Tarifvertrag

Gewerbe:
Abfallwirtschaft
Branche
Abfallbranche
Datum:
07.02.2006
Schlagworte
  • Dienstleistungsbereich
  • Entsorgung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag für den Dienstleistungsbereich Entsorgung

1
Durchgeschriebene Fassung
des TVöD
für den Dienstleistungsbereich
Entsorgung
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TVöD-E)
vom 7. Februar 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2010)
2
Vorbemerkungen
1.
Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwal-
tung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F)
und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den
jeweiligen Dienstleistungsbereich.
2.
Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien
aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil
entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchge-
schriebene Fassungen für die fünf Dienstleistungsbereiche erstellt.
3.
Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner
Regelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechen-
de/n durchgeschriebene/n Fassung/en.
4.
Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarif-
vertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind
nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn All-
gemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige
Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließ-
lich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeit-
geber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung
wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Rege-
lungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD
– Allgemeiner Teil – ergeben.
5.
Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden
auf der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwai-
ge Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen
Fassungen.
3
Inhaltsverzeichnis
1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3.1
Betrieblicher Gesundheits- und Arbeitsschutz
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5
Qualifizierung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 7
Sonderformen der Arbeit
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 9
Bereitschaftszeiten
§ 10
Arbeitszeitkonto
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15
Tabellenentgelt
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18
Leistungsentgelt
§ 18.1 Erfolgsbeteiligung
§ 19
Erschwerniszuschläge
§ 20
Jahressonderzahlung
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
§ 23
Besondere Zahlungen
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
1
Redaktionell angepasst.
4
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
§ 27
Zusatzurlaub
§ 28
Sonderurlaub
§ 29
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
§ 30.1 Öffnungsregelungen zu § 14 TzBfG
§ 31
Führung auf Probe
§ 32
Führung auf Zeit
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 38a Übergangsvorschriften
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
Anhang zu § 9
Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte
Anlage A
Tabellenentgelt
Anlage B
aufgehoben
Anhang zu der
Anlage A
[nicht besetzt]
Niederschriftserklärungen
Legende über die Entsprechungen der TVöD-E-Regelungen zu den jeweiligen
Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-E
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen
AT = Allgemeiner Teil TVöD
BT-E = Besonderer Teil Entsorgung
5
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Entsorgungsbetrie-
be unabhängig von deren Rechtsform, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem
Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist
2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a)
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn
ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus-
gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowieVolontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/ Prakti-
kanten,
3
i)
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
gewährt werden,
k)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen,
sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
n) bis t) [nicht besetzt]
4
.
(3) [nicht besetzt]
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
2
Abs.2 BT-E nicht besetzt.
3
Redaktionell angepasst.
4
Abs. 2 redaktionell angepasst.
6
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4)
1
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-
telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt
die Probezeit.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(2)
1
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar-
beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätig-
keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül-
lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte-
ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
3
Für Nebentätigkeiten bei demsel-
ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4)
kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf-
tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er
zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2
Bei
der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs-
ärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ei-
ne andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Unter-
suchung trägt der Arbeitgeber.
(5)
1
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal-
akten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran-
lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7
§ 3.1
5
Betrieblicher Gesundheits- und Arbeitsschutz
(1) Arbeiten in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft verpflichten Arbeitgeber und
Beschäftigte in besonders hohem Maße zur Einhaltung aller einschlägigen Ar-
beitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
(2) Es sind ein sicherheitsgerechter Arbeitsplatz und eine Arbeitsumgebung zur
Verfügung zu stellen, die eine Gefährdung nach Möglichkeit ausschließen, wo-
bei gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über menschengerechte
Arbeitsplatzgestaltung berücksichtigt werden.
(3)
1
Neben den allgemeinen Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherungs-
träger, den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz
und den Personalvertretungsgesetzen sowie dem Arbeitssicherheitsgesetz er-
geben, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass
1. die Beschäftigten mindestens im Turnus von einem Jahr über die zu be-
achtenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften unter-
richtet werden sowie bei Einführung neuer Arbeitsverfahren und neuer Ar-
beitsstoffe bzw. vor der Arbeitsaufnahme an einem neuen Arbeitsplatz.
2
Bei Bedarf sind Unterweisungen öfter durchzuführen.
3
Beschäftigte, die
der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen in einer
ihnen verständlichen Sprache unterwiesen werden.
