- Gewerbe:
 - Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
 - Branche
 - Medizin und Gesundheit
 - Datum:
 - 17.08.2006
 - Schlagworte
 - 
          
- Arbeitsbedingungen
 - Arbeitszeit
 - Eingruppierung
 - Entgelt
 - Ärzte
 
 
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TV-Ärzte/VKA)
vom 17. August 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2009)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4
Allgemeine Pflichten
§ 5
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 6
Qualifizierung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 8
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 9
Sonderformen der Arbeit
§ 10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 12
Bereitschaftsdienstentgelt
§ 13
Teilzeitbeschäftigung
§ 14
Arbeitszeitdokumentation
Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt
§ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
§ 16
Eingruppierung
§ 17
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 18
Tabellenentgelt
§ 19
Stufen der Entgelttabelle
§ 20
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 21
Leistungsentgelt
§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 23
Entgelt im Krankheitsfall
§ 24
Besondere Zahlungen
§ 25
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 26
Betriebliche Altersversorgung
3
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27
Erholungsurlaub
§ 28
Zusatzurlaub
§ 29
Sonderurlaub
§ 30
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31
Befristete Arbeitsverträge
§ 32
Führung auf Probe
§ 33
Führung auf Zeit
§ 34
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 36
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 39
Existenz- und Beschäftigungssicherung
§ 40
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlage
Tabellenentgelt
4
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)  Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied
eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a)
Krankenhäusern  einschließlich  psychiatrischer  Kliniken  und  psychiatri-
scher Krankenhäuser,
b)
medizinischen  Instituten  von  Krankenhäusern/  Kliniken  (z.B.  pathologi-
schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
c)
sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen
die  betreuten  Personen  in  teilstationärer  oder  stationärer  ärztlicher  Be-
handlung  stehen,  wenn  die  ärztliche  Behandlung  in  den  Einrichtungen
selbst stattfindet,
beschäftigt sind.
(2)  Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits-
bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August
2006  in  der Arbeits-  bzw.  Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis-
ses befunden haben.
2
Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. Au-
gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben,
ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.
3
Satz 2
gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a)
bei  Altersteilzeit  im  Blockmodell,  wenn  am  1.  August  2006  ein  Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase
b)
bei  Altersteilzeit  im  Teilzeitmodell,  wenn  am  1.  August  2006  ein  Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1)  Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere  Arbeitsverhältnisse  zu  demselben  Arbeitgeber  dürfen  nur  begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden  sind  nur  wirksam,  wenn  sie  schriftlich  vereinbart  werden.
2
Sie
können  gesondert  gekündigt  werden,  soweit  dies  einzelvertraglich  vereinbart
5
ist.
(4)  Die  ersten  sechs  Monate  der  Beschäftigung  gelten  als  Probezeit,  soweit  nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)  Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit  zu  wahren;  dies  gilt  auch  über  die  Beendigung  des  Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder  sonstige  Vergünstigungen  in  Bezug  auf  ihre  Tätigkeit  nicht  annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden Ärz-
tinnen  und  Ärzten  derartige  Vergünstigungen  angeboten,  haben  sie  dies  dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätig-
keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül-
lung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtig-
te Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4)
1
Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit
dem  Arbeitsverhältnis  entstandenen  Schadensersatzansprüchen  Dritter  freizu-
stellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätz-
lich  oder  grob  fahrlässig  herbeigeführt  worden  ist.
2
Im  Übrigen  bleiben  die  all-
gemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5)
1
Der  Arbeitgeber  ist  bei  begründeter  Veranlassung  berechtigt,  Ärztinnen  und
Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er
zur  Leistung  der  arbeitsvertraglich  geschuldeten  Tätigkeit  in  der  Lage  ist.
2
Bei
der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs-
ärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ei-
ne andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Unter-
suchung trägt der Arbeitgeber.
(6)
1
Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Perso-
nalakten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schrift-
lich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus
ihren Personalakten erhalten.
6
§ 4
Allgemeine Pflichten
(1)
1
Zu  den  den  Ärztinnen  und  Ärzten  obliegenden  ärztlichen  Pflichten  gehört  es
auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Die Ärztinnen und Ärzte können
vom  Arbeitgeber  auch  verpflichtet  werden,  im  Rahmen  einer  zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2)
1
Zu  den  aus  der  Haupttätigkeit  obliegenden  Pflichten  der  Ärztinnen  und  Ärzte
gehört  es  ferner,  am  Rettungsdienst  in  Notarztwagen  und  Hubschraubern  teil-
zunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und
Ärzte  einen  nicht  zusatzversorgungspflichtigen  Einsatzzuschlag  ab  1.  Januar
2009  in  Höhe  von  21,74  Euro.
3
Dieser  Betrag  verändert  sich  zu  demselben
Zeitpunkt  und  in  dem  gleichen  Ausmaß  wie  das  Tabellenentgeltder  Entgelt-
gruppe II Stufe 1.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1.   Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens
ein  Jahr  klinisch  tätig  war,  ist  grundsätzlich  nicht  zum  Einsatz  im  Ret-
tungsdienst heranzuziehen.
2.   Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen
(z.  B.  Vorliegen  einer  anerkannten  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit,  die
dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-
jährige  Tätigkeit  als  Bakteriologin/  Bakteriologe)  die  Teilnahme  am  Ret-
tungsdienst  nicht  zumutbar  ist,  darf  grundsätzlich  nicht  zum  Einsatz  im
Rettungsdienst herangezogen werden.
(3)
1
Die  Erstellung  von  Gutachten,  gutachtlichen  Äußerungen  und  wissenschaftli-
chen  Ausarbeitungen,  die  nicht  von  einem  Dritten  angefordert  und  vergütet
werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der
Haupttätigkeit.
(4)
1
Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätig-
keit  Unterricht  zu  erteilen  sowie  Gutachten,  gutachtliche  Äußerungen  und  wis-
senschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet
werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentä-
tigkeit  der  leitenden  Ärztin/  des  leitenden  Arztes.
2
Steht  die  Vergütung  für  das
Gutachten,  die  gutachtliche  Äußerung  oder  wissenschaftliche  Ausarbeitung
7
ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/
seiner  Beteiligung  einen  Anspruch  auf  einen  Teil  dieser  Vergütung.
3
In  allen
anderen  Fällen  ist  die  Ärztin/  der  Arzt  berechtigt,  für  die  Nebentätigkeit  einen
Anteil  der  von  dem  Dritten  zu  zahlenden  Vergütung  anzunehmen.
4
Die  Ärztin/
Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebo-
tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht.
5
Im
Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.
§ 5
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Ärztinnen  und  Ärzte  können aus  dienstlichen  oder betrieblichen  Gründen  ver-
setzt oder abgeordnet werden.
2
Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle
oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraus-
sichtlich  länger  als  drei  Monate  abgeordnet  werden,  so  sind  sie  vorher  zu  hö-
ren.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung  ist  die  Zuweisung  einer  vorübergehenden  Beschäftigung  bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-
nes anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsver-
hältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar-
beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen/ betrieblichen oder öffentlichen Inte-
resse  mit  ihrer  Zustimmung  vorübergehend  eine  mindestens  gleich  vergütete
Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus
wichtigem  Grund  verweigert  werden.
3
Die  Rechtsstellung  der  Ärztinnen  und
Ärzte  bleibt  unberührt.
4
Bezüge  aus  der  Verwendung  nach  Satz  1  werden  auf
das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung  ist  -  unter  Fortsetzung  des  bestehenden  Arbeitsverhältnisses  -  die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
dieser Tarifvertrag nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden  Aufgaben  der  Ärztinnen  und  Ärzte  zu  einem  Dritten  verlagert,  ist  auf
Verlangen  des  Arbeitgebers  bei  weiter  bestehendem  Arbeitsverhältnis  die  ar-
beitsvertraglich  geschuldete  Arbeitsleistung bei  dem  Dritten  zu  erbringen  (Per-
sonalgestellung).
