Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
29.06.2009
Schlagworte
  • Rhön-Klinik AG
  • Änderungstarufvertrag

Tarifvertrag für Ärzte der RHÖN-KLINIKUM AG (TV-Ärzte RKA)

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Tarifvertrag für Ärzte der
(TV-Ärzte RKA)
vom 28. Februar 2008
zwischen
der
RHÖN-KLINIKUM AG
vertreten durch den Vorstand
und dem
Marburger Bund
– Bundesverband -
vertreten durch den
1. Vorsitzenden, Herrn Rudolf Henke und den
2. Vorsitzenden, Herrn Dr. Andreas Botzlar
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
Protokollnotiz
Sofern weibliche oder männliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten sie gleichermaßen für
das jeweils andere Geschlecht.
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der
RHÖN-KLINIKUM AG stehen und Mitglied des Marburger Bundes sind.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Leitende Ärzte (Chefärzte).
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1)
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie können ge-
sondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich
vereinbart ist.
(3)
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere
Zeit vereinbart ist.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)
1
Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu-
führen.
(2)
Der Arbeitgeber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
Protokollnotiz:
Der Betriebsrat kann den Haftungsumfang durch Einsichtnahme in den
Versicherungsvertrag feststellen. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat umgehend über
Veränderungen des Haftungsumfangs informieren.
(3)
1
Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften
vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt
auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
2
Bei Unterlagen, die ihrem In-
halt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die
Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(4)
1
Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünsti-
gungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustim-
mung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten,
haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
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(5)
1
Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Ärzte
können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätig-
keit von Leitenden Ärzten (Chefärzten) oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärzt-
lich tätig zu werden.
(6)
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Aus-
arbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den
den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(7)
1
Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen
sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von
einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen ei-
ner zugelassenen Nebentätigkeit des Leitenden Arztes (Chefarztes).
2
Steht die Vergütung
für den Unterricht, das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Aus-
arbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu und werden diese Tätigkeiten von Ärzten au-
ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht, so haben die Ärzte nach Maßgabe ihrer Be-
teiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung, mindestens auf die Überstunden-
vergütung.
3
In allen anderen Fällen sind Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil
der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.
4
Erfolgt die Gutachtenerstel-
lung im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes und erhält der
Arzt von diesem hierfür keine oder eine seiner Beteiligung offensichtlich nicht entsprechen-
de Vergütung, so erhält er mindestens die entsprechende Überstundenvergütung.
(8)
1
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Ret-
tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
2
Für jeden Einsatz in die-
sem Rettungsdienst erhalten Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzu-
schlag in Höhe von 20,00 Euro (brutto).
3
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeit-
punkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgeltder Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1.
Protokollerklärungen:
1. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist
grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer aner-
kannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entge-
gensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme
am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Ret-
tungsdienst herangezogen werden.
(9)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schrift-
lich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit insbesondere untersagen oder
mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Pflichten von Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(10)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich ge-
schuldeten Tätigkeit in der Lage sind.
2
Bei dem beauftragten Arzt handelt es sich in der
Regel um einen Betriebsarzt, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien verständigen sich auf
einen anderen Arzt.
3
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
4
Der Arbeitge-
ber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen.
5
Auf
Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet.
6
Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefah-
ren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regel-
mäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(11)
1
Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2
Sie können das
Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten
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§ 4
Qualifizierung
1
Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen und ärztlichen
Fortbildungsveranstaltungen wird Ärzten Arbeitsbefreiung von drei Arbeitstagen im Jahr unter
Fortzahlung des Entgelts und Kostenersatz im erforderlichen Umfang gewährt.
2
Die
Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
angerechnet.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 5
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen be-
trägt 40 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf fünf
Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer-
den.
Protokollerklärung:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Arbeitge-
ber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(2)
Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der
Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
nach Abs. 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. Diese Nebenabrede
kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertraglich ver-
einbarten wöchentlichen Arbeitzeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis
der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitszeit nach Abs. 1.
Der Anspruch auf jeweils zwei AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Kalen-
dervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in
Anspruch zu nehmen.
(3)
1
Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen.
2
Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schicht-
arbeit zu leisten haben, beträgt der
Zeitraum
52 Wochen.
(4)
1
Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arzt am 24.
Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts (12) von der Arbeit freige-
stellt.
2
Kann die Freistellung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist
entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßi-
ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen
Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn der Arzt wegen des
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Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste.
