Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudereinigergewerbe
Branche
Reinigung und Körperpflege
Datum:
01.04.2004
Schlagworte
  • Gebäudereiniger
  • Rahmentarifvertrag

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

RAHMENTARIFVERTRAG
für die gewerblichen Beschäftigten
in der
GEBÄUDEREINIGUNG
vom 4. Oktober 2003
gültig ab 1. April 2004
Bundesrepublik Deutschland
Inhaltsverzeichnis:
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
1
RAHMENTARIFVERTRAG
für die gewerblichen Beschäftigten
in der
GEBÄUDEREINIGUNG
vom 4. Oktober 2003
gültig ab 1. April 2004
Bundesrepublik Deutschland
Zwischen dem
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks
Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
I. Räumlich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
II. Betrieblich
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten
ausüben:
1.
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen
an Bauwerken aller Art,
2.
Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an
Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie
von Raumausstattungen und Verglasungen,
3.
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von
Produktionsrückständen,
4.
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und
-einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
5.
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung
des Winterdienstes,
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Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
6.
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7.
Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen
überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
III. Persönlich
Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung
der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI),
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß
§ 8 (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sowie die
Auszubildenden.
§ 2
Einstellung
Der/die Beschäftigte hat die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch eine
Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr
bereits erhaltenen Urlaub gehört, bei der Einstellung gegen Bestätigung dem
Arbeitgeber zu übergeben.
Die Einstellungsbedingungen sind gemäß Nachweisgesetz in einem Arbeitsvertrag
schriftlich festzuhalten und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Ein Exemplar ist dem/der Beschäftigten auszuhändigen.
Die Vertrags- und Arbeitssprache ist deutsch.
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine
Regelungen
1.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die
regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen,
beträgt 8 Stunden.
1.2 Eine abweichende Vereinbarung kann aus betrieblichen Gründen vom
Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.
1.3 Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit kann durch Verkürzung oder
Verlängerung der festgelegten Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen
innerhalb von einem Monat ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden.
1.4 Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der
Ruhepausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.
2. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
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2.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der betrieblichen Sammelstelle oder an
der Arbeitsstelle, je nach Vereinbarung.
2.2 Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt
als Arbeitszeit. Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur
nichtregelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum
Betriebssitz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe
Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
3. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
3.1 Mehrarbeit (Überstunden) ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige
wöchentliche oder werktägliche Arbeitszeit gemäß Nr. 1 hinaus geleistet
wird.
3.2 Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete
Arbeit.
3.3 Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
geleistete Arbeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit.
3.4 Unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann, wenn
sie aus betrieblichen Gründen notwendig ist, angeordnet werden.
3.5 Eine weitere Verlängerung der Arbeitszeit ist nur unter Beachtung der
entsprechenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zulässig.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.5 gelten nicht für
Jugendliche.
3.7 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig.
Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit
25 v.H.
b) für Nachtarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit
25 v.H.
c)
für Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
100 v.H.
d) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen,
sofern diese auf einen Sonntag fallen
100 v.H.
e) für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und am
Pfingstsonntag, am 01. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen,
auch wenn diese auf einen Sonntag fallen
200 v.H.
f)
für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen,
sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen
150 v.H.
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g) bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle
durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist
jeweils ein Zuschlag von
75 v.H.
zu zahlen.
3.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere
der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu
zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Allgemeines
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich
geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden erschöpfend
aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der/die Beschäftigte ist unter Fortzahlung seines/ihres Lohns von der Arbeit
freizustellen:
a)
bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners,
der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebte,
einschließlich des Bestattungstages für
3 Arbeitstage
b)
bei Tod von Kindern, Eltern und Geschwistern, soweit
sie mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebten,
einschließlich des Bestattungstages für
2 Arbeitstage
c)
für die Teilnahme an der Beerdigung von Ehegatten,
Kindern, Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern,
auch wenn sie mit dem/der Beschäftigten
nicht in Hausgemeinschaft lebten, für
1 Arbeitstag
d)
aus Anlass der eigenen Eheschließung für
2 Arbeitstage
e)
aus Anlass der Entbindung der Ehefrau/Lebenspartnerin
für 1
Arbeitstag
f)
bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit
für 1
Arbeitstag
g)
bei schweren Erkrankungen des Ehegatten/
der Ehegattin oder der Kinder, sofern diese
mit ihm/ihr in Wohngemeinschaft leben
und der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist, für
1 Arbeitstag
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
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sofern kein Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V
besteht,
h)
bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand auf Veranlassung des
Arbeitgebers 1
Arbeitstag
i)
am Tage der eigenen Silberhochzeit für
1 Arbeitstag
Alle Arbeitsbefreiungen sind nur bei Vorlage eines Nachweises und im
Zusammenhang mit dem Ereignis zu gewähren.