2
§
613a  BGB  sowie  gesetzliche  Kündigungsrechte  bleiben
unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
8
ses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
§ 6
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa-
men  Interesse  von  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern.
2
Qualifizierung  dient  der
Steigerung  von  Effektivität  und  Effizienz  des  öffentlichen  Dienstes,  der  Nach-
wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten-
zen.
3
Die  Tarifvertragsparteien  verstehen  Qualifizierung  auch  als  Teil  der  Per-
sonalentwicklung.
(2)
1
Vor  diesem  Hintergrund  stellt  Qualifizierung  nach  diesem  Tarifvertrag  ein  An-
gebot dar, aus dem für die Ärztinnen und Ärzte kein individueller Anspruch au-
ßer nach Absatz 4 und Absatz 9 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebs-
vereinbarung  wahrgenommen  und  näher  ausgestaltet  werden  kann.
2
Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertre-
tungsrechtlichen Möglichkeiten.
3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden
dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompe-
tenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegs-
qualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Ärztinnen und Ärzten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Ärztinnen und Ärzte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst.
d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft,
in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
2
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts ande-
res geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die  Kosten  einer  vom  Arbeitgeber  veranlassten  Qualifizierungsmaßnahme  –
einschließlich Reisekosten - werden, soweit  sie nicht von Dritten übernommen
werden,  grundsätzlich  vom  Arbeitgeber  getragen.
2
Ein  möglicher  Eigenbeitrag
wird  durch  eine  Qualifizierungsvereinbarung  geregelt.
3
Die  Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichti-
gung  des  betrieblichen  und  individuellen  Nutzens  zu  regeln.
4
Ein  Eigenbeitrag
der Ärztinnen und Ärzte kann in Geld und/ oder Zeit erfolgen.
9
(6)  Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmengelten als Arbeitszeit.
(7)  Gesetzliche  Förderungsmöglichkeiten  können  in  die  Qualifizierungsplanung
einbezogen werden.
(8)  Für  Ärztinnen  und  Ärzte  mit  individuellen  Arbeitszeiten  sollen  Qualifizierungs-
maßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnah-
me ermöglicht wird.
(9)
1
Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fort-
bildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/ dem Arzt
Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des
Entgelts zu gewähren.
2
Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den
Weiterbildungsgesetzen  der  Länder  angerechnet.
3
Bei  Kostenerstattung  durch
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
40 Stunden wöchentlich.
2
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus
notwendigen  betrieblichen/  dienstlichen  Gründen  auch  auf  sechs  Tage  verteilt
werden.
(2)
1
Für  die  Berechnung  des  Durchschnitts  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Ar-
beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abweichend von
Satz  1  kann  bei  Ärztinnen  und  Ärzten,  die  ständig  Wechselschicht-  oder
Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/
der  Arzt  am  24. Dezember  und  am  31. Dezember  unter  Fortzahlung  des  Ent-
gelts  nach  §  22  von  der  Arbeit  freigestellt.
2
Kann  die  Freistellung  nach  Satz  1
aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Frei-
zeitausgleich  innerhalb  von  drei  Monaten  zu  gewähren.
3
Die  regelmäßige  Ar-
beitszeit  vermindert  sich  für  den  24.  Dezember  und  31. Dezember,  sofern  sie
auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach-
arbeiten müssten.
(4)  Aus  dringenden  betrieblichen/  dienstlichen  Gründen  kann  auf  der  Grundlage
einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12
ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
10
(5)
1
Die  tägliche  Arbeitszeit  kann  im  Schichtdienst  auf  bis  zu  zwölf  Stunden  aus-
schließlich der Pausen ausgedehnt werden.
2
In unmittelbarer Folge dürfen nicht
mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen
nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.
3
Solche Schich-
ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6)  Ärztinnen  und  Ärzte  sind  im  Rahmen  begründeter  betrieblicher/  dienstlicher
Notwendigkeiten  zur  Leistung  von  Sonntags-,  Feiertags-,  Nacht-,  Wechsel-
schicht-,  Schichtarbeit  sowie  -  bei  Teilzeitbeschäftigung  aufgrund  arbeitsver-
traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbe-
reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkor-
ridors  geleisteten  zusätzlichen  Arbeitsstunden  werden  im  Rahmen  des  nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8)
1
Durch  Betriebs-/  Dienstvereinbarung  kann  in  der  Zeit  von  6  bis  20 Uhr  eine
tägliche  Rahmenzeit  von  bis  zu  zwölf  Stunden  eingeführt  werden.
2
Die  inner-
halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden
im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9)
1
Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät-
zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent-
sprechende  Landesverband  des  Marburger  Bundes  unverzüglich  zu  informie-
ren.
2
Sie  haben  im  Einzelfall  innerhalb  von  vier  Wochen  die  Möglichkeit,  dem
In-Kraft-Treten  der  Dienst-  bzw.  Betriebsvereinbarung  im  Hinblick  auf  die  Ärz-
tinnen  und  Ärzte  im  Geltungsbereich  dieses  Tarifvertrages  zu  widersprechen.
3
In  diesem  Fall  wird  für  Ärztinnen  und  Ärzte  nach  Satz  2  die  Wirksamkeit  der
Dienst-  bzw.  Betriebsvereinbarung  ausgesetzt  und  es  sind  innerhalb  von  vier
Wochen  Tarifverhandlungen  zwischen  dem  jeweiligen  kommunalen  Arbeitge-
berverband  und  dem  Landesverband  des  Marburger  Bundes  über  diesen  Ein-
zelfall  aufzunehmen.
4
Satz  3  gilt  entsprechend,  wenn  eine  Dienst-  bzw.  Be-
triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra-
ges  erfassten  Ärztinnen  und  Ärzte  nicht  zustande  kommt  und  der  jeweilige
kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur-
ger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt.
Protokollerklärung zu § 7:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig  von  den  Vorgaben  zu  Arbeitszeitkorridor  und  Rahmenzeit  (Absätze  7
und 8) möglich.
11
§ 8
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1)
1
Die  Arbeitszeit  an  einem  gesetzlichen  Feiertag,  der  auf  einen  Werktag  fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum
Ende  des  dritten  Kalendermonats  –  möglichst  aber  schon  bis  zum  Ende  des
nächsten  Kalendermonats  –  ausgeglichen,  wenn  es  die  betrieblichen  Verhält-
nisse  zulassen.
2
Kann  ein  Freizeitausgleich  nicht  gewährt  werden,  erhält  die
Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der
Entgelttabelle.
3
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2)
1
Für  Ärztinnen  und  Ärzte,  die  regelmäßig  nach  einem  Dienstplan  eingesetzt
werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der
arbeitsvertraglich  vereinbarten  durchschnittlichen  Wochenarbeitszeit,  wenn  sie
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a)
Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b)
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein-
geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
2
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe-
rührt.
(3)
1
Ärztinnen  und  Ärzte,  die  regelmäßig  an  Sonn-  und  Feiertagen  arbeiten  müs-
sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2
Hiervon soll
ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
§ 9
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit  ist  die  Arbeit  nach  einem  Schichtplan/  Dienstplan,  der
einen  regelmäßigen  Wechsel  der  täglichen  Arbeitszeit  in  Wechselschichten
vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats er-
neut
zu
mindestens
zwei
Nachtschichten
herangezogen
.
2
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei  Tag  und  Nacht,  werktags,  sonntags  und  feiertags  gearbeitet  wird.
3
Nachtschichten  sind  Arbeitsschichten,  die  mindestens  zwei  Stunden  Nachtar-
beit umfassen.
