Tarifvertrag

Gewerbe:
Versicherungsgewerbe
Branche
Banken- und Versicherungsbranche
Datum:
01.01.2004
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • Versicherungen
  • Versicherungsgewerbe
  • vermögenswirksame Leistungen

Tarifvereinbarung über vermögenswirksame Leistungen für das private Versicherungsgewerbe

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TV Verm. Leist.
Tarifvereinbarung
über vermögenswirksame Leistungen für
das private Versicherungsgewerbe
(in der ab 1. 1. 2004 geltenden Fassung)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifver-
trages für das private Versicherungsgewerbe fallenden Arbeitnehmer.
§ 2
Leistungen
Die Arbeitnehmer haben für jeden Kalendermonat Anspruch auf vermögens-
wirksame Leistungen nach § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in
Höhe von 40 €.
Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige vermögenswirksame Leistungen ent-
sprechend § 3 Ziff. 2 Satz 2 MTV.
§ 3
Voraussetzungen
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Monat gezahlt, in dem dem
Arbeitnehmer für wenigstens 15 Tage Monatsbezüge gem. §§ 3 Ziff. 2, 19 Ziff.
1 MTV oder Leistungen gem. §§ 10, 21 MTV zustehen. Der Anspruch ist in der
Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon
von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat
oder noch erhält.
Die Leistungen werden jeweils am Monatsende fällig.
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten Leistun-
gen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits auf
Grund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. Sollte
der Arbeitgeber durch Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistun-
gen verpflichtet werden, sind die tariflichen auf die gesetzlichen Leistungen
anzurechnen.
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Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts ab-
hängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet.
§ 4
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem
ersten Fälligkeitstermin schriftlich die gewählte Anlageart nach § 2 Abs. 1 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes sowie das Anlageinstitut mit Kontonum-
mer bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
einzureichen.
Kommt der Arbeitnehmer der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach,
so erlischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung für den jeweili-
gen Fälligkeitszeitraum.
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Baraus-
zahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame
Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen
Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der
Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber
herauszugeben. Wird der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung durch
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersversorgung erfüllt, so erlischt hiermit
der Anspruch nach diesem Tarifvertrag.
§ 5
Information der Arbeitnehmer
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach
Abschluss dieser Tarifvereinbarung über die Möglichkeiten der Anlage vermö-
genswirksamer Leistungen und die Wahlfreiheit der Anlageart umfassend
unterrichtet werden sollen. Sie verpflichten sich, ihre Mitglieder auf Anlage-
möglichkeit in Form der Lebensversicherung hinzuweisen.
§ 6
Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Betriebsvereinbarungen sind zulässig. Die in § 2 festgesetzte
Höhe der Leistungen darf darin jedoch nicht unterschritten werden.
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§ 7
Laufdauer
Diese Tarifvereinbarung tritt am 1.9.1971 in Kraft. Sie kann zusammen mit
dem Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, jedoch nicht
vor dem 31.12.1972, gekündigt werden.
Die Tarifpartner verpflichten sich, soweit es durch eine Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen erforderlich sein sollte,
die Tarifvereinbarung der gesetzlichen Regelung anzupassen. Die Höhe der
vom Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 1 und 2 zu erbringenden Leistungen
wird dadurch nicht berührt.
München, den 25. Mai 1971
Unterschriften