3. Freistellung aus sonstigen Gründen
3.1 Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns, wenn
er/sie den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der
Arbeitszeit erforderlich ist, und keine Dauerbehandlung vorliegt, höchstens
jedoch für die an diesem Tag ausfallende Arbeitszeit.
3.2 Beschäftigte, die bei Tarifverhandlungen oder deren Vorbereitung von einer
der Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden, sind für die Dauer dieser
Tätigkeit vom Arbeitgeber ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne
Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen, soweit dringende
betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
4. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
Der/die Beschäftigte muss bei dem Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 2 und 3
ohne schuldhaftes Verzögern um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht
möglich, so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen.
Andernfalls entfällt der Lohnanspruch. Dies gilt auch bei Auslandsaufenthalt.
§ 5
Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
1.
Ist der/die Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der
Arbeitsleistung verhindert, so hat er/sie dies unverzüglich unter Angabe der
voraussichtlichen Dauer seiner/ihrer Erkrankung dem Arbeitgeber oder
dessen Stellvertreter mitzuteilen. Dies gilt auch bei Erkrankungen im
Ausland.
2.
Bei Arbeitsunfähigkeit, die infolge Erkrankung länger als drei Tage dauert,
hat der/die Beschäftigte unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung
seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Tag vorzulegen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher
zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall erhält der/die
Beschäftigte bis zu einer Dauer von 6 Wochen seinen/ihren für seine/ihre
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Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate;
unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B.
Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes,
Kurzarbeitszeiten, usw. Dies gilt auch für Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation gemäß § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Bei der Berechnung des Lohns bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen,
Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
3.
Sofern der/die Beschäftigte weniger als 12 Monate im Unternehmen
beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde
gelegt.
4.
Neu eingestellte Beschäftigte erhalten in den ersten vier Wochen der
Beschäftigung keine Entgeltfortzahlung.
§ 6
Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfällen
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls hat der/die Beschäftigte
Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche in
Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag.
Der Zuschuss wird gezahlt:
a)
bis zu dreijähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 9. Krankheitswoche,
b)
nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 12. Krankheitswoche,
c)
nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 15. Krankheitswoche,
d)
nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 18. Krankheitswoche.
Krankengeld und Zuschuss dürfen zusammen den bisherigen Nettolohn nicht
übersteigen. Bei Selbstverschuldung durch grobe Fahrlässigkeit entfällt der
Anspruch.
§ 7
Lohn und Eingruppierung
1. Lohngrundlagen
1.1 Der Lohn wird auf der Grundlage dieses Rahmentarifvertrages und des
Lohntarifvertrages geregelt.
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
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1.2 Zwischen den Löhnen männlicher und weiblicher Beschäftigter besteht bei
gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit kein Unterschied.
2. Beschäftigungsarten
(Tätigkeitsbereiche)
2.1 Die Tätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung sind die Arbeitsbereiche, in
denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß §1 Abschnitt II beschäftigt
werden.
3. Lohngruppen
3.1 Eingruppierungsgrundsätze
3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in
eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die
Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
maßgebend.
3.1.2 Vorübergehende Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe rechtfertigen
keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer
höherwertigen Lohngruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine
Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Lohn der
niedrigeren Lohngruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn zu
zahlen.
3.2
Lohngruppen
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten
Lohngruppe 2
OP-, Isolier-, Intensiv-Räume, sowie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors
(Qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten)
Lohngruppe 3
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte
Qualifizierung erfordern (Desinfektor/in, Schädlingsbekämpfer/in,
Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte/r)
Lohngruppe 4
Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeiter/innen
*
in der Innen- und
Unterhaltsreinigung
Lohngruppe 5
Hilfsarbeiten in der Glas- und Außenreinigung
Lohngruppe 6
Reinigungsarbeiten in fachlichen Teilbereichen der Glas- und Außenreinigung
*
Das sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Fachvor- bzw. Vorarbeiter/in
ernannt worden sind.
8
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
Lohngruppe 7
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden
Lohngruppe 8
Geselle/Gesellin mit Ausbildereignungsprüfung, dem/der die Verantwortung für
die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist
Lohngruppe 9
Fachvorarbeiter/in
*
in der Glas- und Außenreinigung
5. Lohn jugendlicher Beschäftigter
Beschäftigte ohne abgeschlossene Ausbildungszeit erhalten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr 70 v. H. des Tarifstundenlohnes gemäß Eingruppierung § 7
Ziff. 3.2.
6. Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen werden im Lohntarifvertrag geregelt.
7. Lohn vor und nach abgeschlossener Ausbildung
7.1 Beschäftigte, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die
sie nicht zu vertreten haben, noch keine Gesellenprüfung ablegen konnten,
haben Anspruch auf 95 % des Lohnes der Lohngruppe 7. Der Unterschieds-
betrag zwischen dem Lohn und dem Lohn der Lohngruppe 7 ist ihnen nach
bestandener Gesellenprüfung vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit an
nachzuzahlen.
7.2 Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor Ablauf des Ausbildungsverhält-
nisses abgelegt, so ist der Lohn der Lohngruppe 7 vom Tage der
Gesellenprüfung an zu zahlen.
8. Lohngarantie
Bei Arbeiten im Leistungslohn (Akkord) ist auf der Grundlage der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit der Tarifmonatslohn garantiert.
9. Lohn der Arbeitsstelle
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle
eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Tariflohn der Arbeitsstelle, auf der
sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Lohn der
auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle
höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn, solange sie auf dieser
Arbeitsstelle arbeiten.
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§ 8
Lohnperiode - Lohnabrechnung
1.
Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betrieblichen
Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten
Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder
an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem/der Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue
schriftliche Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn, Zulagen und
Abzüge zu geben. Die Abgeltung von Zuschlägen aller Art durch erhöhten
Lohn ist unzulässig.
2.
Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15.
des folgenden Monats fällig.
3.
Verzögert sich die Lohnzahlung bei Barauszahlung durch Verschulden des
Arbeitgebers um mehr als eine halbe Stunde über den Arbeitsschluss
hinaus, so hat der Arbeitgeber jede angefangene Stunde, um die sich die
Lohnzahlung verzögert, mit dem vollen Lohn zu bezahlen.
4.
Bei Abschlagszahlungen muss die Abschlagssumme mindestens 90% des bis
zu diesem Zeitpunkt vom Beschäftigten verdienten Nettolohns betragen.
§ 9
Erschwerniszuschläge
Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass der/die
Beschäftigte die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die
vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzt.
Der/die Beschäftigte hat für die Zeit, in der er/sie mit einer der folgenden
Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten
Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.
1.
Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
(Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o. ä.
beschichtet) verwendet wird
a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille
5 %
b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder
luftunterstützenden Beatmungssystemen
15 %
c)
mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsaug
schlauchgerät, Druckluftschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein
Regenerationsgerät
20 %
d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges
(Form C) mit Gesichts- und Atemschutz
40 %
10
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1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske
verwendet wird
10 %
2.
Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen
2.1 Manuelles Parkettabziehen ohne jeglichen
Maschineneinsatz
3,- Euro/Stunde
2.2 Staubdacharbeiten
3,- Euro/Stunde
2.3 Reinigen von Shetdächern in Abständen von mehr
als 6 Monaten
3,- Euro/Stunde
2.4 Reinigen von Steinfassaden, unter Verwendung von Strahlgut
und/oder Hochdruckgeräten
3,- Euro/Stunde
2.5 Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen
mit außergewöhnlicher Verschmutzung, z.B. Reinigung von
Waschkauen in der Schwerindustrie, sanitäre Anlagen in Werk-
stattbereichen, öffentliche Bedürfnisanstalten, Farbspritzanlagen
(Spritzkabinen), Fahrbahnen und Werkhallen im Industriebereich
(ausschließlich manuelle Tätigkeiten), Inspektionsgruben in
Kraftfahrzeugbetrieben, Filteranlagen, Produktionsbereiche der
chemischen Industrie, in denen Farben, Säuren und Teerprodukte
usw. hergestellt oder verarbeitet werden
0,75 Euro/Stunde
Nicht gemeint sind typische Arbeiten der Unterhalts-
reinigung in Werkstattbüros, -fluren und –treppen
sowie in Kunden- und Besuchertoiletten
2.6 Arbeiten in Räumen mit über 40°C im Arbeitsbereich
(Witterungseinflüsse sind ausgenommen)
0,50 Euro / Stunde
2.7 Arbeiten in Kühlräumen mit Temperaturen unter 6°C in
Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) 0,50 Euro / Stunde
2.8 Grundreinigungsarbeiten in Straßenbahn-, S-Bahn-,
U-Bahnwaggons und Bussen, soweit sie nicht in einer
höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind
0,50 Euro / Stunde
2.9 Reinigung von Güterbahnwaggons, Triebwagen,
Flugzeugkabinen, soweit sie nicht in einer höheren
Lohngruppe als 1 eingestuft sind
0,75 Euro / Stunde
2.10 Arbeiten in Bootsmannstühlen oder manuell betriebenen
Hängekörben
2,- Euro / Stunde
Fallen mehrere Zuschläge nach Nr. 2 zusammen, so können sie nicht gegenseitig
aufgerechnet werden. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
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11
§ 10
Fahrtkosten
1.
Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstelle bzw.
dem Betriebssitz sind nicht erstattungsfähig. Übersteigen die Aufwendungen
für Fahrten von der Wohnung zur nicht regelmäßigen Arbeitsstelle die Höhe
der Aufwendungen für den Weg von der Wohnung zum Betriebssitz, so ist
der Differenzbetrag zu erstatten. Für alle weiteren betrieblich notwendigen
Fahrten werden die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel gegen Vorlage
der Belege erstattet.
2.
Bei Beförderungsmöglichkeiten mit Firmenfahrzeugen, die für die
Personenbeförderung zugelassen sind, entfällt der Anspruch auf
Fahrtkostenerstattung.
3.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges des/der Beschäftigten mit
ausdrücklichem Auftrag des Arbeitgebers werden dem/der Beschäftigten die
gefahrenen Kilometer entsprechend einer betrieblichen Vereinbarung
vergütet.
4.
Bei Benutzung des eigenen Fahrrades werden pro Tag 0,25 Euro vergütet.
§ 11
Auswärtige Arbeitsstellen
1.
Ist dem/der Beschäftigten durch Beschäftigung auf einer auswärtigen
Arbeitsstelle die tägliche Rückkehr zu seinem/ihrem Wohnsitz unter
Benutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel unzumutbar, so hat
er/sie einen Anspruch auf Auslösung.
2.
Die tägliche Rückkehr des/der Beschäftigten zu seinem/ihrem Wohnsitz ist
dann nicht als zumutbar anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den
einzelnen Weg vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstelle bei Benutzung des
zeitgünstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 1/2 Stunden beträgt.
§ 12
Auslösung
1.
Die Höhe der Auslösung beträgt das Dreifache des für die Arbeitsstelle
gültigen Stundenlohnes des/der Beschäftigten.
2.
Dem/der Beschäftigten sind außerdem die nachgewiesenen Kosten der
angemessenen Übernachtung gegen Beleg zu zahlen.
§ 13
An- und Rückreise
1.
Die Fahrtkosten der Eisenbahn 2. Klasse sind dem/der Beschäftigten voll zu
erstatten. Die Höhe der Kosten muss von dem/der Beschäftigten
nachgewiesen werden.
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Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
2.
Die Beförderungskosten für Gepäck und Arbeitsgeräte sind ebenfalls zu
erstatten.
3.