(2)  Schichtarbeit  ist  die  Arbeit  nach  einem  Schichtplan,  der  einen  regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten  von  längstens  einem  Monat  vorsieht,  und  die  innerhalb  einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
12
(3)  Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4)  Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte
über  die  vereinbarte  regelmäßige  Arbeitszeit  hinaus  bis  zur  regelmäßigen  wö-
chentlichen  Arbeitszeit  von  vollbeschäftigten  Ärztinnen  und  Ärzten  (§  7  Abs. 1
Satz 1) leisten.
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit  von  vollbeschäftig-
ten  Ärztinnen  und  Ärzten  (§  7  Abs. 1  Satz  1)  für  die  Woche  dienstplanmäßig
bzw.  betriebsüblich  festgesetzten  Arbeitsstunden  hinausgehen  und  nicht  bis
zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6)  Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 7 Abs. 7 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im  Falle  der  Einführung  einer  täglichen  Rahmenzeit  nach  §  7  Abs. 8  au-
ßerhalb der Rahmenzeit,
c)
im  Falle  von  Wechselschicht-  oder  Schichtarbeit  über  die  im  Schichtplan
festgelegten  täglichen  Arbeitsstunden  einschließlich  der  im  Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
1
Die  Ärztin/  Der  Arzt  ist  verpflichtet,  sich  auf  Anordnung  des  Arbeitgebers  au-
ßerhalb  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  an  einer  vom  Arbeitgeber  bestimmten
Stelle  aufzuhalten,  um  im  Bedarfsfall  die  Arbeit  aufzunehmen  (Bereitschafts-
dienst).
2
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwar-
ten  ist,  dass  zwar  Arbeit  anfällt,  erfahrungsgemäß  aber  die  Zeit  ohne  Arbeits-
leistung überwiegt.
(2)  Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst der Stufen I oder II  fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
-
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
-
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
-
ggf.  daraus  resultierender  Maßnahmen  zur  Gewährleistung  des  Gesund-
heitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeits-
zeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5Abs. 1 und 2
und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert
werden,  wenn  mindestens  die  acht  Stunden  überschreitende  Zeit  als  Bereit-
schaftsdienst der Stufen I oder II  abgeleistet wird.
13
(3)
1
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst der Stufe III fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
-
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
-
Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
-
ggf.  daraus  resultierender  Maßnahmen  zur  Gewährleistung  des  Gesund-
heitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeits-
zeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5Abs. 1 und 2
und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert
werden,  wenn  mindestens  die  acht  Stunden  überschreitende  Zeit  als  Bereit-
schaftsdienst  abgeleistet  wird.
2
In  einer  Betriebs-/Dienstvereinbarung  kann  die
tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter den
Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden, wenn mindes-
tens  die  acht  Stunden  überschreitende  Zeit  als  Bereitschaftsdienst  abgeleistet
wird.
(4)  Die  tägliche  Arbeitszeit  darf  bei  Ableistung  ausschließlich  von  Bereitschafts-
dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn
dadurch  für  die  einzelne  Ärztin/  den  einzelnen  Arzt  mehr  Wochenenden  und
Feiertage frei sind.
(5)
1
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenz-
werte  nach  den  Absätzen  2  und  3 eine  Verlängerung  der  täglichen  Arbeitszeit
über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen.
2
Die wöchentliche Ar-
beitszeit  darf  dabei  durchschnittlich  bis  zu  60  Stunden  betragen.
3
Durch  Tarif-
vertrag  auf  Landesebene  kann  in  begründeten  Einzelfällen  eine  durchschnittli-
che wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden.
(6)  Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 7 Abs. 2 Satz 1.
(7)
1
Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 13 vereinbart haben, verrin-
gern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen
2 bis 5 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte
zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte.
2
Mit Zu-
stimmung  der  Ärztin/  des  Arztes  oder  aufgrund  von  dringenden  dienstlichen
oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8)
1
Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
2
Rufbereitschaft wird nicht da-
durch  ausgeschlossen,  dass  der  Arzt  vom  Arbeitgeber  mit  einem  Mobiltelefon
oder  einem  vergleichbaren  technischen  Hilfsmittel  zur  Gewährleistung  der  Er-
reichbarkeit ausgestattet wird.
3
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anord-
nen,  wenn erfahrungsgemäß  lediglich  in  Ausnahmefällen  Arbeit  anfällt.
4
Durch
tatsächliche  Arbeitsleistung  innerhalb  der  Rufbereitschaft  kann  die  tägliche
14
Höchstarbeitszeit  von  zehn  Stunden  (§  3  ArbZG)  überschritten  werden  (§  7
ArbZG).
(9)  § 7 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Die  Ärztin/  Der  Arzt  erhält  neben  dem  Entgelt  für  die  tatsächliche  Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten
Ärztinnen und Ärzten je Stunde
a)
für Überstunden
15 v.H.,
b)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
c)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
d)   für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
des  auf  eine  Stunde  entfallenden Anteils  des  Tabellenentgelts  der  Stufe  3  der
jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d
der höchsten tariflichen Stufe.
3
Die Zeitzuschläge betragen für Nachtarbeit 1,28
Euro  und  für  Arbeit  an  Samstagen  von  13  bis  21  Uhr,  soweit  diese  nicht  im
Rahmen  von  Wechselschicht-  oder  Schichtarbeit  anfällt  0,64  Euro  je  Stunde.
4
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. b bis d sowie
Satz 3 2. Alt. wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei  Überstunden  richtet  sich  das  Entgelt  für  die  tatsächliche  Arbeitsleistung
nach  der  individuellen  Stufe  der  jeweiligen  Entgeltgruppe,  höchstens  jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. c:
1
Der  Freizeitausgleich  muss  im  Dienstplan  besonders  ausgewiesen  und  be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich  des  Zeitzuschlags  und  des  auf  den  Feiertag  entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2)  Für  Arbeitsstunden,  die  keine  Überstunden  sind  und  die  aus  betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festge-
legten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je
Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
15
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Mit  dem  Begriff  „Arbeitsstunden“  sind  nicht  die  Stunden  gemeint,  die  im  Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 7 anfallen, es
sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-
tag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des  Tabellenentgelts  der  jeweiligen  Entgeltgruppe  und  Stufe.
3
Maßgebend  für
die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereit-
schaft beginnt.
4
Hinsichtlich  der  Arbeitsleistung  wird  jede  einzelne Inanspruch-
nahme  innerhalb  der  Rufbereitschaft  mit  einem  Einsatz  im  Krankenhaus  ein-
schließlich  der  hierfür  erforderlichen  Wegezeiten  auf  eine  volle  Stunde  gerun-
det.
5
Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige
Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.
6
Satz 1 gilt nicht im Falle einer stunden-
weisen  Rufbereitschaft.
7
Eine  Rufbereitschaft  im  Sinne  von Satz  6 liegt  bei ei-
ner  ununterbrochenen  Rufbereitschaft  von  weniger  als  zwölf  Stunden  vor.
8
In
diesem  Fall  wird  abweichend  von  den  Sätzen  2  und  3  für  jede  angefangene
Stunde  der  Rufbereitschaft  12,5  v.H.  des  auf  eine  Stunde  entfallenden  Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur  Ermittlung  der  Tage  einer  Rufbereitschaft,  für  die  eine  Pauschale  gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4)
1
Ärztinnen  und  Ärzte,  die  ständig  Wechselschichtarbeit  leisten,  erhalten  eine
Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Ärztinnen und Ärzte, die nicht
ständig  Wechselschichtarbeit  leisten,  erhalten  eine  Wechselschichtzulage  von
0,63 Euro pro Stunde.
(5)
1
Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzu-
lage von 40 Euro monatlich.
2
Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Schichtar-
beit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 12
Bereitschaftsdienstentgelt
(1)
1
Zum  Zwecke  der  Entgeltberechnung  wird  die  Zeit  des  Bereitschaftsdienstes
einschließlich  der  geleisteten  Arbeit  nach  dem  Maß  der  während  des  Bereit-
schaftsdienstes  erfahrungsgemäß  durchschnittlich  anfallenden  Arbeitsleistun-
gen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
Bewertung
des Bereitschaftsdienstes
als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
16
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
2
Die
Zuweisung
zu  den  einzelnen  Stufen  des  Bereitschaftsdienstes  erfolgt  als
Nebenabrede  (§  2  Abs.  3)  zum  Arbeitsvertrag.
3
Die  Nebenabrede  ist  abwei-
chend von § 2 Abs. 3 Satz 2 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende
eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(2)
1
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nach-
stehende Entgelt je Stunde gezahlt:
EG I
22,30 Euro,
EG II
27,10 Euro,
EG III
30,00 Euro,
EG IV
32,00 Euro.
(3)
1
Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und
2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feier-
tag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stunden-
entgelts nach Absatz 2.
2
Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen
nicht.
(4)
1
Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten, ein-
schließlich  der  eines  ggf.  nach  Absatz  3  zu  zahlenden  Zeitzuschlags  1:1  ent-
sprechenden Arbeitszeit, anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen
1  bis  3  ergebenden  Entgelts  bis  zum  Ende  des  dritten  Kalendermonats  auch
durch  entsprechende  Freizeit  abgegolten  werden  (Freizeitausgleich).
2
Für  die
Zeit  des  Freizeitausgleichs  werden das Entgelt  (§  18) und  die  in Monatsbeträ-
gen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
§ 13
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest-
gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen  nach  ärztlichem  Gutachten  pflegebedürftigen  sonstigen  Angehöri-
gen
tatsächlich  betreuen  oder  pflegen  und  dringende  dienstliche  bzw.  betriebliche
Belange  nicht  entgegenstehen.
2
Die  Teilzeitbeschäftigung  nach  Satz  1  ist  auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der An-
trag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäfti-
gung  zu  stellen.
4
Bei  der  Gestaltung  der  Arbeitszeit  hat  der  Arbeitgeber  im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen per-
sönlichen Situation der Ärztin/ des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
17
(2)  Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine
Teilzeitbeschäftigung  vereinbaren  wollen,  können  von  ihrem  Arbeitgeber  ver-
langen,  dass  er  mit  ihnen  die  Möglichkeit  einer  Teilzeitbeschäftigung  mit  dem
Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3)  Ist  mit  früher  vollbeschäftigten  Ärztinnen  und  Ärzten  auf  ihren  Wunsch  eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer
Besetzung  eines  Vollzeitarbeitsplatzes  bei  gleicher  Eignung  im  Rahmen  der
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 14
Arbeitszeitdokumentation
Die  Arbeitszeiten  der  Ärztinnen  und  Ärzte  sind  durch  elektronische  Verfahren  oder
auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un-
berührt.
Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt
§ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1)
1
Die  Eingruppierung  der  Ärztinnen  und  Ärzte  richtet  sich  nach  den  Tätigkeits-
merkmalen des § 16.
2
Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgrup-
pe, in der sie/ er eingruppiert ist.
(2)
1
Die  Ärztin/  Der  Arzt  ist  in  der  Entgeltgruppe  eingruppiert,  deren  Tätigkeits-
merkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tä-
tigkeit entspricht.
2
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Entgeltgruppe,  wenn  zeitlich  mindestens  zur  Hälfte  Arbeitsvorgänge  anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder meh-
rerer  Tätigkeitsmerkmale  dieser  Entgeltgruppe  erfüllen.
3
Kann  die Erfüllung  ei-
ner Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgän-
ge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese
Anforderung  erfüllt  ist,  insoweit  zusammen  zu  beurteilen.
4
Ist  in  einem  Tätig-
keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestell-
ten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
18
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1.   Arbeitsvorgänge  sind  Arbeitsleistungen  (einschließlich  Zusammenhangs-
arbeiten),  die,  bezogen  auf  den  Aufgabenkreis  der  Ärztin/  des  Arztes,  zu
einem  bei  natürlicher  Betrachtung  abgrenzbaren  Arbeitsergebnis  führen
(z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher
zu  bewerten  und  darf  dabei  hinsichtlich  der  Anforderungen  zeitlich  nicht
aufgespalten werden.
2.   Eine  Anforderung  im  Sinne  des  Satzes  2  ist  auch  das  in  einem  Tätig-
keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren
Entgeltgruppe.
(3)   Die Entgeltgruppe der Ärztin/ des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 16
Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a)  Entgeltgruppe I:
Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b)  Entgeltgruppe II:
Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchst. b:
Fachärztin/  Facharzt  ist  diejenige  Ärztin/  derjenige  Arzt,  die/  der  aufgrund
abgeschlossener  Facharztweiterbildung  in  ihrem/  seinem  Fachgebiet  tätig
ist.
c)  Entgeltgruppe III:
Oberärztin/ Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c:
Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medi-
zinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der
Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
d)  Entgeltgruppe IV:
Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt,
der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes
(Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Protokollerklärung zu Buchst. d:
Leitende  Oberärztin/  Leitender  Oberarzt  ist  nur  diejenige  Ärztin/  derjenige
Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/
seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb
einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.
19
§ 17
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)  Wird der Ärztin/ dem Arzt vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den  Tätigkeitsmerkmalen  einer  höheren  als  ihrer/  seiner  Eingruppierung  ent-
spricht,  und  hat  sie/  er  diese  mindestens  einen  Monat  ausgeübt,  erhält  sie/  er
für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ers-
ten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2)  Die  persönliche  Zulage  bemisst  sich  für  Ärztinnen  und  Ärzte,  die  in  eine  der
Entgeltgruppen I bis IV eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem
Tabellenentgelt,  das  sich  für  die  Ärztin/  den  Arzt  bei  dauerhafter  Übertragung
nach § 20 Abs. 4 ergeben hätte.
§ 18
Tabellenentgelt
(1)
1
Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach der Anlage.
2
Die
Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und
nach der für sie/ ihn geltenden Stufe.
(2)  Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 Buchst. c und d ist die Vereinbarung eines
außertariflichen  Entgelts  jeweils  nach  Ablauf  einer  angemessenen,  in  der  letz-
ten tariflich ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.
20
§ 19
Stufen der Entgelttabelle
(1)
Ärztinnen  und  Ärzte  erreichen  die  jeweils  nächste  Stufe  -  in  Abhängigkeit  von
ihrer  Leistung  gemäß  §  20  Abs.  2  -  nach  den  Zeiten  einer  Tätigkeit  innerhalb
derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
a)   Entgeltgruppe I
Stufe 2:  nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 3:  nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 4:   nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 5:  nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,
b)   Entgeltgruppe II
Stufe 2:  nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 3:  nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 4:   nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 5:   nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
c)   Entgeltgruppe III
Stufe 2:  nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
(2)
1
Bei  der  Anrechnung  von  Vorbeschäftigungen  werden  in  der  Entgeltgruppe  I
Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet.
2
Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Prakti-
kum gilt als ärztliche Tätigkeit.
3
In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztli-
cher Tätigkeit in der Regel angerechnet.
4
Zeiten einer vorhergehenden berufli-
chen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tä-
tigkeit förderlich sind.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet
worden  sind,  sind  nur  solche,  die  von  einer  Ärztekammer  im  Gebiet  der  Bun-
desrepublik  Deutschland  als  der  inländischen  ärztlichen  Tätigkeit  gleichwertig
21
§ 20
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)  Ärztinnen  und  Ärzte  erhalten  vom  Beginn  des  Monats  an,  in  dem  die  nächste
Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei  Leistungen  der  Ärztin/  des  Arztes,  die  erheblich  über  dem  Durchschnitt
liegen,  kann  die  erforderliche  Zeit  für  das  Erreichen  der  Stufen 2  bis  5  jeweils
verkürzt werden.