4
Dieses kann auch in
schriftlicher Form in der jeweiligen Landessprache erfolgen,
2. die für die Beschäftigten und die Ausführung der Arbeiten erforderlichen
Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge im betriebs-
sicheren Zustand zur Verfügung gestellt werden,
3. Arbeits- und Schutzkleidung den Witterungsbedingungen entsprechend zur
Verfügung gestellt, gereinigt und instand gesetzt wird.
(4)
1
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die sicherheitstechnischen Vorschriften und
die turnusmäßigen betrieblichen Belehrungen zu beachten.
2
Sie sind ferner da-
zu verpflichtet, die ihnen vom Betrieb gestellten Schutzausrüstungen, Werkzeu-
ge, Maschinen und Fahrzeuge zur Herstellung der Arbeitssicherheit zu verwen-
den und sich vor dem Einsatz von dem ordnungsgemäßen Zustand zu über-
zeugen.
3
Weitergehende Arbeitsschutzvorschriften der jeweiligen Arbeitgeber
sind vorrangig einzuhalten.
(5) Beschäftigte, die sich über die Arbeitssicherheit zur Ausführung eines bestimm-
ten Auftrages nicht ausreichend belehrt fühlen, haben das Recht und die Pflicht,
dies dem betrieblich Verantwortlichen vor der Arbeitsaufnahme zu melden.
(6) In den Betriebsstätten und festen Baustellen haben die allgemeinen und für die
jeweilige Arbeit speziellen Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfall-
versicherungsträger den Beschäftigten während der Arbeitszeit zugänglich zu
sein.
5
Entspricht § 43 BT-E.
8
(7)
Näheres soll durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zum betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutz geregelt werden.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden.
2
Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be-
trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger
als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-
nes anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsver-
hältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar-
beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergüteteTätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unbe-
rührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt ange-
rechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlan-
gen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-
traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalge-
stellung).
2
§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
ses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
9
§ 5
6
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa-
men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des Betriebes, der Nachwuchsförde-
rung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.
3
Die Ta-
rifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwick-
lung.
(2)
1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesen Regelungen ein An-
gebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer
nach Absatz 4 abgeleitet werden kann.
2
Das Angebot kann durch freiwillige Be-
triebsvereinbarung/Dienstvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet
werden.
3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompeten-
zen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung),
d) die Einarbeitung bei längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d –
Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in
dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
2
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts ande-
res geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme
– einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernom-
men werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
2
Ein möglicher Eigenbei-
trag und eventuelle Rückzahlungspflichten bei vorzeitigem Ausscheiden werden
in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt.
3
Die Betriebsparteien sind gehal-
ten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des
betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
4
Ein Eigenbeitrag der/des
Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6)
1
Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
2
Absatz 5 Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung
einbezogen werden.
6
§ 5 AT redaktionell angepasst durch § 45 BT-E.
10
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnah-
men so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme er-
möglicht werden kann.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a)
[nicht besetzt],
b)
im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifge-
biet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
2
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in
die Arbeitszeit eingerechnet.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver-
teilt werden.
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abwei-
chend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der
Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz
1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den
24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die
dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die
wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Rege-
lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12
ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
11
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli-
che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu-
sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkor-
ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine täg-
liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden
7
.
2
Die innerhalb
der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba-
rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent-
scheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs-
rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthal-
ten.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel-
mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen werden.
2
Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn-
tags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
.
7
Abs. 7 Satz 1 ersetzt durch § 41 BT-E.
12
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge-
bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-
den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2
Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit ei-
nem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestat-
tet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftig-
ten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich fest-
gesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außer-
halb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vor-
gesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftig-
ten je Stunde
13
a)
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach
Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf Wunsch
der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer
Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festge-
legten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte
je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenent-
gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
14
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es
sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-
tag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach
Maßgabe der Entgelttabelle.
3
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale
nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4
Für die Arbeits-
leistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne
des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der
hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Ab-
satz 1 bezahlt.
5
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Auf-
enthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft)
oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4
die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Ab-
satz 1 bezahlt.
6
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das
Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
7
Satz 1 gilt nicht im Falle
einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7
liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden
vor.
9
In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde
der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4)
1
Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.
2
Bis zum In-
Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb
am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(5)
1
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-
schichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Wech-
selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
Stunde.
(6)
1
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal-
ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
1
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar-
beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
15
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
2
Für
Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-
zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Orga-
nisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1
Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personal-
vertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2
§ 6 Abs. 9
gilt entsprechend.
3
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unter-
liegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) [nicht besetzt]
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertre-
tungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba-
rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent-
scheidungsrecht hat.