Für eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigungszeit
auf der auswärtigen Arbeitsstelle sind die Rückfahrtkosten zum Wohnort zu
bezahlen.
§ 14
Urlaub
1. Urlaubsanspruch
1.1 Der Jahresurlaub beträgt für:
a) Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
30 Arbeitstage,
Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres
das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
27 Arbeitstage,
Beschäftigte, die zu Beginn des Kalenderjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
26 Arbeitstage,
b) Beschäftigte nach vollendetem 18. Lebensjahr,
deren Arbeitsverhältnis vor dem
1. Januar 2004 bestand,
30 Arbeitstage.
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13
c)
für Beschäftigte, nach vollendetem 18. Lebens-
jahr, deren Arbeitsverhältnis ab dem
1. Januar 2004 beginnt,
im 1. Beschäftigungsjahr
28 Arbeitstage,
im 2. Beschäftigungsjahr
29 Arbeitstage,
ab dem 3. Beschäftigungsjahr
30 Arbeitstage.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach den
§§ 3 und § 5 Bundesurlaubsgesetz.
1.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils
einen zusätzlichen Urlaub nach gesetzlicher Maßgabe.
1.3 Samstage werden auf den Urlaub nicht angerechnet.
1.4 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten bei Kuren oder
Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung oder einem
sonstigen Sozialleistungsträger gewährt werden.
1.5 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des
Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen
Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des
betreffenden Urlaubsjahres bestand.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.
1.6 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Urlaubsdauer sind das Alter oder
die Beschäftigungsjahre am 01. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
2. Urlaubslohn
2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre
regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate;
unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B.
Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes,
Kurzarbeitszeiten, usw.
Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen,
Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
Sofern der/die Beschäftigte weniger als 12 Monate im Unternehmen
beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde
gelegt.
2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann
gefordert und ausgezahlt werden, wenn
a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,
14
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der
Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht
genommen werden kann,
c)
der/die Beschäftigte stirbt. In diesem Falle haben die Hinterbliebenen
ihre Erbberechtigung nachzuweisen.
2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden
Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der volle Urlaub kann bei Neueinstellungen erstmalig nach 6 Monaten, bei
Jugendlichen nach 3 Monaten, ununterbrochener Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber (Wartezeit)
beansprucht werden.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber unter
Berücksichtigung der Wünsche des/der Beschäftigten nach den Bedürfnissen
des Betriebes bestimmt.
3.2 Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres möglichst zusammenhängend zu
gewähren und zu nehmen.
Der Urlaub jugendlicher Beschäftigter soll während der Berufsschulferien
gewährt werden.
3.3 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur
statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der
Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen.
3.4 Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
§ 15
Pflichten des Arbeitgebers
1.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Verhütung von Unfällen und
Gesundheitsgefahren zu sorgen.
2.
Der Arbeitgeber und dessen Beauftragte tragen die Verantwortung für die
Sicherheit am Arbeitsplatz im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit der Beschäftigten
notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
3.
Er hat dafür zu sorgen, dass allen Beschäftigten die
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zur Kenntnis
gelangen und dass alle Beschäftigten regelmäßig über die
Sicherheitsvorschriften belehrt werden.
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
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§ 16
Reinigungseinrichtungen
Der Arbeitgeber hat für Waschgelegenheiten in Betriebsstellen nach Möglichkeit
Vorsorge zu treffen. Reinigungsmaterial ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sofern die Möglichkeit dazu gegeben ist, sind verschließbare Schränke zur
Aufbewahrung der Kleidung bereitzustellen. Die Benutzung sanitärer
Einrichtungen ist zu ermöglichen.
§ 17
Pflichten des/der Beschäftigten
1.
Der/die Beschäftigte hat die Pflicht, bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit die
Sicherheitsvorschriften und Arbeitsanordnungen zu beachten, die vom
Arbeitgeber bereitgestellten Sicherheitsvorkehrungen zu benutzen und den
Anordnungen des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten Folge zu leisten.
2.
Erkennbare Gefahren hat jeder/jede Beschäftigte sofort dem Arbeitgeber
oder seinem Beauftragten zu melden.
§ 18
Sterbegeld
1.
