Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
13.08.2005
Schlagworte
  • Auszubildende
  • Tarifvertrag
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes

Tarifvertrag
für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
(TVAöD)
- Allgemeiner Teil -
vom 13. September 2005*
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
* Die Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 rückwirkend zum Zeit-
punkt des In-Kraft-Tretens redaktionelle Änderungen vereinbart; diese Fassung berück-
sichtigt die dort getroffenen Vereinbarungen.
2
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich
des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt
geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwal-
tungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausge-
bildet werden,
c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerin-
nen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,
d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerin-
nen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine
anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde
(Auszubildende).
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues
oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftig-
ten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) fallen,
d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer
Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerk-
stätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden.
(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 1a
Geltungsbereich des Besonderen Teils
[In den Besonderen Teilen geregelt]
3
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag
zu schließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens
Angaben enthält über
a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden
Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
f) Dauer des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden
kann,
h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst
(TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das
Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.
(2)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 3
Probezeit
[In den Besonderen Teilen geregelt]
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1)
1
Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre
gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes
nachzuweisen.
2
Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fal-
len, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(2)
1
Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu
verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage
sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfül-
len.
2
Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, so-
weit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die
Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
4
(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesund-
heitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen
beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die
Beschäftigten des Ausbildenden.
(2)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden recht-
zeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit un-
tersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem
Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder be-
rechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
§ 6
Personalakten
(1)
1
Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Perso-
nalakten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Be-
vollmächtigten ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
(2)
1
Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben.
2
Die Be-
kanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
[In den Besonderen Teilen geregelt]
§ 8
Ausbildungsentgelt
[In den Besonderen Teilen geregelt]
§ 8a
Unständige Entgeltbestandteile
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den
Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzu-
schläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen
sinngemäß.
5
§ 9
Urlaub
(1) Auszubildende erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung
ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Be-
schäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unter-
richtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
§ 10
Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
[In den Besonderen Teilen geregelt]
§ 10a
Familienheimfahrten
[In den Besonderen Teilen geregelt]
§ 11
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
[In den Besonderen Teilen geregelt]
§ 12
Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Ver-
schulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfül-
len, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs
Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederho-
lungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung
der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Be-
rufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Ab-
satz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbe-
trages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergeben-
den Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
6
§ 12a
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage
fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen
Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prü-
fung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch
für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Aus-
zubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammenge-
fasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungs-
tage.
(3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Re-
gelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
erhalten Auszubildende im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung
in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro
monatlich.
2
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühes-
tens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Anga-
ben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben
Kalenderjahres.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für die Auszubildenden
der Sparkassen.
§ 14
Jahressonderzahlung
(1)
1
Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
2
Diese beträgt bei Auszubilden-
den, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für
Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 v. H. sowie bei den sonstigen
Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
67,5 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsent-
gelts (§ 8).
(2)
1
Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des
Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) ha-
ben.
2
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende
7
wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.
3
Die Verminderung un-
terbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch be-
standen hat.
(3)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbil-
dungsentgelt ausgezahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu ei-
nem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem
Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember
noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen
Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderza h-
lung aus dem Ausbildungsverhältnis.
(5) Für die Jahre 2005 und 2006 gelten die in Anlage 1 aufgeführten Übergangsre-
gelungen.
§ 15
Zusätzliche Altersversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch be-
sonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1)
1
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2
Im Falle des Nichtbestehens der Ab-
schlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Aus-
zubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein
Jahr.
(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst
nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er
dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Aus-
bildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der ge-
setzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
8
(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeits-
verhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 16a
Übernahme von Auszubildenden
[In dem Besonderen Teil BBiG geregelt]
§ 17
Abschlussprämie
(1)
1
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlos-
sener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine
Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro.
2
Die Abschlussprä-
mie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3
Sie ist nach Bestehen der Ab-
schlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2)
1
Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prü-
fung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen.
2
Im Einzelfall kann der
Ausbildende von Satz 1 abweichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr
2006 beginnen.
§ 18
Zeugnis
[In dem Besonderen Teil BBiG geregelt]
§ 19
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder
vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
§ 20
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2
Abweichend von Satz 1 tritt
§ 14 Abs. 1 bis 4 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen-
derhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.
9
(3) Abweichend von Absatz 2 können § 14 sowie § 17 jeweils gesondert zum 31.
Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008,
schriftlich gekündigt werden.
(4)
1
Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich des Bundes die in Anlage 2 aufge-
führten Tarifverträge.
2
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005,
soweit in Anlage 2 kein abweichender Termin bestimmt ist.
(5) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages finden im Bereich der Mitgliedverbände
der VKA die in Anlage 3 aufgeführten Tarifverträge auf die in § 1 Abs. 1 genann-
ten Personen keine Anwendung mehr.
§ 20a
In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils
[In den Besonderen Teilen geregelt]
Berlin/Köln, den 13. September 2005
10
Anlage 1 (Bund)
Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahres-
sonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich für den Bereich des Bundes nach
den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgrup-
pen
a) bei Auszubildenden nach BBiG, für die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden, 83,20 v. H.,
b) bei Auszubildenden nach BBiG, für die die Regelungen des Tarifgebiets
Ost Anwendung finden, 62,41 v. H.,
c) bei Schülerinnen/Schülern, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden und für die die Rege-
lungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H.,
d) bei Schülerinnen/Schülern, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden und für die die Rege-
lungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H.
2.
1
Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich
um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro.
2
Der Zusatzbetrag nach Satz 1 ist
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
11
Anlage 1 (VKA)
Jahressonderzahlungen für die Jahre 2005 und 2006
(1)
1
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten im Bereich der Mit-
gliedverbände der VKA folgende Tarifverträge als den TVAöD ergänzende Tarif-
verträge:
a) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (VKA) vom
12. Oktober 1973,
b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung
Azubi-O) vom 5. März 1991,
c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-
Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990,
d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßga-
be des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden, vom 21. April 1986,
e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßga-
be des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden (TV Zuwendung Schü-O), vom 5. März 1991.
2
Die unter Satz 1 Buchst. a bis e aufgeführten Tarifverträge finden auf Auszubil-
dende, die unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen, nach dem 31. Dezem-
ber 2005 keine Anwendung mehr.
(2)
1
Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende
Jahressonderzahlung beträgt bei Auszubildenden,
a) für die die Regelungen des Tarifgebiets West und bis zum 31. Dezember 2005
die unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und c aufgeführten Tarifverträge Anwen-
dung finden, 83,20 v.H.,
b) für die die Regelungen des Tarifgebiets West und bis zum 31. Dezember 2005
der unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. d aufgeführte Tarifvertrag Anwendung fin-
den, 82,14 v.H.,
c) für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost und bis zum 31. Dezember 2005
der unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. b aufgeführte Tarifvertrag Anwendung fin-
den, 62,41 v.H.,
d) für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost und bis zum 31. Dezember 2005
der unter Absatz 1 Satz 1 Buchst. e aufgeführte Tarifvertrag Anwendung fin-
den, 61,60 v.H.
des den Auszubildenden für November 2006 zustehenden Ausbildungsentgelts
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4.
2
Der sich nach Satz 1
ergebende Betrag erhöht sich um 255,65 Euro.
3
Der Erhöhungsbetrag nach Satz
2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
12
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszubildende, mit denen nach dem 30. Septem-
ber 2005 ein Ausbildungsverhältnis begründet wird, entsprechend.
13
Anlage 2 (zu § 20 Abs. 4 – Bund)
1. Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974,
2. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O) vom 5. März 1991,
3. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar
2003,
4. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Auszubildende (Ost) vom 31. Januar
2003,
5. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom
17. Dezember 1970,
6. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL
Azubi-O) vom 8. Mai 1991,
7. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (Bund) vom 16. März 1977,
mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
8. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (TV Urlaubsgeld Azubi-O)
vom 5. März 1991, mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
9. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (Bund) vom 12. Oktober
1973, mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
10. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O)
vom 5. März 1991, mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
11. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes aus-
gebildet werden, vom 28. Februar 1986,
12. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes aus-
gebildet werden (Mantel-TV Schü-O), vom 5. März 1991,
13. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach
Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden, vom 31. Januar 2003,
14. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maß-
gabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden (Ost), vom 31. Januar 2003,
15. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpfle-
ge oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vo m
21. April 1986, mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
14
16. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpfle-
ge oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden (TV
Urlaubsgeld Schü-O), vom 5. März 1991, mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
17. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986, mit Wirkung ab 1. Januar 2006,
18. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
(TV Zuwendung Schü-O), vom 5. März 1991, mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
15
Anlage 3 (zu § 20 Abs. 5 – VKA)
1. Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974,
2. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O) vom 5. März 1991,
3. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen)
vom 16. Mai 1991,
4. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar
2003,
5. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Auszubildende (Ost) vom 31. Januar
2003,
6. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Auszubildende der ostdeutschen
Sparkassen vom 31. Januar 2003,
7. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom
17. Dezember 1970,
8. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL
Azubi-O) vom 8. Mai 1991,
9. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977,
10. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (TV Urlaubsgeld Azubi-O)
vom 5. März 1991,
11. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (TV Urlaubsgeld Azubi-
Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990,
12. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes aus-
gebildet werden, vom 28. Februar 1986,
13. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes aus-
gebildet werden (Mantel-TV Schü-O), vom 5. März 1991,
14. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach
Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden, vom 31. Januar 2003,
15. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maß-
gabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden (Ost), vom 31. Januar 2003,
16. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpfle-
16
ge oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vo m
21. April 1986,
17. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpfle-
ge oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden
(TV Urlaubsgeld Schü-O), vom 5. März 1991.
17
Anlage 4 (VKA)
Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007
(1) Die im Bereich der Mitgliedverbände der VKA von diesem Tarifvertrag erfassten
Auszubildenden im Tarifgebiet West erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils
eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, die mit dem Ausbildungsentgelt des
Monats Juli 2006 bzw. Juli 2007 ausgezahlt wird.
(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlungen nach Absatz 1 besteht, wenn der/die
Auszubildende an mindestens einem Tag des Monats Juli 2006 bzw. Juli 2007
Anspruch auf Ausbildungsentgelt gegen einen in § 1 Abs. 1 genannten Ausbil-
denden hat.
(3) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu be-
rücksichtigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege.
18
Anlage 5
Übergangsregelungen für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege
[Regelung im Besonderen Teil Pflege]
19
Niederschriftserklärungen
1.
Zu § 1:
Ausbildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer andere Personen zur Ausbil-
dung einstellt.
2.
Zu Anlage 1 (Bund):
1.
Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli
2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit dem Ausbildungsentgelt
für den Monat November 2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchs-
grund und Anspruchshöhe) wie im Jahr 2004.
2.
Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August
2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Zuwendung nach Maß-
gabe der nachwirkenden Tarifverträge über eine Zuwendung.