Tarifvertrag

Gewerbe:
Maler- und Lackiererhandwerk
Branche
Baubranche
Datum:
30.03.1992
Schlagworte
  • :lakiererhandwerk
  • Malerhandwerk
  • Rahmentarifvertrag
  • Tarifvertrag

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk

- A u s z u g -
Rahmentarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 30. März 1992
in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003,
26 Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005,
9. September 2007 und vom 4. Dezember 2008
Zwischen dem
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz -
Bundesinnungsverband des deutschen Maler-
und Lackiererhandwerks,
Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
ABSCHNITT I Allgemeines
§ 1
Räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich
1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer Saarland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
(1)
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und
selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-,
Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-,
Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-,
Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie
Bodenbeschichtungs- und –belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und
Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung
statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht
gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen
Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und –
belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung
mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-,
Mosaikansetz- und –verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen
fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem
Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden
Betrieben erfaßt, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3)
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere
Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem
Tarifvertrag erfaßt, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen
Geltungsbereich einbezieht.
(4)
Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe
bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5
bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem
Tarifvertrag erfaßt werden.
(5)
Nicht erfaßt werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar
oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie
e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
(6)
Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten
überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder
unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz –
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7)
Putz-, Stuck und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw.
selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den
Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl,
Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden
dann von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn
a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht
überwiegend ausgeführt werden,
und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen
Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche
Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen,
überwiegen.
(8)
Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des
Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche
Erstellung von Gerüsten erstreckt.
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende).
ABSCHNITT IV Urlaub
§ 18
Urlaubsanspruch volljähriger Arbeitnehmer
1.
Der Jahresurlaub für volljährige Arbeitnehmer beträgt:
Arbeitstage
a)
für Arbeitnehmer über 18 Jahre
25
b)
für Arbeitnehmer über 35 Jahre
28
c)
für Arbeitnehmer über 45 Jahre
30
Samstage zählen nicht als Urlaubstage.
2.
Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte richtet sich nach dem
Schwerbehindertengesetz.
3.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung des Lebensalters ist als
Stichtag der 01. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
§ 19
Urlaubsanspruch jugendlicher Arbeitnehmer
1.
Der Urlaubsanspruch der jugendlichen Arbeitnehmer richtet sich nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz.
2.
Er beträgt somit zur Zeit als Jahresurlaub, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist
30 Werktage = 25 Arbeitstage
noch nicht 17 Jahre alt ist
27 Werktage = 23 Arbeitstage
noch nicht 18 Jahre alt ist
25 Werktage = 21 Arbeitstage
3.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
4.
Der Jugendliche hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
a)
für Zeiten eines Kalenderjahres für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit
in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden.