Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
10.03.2009
Schlagworte
  • Azubi
  • Bekleidung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag für Auszubildende der Bekleidungsindustrie für Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
für Auszubildende der
Bekleidungsindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum: 28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
2
Zwischen dem
Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V., Stutt-
gart,
und der
IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Bezirk Baden-Württemberg,
Stuttgart,
wird das Verhandlungsergebnis Bekleidungsindustrie vom 10. März 2009 übernommen und fol-
gende Vereinbarung für
AUSZUBILDENDE
Bekleidungsindustrie
§ 1
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
Für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau.
fachlich:
Bekleidung
stellt wird.
persönlich:
Für alle kaufmännisch, technisch und gewerblich Auszubildenden.
Auszubildender ist, wer aufgrund eines Ausbildungsvertrages ausgebildet wird.
§ 2
1. Auszubildende erhalten eine Vergütung. Die Vergütung für den laufenden Monat ist spätestens
am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
1. März 2009
Euro
im 1. Ausbildungsjahr
578,00
im 2. Ausbildungsjahr
646,00
im 3. Ausbildungsjahr
742,00
1. Januar 2010
Euro
im 1. Ausbildungsjahr
607,00
im 2. Ausbildungsjahr
676,00
im 3. Ausbildungsjahr
773,00
Auszubildende, deren Berufsausbildungsvertrag nach Vollendung des 18. Lebensjahres be-
ginnt, erhalten zu diesen Sätzen eine Zulage von Euro 18 brutto.
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3. Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die Ausbildungszeit ange-
rechnet, so gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt
wird, als geleistete Ausbildungszeit.
Wird die nach dem Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlän-
gerung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
4. Nach Abschluss der Ausbildungszeit, entsprechend dem Ausbildungsvertrag oder nach be-
standener Abschlussprüfung, ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifli-
che Vergütung zu zahlen. Das gilt auch bei vorzeitiger Zulassung nach § 45 des Berufsbil-
dungsgesetzes.
§ 3
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit, so ist jede über die gesetzliche oder tarifliche Wochenar-
beitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt
je Mehrarbeitsstunde 1/100 der Vergütung.
§ 4
Für die infolge des Besuchs der Berufsschule ausfallende Arbeitszeit ist die Vergütung weiterzu-
zahlen.
Auszubildende haben
1) im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der tariflichen Regelung für
gewerbliche Arbeitnehmer bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn die Krankheit auf einem Be-
triebsunfall beruht, bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Aus-
bildungsvertrages hinaus,
2) bei einem Arbeitsausfall aus nicht in der Person liegenden Gründen
3) und bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus sonstigen in ihrer Person liegenden
Gründen, einen Vergütungsanspruch bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Ausbildungsvertrages hinaus.
Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeits-
zeit wird nach den manteltarifvertraglichen Bestimmungen Freizeit ge-
währt.
Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Vergütung nicht gegeben, so kann für jede
ausgefallene Arbeitsstunde ein Abzug erfolgen, errechnet aus der monatlichen Vergütung ge-
teilt durch das 4,25-fache der Wochenarbeitszeit.
§ 5
Arbeitszeit und Urlaub der Auszubildenden richten sich nach den gesetzlichen und tarifvertragli-
chen Bestimmungen.
§ 6
Übertarifliche Zulagen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
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§ 7
Die vorstehende Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte
Zeit und kann schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 28. Feb-
Stuttgart, 10. März 2009
Verband der
Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
gez. Dr. Markus H. Ostrop
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
gez. Jörg Hofmann
gez. Monika Lersmacher
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