3
Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine
Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2
Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3)
1
Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6
Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und
Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht
16
werden.
2
Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstent-
gelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben
werden.
3
Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstver-
einbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf
das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie-
senen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzuläs-
sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b)
nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen
für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus-
gleich kurzfristig widerruft.
(6)
1
Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Lang-
zeitkontos vereinbaren.
2
In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteili-
gen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insol-
venzsicherung zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der An-
trag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäfti-
gung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen per-
sönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit-
beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
17
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erör-
tert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit-
beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll-
zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. be-
trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un-
berührt.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung ent-
spricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten
Tag der Übertragung der Tätigkeit
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die
hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraus-
setzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die
vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert
hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch ge-
nommen worden ist.
(3)
1
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgelt-
gruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabel-
lenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung
18
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.
2
Für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des indivi-
duellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
1
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für
sie/ihn geltenden Stufe.
(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A.
(3)
1
Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an-und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in
den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer
dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2
Die Untergrenze muss
im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3
Die Um-
setzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
2
Die Abweichungen von
Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2)
1
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstel-
lung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von
mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in
der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3
Unabhängig davon kann der Arbeitge-
ber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorhe-
rigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berück-
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Er-
werb einschlägiger Berufserfahrung.
(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeits-
verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Ar-
beitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die
in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuord-
nung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unbe-
rührt.
19
(3)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Ab-
hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Ar-
beitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2
(Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der voran-
gegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stu-
fe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils
verkürzt werden.
2
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlän-
gert werden.
3
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig.
5
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Be-
trieb/der Dienststelle angehören.
6
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgehol-
fen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbe-
zogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unter-
schiedlichen Zielen.
2
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbe-
sondere die Anliegen der Personalentwicklung.
20
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im
Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind un-
schädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Bei einer Un-
terbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren
erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten
Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufen-
laufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
4
Zeiten, in denen Beschäf-
tigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)
1
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten
derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenent-
gelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.
2
Beträgt der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz
1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw.
weniger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäf-
tigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags
einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw.
80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
3
Wird die/der Beschäftigte nicht in die
nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert,
ist das Tabellenentgelt für jede dazwischenliegende Entgeltgruppe nach Satz 1
zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellen-
entgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der
Beschäftigte höhergruppiert wird.
4
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgelt-
gruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
5
Bei einer Eingruppierung
in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Ent-
geltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
6
Die/Der Beschäftigte erhält vom Be-
ginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende
21
Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufen der betreffen-
den Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD
(Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 1,
wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgelt-
gruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.
§ 18
Leistungsentgelt
(1)
1
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die
öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2
Zugleich sollen Motivation, Eigen-
verantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2)
1
Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
2
Das Leistungs-
entgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum
Tabellenentgelt.
(3)
1
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt
zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
-
ab 1. Januar 2010 1,25 v.H.,
-
ab 1. Januar 2011 1,50 v.H.,
-
ab 1. Januar 2012 1,75 v.H. und
-
ab 1. Januar 2013 2,00 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich
des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
2
Das für das
Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentspre-
chend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der
Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozial-
versicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche
Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich
Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, so-
weit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind;
nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschä-
digungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Struk-
turausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen
22
Beschäftigten.
2
Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen
werden.
(4)
1
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener
Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.
2
Die Leistungsprämie ist in der Re-
gel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Ziel-
vereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
3
Die
Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Er-
folg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
4
Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel mo-
natlich wiederkehrende Zahlung.
5
Leistungsentgelte können auch an Gruppen
von Beschäftigten gewährt werden.
6
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen
Beschäftigten zugänglich sein.
7
Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2
abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte
Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beider-
seits gewollt ist.
2
Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, recht-
zeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
3
Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustan-
de, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats De-
zember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden
Tabellenentgelts.
4
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den
Restbetrag des Gesamtvolumens.
5
Solange auch in den Folgejahren kei-
ne Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und
4 ebenfalls.
6
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabel-
lenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat Sep-
tember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt
jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn
bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
2.
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leis-
tungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
1.
1
Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unterneh-
mensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
2
Der wirtschaftliche Er-
folg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
2. [nicht besetzt]
(5)
1
Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Verglei-
chen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung.
2
Zielvereinbarung ist eine
freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder
Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen
ihrer Erfüllung.
3
Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten
System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst mess-
baren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezoge-
23
ne Bewertung.
(6)
1
Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich ver-
einbart.
2
Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigten-
gruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar
sein.