(5)
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeier-
tag, der auf einen Montag bis Freitag fällt, um 1/5 der persönlichen durchschnittlichen Wo-
chenarbeitszeit. Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, vermin-
dert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, der
auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persönlichen durchschnittlichen Wochenar-
beitszeit.
(6)
1
Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden (ausschließlich der
Pausen) ausgedehnt werden.
2
In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängen-
den Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschichten nach Satz 1 und
innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden.
3
Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48
Stunden gewährt werden.
4
Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert
werden.
(7)
Ärzte sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflich-
tet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst,
Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.
(8)
1
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ge-
schäftsort als Arbeitszeit.
2
Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindes-
tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeits-
zeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.
3
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden
auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitaus-
gleich gewährt und auf die Arbeitszeit angerechnet.
4
Der besonderen Situation von Teilzeit-
beschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(9)
1
Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
§ 6
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durch-
schnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten
herangezogen werden.
2
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen un-
unterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfas-
sen.
(2)
Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel
des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden geleistet wird.
(3)
1
Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die
Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur
anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit
ohne Arbeitsleistung überwiegt.
4
Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Be-
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reitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
5
Für die Heranziehung
von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt § 9 Absatz 4.
(4)
1
Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die
Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
2
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3
Rufbereitschaft wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichba-
ren technischen Hilfsmittel erreichbar sind.
5
Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft
und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12, in kleineren
Abteilungen nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden.
6
Diese Zahl darf vo-
rübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sicher-
gestellt wäre.
7
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teil-
nehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
8
Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäf-
tigten zur Rufbereitschaft gilt § 9 Absatz 4. Abweichend von den §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG
kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr.1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung in-
nerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten
werden.
(5)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(6)
Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die individuell
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7)
1
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die
innerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmä-
ßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb
dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind; im Fall einer Ne-
benabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8)
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die
werktägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus ver-
längert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abtei-
lung zustimmen, die bis zu zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereit-
schaftsdienst geleistet wird, und zwar bis zu insgesamt maximal 24
Stunden; die gesetzlich
vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Bei Ableistung von ausschließli-
chem Bereitschaftsdienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Ar-
beitszeit 24 Stunden betragen. Hierbei sind Visitendienste, die im Rahmen des Bereit-
schaftsdienstes anfallen, vergütungsrechtlich mit mindestens vier Stunden Vollarbeit zu
bewerten.
Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und einer Prü-
fung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG
können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bereit erklären,
durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 a) ArbZG eine
Wochenarbeitszeit von bis zu maximal 56 Stunden - durchschnittlich im Zeitraum von 26
Wochen - zu leisten. Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten
schriftlich widerrufen.
Der Gesundheitsschutz des Arztes ist gewährleistet, wenn
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a)
die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1456
Stunden nicht überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b)
dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen
Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der
Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. Diese Untersuchung hat zum
Ziel, festzustellen, dass keine Hinderungsgründe für die Teilnahme an den
erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen.
Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Ver-
längerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder widerrufen hat.
§ 7
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2
Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a)
für
Überstunden 25
v.H.
b) für
Nachtarbeit
zwischen 20.00 und 24.00 Uhr sowie
zwischen 04.00 und 06.00 Uhr:
€ 2,65
zwischen 00.00 und 04.00 Uhr:
€ 4,23
c) für
Sonntagsarbeit
25 v.H.
d)
bei
Feiertagsarbeit
35
v.H.
In den Fällen der Buchstaben a), c) und d) beziehen sich die Werte auf den Anteil des Ta-
bellenentgelts (exklusive Strukturzulage) der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe, der auf
eine Stunde entfällt (individuelles Stundenentgelt).
3
Beim Zusammentreffen von Zeitzu-
schlägen nach Satz 2 Buchstabe c) und d) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf
Wunsch der Ärzte können, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulas-
sen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhun-
dertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt
entsprechend für Überstunden als solche.
(2)
1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit
des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Für Überstunden (§ 6 Absatz 7), die nicht
bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach ihrem Entstehen mit Freizeit ausgeglichen
worden sind, erhalten Ärzte je Stunde 100 v.H. des individuellen Stundenentgelts.
2
Der An-
spruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem
Freizeitausgleich.
(3)
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen nicht innerhalb des nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit
Freizeit ausgeglichen werden, erhalten Ärzte je Stunde 100 v. H. des individuellen Stun-
denentgelts.
(4)
1
Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet.
