Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
01.08.2009
Schlagworte
  • Betreuungseinrichtung
  • Pflegeeinrichtung
  • Tarifvertrag
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

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Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
–Besonderer Teil Pflege- und
Betreuungseinrichtungen
–(BT-B)
vom 01. August 2006,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008
gültig ab 1. Januar 2009
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen
–Agrar –Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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Inhaltsverzeichnis
§ 40
Geltungsbereich
§ 41
Besondere Regelungen zum Geltungsbereich TVöD
§ 42
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
§ 43
Nebentätigkeit von Ärztinnen und Ärzten
§ 44
Zu § 5
–Qualifizierung- Ärztinnen/Ärzte
§ 45
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 46
Bereitschaftsdienstentgelt
§ 47
Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung
§ 48
Wechselschichtarbeit
§ 49
Arbeit an Sonn
–und Feiertagen
§ 50
(nicht besetzt)
§ 51
Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
§ 52
Erholungsurlaub
§ 53
Zusatzurlaub
§ 54
Reise- und Umzugskosten
§ 55
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlage G zu § 46 Absatz 4 (Bereitschaftsdienstentgelt)
§ 40
Geltungsbereich
(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem
Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
medizinischen
Instituten
von
Heil-
und
Pflegeeinrichtungen,
sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher
Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst
beschäftigte Ärztinnen oder Ärzten stattfindet, oder in
Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der
Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und
Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder
sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht
der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,
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beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des Besonderen
Teils Krankenhäuser (BT-K) erfasst werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Auf Lehrkräfte findet § 51 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Anwendung.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVöD
–Allgemeiner Teil
§ 41
Besondere Regelung zum Geltungsbereich des TVöD
§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf
a) Ärztinnen und Ärzte als selbständige Vertreterinnen/Vertreter der/des leitenden
Ärztin/Arztes,
b) Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung
oder
innerhalb
eines
Fachbereichs
mit
mindestens
zehn
Mitarbeiter/innen leiten oder
c) Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, sowie
d) ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit
fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten
keine Anwendung.
2
Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.
§ 42
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
(1)
1
Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch,
ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Die Ärztinnen und Ärzte können vom
Arbeitgeber
auch
verpflichtet
werden,
im
Rahmen
einer
zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
56
Belegärzte
innerhalb
der
Einrichtung
ärztlich
tätig
zu
werden.
(2)
1
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern
teilzunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und
Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2008
in Höhe von 16,30 Euro.
3
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt
und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe
3 (Ärztinnen/Ärzte).
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. Eine Ärztin/ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr
klinisch
tätig
war,
ist
grundsätzlich
nicht
zum
Einsatz
im
Rettungsdienst
heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B.
Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im
Rettungsdienst
entgegensteht,
Flugunverträglichkeit,
langjährige
Tätigkeit
als
Bakteriologin)
die
Teilnahme
am
Rettungsdienst
nicht
zumutbar
ist,
darf
grundsätzlich
nicht
zum
Einsatz
im
Rettungsdienst
herangezogen
werden.
3. In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln der
Ärztin/des Arztes vorliegt, ist die Ärztin/der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen
freizustellen.
4.
1
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin/dem Arzt wegen der Teilnahme
am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom
Arbeitgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der
Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise
trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen.
2
Die Ärztin/der Arzt kann auf die
sonstigen
Leistungen
verzichten.
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert oder vergütet werden,
gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der
57
Haupttätigkeit.
§ 43
Nebentätigkeit von Ärztinnen und Ärzten
Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit
Unterricht zu erteilen.
§ 44
Zu § 5 Qualifizierung
(1)
Für
Beschäftigte,
die
sich
in
Facharzt-,
Schwerpunktweiterbildung
oder
Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
der Weiterbildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter
Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und
Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2)
Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei
wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der Beschäftigte die
festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung
vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(3)
1
Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die
Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern.
2
Die Regelungen des
Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben
hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
sinngemäß anzuwenden.
3
Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
1
Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden
–soweit
gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen
–im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im
Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung
verwendet.
2
Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer
individuell
vereinbarten
durchschnittlichen
Arbeitzeit
zu
der
regelmäßigen
58
Arbeitszeit
vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter
entspricht,
reduziert.
3
Im
Erziehungsdienst
tätig
sind
insbesondere
Beschäftigte
als
Kinderpflegerin/Kinderpfleger
bzw.