3
Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einver-
nehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Ent-
gelten,
zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, ins-
besondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/Bürgerorientierung)
Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriteri-
en der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen
Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. diffe-
renziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von
Geschäftsgrundlagen,
Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolu-
mens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidme-
tem Entgelt,
Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertun-
gen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Be-
triebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der
Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr.
1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes
7 nicht besteht.
(7)
1
Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Ar-
beitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2
Die
betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten
Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwen-
dung beziehen.
3
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen
Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgehol-
fen wird.
4
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe dar-
zulegen.
5
Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen
empfiehlt die betriebliche Kommission.
6
Die Rechte der betrieblichen Mitbe-
stimmung bleiben unberührt.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
24
Protokollerklärungen zu § 18:
1.
1
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungs-
entgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslö-
sen.
2
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an
einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausge-
schlossen.
2.
1
Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausge-
nommen werden.
2
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen
berücksichtigt werden.
3.
Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Syste-
me als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Rege-
lungen.
4. [nicht besetzt]
5.
Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-
Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben
§ 18.1
8
Erfolgsbeteiligung
1
Die Beschäftigten können an einem auf ihrer Mehrleistung beruhenden Betriebser-
gebnis im Abrechnungszeitraum beteiligt werden.
2
Qualität und Menge der erbrach-
ten Mehrleistung sind nachzuweisen.
3
Die Kriterien für diese Erfolgsbeteiligung und
das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt.
4
Die Erfolgsbeteiligung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1)
1
Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten.
2
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Ein-
gruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2)
Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3)
Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
8
Entspricht § 44 BT-E.
25
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)
1
Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch
abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabel-
lenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten Er-
schwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; so-
fern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5)
1
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschlägewerden landes-
bezirklichvereinbart.
2
[nicht besetzt].
§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2)
1
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen
des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12
80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15
60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Septem-
ber durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben
hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit
Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
2
Der Bemessungssatz be-
stimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3
Bei Beschäftigten, de-
ren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle
des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-
nisses.
4
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes wäh-
rend des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäfti-
gung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäf-
tigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-
den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2
Ist im Bemessungs-
zeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-
ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-
gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
3
Zeiträume, für die Krankengeld-
zuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4
Besteht wäh-
rend des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf
Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf
Entgelt bestand, maßgeblich.
26
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fin-
den, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahres-
sonderzahlung
1
75 *v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen
(4)
1
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2
Die Verminderung unterbleibt für
Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor
dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder
aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind ge-
boren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch be-
standen hat;
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur we-
gen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss
nicht gezahlt worden ist.
(5)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausge-
zahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit-
punkt ausgezahlt werden.
(6)
1
Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis we-
gen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2
In diesem Falle treten an die
Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermo-
nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27
und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-
legten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereig-
nis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate
(Berechnungszeitraum) gezahlt.
3
Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für
Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vor-
gesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlun-
gen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
* Bemessungssatz Ost: EG 1-8: 67,5 v.H.; EG 9-12: 60 v.H.; EG 13-15: 45 v.H.
27
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate be-
standen, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat, zugrunde zu legen.
3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu-
grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Vertei-
lung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der
Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berech-
nungszeitraum zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeits-
zeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung
der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermit-
teln.
4
Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbe-
stände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tages-
durchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach
Satz 2 unberücksichtigt.
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit
Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21
2
Bei erneuter Arbeitsunfähig-
keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9
EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist
dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeit-
geberzuschuss zu berücksichtigen.
3
Für Beschäftigte, die nicht der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem
28
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berech-
nung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflicht-
versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen.
4
Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Kranken-
geld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem
nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente
oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die
nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3
Innerhalb eines Kalen-
derjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt
längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen
werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich
aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
4
Überzahlter Krankengeldzuschuss und
sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum
zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen
insoweit auf den Arbeitgeber über.
5
Der Arbeitgeber kann von der Rückforde-
rung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum
der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen
worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2
Für Voll-
beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen-
dermonat 6,65 Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift-
lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender-
jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung
beim Arbeitgeber ein.
4
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen-
dermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah-
lung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5
Für Zeiten, für die Krankengeldzu-
schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu-
schusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflicht-
iges Entgelt.
29
(2)
1
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs-
zeit (§ 34 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
3
Durch Be-
triebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3)
1
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sin-
ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld ge-
währt.
2
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in
einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbe-
nen gezahlt.
3
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt
den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die
Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4
Betrieblich können ei-
gene Regelungen getroffen werden.
(3.1)
1
Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim
Arbeitgeber geltenden Grundsätzen.