2
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,
kann  die erforderliche Zeit  für  das  Erreichen  der  Stufen 2  bis  5  jeweils  verlän-
gert  werden.
3
Bei  einer  Verlängerung  der  Stufenlaufzeit  hat  der  Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Ärztinnen und
Ärzten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kom-
mission zuständig.
5
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur
Hälfte  vom  Arbeitgeber  und  vom  Betriebs-/  Personalrat  benannt;  sie  müssen
dem Betrieb/ der Dienststelle angehören und, soweit sie vom Betriebs-/ Perso-
nalrat  benannt  werden,  unter  diesen  Tarifvertrag  fallen.
6
Der  Arbeitgeber  ent-
scheidet  auf  Vorschlag  der  Kommission  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfang
der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Leistungsbezogene  Stufenaufstiege  unterstützen  insbesondere  die  Anliegen
der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
eigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die  Mitwirkung  der  Kommission  erfasst  nicht  die  Entscheidung  über  die  leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 23 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten  eines  Sonderurlaubs,  bei  denen  der  Arbeitgeber  vor  dem  Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte mit einer kürzeren als der regelmäßigen
wöchentlichen  Arbeitszeit  eines  entsprechenden  Vollbeschäftigten  beschäftigt
waren, werden voll angerechnet.
22
(4)  Bei  einer  Eingruppierung  in  eine  höhere  oder  niedrigere  Entgeltgruppe  erhält
die Ärztin/ der Arzt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirk-
sam wird, das Tabellenentgelt der sich aus § 19 Abs. 1 ergebenden Stufe.
(5)
1
Soweit  es  zur  regionalen  Differenzierung,  zur  Deckung  des  Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Ärztinnen
und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 19 und § 20
Abs.  4  ergebenden  Stufe  ihrer/  seiner  jeweiligen  Entgeltgruppe  zustehenden
Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg-
gewährt werden.
2
Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweili-
gen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes
1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt
gezahlt werden.
§ 21
Leistungsentgelt
[derzeit nicht besetzt]
§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28
und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-
legten  Entgeltbestandteile  weitergezahlt.
2
Die  nicht  in  Monatsbeträgen  festgelegten
Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereig-
nis  für  die  Entgeltfortzahlung  vorhergehenden  letzten  drei  vollen  Kalendermonate
(Berechnungszeitraum)  gezahlt.
3
Ausgenommen  hiervon  sind  das  zusätzlich  für
Überstunden  gezahlte  Entgelt  (mit  Ausnahme  der  im  Dienstplan  vorgesehenen
Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate,  in  denen  an  allen  Kalendertagen  das  Arbeitsverhältnis  be-
standen  hat.
2
Hat  das  Arbeitsverhältnis  weniger  als  drei  Kalendermonate  be-
standen,  sind  die  vollen  Kalendermonate,  in  denen  das  Arbeitsverhältnis  be-
standen  hat,  zugrunde  zu  legen.
3
Bei  Änderungen  der  individuellen  Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu-
grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Vertei-
lung  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  auf  fünf  Tage  1/65  aus  der
Summe  der  zu  berücksichtigenden  Entgeltbestandteile,  die  für  den  Berech-
nungszeitraum zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeits-
zeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung
der  Arbeitszeit  ist  der  Tagesdurchschnitt  entsprechend  Satz  1  und  2  zu  ermit-
teln.
4
Sofern  während  des  Berechnungszeitraums  bereits  Fortzahlungstatbe-
stände  vorlagen,  bleiben  die  in  diesem  Zusammenhang  auf  Basis  der  Tages-
23
durchschnitte  zustehenden  Beträge  bei  der  Ermittlung  des  Durchschnitts  nach
Satz 2 unberücksichtigt.
3.
Tritt  die  Fortzahlung  des  Entgelts  nach  einer  allgemeinen  Entgeltanpassung
ein, ist die Ärztin/ der Arzt so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit
Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 23
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Ärztinnen und Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis
zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 22
2
Bei erneuter Arbeitsunfä-
higkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses  gelten  die  gesetzlichen  Bestimmungen.
3
Als  unverschuldete  Arbeitsunfä-
higkeit  im  Sinne  der  Sätze  1  und  2  gilt  auch  die  Arbeitsverhinderung  in  Folge
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von §
9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärztinnen und Ärzte
für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistun-
gen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbe-
trags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und
dem Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminder-
te Entgelt im Sinne des § 22; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren
Gesamtkranken-  und  Pflegeversicherungsbeitrag  abzüglich  Arbeitgeberzu-
schuss  zu  berücksichtigen.
3
Für  Ärztinnen  und  Ärzte,  die  wegen  Übersteigens
der  Jahresarbeitsentgeltgrenze  nicht  der  Versicherungspflicht  in  der  gesetzli-
chen  Krankenversicherung  unterliegen,  ist  bei  der  Berechnung  des  Kranken-
geldzuschusses  der  Krankengeldhöchstsatz,  der  bei  Pflichtversicherung  in  der
gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit  dem  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  infolge  derselben  Krankheit  gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4)
1
Entgelt  im  Krankheitsfall  wird  nicht  über  das  Ende  des  Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem
nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Ärztinnen und Ärzte eine
Rente  oder  eine  vergleichbare  Leistung  auf  Grund  eigener  Versicherung  aus
24
der  gesetzlichen  Rentenversicherung,  einem  berufsständischen  Versorgungs-
werk der Ärzte/ Zahnärzte, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht
allein  aus  Mitteln  der  Ärztinnen  und  Ärzte  finanziert  ist.
3
Überzahlter  Kranken-
geldzuschuss  und  sonstige  Überzahlungen  gelten  als  Vorschuss  auf  die  in
demselben  Zeitraum  zustehenden Leistungen  nach  Satz  2;  die  Ansprüche der
Ärztinnen und Ärzte gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
4
Der Arbeitgeber
kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch
die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Sat-
zes 2  ausgeglichen  worden  ist,  absehen,  es  sei  denn,  die  Ärztin/  der  Arzt  hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mit-
geteilt.
§ 24
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens
sechs  Monate  dauert,  einen  Anspruch  auf  vermögenswirksame  Leistungen.
2
Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leis-
tung für jeden vollen Kalendermonat 6,65
Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühes-
tens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die er-
forderlichen  Angaben  schriftlich  mitteilt,  und  für  die  beiden  vorangegangenen
Monate  desselben  Kalenderjahres;  die  Fälligkeit  tritt  nicht  vor  acht  Wochen
nach  Zugang  der  Mitteilung  beim  Arbeitgeber  ein.
4
Die  vermögenswirksame
Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten
Tabellenentgelt,  Entgeltfortzahlung  oder  Krankengeldzuschuss  zusteht.
5
Für
Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leis-
tung  Teil  des  Krankengeldzuschusses.
6
Die  vermögenswirksame  Leistung  ist
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäf-
tigungszeit (§ 35 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren  in Höhe von  350 Euro,
b)
von 40 Jahren  in Höhe von  500 Euro.
2
Teilzeitbeschäftigte  Ärztinnen  und  Ärzte  erhalten  das  Jubiläumsgeld  in  voller
Höhe.
3
Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen ge-
troffen werden.
(3)
1
Beim Tod  von  Ärztinnen  und  Ärzten,  deren  Arbeitsverhältnis  nicht  geruht  hat,
wird  der  Ehegattin/dem  Ehegatten  oder  der  Lebenspartnerin/dem  Lebenspart-
ner  im  Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes  oder  den  Kindern  ein  Sterbe-
geld  gewährt.