Sozialassistentin/Sozialassistent,
Heilerziehungspflegehelferin/
Heilerziehungspflegehelfer,
Erzieherin/Erzieher,
Heilerziehungspflegerin/
Heilerziehungspfleger,
im
handwerklichen
Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere
Beschäftigte
mit
erzieherischer
Tätigkeit
in
der
Erziehungs-
oder
Eingliederungshilfe.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die
eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung
ausüben.
§ 45
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
1
Bereitschafrtsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
2
Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass
zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2)
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7
ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden
hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende
Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16
Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen
Zeitraum nicht,
59
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe C und D bis zu insgesamt maximal 13
Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen
Zeitraum
nicht.
(3)
1
Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a)
einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b)
einer
Belastungsanalyse
gemäß
§
5
ArbSchG
und
c)
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes
aufgrund
einer
Betriebs-/Dienstvereinbarung
von
den
Regelungen
des
Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in
dem /der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung
nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine
Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt (§ 38 Abs. 3) und der
Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
3
Abweichend von den §§ 3, 5 und
6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
4
Hierbei darf die tägliche
Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
(4)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit
von
bis
zu
maximal
durchschnittlich
58
Stunden,
b)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche
Arbeitszeit
von
bis
zu
maximal
durchschnittlich
54
Stunden
zulässig
ist.
(5)
Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
(6)
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung nach
60
den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene
zu
informieren.
(7)
1
In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß § 11 vereinbart
haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach
den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser
Beschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten.
2
Mit
Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen
oder
betrieblichen
Belangen
kann
hiervon
abgewichen
werden.
(8)
1
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
2
Durch tatsächliche
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit
von
zehn
Stunden
3
ArbZG)
überschritten
werden
7
ArbZG).
(9)
§
6
Abs.
4
bleibt
im
Übrigen
unberührt.
(10)
1
Für Beschäftigte gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d gelten die Absätze 1 bis 9 mit der
Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind.
2
Dazu
gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen
nicht regelmäßig ärztlich behandelt oder beaufsichtigt werden (Erholungsheime).
(11)
Für die Ärztinnen und die Ärzte in Einrichtungen nach Absatz 10 gelten die
Absätze 1 bis 9 ohne Einschränkungen.
§ 46
Bereitschaftsdienstentgelt
(1)
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
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a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich
anfallenden
Arbeitsleistungen
wird
die
Zeit
des
Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des
Bewertung als Arbeitszeit
Bereitschaftsdienstes
A
0 bis 10 v.H.
15 v.H.
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
25 v.H
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
40 v.H.
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
55 v.H.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der
Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal
dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat
abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste
Bewertung als Arbeitszeit
im Kalendermonat
1. bis 8. Bereitschaftsdienst
25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
13 und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.
(2)
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch
die Betriebsparteien.
(3)
1
Für die Beschäftigten gemäß § 45 Abs. 10 wird zum Zwecke der
Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet.
2
Leistet die/der
62
Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird
die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4)
1
Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der
Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt
sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 30.
September 2005, für nach dem 30. September 2005 eingestellte Beschäftigte
und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten
Tätigkeit nach der Vergütungs- bzw. Lohngruppe, die sich zum Zeitpunkt der
Einstellung bzw. der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des
bisherige Tarifrechts ergeben hätte, nach der Anlage G.
2
Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der
Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(5)
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3
im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden.
§ 47
Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und
Rufbereitschaftsregelung
1
Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden,
wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche
Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die
Tarifvertragsparteien eröffnet werden.
2
Rein formelle Änderungen berechtigten
nicht zu einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts.
§ 48
Wechselschichtarbeit
(1)
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei
Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
63
(2)
Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach
einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte
längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten
herangezogen wird.
§ 49
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- und
Feiertage folgendes:
(1)
1
Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird
durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende
des dritten Kalendermonats
–möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats
–ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je
Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen
Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3
Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3
zulässig.
4
§
8
Abs.
1
Satz
2
Buchst.
d
bleibt
unberührt.
(2)
1
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht,
vermindert
sich
die
regelmäßige
Wochenarbeitszeit
um
ein
Fünftel
der
arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an
einem
gesetzlichen
Feiertag,
der
auf
einen
Werktag
fällt,
a)
Arbeitsleistung
zu
erbringen
haben
oder
b)
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit
64
eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre
regelmäßige
Arbeitszeit
erbringen
müssen.
2
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3)
1
Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2
Hiervon soll ein freier
Tag auf einen Sonntag fallen.