2
Ausschlaggebend sind die Ar-
beitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallen:
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Bereitschafts-
dienststufe
Arbeitsleitung innerhalb des
Bereitschaftsdienstes
Bewertung als Arbeitszeit
I
Bis zu 15 v.H.
40
II
Mehr als 15 v.H. bis 30 v.H.
55
III
Mehr als 30 v.H. bis 49 v.H.
75
Im Kalendermonat dürfen
in den Stufen I, II
nicht mehr als 7,
in der Stufe III
nicht mehr als 6
Bereitschaftsdienste von einer Dauer von mindestens jeweils acht Stunden angeordnet
werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn die Versorgung
der Patienten sonst nicht gesichert wäre.
5
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das individuelle Stun-
denentgelt gezahlt.
6
Die nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Arbeitszeit kann stattdessen
bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten
werden (Freizeitausgleich); für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
7
Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Neben-
abrede zum Arbeitsvertrag.
8
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils
zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar (§ 2 Absatz 2 Satz 2).
:
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen der Bereitschaftsdienste gilt für alle geleisteten Be-
reitschaftsdienste unabhängig von der im Einzelfall angefallenen Arbeit.
Für die nach Absatz 4 bewerteten Stunden der Bereitschaftsdienste werden folgende Zeit-
zuschläge mit der auf den Monat der Entstehung (Ableistung des Bereitschaftsdienstes)
folgenden Gehaltsabrechnung vergütet, soweit für die jeweilige Stunde die jeweiligen Vor-
aussetzungen erfüllt sind:
a) bei Bereitschaftsdiensten in Nachtstunden
zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
25 %
b) bei Bereitschaftsdiensten an Feiertagen
25 %
c) bei Bereitschaftsdiensten an Sonntagen,
25 %
d) bei Bereitschaftsdiensten in Zeiten,
die nicht mit einem Zuschlag nach a) bis c) belegt sind
25 %
Nur bei Zusammentreffen der Zuschläge nach b) und c) werden diese kumulativ gezahlt.
Leisten Ärzte Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, gelten zwei Rufbereitschaften von
mindestens 16 Stunden als ein Bereitschaftsdienst.
(5)
1
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als
Arbeitszeit gewertet und mit dem individuellen Stundenentgelt zuzüglich der Zeitzuschläge
nach Abs. 4 bezahlt.
2
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird
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daneben das individuelle Stundenentgelt zuzüglich der Zeitzuschläge nach Abs. 4 gezahlt.
5
Das individuelle Stundenentgelt für angefallene Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft ent-
fällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).
6
Für den Frei-
zeitausgleich gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend.
2
Der Anspruch auf die Zeitzuschläge be-
steht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
7
Das Entgelt für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert
werden.
8
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar
(§ 2 Absatz 2 Satz 2).
§ 8
Ruhezeiten
(1)
Innerhalb einer Kalenderwoche ist dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stun-
den, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewähren. Innerhalb von zwei Kalenderwochen
soll dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden – auf ein Wo-
chenende fallend – gewährt werden.
(2)
Abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG die Ruhe-
zeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn
a)
die Art der Arbeit dies erfordert und betriebliche Gründe vorliegen und
b)
die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus ver-
längert wird ( § 7 Abs. 9 ArbZG) und
c)
die gekürzte Ruhezeit des Arztes ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit gewährt wird und
d)
Freizeitblöcke von mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermög-
licht werden und
e)
die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen wird.
(3)
Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht
mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Abs. 3 ArbZG zu
anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwochen ausgeglichen werden.
§ 9
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit verein-
bart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenste-
hen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der ver-
einbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Ar-
beitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situati-
on des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2)
Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ver-
einbaren wollen, können vom Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit ei-
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ner Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu
gelangen.
(3)
Ist mit früher Vollzeitbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäfti-
gung vereinbart worden, sollen diese bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt
werden.
(4)
Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereit-
schaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollzeitbeschäftigte zu
Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden.
Protokollnotiz:
Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztli-
chem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pfle-
gen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 10
Eingruppierung
Die Eingruppierung des Arztes richtet sich nach den folgenden Entgeltgruppen:
Entgelt-
gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt
Ä 2
Facharzt
Ä 3
Oberarzt
Protokollnotiz: Die Eingruppierung als Oberarzt setzt eine
entsprechende Dienstbezeichnung voraus
Ä 4
Arzt, der durch Anordnung des Arbeitgebers zum ständi-
gen Vertreter des Leitenden Arztes (Chefarzt) bestellt wor-
den ist.