2
Als  Sterbegeld  wird  für  die  restlichen  Tage  des  Sterbemonats
und  –  in  einer  Summe  –  für  zwei  weitere  Monate  das  Tabellenentgelt  der/des
Verstorbenen gezahlt.
3
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtig-
ten  bringt  den  Anspruch  der  Übrigen  gegenüber  dem  Arbeitgeber  zum  Erlö-
schen;  die  Zahlung  auf  das  Gehaltskonto  hat  befreiende Wirkung.
4
Betrieblich
25
können eigene Regelungen getroffen werden.
(4)
1
Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim
Arbeitgeber  geltenden  Grundsätzen.
2
Für  Arbeitgeber,  die  öffentlichem  Haus-
haltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen ver-
fahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 25
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum  für  das  Tabellenentgelt  und  die  sonstigen  Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes  geregelt  ist.
2
Die  Zahlung  erfolgt  am  letzten  Tag  des  Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin/ dem Arzt be-
nanntes  Konto  innerhalb  eines  Mitgliedstaats  der  Europäischen  Union.
3
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Ta-
gesdurchschnitt nach § 22, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der
auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw.
kostengünstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen  Union  erforderlichen  Angaben  nicht  rechtzeitig  mit,  so  tragen  sie
die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den  Zahltag  vom  15. auf  den  letzten  Tag  des  Monats  gemäß  Absatz  1
Satz 1 verschieben.
(2)  Soweit  tarifvertraglich  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  geregelt  ist  erhalten
teilzeitbeschäftigte  Ärztinnen  und  Ärzte  das  Tabellenentgelt  (§  18)  und  alle
sonstigen  Entgeltbestandteile  in  dem  Umfang,  der  dem  Anteil  ihrer  individuell
vereinbarten  durchschnittlichen  Arbeitszeit  an  der  regelmäßigen  Arbeitszeit
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte entspricht.
(3)
1
Besteht  der  Anspruch  auf  das  Tabellenentgelt  oder  die  sonstigen  Entgeltbe-
standteile  nicht  für  alle  Tage  eines  Kalendermonats,  wird  nur  der  Teil  gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags  Anspruch  auf  Entgelt,  wird  für  jede  geleistete  dienstplanmäßige  oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts  sowie  der  sonstigen  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Entgeltbe-
standteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Entgeltbestandteile  durch  das  4,348-fache
der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  (§  7  Abs.  1  und  entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt  sich  bei  der  Berechnung  von  Beträgen  ein  Bruchteil  eines  Cents  von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
26
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchge-
führt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5)  Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6)  Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbe-
standteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 26
Betriebliche Altersversorgung
Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung
zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßga-
be des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte
(Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte – ATV-Ärzte/VKA) bzw. des Tarifvertrages über
die  zusätzliche  Altersvorsorge  der  Ärztinnen  und  Ärzte  (Altersvorsorge-TV-
Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
27
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27
Erholungsurlaub
(1)
1
Ärztinnen  und  Ärzte  haben  in  jedem  Kalenderjahr  Anspruch  auf  Erholungsur-
laub  unter  Fortzahlung  des  Entgelts  (§  22).
2
Bei  Verteilung  der  wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in
jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Urlaubsdauer  ist  das  Lebensjahr,  das  im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wö-
chentlichen  Arbeitszeit  als  auf fünf Tage  in der Woche  erhöht oder  vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von  weniger als einem halben
Urlaubstag  bleiben  unberücksichtigt.
6
Der  Erholungsurlaub  muss  im  laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der  Urlaub  soll  grundsätzlich  zusammenhängend  gewährt  werden;  dabei  soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2)  Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im  Falle  der  Übertragung  muss  der  Erholungsurlaub  in  den  ersten  drei
Monaten  des  folgenden  Kalenderjahres  angetreten  werden.
Kann  der  Er-
holungsurlaub  wegen  Arbeitsunfähigkeit  oder  aus  betrieblichen/  dienstli-
chen  Gründen  nicht  bis  zum  31. März  angetreten  werden,  ist  er  bis  zum
31. Mai anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die
Ärztin/  der  Arzt  als  Erholungsurlaub  für  jeden  vollen  Monat  des  Arbeits-
verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG
bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur-
laubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalen-
dermonat um ein Zwölftel.
d)
Das  nach  Absatz  1  Satz  1  fort  zu  zahlende  Entgelt  wird  zu  dem  in  §  25
genannten Zeitpunkt gezahlt.
28
§ 28
Zusatzurlaub
(1)  Ärztinnen  und  Ärzte,  die  ständig  Wechselschichtarbeit  nach  §  9  Abs. 1  oder
ständig Schichtarbeit nach § 9 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 11
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2)  Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3)
1
Ärztinnen  und  Ärzte  erhalten  bei  einer  Leistung  im  Kalenderjahr  von  mindes-
tens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub  im  Kalenderjahr.
2
Nachtarbeitsstunden,  die  in  Zeiträumen
geleistet  werden,  für  die  Zusatzurlaub  für  Wechselschicht-  oder  Schichtarbeit
zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(4)
1
Zusatzurlaub  nach  diesem  Tarifvertrag  und  sonstigen  Bestimmungen  mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr  gewährt.
2
Erholungsurlaub  und  Zusatzurlaub  (Gesamturlaub)
dürfen  im  Kalenderjahr  zusammen  35 Arbeitstage,  bei  Zusatzurlaub  wegen
Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.
3
Bei Ärztinnen und Ärzten,
die  das  50. Lebensjahr  vollendet  haben,  gilt  abweichend  von  Satz  2  eine
Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)  Im Übrigen gilt § 27 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1
Der  Anspruch  auf  Zusatzurlaub  bemisst  sich  nach  der  abgeleisteten  Schicht-
oder  Wechselschichtarbeit  und  entsteht  im  laufenden  Jahr,  sobald  die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
2
Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit
oder
ständige
Schichtarbeit
vorliegt,
ist
eine
Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder
Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 23 unschädlich.
29
§ 29
Sonderurlaub
Ärztinnen  und  Ärzte  können  bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  unter  Verzicht
auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 30
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärztinnen und Ärzte unter Fortzahlung des
Entgelts  nach  §  22  im  nachstehend  genannten  Ausmaß  von  der  Arbeit  freige-
stellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)  25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e)  schwere Erkrankung
aa)  einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb)  eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender-  bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc)  einer Betreuungsperson, wenn Ärztinnen und
Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das
das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen körperlicher, geistiger oder
bis zu
seelischer Behinderung dauernd pflegebe-
vier Arbeitstage
dürftig ist, übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person  zur  Pflege  oder  Betreuung  nicht  sofort
zur  Verfügung  steht  und  eine  Ärztin/  ein  Arzt  in
den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit  der  Anwesenheit  der  Ärztin/  des
Arztes  zur  vorläufigen  Pflege  bescheinigt.
3
Die
Freistellung  darf  insgesamt  fünf  Arbeitstage  im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
30
f)
Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten,
erforderliche
wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei  Erfüllung  allgemeiner  staatsbürgerlicher  Pflichten  nach  deutschem  Recht,
soweit  die  Arbeitsbefreiung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  und  soweit  die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen  werden  können,  besteht  der  Anspruch  auf  Fortzahlung  des
Entgelts  nach  §  22  nur  insoweit,  als  Ärztinnen  und  Ärzte  nicht  Ansprüche  auf
Ersatz  des  Entgelts  geltend  machen  können.
2
Das  fortgezahlte  Entgelt  gilt  in
Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3
Die  Ärztinnen  und  Ärzte  haben  den  Ersatzanspruch  geltend  zu  machen  und
die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der  Arbeitgeber  kann  in  sonstigen  dringenden  Fällen  Arbeitsbefreiung  unter
Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  22  bis  zu  drei  Arbeitstagen  gewähren.