2
Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haus-
haltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen ver-
fahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
9
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten
benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Fällt
der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember,
gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vor-
hergehende Werktag als Zahltag.
4
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbe-
trägen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag
des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kos-
tengünstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die
dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1
Satz 1 verschieben.
9
Entspricht § 46 BT-E.
30
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbe-
standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch-
schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Voll-
zeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe-
standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-
standteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchge-
führt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe-
standteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages
über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes –
Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
31
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
1
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem
Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wö-
chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben
Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
Der Erholungsurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Er-
holungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienst-
lichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum
31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Ar-
beitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5
BUrlG bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungs-
urlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Ka-
lendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 ge-
nannten Zeitpunkt gezahlt.
32
§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5
Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3
Satz 2
ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.
4
Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von
Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht-
oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.
2
Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unter-
brechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder
Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
33
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Ent-
gelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden
bis zu
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
vier Arbeitstage
besteht oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
vier Arbeitstage
übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort
zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in
den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäf-
tigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
3
Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
34
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz
des Entgelts geltend machen können.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3
Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die
erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In be-
gründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönli-
chen Gründen).
(4)
1
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvor-
stände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertrags-
schließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeits-
befreiung bis zu acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen
entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem
Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 21
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsaus-
schüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen
von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21
gewährt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits-
verträgen zulässig.
2
Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren-
tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2
35
bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die
die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissen-
schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelun-
gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2)
1
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zu-
lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten
sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5)
1
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2
Nach Ablauf der Probe-
zeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
36
§ 30.1
10
Öffnungsregelungen zu § 14 TzBfG
(1) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis zur Dauer von
vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens drei-
malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren hinaus bedarf der
vorherigen Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats.
(3) Die Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist
unzulässig, wenn mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mehr als 40 v.H. der
bei dem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes abgeschlossen wären.
(4)
1
Soweit von der Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren
hinaus Gebrauch gemacht wird, ist die Beschäftigung von Leiharbeitnehmer-
innen/Leiharbeitnehmern nicht zulässig.
2
In begründeten Einzelfällen kann mit
Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats von Satz 1 abgewichen werden.
(5) Beschäftigte, mit denen eine Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei
Jahren hinaus vereinbart ist, sind nach Ablauf der vereinbarten Zeit in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer zu übernehmen, sofern im Falle des
Ausscheidens dieser Beschäftigten für den betreffenden Funktionsbereich ein
befristetes Arbeitsverhältnis mit anderen Beschäftigten begründet würde.
Beim Abschluss von nach Absatz 1 befristeten Arbeitsverträgen über die Dauer von
zwei Jahren hinaus sind Auszubildende, die bei demselben Arbeitgeber ausgebildet
worden sind, nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bei gleicher Eig-
nung und Befähigung vorrangig zu berücksichtigen.
§ 31
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt-
dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
2
Innerhalb dieser Gesamtdauer ist
eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
10
Entspricht § 42 BT-E.
37
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei
Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Füh-
rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 32
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beidersei-
tigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenent-
gelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion ent-
spricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2.
3
Nach
Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung ent-
sprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festge-
legte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
38
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die/Der Beschäf-
tigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbe-
scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn voran-
gehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis endet
nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeit-
raum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend,
ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat
der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger fest-
gestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen ge-
eigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit drin-
gende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Be-
schäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids sei-
ne Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbe-
scheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gut-
achten bekannt gegeben worden ist.
(5)
1
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1
Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
39
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2
Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifre-
gelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt.
3
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-
ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei
einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
§ 35
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf
Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis-
ses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäf-
tigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
40
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März
1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai
1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte –
TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f)
[nicht besetzt],
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommu-
nalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) [nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der
Anlage D zum TVöD-V Abschnitt 12 Nr. 3 sowie die Anlage C und der Anhang
zur Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des
Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
11
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) aufgehoben
11
Absatz 2 entspricht redaktionell angepasst § 16 Abs. 2 TVöD.
41
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu er-
bringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsge-
mindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(5)
1
Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä-
tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter-
legen hätte.
2
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche-
§ 38a
Übergangsvorschriften
(1)
1
Werden Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, die am 1. Januar 2008 in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 9 eingruppiert sind, nach dem 31. Dezember 2007 auf
Dauer Tätigkeiten übertragen, die zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe
10 oder höher führen, gelten für die Stufenzuordnung die jeweiligen Tabellen-
werte der Anlage B zu § 15 Abs. 2.