Protokollnotiz:
Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den Leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufga-
ben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer chefärztlich geleiteten Abteilung nur
von e i n e m Arzt erfüllt werden.
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§ 11
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat
ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab
dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2)
Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3
eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauer-
hafter Übertragung ergeben hätte.
§ 12
Entgelt
(1)
1
Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach Anlage 1.
2
Die Höhe bestimmt sich
nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
(2) Der Arzt erhält zusätzlich zum Tabellenentgelt eine in der Tabelle (Anlage 1) ausgewiesene
monatliche Strukturzulage.
§ 13
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen jeweils fünf Stufen, die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst
zwei, die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst eine Stufe.
2
Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe
nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bezie-
hungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des Leitenden Arztes (Chefarztes), die in der
Tabelle (Anlage 1) angegeben sind.
(2)
Bei der Stufenzuordnung werden
Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt;
Zeiten als Arzt im Praktikum gelten als Zeiten ärztlicher Tätigkeit.
:
Zeiten ärztlicher / fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksich-
tigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit
gleichwertig anerkannt sind.
§ 14
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Der Arzt erhält das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem
die nächste Stufe erreicht wird
(2)
1
Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
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b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 16 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein be-
triebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
3
Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.
§ 15
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 16 Absatz 1, § 20 und § 21 werden das Tabellenent-
gelt (inklusive Strukturzulage) sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-
teile weitergezahlt.
2
Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durch-
schnitt auf Basis der letzten zwölf vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die
Entgeltfortzahlung vorhergehen(Berechnungszeitraum), gezahlt; im Falle des § 16 Absatz 1 wer-
den die Nachtzuschläge nach § 7 Absatz 1 nicht in die Berechnung einbezogen.
Protokollnotizen:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalender-
monate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2
Hat das Ar-
beitsverhältnis weniger als zwölf Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermona-
te, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen.
Gleiches gilt für Zeiten
ohne Entgeltzahlung.
3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Ar-
beitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/260 aus der Summe der zu berücksichtigenden
Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regel-
mäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist.
2
Maßgebend ist die
Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden
Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
4
Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, blei-
ben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt,
die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden.
3.
Die Variable Ergebnisbeteiligung zählt nicht zu den Entgeltbestandteilen nach Satz 2.
§ 16
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert,
erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 15
2
Bei erneuter Arbeitsun-
fähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch
Seite 13 von 21
die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärzte für die Zeit, für die ihnen
Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Kranken-
geldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen
des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 15; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei
deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu
berücksichtigen.
3
Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind,
sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu
legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 25 Absatz 2) von
mehr als
2 Jahren bis zum Ende der
9. Woche,
mehr als
3 Jahren bis zum Ende der
12. Woche,
mehr als
4 Jahren bis zum Ende der
15. Woche,
mehr als
6 Jahren bis zum Ende der
18. Woche,
mehr als
8 Jahren bis zum Ende der
26. Woche
der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufserkrankung oder eines Arbeitsunfalls wird ab der
siebten Krankheitswoche der Zuschuss nach Abs. 1 bei einer Beschäftigungszeit
bis zu 3 Jahren
bis zum Ende der 15. Woche,
mehr als 3 Jahren
bis zum Ende der 18. Woche,
mehr als 6 Jahren
bis zum Ende der 26. Woche
mehr als 10 Jahren
bis zum Ende der 39. Woche
der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, ge-
zahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im
Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
3
Innerhalb eines Kalender-
jahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum
Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsun-
fähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; §
8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über
den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Ärzte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung
aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzli-
chen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrich-
tung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Ärzte finanziert ist.
3
Überzahlter Krankengeldzu-
schuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zu-
stehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Ärzte gehen insoweit auf den Arbeit-
geber über.
4
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des
Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Arzt hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
Seite 14 von 21
§ 17
Besondere Zahlungen
(1) Stirbt ein Arzt, so wird nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigungszeit ein
Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts (inklusive Strukturzulage) für den Rest des Sterbe-
monates und den darauffolgenden Monat, nach fünfjähriger Beschäftigungszeit für die darauf-
folgenden drei Monate, an die Person gezahlt, die der Arzt in einer gesonderten Erklärung
gegenüber dem Arbeitgeber als Empfänger benannt hat.
(2) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten finden die beim Arbeitgeber jeweils gelten-
den Bestimmungen Anwendung.
(3) Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung.
§ 18
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der
Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von dem Arzt benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Uni-
on.