Stirbt der/die Beschäftigte an den Folgen eines Betriebsunfalls, so hat der
Arbeitgeber an den Ehegatten oder an die erbberechtigten Hinterbliebenen
ein Sterbegeld in Höhe von 250,- Euro zu zahlen.
2.
Günstigere Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 19
Kündigung
1.
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen gekündigt werden.
2.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
fünf Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
16
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor
Vollendung des 21. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
3.
Innerhalb von 2 Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung
beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 1 Werktag erfolgen.
4.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel
nicht mehr als 20 Beschäftigten i. S. des § 1 Abs. 3 RTV beträgt die
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
fünf Jahre bestanden hat, einen Monat zum Monatsende,
zehn Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Monatsende,
zwanzig Jahre bestanden hat, drei Monate zum Quartalsschluss.
5.
Dem/der Beschäftigten kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn er/sie trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet
oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die
gesetzlichen Bestimmungen einer außerordentlichen Kündigung bleiben
unberührt.
6.
Wird Beschäftigten mit mehr als dreijähriger Betriebszugehörigkeit während
einer Krankheit gekündigt, so läuft die Kündigungsfrist frühestens zu dem
Zeitpunkt ab, an dem bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur
Lohnzahlung enden würde.
7.
Wird eine Weiterbeschäftigung in der Zeit vom 01. November bis 31. März
infolge Witterungseinwirkungen unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis
durch den Arbeitgeber bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Arbeitstag schriftlich gekündigt werden.
Dies gilt nur, wenn die Witterungsverhältnisse eine Weiterbeschäftigung
des/der Beschäftigten in seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit nicht zulassen und
er anderweitig im Betrieb nicht eingesetzt werden kann.
In diesem Fall entscheidet der Arbeitgeber über die Einstellung, Fortsetzung
oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen und nach
Beratung mit dem Betriebsrat.
Der/die Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und
hat sich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich zur
Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht
unterbrochen.
8.
Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die
Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ausgenommen einer
Rente, die der/die Beschäftigte vor dem für ihn/sie maßgebenden
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
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Rentenalter in Anspruch nehmen kann, spätestens mit Ablauf des Monats, in
dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 20
Restlohn - Arbeitspapiere
1.
Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber
dem/der ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn und alle Arbeitspapiere
auszuhändigen. Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15. des
folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine Abschlagszahlung von
70 v. H. des Nettolohnes zu zahlen. Soweit eine Aushändigung der
Arbeitspapiere nicht sofort möglich ist, hat der Arbeitgeber dem/der
Beschäftigten eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben
enthält. Die Arbeitspapiere sind dann auch spätestens bis zum 15. des
folgenden Monats auszuhändigen.
2.
Evtl. Verluste an Arbeitslosenunterstützung und Lohn, die durch die
verspätete Aushändigung der Arbeitspapiere entstehen, gehen zu Lasten
des Arbeitgebers.
3.
Beim Ausscheiden hat der/die Beschäftigte alle betriebseigenen
Gegenstände (wie Arbeitskleidung, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen) in
ordnungsgemäßem Zustand der Firma zurückzugeben.
4.
Dem/der Beschäftigten ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen.
§ 21
Arbeitnehmervertretung
Die Errichtung und die Tätigkeit des Betriebsrates richten sich nach dem
Betriebsverfassungsgesetz.
§ 22
Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2
Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2
Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird.
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Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung
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§ 23
Durchführungspflicht
1.
Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich für die Durchführung und
Einhaltung dieses Rahmentarifvertrages und der in Zusammenhang mit
diesem Rahmentarifvertrag abgeschlossenen Tarifverträge einzusetzen.
2.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag auszuhändigen oder an
geeigneter Stelle in seinem Betrieb auszulegen.
§ 24
Besitzstandswahrung
Für Beschäftigte günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen werden
durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt.
§ 25
Inkrafttreten und Vertragsdauer
1.
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 01. April 2004 in Kraft.
2.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember,
jedoch erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.
Bonn/Frankfurt am Main, den 4. Oktober 2003
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks
Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn
Dieter Kuhnert Stephan Schwarz Johannes Bungart
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Irmgard Meyer