2
In
begründeten  Fällen  kann  bei  Verzicht  auf  das  Entgelt  kurzfristige
Arbeitsbefreiung  gewährt  werden,  wenn  die  dienstlichen  oder  betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönli-
chen Gründen).
(4)
1
Zur  Teilnahme  an  Tagungen  kann  den  gewählten  Vertreterinnen/  Vertretern
der  Bezirksvorstände,  der  Landesvorstände,  des  Bundesvorstandes  sowie  der
Hauptversammlung  auf  Anfordern  des  Marburger  Bundes  Arbeitsbefreiung  bis
zu  acht  Werktagen  im  Jahr
unter  Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  23
erteilt
werden,  sofern  nicht  dringende  dienstliche  oder  betriebliche  Interessen
entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände  kann  auf  Anfordern  des  Marburger  Bundes  Arbeitsbefreiung
unter  Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  22  ohne  zeitliche  Begrenzung  erteilt
werden.
(5)  Zur
Teilnahme
an
Sitzungen
von
Prüfungs-
und
von
Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz, für eine Tätigkeit
in
Organen
von
Sozialversicherungsträgern
sowie
berufsständischer
Versorgungswerke  für  Ärzte/  Zahnärzte  kann  den  Mitgliedern  Arbeitsbefreiung
unter  Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  22
gewährt  werden,  sofern  nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
31
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits-
verträgen zulässig.
2
Für Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarif-
gebiets West Anwendung finden, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten
Besonderheiten.
(2)
1
Kalendermäßig  befristete  Arbeitsverträge  mit  sachlichem  Grund  sind  nur  zu-
lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Ärztinnen
und  Ärzte  mit  einem  Arbeitsvertrag  nach  Satz  1  sind  bei  der  Besetzung  von
Dauerarbeitsplätzen  bevorzugt  zu  berücksichtigen,  wenn  die  sachlichen  und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein  befristeter  Arbeitsvertrag  ohne  sachlichen  Grund  soll  in  der  Regel  zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor  Ablauf  des  Arbeitsvertrages  hat  der  Arbeitgeber  zu  prüfen,  ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei  befristeten  Arbeitsverträgen  ohne  sachlichen  Grund  gelten  die  ersten
sechs  Wochen  und  bei  befristeten  Arbeitsverträgen  mit  sachlichem  Grund  die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5)
1
Eine  ordentliche  Kündigung  nach  Ablauf  der  Probezeit  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Vertragsdauer  mindestens  zwölf  Monate  beträgt.
2
Nach  Ablauf  der  Probe-
zeit  beträgt  die  Kündigungsfrist  in  einem  oder  mehreren  aneinandergereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden  von  der  Ärztin/  dem  Arzt  verschuldet  oder  veranlasst  war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
32
(6)  Die §§ 32, 33 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 32
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen  können  als  befristetes  Arbeitsverhältnis  bis  zur  Gesamt-
dauer  von  zwei  Jahren  vereinbart  werden.
2
Innerhalb  dieser  Gesamtdauer  ist
eine  höchstens  zweimalige  Verlängerung  des  Arbeitsvertrages  zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)  Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der Ärz-
tin/ dem Arzt  vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten  Gesamtdauer  übertragen  werden.
2
Der  Ärztin/  Dem  Arzt  wird  für  die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den  Tabellenentgelten  nach  der  bisherigen  Entgeltgruppe  und  dem  sich  bei
Höhergruppierung  nach  §  20  Abs.  4  ergebenden  Tabellenentgelt  gewährt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Führungsfunk-
tion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/ der Arzt eine der bishe-
rigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 33
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Es ist eine höchstens dreimalige Verlängerung
bis  zu  einer  Gesamtdauer  von  zwölf  Jahren  zulässig.
3
Die  allgemeinen  Vor-
schriften  über  die  Probezeit  (§  2  Abs. 4)  und  die  beiderseitigen  Kündigungs-
rechte bleiben unberührt.
(2)  Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der Ärz-
tin/ dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten  Fristen  übertragen  werden.
2
Der  Ärztin/  Dem  Arzt  wird  für  die  Dauer
der  Übertragung  eine  Zulage  gewährt  in  Höhe  des  Unterschiedsbetrags  zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 20 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich
eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellen-
entgelten  der  Entgeltgruppe,  die  der  übertragenen  Funktion  entspricht,  zur
nächsthöheren  Entgeltgruppe  nach  §  20  Abs.  4.
3
Nach  Fristablauf  erhält  die
Ärztin/ der Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der
Zuschlag entfällt.
33
§ 34
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1)  Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a)
mit  Ablauf  des  Monats,  in  dem  die  Ärztin/  der  Arzt  das  65.  Lebensjahr
vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines
Rentenversicherungsträgers
(Rentenbescheid)
oder
eines
berufständischen  Versorgungswerks  für  Ärzte/  Zahnärzte  zugestellt  wird,  wo-
nach  die  Ärztin/  der  Arzt  voll  oder  teilweise  erwerbsgemindert  ist.
2
Die  Ärztin/
Der  Arzt  hat  den  Arbeitgeber  von  der  Zustellung  des  Rentenbescheids  unver-
züglich  zu  unterrichten.
3
Beginnt  die  Rente  erst  nach  der  Zustellung  des  Ren-
tenbescheids,  endet  das  Arbeitsverhältnis  mit  Ablauf  des  dem  Rentenbeginn
vorangehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes
noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung
des  Zustimmungsbescheids  des  Integrationsamtes.
5
Das  Arbeitsverhältnis  en-
det  nicht,  wenn  nach  dem  Bescheid  des  Rentenversicherungsträgers  oder  ei-
nes  berufständischen  Versorgungswerks  für  Ärzte/  Zahnärzte  eine  Rente  auf
Zeit  gewährt  wird.
6
In  diesem  Fall  ruht  das  Arbeitsverhältnis  für  den  Zeitraum,
für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3)  Im  Falle  teilweiser  Erwerbsminderung  endet  bzw.  ruht  das  Arbeitsverhältnis
nicht,  wenn  die  Ärztin/  der  Arzt  nach  seinem  vom  Rentenversicherungsträger
bzw. in einem berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte/ Zahnärzte festge-
stellten  Leistungsvermögen  auf  seinem  bisherigen  oder  einem  anderen  geeig-
neten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt  werden könnte, soweit dringen-
de  dienstliche  bzw.  betriebliche  Gründe  nicht  entgegenstehen,  und  die  Ärztin/
der  Arzt  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  Zugang  des  Rentenbescheids  ihre/
seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die Ärztin/ der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/ er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/ er nicht in der gesetzli-
chen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
das  Gutachten  einer  Amtsärztin/  eines  Amtsarztes  oder  einer/  eines  nach  §  3
Abs. 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/ Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet in diesem
Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/ dem Arzt das Gutachten bekannt
gegeben worden ist.
(5)
1
Soll  die  Ärztin/  der  Arzt,  deren/  dessen  Arbeitsverhältnis  nach  Absatz  1
Buchst. a  geendet  hat,  weiterbeschäftigt  werden,  ist  ein  neuer  schriftlicher  Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von  vier  Wochen  zum  Monatsende  gekündigt  werden,  wenn  im  Arbeitsvertrag
34
§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis  zum  Ende  des  sechsten  Monats  seit  Beginn  des  Arbeitsverhältnisses  be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben  und  für  die  die  Regelungen  des  Tarifgebiets  West  Anwendung  finden,
können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15
Jahren  durch  den  Arbeitgeber  nur  aus  einem  wichtigen  Grund  gekündigt  wer-
den.