3
Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorherge-
hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahl-
tag.
4
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurch-
schnitt nach § 15 sind am Zahltag des Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
(2)
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten Teilzeitbeschäf-
tigte das Tabellenentgelt (§ 12) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der
dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen
Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht
für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalendertages Anspruch auf Entgelt, wird für jede
geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfal-
lende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Ent-
geltbestandteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (§ 5 Absatz 1) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents, ist er aufzurunden.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5)
Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3
entsprechend
(6)
1
Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgel-
te) pauschaliert werden.
2
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
Seite 15 von 21
§ 19
Betriebliche Altersversorgung
- nicht besetzt -
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 20
Erholungsurlaub
(1)
1
Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des
Entgelts (§ 15).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-
woche ergibt sich folgender Urlaubsanspruch:
Beschäftigungs-
zeit (§ 25)
Berufserfahrung
(§ 13)
1. - 3. Jahr
4. - 7. Jahr
ab 8. Jahr
bis zu 3 Jahren
27
-
-
bis zu 10 Jahren
28
29
30
über 10 Jahren
29
30
31
3
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich
zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzli-
chen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
4
Maßgebend für die Berechnung
der Urlaubsdauer sind die Berufserfahrung und die Beschäftigungszeit, die im Laufe des Ka-
lenderjahres vollendet werden.
5
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entspre-
chend.
6
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, wird er auf einen vollen Ur-
laubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unbe-
rücksichtigt.
7
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusam-
menhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt
werden.
(2)
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Eine Übertragung des Urlaubes auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arztes liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Ka-
Seite 16 von 21
lenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähig-
keit nicht angetreten werden, muss er in den ersten 6 Monaten des Folgejahres gewährt
und genommen werden.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsur-
laub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs
nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs ein-
schließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um
ein Zwölftel.
Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt
gezahlt.
§ 21
Sonderurlaub
(1) Der Arzt erhält unter Fortzahlung des Entgelts (§ 15) für die Dauer eines vom Träger der So-
zialversicherung, von einem Träger der Tuberkulosehilfe oder von einem Beauftragten für die
Durchführung der Tuberkulosenhilfe oder von der Versorgungsbehörde verordneten Kur- o-
der Heilverfahrens bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Sonderurlaub.
(2) Der Arzt soll auf Antrag ohne Fortzahlung der Vergütung aus folgenden Anlässen Sonderur-
laub erhalten, wenn er
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren hat, das er tatsächlich betreuen oder pflegen
muss oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich
betreuen oder pflegen muss
und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Darüber hinaus kann der Arzt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung
betrieblicher Belange Sonderurlaub erhalten.
§ 22
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärzte
unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes
ein Arbeitstag,
b)
bei Eheschließung des Arztes
zwei Arbeitstage,
Seite 17 von 21
c)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
d)
Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort
zwei Arbeitstage,
e)
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
f) schwere
Erkrankung
(fa)
einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, im Ka-
lenderjahr,
bis zu vier Arbeitstage
(fb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im
laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder be-
standen hat, im Kalenderjahr,
bis zu vier Arbeitstage
(fc)
einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kindes,
das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, über-
nehmen müssen, im Kalenderjahr.
bis zu vier Arbeitstage.
2
Eine Freistellung nach Buchstabe f) erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege
oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und durch ärztliche Bescheinigung in
den Fällen der Doppelbuchstaben (fa) und (fb) die Notwendigkeit der Anwesenheit
der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt wird.
3
Die Freistellung darf
insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
g)
Ärztliche Behandlung von Ärzten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen
muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit.
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der
Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich
vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls
nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz
des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2
Das
fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der
Kostenträger.
3
Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Auf Antrag wird den gewählten Vertretern der Gewerkschaft zur Teilnahme an Tagungen
Arbeitsbefreiung bis zu fünf Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt;
dringende betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.
2
Zur
Vorbereitung und Teilnahme an Tarifverhandlungen wird auf Anfordern der Gewerkschaft
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem
Seite 18 von 21
Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in den Organen der ärztlichen
Selbstverwaltung (berufsständisches Versorgungswerk; Ärztekammer) und von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 werden das Tabellenentgelt (inklusive Strukturzulage)
sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,
weitergezahlt.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 23
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung
von Arbeitsverträgen zulässig.
2
Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den be-
trieblichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte
andererseits erfolgen.