2
Dabei ist diejenige Stufe maßgebend, die
sich ergeben würde, wenn für alle Tabellenwerte ein einheitlicher Bemessungs-
satz gelten würde.
3
§ 17 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben:
a) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit
(Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg) vom 5. April 2006,
b) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit
(Arbeitszeit-TV Niedersachsen) vom 31. März 2006, soweit in Absatz 5
nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) [nicht besetzt].
(4) Der landesbezirkliche Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit der
Maßgabe aufzuheben, dass die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 über den
31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet.
(5)
1
Die Regelungen der §§ 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über den
30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung.
2
[nicht besetzt].
42
(6) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder
deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6
Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen
zustehenden Zulagen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.
(7)
1
Soweit sich für Vollbeschäftigte bei den Mitgliedern eines Mitgliedverbandes
der VKA im Tarifgebiet West die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder aufgrund abweichender
Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere
Beschäftigtengruppen ab dem 1. Juli 2008 erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten,
deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält,
auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu
vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2008 geltenden regelmä-
ßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2008 maß-
gebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens
30. September 2008 gestellt werden.
2
Die sich daraus rechnerisch ergebende
Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Run-
dungsregelungen auf- oder abgerundet werden.
39
12
In-Kraft-Treten
1
Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1
treten
a)
§ 20 am 1. Januar 2007
b)
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006
in Kraft.
12
§ 39 Abs. 1 AT redaktionell angepasst.
43
Frankfurt am Main/ Berlin, den 7. Februar 2006
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand
44
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
(1) Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von Geschäftsfüh-
rerinnen/Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und vergleichbaren Leitungs-
kräften.
13
(2)
1
Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf
die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich
verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
2
Die höchstzulässige Arbeitszeit soll
288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.
(3) Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn
spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.
(4) Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der Ruhe-
zeit nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn
1.
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ge-
troffen sind, wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers
auf eine jährliche, für die Beschäftigten kostenfreie arbeitsmedizinische
Untersuchung bei einem Betriebsarzt oder bei einem Arzt mit entspre-
chender arbeitsmedizinischer Fachkunde, auf den sich die Betriebspartei-
en geeinigt haben, und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs mög-
lichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Ta-
ge zur Regenerationsförderung,
2.
die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich in die
Arbeitszeitverlängerung eingewilligt hat.
(5) § 9 TVöD bleibt unberührt.
13
Absatz 1 redaktionell angepasst.
45
Anhang zu § 9
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister
1
Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht uner-
heblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelun-
gen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf
die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vollarbeits- und
Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeis-
ter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Ver-
fügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anord-
nung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5
Be-
reitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6
Bereit-
schaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
[nicht besetzt]
46
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
I.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,
- Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,
- Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
- Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d)
in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende
Sonderregelungen:
a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei
Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tä-
tigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Auf-
stieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg
aus Vc erreicht.
II.
[nicht besetzt]
47
Anlage A
Tabelle TVöD-E
(Gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.683,25
4.086,56
4.236,72
4.773,01
5.180,59
5.448,74
14
3.335,74
3.700,42
3.914,94
4.236,72
4.730,11
4.998,25
13
3.075,10
3.410,82
3.593,17
3.947,11
4.440,50
4.644,30
12
2.756,55
3.056,87
3.485,90
3.861,31
4.343,98
4.558,49
11
2.660,01
2.949,62
3.164,13
3.485,90
3.952,49
4.167,00
10
2.563,48
2.842,35
3.056,87
3.271,39
3.678,97
3.775,51
9
2.264,23
2.509,85
2.638,57
2.981,79
3.249,94
3.464,45
8
2.119,43
2.348,96
2.456,23
2.552,76
2.660,01
2.727,58
7
1.984,29
2.198,80
2.338,24
2.445,50
2.525,94
2.601,03
6
1.945,67
2.155,89
2.263,16
2.365,05
2.434,77
2.504,50
5
1.864,15
2.064,73
2.166,62
2.268,53
2.343,61
2.397,24
4
1.771,91
1.962,83
2.091,54
2.166,62
2.241,70