2
Soweit  Ärztinnen  und  Ärzte  nach  den  bis  zum  30.  September  2005  gel-
tenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit  ist  die  bei  demselben  Arbeitgeber  im  Arbeitsverhältnis  zu-
rückgelegte  Zeit,  auch  wenn  sie  unterbrochen  ist.
2
Unberücksichtigt  bleibt  die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 29, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt  des  Sonderurlaubs  schriftlich  ein  dienstliches  oder  betriebliches  Interesse
anerkannt.
3
Wechseln  Ärztinnen  und  Ärzte  zwischen  Arbeitgebern,  die  vom
Geltungsbereich  dieses  Tarifvertrages  erfasst  werden,  werden  die  Zeiten  bei
dem  anderen  Arbeitgeber  als  Beschäftigungszeit  anerkannt.
4
Satz  3  gilt  ent-
sprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeit-
geber.
§ 36
Zeugnis
(1)  Bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  haben  die  Ärztinnen  und  Ärzte  An-
spruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich
auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2)  Aus  triftigen  Gründen  können  Ärztinnen  und  Ärzte  auch  während  des  Arbeits-
verhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3)  Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärztinnen
und Ärzte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
35
(4)
1
Die  Zeugnisse  gemäß  den  Absätzen  1  bis  3  sind  unverzüglich  auszustellen.
2
Das  Endzeugnis  und  Zwischenzeugnis  sind  von  der  leitenden  Ärztin/  dem
leitenden  Arzt  und  einer  vertretungsberechtigten  Person  des  Arbeitgebers  zu
unterzeichnen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist  von  sechs  Monaten  nach  Fälligkeit  von  der  Ärztin/  dem  Arzt
oder  vom  Arbeitgeber  schriftlich  geltend    gemacht  werden.
2
Für  denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2)  Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1)  Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ärztinnen und Ärzte,
deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhält-
nisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
b)
Für die übrigen Ärztinnen und Ärzte gelten die Regelungen für das Tarif-
gebiet West.
(2)  Sofern  auf  die  Begriffe  „Betrieb“,  „betrieblich“  oder  „Betriebspartei“  Bezug  ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3)  Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4)  Leistungsgeminderte  Ärztinnen  und  Ärzte  sind  Beschäftigte,  die  ausweislich
einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 5 Satz 2) nicht mehr in
der  Lage  sind,  auf  Dauer  die  vertraglich  geschuldete  Arbeitsleistung  in  vollem
Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang
erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
36
§ 39
Existenz- und Beschäftigungssicherung
1
Zur  Vermeidung  bzw.  Beseitigung  wirtschaftlicher  Probleme  eines  Krankenhauses,
zu dessen Existenzsicherung oder zur Vermeidung eines Personalabbaus können für
Ärztinnen und Ärzte an einzelnen Krankenhäusern durch einen Tarifvertrag zwischen
dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Marburger Bund auf Lan-
desebene befristet Abweichungen von den Regelungen dieses Tarifvertrages verein-
bart werden.
§ 40
In-Kraft-Treten
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2)
1
Abweichend  von  Absatz  1  tritt  dieser  Tarifvertrag  bei  vom  Marburger  Bund
oder mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene
oder mit der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen Sa-
nierungs-  bzw.  Notlagentarifverträgen,  Tarifverträgen  zur  Zukunftssicherung
und  anderweitigen  Tarifverträgen  zur  Beschäftigungssicherung  erst  mit  Ablauf
der  zum  Zeitpunkt  des  Abschlusses  des  jeweiligen  Tarifvertrages  geltenden
Laufzeit in Kraft.
2
Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarif-
verträge findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs
der  zum  Zeitpunkt  des  Abschlusses  des  jeweiligen  Tarifvertrages  geltenden
Laufzeit der Ablauf der Kündigungsfrist tritt.
3
In denjenigen Fällen, in denen Ta-
rifverträge  nach  Satz  1  ausschließlich  mit  anderen  Gewerkschaften  abge-
schlossen worden sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis
zum  31.  Januar  2007  über  die  vollständige  oder  teilweise  Anwendung  dieses
Tarifvertrages  zu  verhandeln.
4
Für  Tarifverträge  nach  Satz  1,  deren  Laufzeit
über den 31. Dezember 2007 hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die
vollständige  oder  teilweise  Anwendung  dieses  Tarifvertrages  bis  zum  1.  Juli
2008 zu verhandeln.
(3)  Dieser  Tarifvertrag  kann  von  jeder  Tarifvertragspartei  mit  einer  Frist  von  drei
Monaten  zum  Schluss  eines  Kalenderhalbjahres  schriftlich  gekündigt  werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(4)
Abweichend von Absatz 3 können schriftlich gekündigt werden
a)
die Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 4 mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss  eines  Kalendermonats,  frühestens  jedoch  zum  31.  Dezember
2009;
b)   §  10  Abs.  5  mit  einer  Frist  von  drei  Monaten  zum  Schluss  eines  Kalen-
dermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009;
c)
§§ 10, 11 Abs. 3 und 12 mit einer Frist von drei Monaten, wenn infolge ei-
ner Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkun-
37
gen  ergeben  oder  weitere  Regelungsmöglichkeiten  für  die  Tarifvertrags-
parteien  eröffnet  werden;  rein  formelle  Änderungen  berechtigen  nicht  zu
einer Ausübung des Kündigungsrechts;
d)
§ 12 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Sep-
tember 2009;
e)
§ 19 Abs. 1 Buchst. a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009;
f)
§ 33 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens  jedoch  zum  31.  Dezember  2007.  Im  Falle  einer  Kündigung  ist
eine  weitere  befristete  Verlängerung  bzw.  ein  befristeter  Neuabschluss
des  Arbeitsvertrages  gemäß  §  33  nach  deren  Wirksamwerden  ausge-
schlossen;
g)
die Anlage zu § 18 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2009.
38
Frankfurt am Main / Berlin, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der Bundesvorstand
39
Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA
Tabelle TV-Ärzte/VKA
(Gültig vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
IV
6.861,90
-
-
-
-
III
5.833,33
6.176,19
-
-
-
II
4.657,14
5.047,62
5.390,48
5.590,48
5.785,71
I
3.528,57
3.728,57
3.871,43
4.119,05
4.414,29
40
Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA
Tabelle TV-Ärzte/VKA
(Gültig ab 1. Januar 2009)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
IV
7.122,65
-
-
-
-
III
6.055,00
6.410,89
-
-
-
II
4.834,11
5.239,43
5.595,32
5.802,92
6.005,57
I
3.662,66
3.870,26
4.018,54
4.275,57
4.582,03
41
Niederschriftserklärungen:
1.
Zu § 5 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet
sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
2.
Zu § 11 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 11 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich
die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendruf-
bereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Ärz-
tinnen und Ärzte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für
Samstag  und  Sonntag,  keine  Pauschale  für  Montag.  Sie  erhalten  somit  zehn  Stun-
denentgelte."
3.
Zu § 17 Abs. 1:
Die  Tarifvertragsparteien  stellen  klar,  dass  die  vertretungsweise  Übertragung  einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höher-
wertigen Tätigkeit ist.
4.   Zu § 22:
1
Bereitschaftsdienst-  und  Rufbereitschaftsentgelte,  einschließlich  der  Entgelte  für
Arbeit  in  der  Rufbereitschaft,  fallen  unter  die  Regelung  des  §  22  Satz  2.
2
Arbeitsvertraglich hierfür vereinbarte Pauschalen werden von Satz 1 erfasst.
5.
Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur  Regelung der Ent-
geltsicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TV-Ärzte/VKA aufnehmen.
6.
Zu § 30 Abs. 1 Buchst. f:
Die  ärztliche  Behandlung  erfasst  auch  die  ärztliche  Untersuchung  und  die  ärztlich
verordnete Behandlung.