(2)
Im Falle einer Verlängerung der Vertragsdauer infolge einer Inanspruchnahme von Elternzeit
nach dem Bundeselterngeldgesetz oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutter-
schutzgesetz beträgt die anschließende Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr.
(3)
Befristete Arbeitsverhältnisse können unter Beachtung der Kündigungsfristen nach § 25 or-
dentlich gekündigt werden.
§ 24
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne Kündigung,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen
einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat bzw. bei in berufsständischen Ver-
sorgungswerken rentenversicherten Ärzten mit Ablauf des Monats, in dem das sat-
zungsgemäß zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente vereinbarte Alter erreicht
wird.
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag)
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Ren-
tenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arzt voll oder teilweise
erwerbsgemindert/berufsunfähig ist.
2
Der Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung
des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn voran-
gehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach §
92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Arbeits-
verhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integration-
samts.
5
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversiche-
Seite 19 von 21
rungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für
den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3)
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn der Arzt nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungs-
vermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz wei-
terbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
und der Arzt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbe-
schäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder
§ 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem be-
rufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das
Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Absatz 10 Satz 2 bestimmten Arztes.
2
Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arzt das Gut-
achten bekannt gegeben worden ist.
(5)
1
Soll der Arzt, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbe-
schäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhält-
nis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn
im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Protokollnotiz zu Absatz 2 und 3:
Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische
Versorgungswerke.
§ 25
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Die
Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsver-
hältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei ei-
ner Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 und 2)
bis zu zwei Jahre
6 Wochen,
von mehr als zwei Jahren
4 Monate,
von mehr als 5 Jahren
5 Monate,
von mehr als 10 Jahren
7 Monate,
zum Schluss eines Kalendermonats.
(2)
1
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückge-
legt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderur-
laubs gemäß § 21, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich
ein betriebliches Interesse anerkannt.
§ 26
Zeugnis
(1)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung
erstrecken (Endzeugnis).
Seite 20 von 21
(2)
Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis ver-
langen (Zwischenzeugnis).
(3)
Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein Zeugnis über
Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4)
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
(5)
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber
ausgestellt.
§ 27
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss-
frist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend
gemacht werden.
2
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des An-
spruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 28
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2)
1
Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2010.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können § 6 Absatz 8 und 9 mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalendermonats gesondert schriftlich gekündigt werden, wenn sich infolge ei-
ner Änderung des Arbeitszeitgesetzes materiell rechtliche Auswirkungen ergeben oder weite-
re Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden; rein formelle Ände-
rungen berechtigen nicht zur Ausübung des Kündigungsrechts.
(4)
Abweichend von Absatz 2 kann § 7 Absatz 4 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats gekündigt werden, wenn sich infolge einer hoheitlichen Maßnahme die
rechtlichen Rahmenbedingungen dergestalt ändern, dass die Zuschläge nach § 7 Abs. 4 Satz
9 Buchst. a), b) und c) der Steuer- bzw. Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sind. Die
Nachwirkung endet nach sechs Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung.
(5)
Abweichend von Absatz 2 kann die Entgelttabelle inklusive der Strukturzulage (Anlage 1) mit
einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum 28. Februar 2009.
Seite 21 von 21
Rhön-Klinikum AG
Bad Neustadt, …………………
……………………………….. ………………………………..
Rhön-Klinikum AG
Rhön-Klinikum AG
Marburger Bund Bundesverband
Berlin, …………………
………………………………… ………………………………..
Rudolf Henke
Dr. Andreas Botzlar
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Entgelttabelle 2008
Anlage 1
TV-Ärzte RKA
gültig ab: 01.01.2008
Mit Beginn des … Jahres der Tätigkeit
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
ab 1. Jahr
Stufe 2
ab 2. Jahr
Stufe 3
ab 3. Jahr
Stufe 4
ab 4. Jahr
Stufe 5
ab 5. Jahr
Ä1
Arzt
Struktur-
zulage
150,00
150,00
150,00
150,00
150,00
Mit Beginn des … Jahres der Tätigkeit
Stufe 1
ab 1. Jahr
Stufe 2
ab 4. Jahr
Stufe 3
ab 7. Jahr
Stufe 4
ab 10. Jahr
Stufe 5
ab 13. Jahr
Ä2
Facharzt
Struktur-
zulage
250,00
250,00
250,00
250,00
250,00
Ä3
Oberarzt
danach AT
Struktur-
zulage
250,00
250,00
Ä4
Leitender
Oberarzt
danach AT
Struktur-
zulage
250,00