2.285,68
3
1.742,96
1.930,65
1.984,29
2.070,10
2.134,45
2.193,45
2
1.607,80
1.780,49
1.834,12
1.887,75
2.005,73
2.129,09
1
1.432,98
1.458,72
1.490,90
1.520,92
1.598,15
48
Anlage A
Tabelle TVöD-E
(Gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.705,35
4.111,08
4.262,14
4.801,65
5.211,67
5.481,43
14
3.355,75
3.722,62
3.938,43
4.262,14
4.758,49
5.028,24
13
3.093,55
3.431,28
3.614,73
3.970,79
4.467,14
4.672,17
12
2.773,09
3.075,21
3.506,82
3.884,48
4.370,04
4.585,84
11
2.675,97
2.967,32
3.183,11
3.506,82
3.976,20
4.192,00
10
2.578,86
2.859,40
3.075,21
3.291,02
3.701,04
3.798,16
9
2.277,82
2.524,91
2.654,40
2.999,68
3.269,44
3.485,24
8
2.132,15
2.363,05
2.470,97
2.568,08
2.675,97
2.743,95
7
1.996,20
2.211,99
2.352,27
2.460,17
2.541,10
2.616,64
6
1.957,34
2.168,83
2.276,74
2.379,24
2.449,38
2.519,53
5
1.875,33
2.077,12
2.179,62
2.282,14
2.357,67
2.411,62
4
1.782,54
1.974,61
2.104,09
2.179,62
2.255,15
2.299,39
3
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.206,61
2
1.617,45
1.791,17
1.845,12
1.899,08
2.017,76
2.141,86
1
1.441,58
1.467,47
1.499,85
1.530,05
1.607,74
49
Anlage A
Tabelle TVöD-E
(Gültig ab 1. August 2011)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.723,88
4.131,64
4.283,45
4.825,66
5.237,73
5.508,84
14
3.372,53
3.741,23
3.958,12
4.283,45
4.782,28
5.053,38
13
3.109,02
3.448,44
3.632,80
3.990,64
4.489,48
4.695,53
12
2.786,96
3.090,59
3.524,35
3.903,90
4.391,89
4.608,77
11
2.689,35
2.982,16
3.199,03
3.524,35
3.996,08
4.212,96
10
2.591,75
2.873,70
3.090,59
3.307,48
3.719,55
3.817,15
9
2.289,21
2.537,53
2.667,67
3.014,68
3.285,79
3.502,67
8
2.142,81
2.374,87
2.483,32
2.580,92
2.689,35
2.757,67
7
2.006,18
2.223,05
2.364,03
2.472,47
2.553,81
2.629,72
6
1.967,13
2.179,67
2.288,12
2.391,14
2.461,63
2.532,13
5
1.884,71
2.087,51
2.190,52
2.293,55
2.369,46
2.423,68
4
1.791,45
1.984,48
2.114,61
2.190,52
2.266,43
2.310,89
3
1.762,19
1.951,94
2.006,18
2.092,93
2.158,00
2.217,64
2
1.625,54
1.800,13
1.854,35
1.908,58
2.027,85
2.152,57
1
1.448,79
1.474,81
1.507,35
1.537,70
1.615,78
50
Anhang zu der Anlage A
[nicht besetzt]
51
Niederschriftserklärungen
1.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt,
Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
2.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte
Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissen-
schaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären
Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
3.
Zu § 4 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung un-
terscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
4.
Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung
sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt
eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Mon-
tag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stun-
den für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauscha-
le für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
5.
Zu § 10 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche
nicht begründet.
6.
Zu § 14 Abs. 1:
1.
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer hö-
heren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18
Abs. 3 TVÜ fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O
bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbei-
ter. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Nieder-
schriftserklärung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung
überprüft wird.
2.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorüber-
gehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
7.
[nicht besetzt]
8.
Zu § 16 Abs. 2 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene
Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellun-
gen entstehen können.
52
8a. Zu § 16 Abs. 2a:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stu-
fe im Sinne des § 16 Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des
§ 6 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 erste Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-
VKA oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1
oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann.
9.
[nicht besetzt]
10.
11.
12. Zu § 18 Abs. 3:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie
folgt finanziert
-
Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
-
im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den
Anteil aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berück-
sichtigung von Effizienzgewinnen.
13. Zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezü-
ge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2:
1
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivations-
gründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht.
2
Eine freiwillige
Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene
oder übergeordnete Ziele sein, z.B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder
haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der Verwal-
tungs-/Unternehmensführung.
15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurtei-
lung.
16. Zu § 18 Abs. 7:
1.
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentschei-
dung über Leistungsentgelte im Einzelfall.
2.
Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebil-
deten betrieblichen Kommissionen sind identisch.
53
17. Zu § 18 Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K so-
wie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskas-
sen bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der
Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der
Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.
18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutter-
schaftsgeld gleich.
19. Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Rege-
lung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des
TVöD aufnehmen.
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die
ärztlich verordnete Behandlung.