§ 50
- nicht besetzt
Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 i.V.m. §§ 45 bis 50:
1
Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden., der Bereitschaftsdienste
etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem.
§ 10 TVöD gleichzusetzen.
2
Arbeitszeitkonten
können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD durch Betriebs- oder einvernehmliche
Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.
§ 51
Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
(1)
1
Ärztrinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie
folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe
14
Stufe
1:
Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit
b) Entgeltgruppe
14
Stufe
2:
Ärztinnen
und
Ärzte
mit
entsprechender
Tätigkeit
nach
einjähriger
Berufserfahrung
c) Entgeltgruppe
14
Stufe
3
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
d) Entgeltgruppe
14
Stufe
4
Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit
e) Entgeltgruppe
15
Stufe
5:
Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit
f) Entgeltgruppe
15
Stufe
6:
Fachärztinnen
und
Fachärzte
nach
dreizehnjähriger
entsprechender
Tätigkeit.
65
2
§§ 16 und 17 bleiben unberührt.
(2)
Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes
durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der
Bestellung eine Funktionszulage ab 1. Januar 2009 von monatlich 370,00 Euro.
(3)
Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer
Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich
mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung
eine Funktionszulage ab 1. Januar 2009 von monatlich 265,00 Euro.
(4)
Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf
Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage
ab 1. Januar 2008 von monatlich 265,00 Euro.
(5)
1
Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen
mit dem Wegfall der Funktion.
2
Sind die Voraussetzungen für mehr als eine
Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage.
3
Bei
unterschiedlicher Höhe der Funktionszulage wird die höhere gezahlt.
(6)
Die
Absätze
1
bis
5
finden
auf
Zahnärztinnen/Zahnärzte,
Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.
Protokollerklärungen zu § 51:
1.
1
Ständige Vertreterin/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der
Ärztin/Arzt, der die/den leitende/leitenden Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner
Dienstaufgaben vertritt.
2
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer
Abteilung
(Klinik)
nur
von
einer/einem
Ärztin/Arzt
erfüllt
werden.
2. Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 von
der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:
66
a) Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5
ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung
ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
b) Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten
Ärztinnen/Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben
Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen
öffentlichen
Arbeitgeber
(Dienstherrn)
zur
Krankenversorgung
eingesetzt
werden.
c) Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten.
3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines
ärztlichen
Fachgebietes,
z.B.
Nephrologie,
Handchirurgie,
Neuroradiologie,
Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
§ 52
Erholungsurlaub
1
Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der
Regel während der Schulferien zu nehmen.
2
Die Sonderregelungen für
Lehrkräfte bleiben unberührt.
§ 53
Zusatzurlaub
(1)
Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
2
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet
werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt.
3
§ 27 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass Erholungsurlaub und Zusatzurlaub insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei
67
Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.
4
§27
Absatz 5 findet Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Der
Anspruch
auf
Zusatzurlaub
bemisst
sich
nach
den
abgeleisteten
Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllt sind.
(2)
Bei Anwendung des Absatzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich
geleisteten
Nachtarbeitsstunden
berücksichtigt.
(3)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 1 geforderten
Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen
regelmäßigen
Arbeitszeit
zur
regelmäßigen
Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.
2
Ist die vereinbarte Arbeitszeit im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des §
26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln.
§ 54
Reise- und Umzugskosten
1
Die Erstattung von Reise- und gegebenenfalls Umzugskosten richtet sich nach
den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen.
2
Für Arbeitgeber, die öffentlichem
Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen
verfahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 55
In-Kraft-Treten, Laufzeit
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2
Die Bestimmungen dieses
Tarifvertrages sind mit der Kündigung der entsprechenden Vorschriften des
Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zum gleichen Zeitpunkt gekündigt.
68
Anlage G zu § 46 Abs. 4 (Bereitschaftsdienstentgelt)
–Auszug-
A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O
richtet.
Vergütungs-
gruppe
Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
Vergr. I
30,20
28,19
Vergr. Ia
27,68
25,85
Vergr. Ib
25,46
23,77
Vergr. II
23,32
21,77
Vergr. III
21,06
19,66
Vergr. IVa
19,38
18,08
Vergr. IVb
17,84
16,65
Vergr. Vb
17,20
16,06
Vergr. Vc
16,36
15,75
Vergr. VIb
15,19
14,62
Vergr. VII
14,25
13,72
Vergr. VIII
13,39
12,89
Vergr. IXa
12,89
12,41
Vergr. IX
12,65
12,18
Vergr. X
12,01
11,56