54
Legende über die Entsprechungen der
TV-E-öD-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen
im TVöD-AT bzw. BT-E
TVöD-E
TVöD-AT
BT-E
§ 1 (Geltungsbereich)
In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 Satz
1 BT-E redaktionell integriert,
der § 1 Abs. 2 a) 2.HS ist nicht
besetzt. § 40 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 BT-E sind nicht besetzt.
§ 1 (ist modifiziert)
§ 40
§ 2 (Arbeitsvertrag, Nebenabre-
den, Probezeit)
§ 2
§ 3 (Allgemeine Arbeitsbedin-
gungen)
§ 3
Neuer § 3.1 (Betrieblicher
Gesundheits- und Arbeits-
schutz) entspricht § 43 BT-E
§ 43
§ 4 (Versetzung, Abordnung,
Zuweisung, Personalgestellung)
§ 4
§ 5 (Qualifizierung) entspricht
§ 45 BT-E
§ 5 (ist modifiziert)
§ 45
§ 6 (Regelmäßige Arbeitszeit)
Abs. 7 Satz 1 AT entsprechend
§ 41 BT-E geändert.
§ 6 (ist modifiziert)
§ 41
§ 7 (Sonderformen der Arbeit)
§ 7
§ 8 (Ausgleich für Sonderfor-
men der Arbeit)
§ 8
§ 9 (Bereitschaftszeiten)
§ 9
§ 10 (Arbeitszeitkonto)
§ 10
§ 11 (Teilzeitbeschäftigung)
§ 11
§ 12 (Eingruppierung)
§ 12
§ 13 (Eingruppierung in beson-
deren Fällen)
§ 13
§ 14 (Vorübergehende Übertra-
gung einer höherwertigen Tä-
tigkeit)
§ 14
55
TVöD-E
TVöD-AT
BT-E
§ 15 (Tabellenentgelt)
§ 15
§ 16 (Stufen der Entgelttabelle) § 16
§ 17 (Allgemeine Regelungen
zu den Stufen)
§ 17
§ 18 (Leistungsentgelt)
§ 18
Neuer § 18.1 (Erfolgsbeteili-
gung) entspricht § 44 BT-E
§ 44 BT-E
§ 19 (Erschwerniszuschläge)
§ 19
§ 20 (Jahressonderzahlung)
§ 20
§ 21 (Bemessungsgrundlage für
die Entgeltfortzahlung)
§ 21
§ 22 (Entgelt im Krankheitsfall)
§ 22
§ 23 (Besondere Zahlungen)
§ 23
§ 23 (Besondere Zahlungen)
Absatz 4
§ 46
§ 24 (Berechnung und Auszah-
lung des Entgelts)
§ 24
§ 25 (Betriebliche Altersversor-
gung)
§ 25
§ 26 (Erholungsurlaub)
§ 26
§ 27 (Zusatzurlaub)
§ 27
§ 28 (Sonderurlaub)
§ 28
§ 29 (Arbeitsbefreiung)
§ 29
§ 30 (Befristete Arbeitsverträge) § 30
Neuer § 30.1 (Öffnungsrege-
lungen zu § 14 TzBfG)
§ 42 BT-E
56
TVöD-E
TVöD-AT
BT-E
§ 31 (Führung auf Probe)
§ 31
§ 32 (Führung auf Zeit)
§ 32
§ 33 (Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ohne Kündigung)
§ 33
§ 34 (Kündigung des Arbeits-
verhältnisses)
§ 34
§ 35 (Zeugnis)
§ 35
§ 36 (Anwendung weiterer Ta-
rifverträge)
§ 36
§ 37 (Ausschlussfrist)
§ 37
§ 38 (Begriffsbestimmungen)
§ 38
§ 38a
(Übergangsvorschriften)
§ 38a
Neuer § 39 (In-Kraft-Treten)
Satz 2 Buchst. a redaktionell
angepasst durch § 22 Abs. 1
Ziffer 1 TVÜ-VKA
§ 39 (ist modifiziert)
§ 22 Abs. 1 Ziffer 1 TVÜ-
VKA
Anhang zu § 6 (Arbeitszeit von
Cheffahrerinnen und Cheffah-
rern)
Anhang zu § 6
Anhang zu § 9
A. (Bereitschaftszeiten Haus-
meisterinnen/Hausmeister)
Anhang zu § 9
Anhang zu § 16 (Besondere
Stufenregelungen für vorhan-
dene und neu eingestellte Be-
schäftigte)
Anhang zu § 16
Anlage A
modifiziert
Anlage A
Anlage B
Anlage B