Tarifvertrag

Gewerbe:
Abbruchgewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
29.11.1995
Schlagworte
  • Abruchgewerbe
  • Manteltarifvertrag
  • Rahmentarifvertrag

Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Abruchgewerbes

Rahmentarifvertrag §
1
1
Rahmentarifvertrag
für die
Beschäftigten des
ABBRUCHGEWERBES
vom 29. November
1
995
Zwischen dem
Deutschen
Abbruchverband
E.V.,
Oststraße
1
22, 402
1
0 Düsseldorf
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Bockenheimer
Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt am Main,
wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:
§1
Geltungsbereich
1
. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Abbruch-
und
Abwrackbetriebe
sowie
selbständige
Abbruch-
abteilungen
anderer
Unternehmen,
die
ganz
oder
t
eilweise
Bauwerke
aus
Mauerwerk,
Beton,
S
t
ahlbeton,
Eisen,
Stahl
oder
sonstigen
Baustoffen,
technische
Anlagen
wie
zum
Beispiel
Industrieanlagen,
Fabrikeinrichtungen
abbrechen,
demontieren,
sprengen,
Beton
schneiden,
bohren
und
pressen,
Schiffe
ab-
wracken.
Hierzu
gehört
auch
die
Durchführung
von
Entkernungs-
und
Entschuttungsarbeiten.
Werden
in
den
Betrieben
in
se
l
bständigen
Be
t
riebsabteilungen
andere
Arbei
t
en
ausgeführt,
so
werden
diese
Abteilungen
dann
nicht
von
diesem
Tarifvertrag
erfaßt,
wenn
ein
anderer
Tarif-
vertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle
gewerblichen
Arbeitnehmer
und
Angestellten,
die
eine
nach
den
Vorschrif
t
en
des
Sechsten
Buches
Sozialgesetzbuch
-
(SGB
VI
)-
versicherungspflichtige
Tätigkeit
ausüben,
einschließ-
lich der versicherungsfrei Beschäftigten.
2 Rahmentarifvertrag § 2,3
§2
Betriebsrat
Der
Betriebsrat
wird
nach
den
Bestimmungen
des
Betriebsver-
fassungsgesetzes
gewählt;
die
Arbeitsweise
bzw.
die
Aufgaben
des
Betriebsrates
regeln
sich
nach
den
Bestimmungen
des
Betriebsver-
fassungsgesetzes.
§3
Einstellung
1
. Der Beschä
ft
igte hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung die
folgenden Arbeitspapiere gegen Qui
t
tung zu übergeben.
Hierzu gehören:
a) Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweis, Tätigkeitsnach-
weis, gegebenenfalls Zeugnisse, Ausbildungsnachweise,
arbeitmedizinische Untersuchungen (Nachweis),
b)
Unterlagen über vermögenswirksames Sparen (Antrag,
Nennung des Ge
l
dinsti
t
u
t
es, Kontonummer, usw.).
2.
Die
Einstellungsbedingungen
sind
aus
Gründen
der
Beweis-
sicherung
schriftlich
festzuhalten,
vom
Arbeitgeber
und
vom
Be-
schäftigten zu unterzeichnen. Ein Exemplar ist dem Beschäftigten
auszuhändigen.
Aus
den
Einstellungsbedingungen
muß
die
für
den
Beschäf
t
igten
vorgesehene
Tätigkeit,
der
Einstellungstag,
der
Einstellungsort
und die für ihn maßgebende Entgeltgruppe ersich
t
lich sein.
3. Hat der Arbeitgeber ausdrücklich vor der Einstellung eine persön-
liche Vorstellung gewünscht, so ha; er die Kosten für die Reise
und für den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten.
4. Wird ein Beschäftigter einer Arbeitsgemeinschaft unterstellt, so
bleibt er Betriebsangehöriger seiner Stammfirma.
5.
Schwerbehinderte
und
andere
arbei
t
srech
t
lich
Begünstigte
müs-
sen auf diese Eigenschaft hinweisen. Beschäf
t
igte haben den spä-
teren
Eintritt
einer
Schwerbehinderung
oder
eine
Ä
nderung
der
Schwerbehinderten-Eigenschaft,
einschließlich
des
Grades
der
Behinderung,
unverzüglich
zu
melden.
Beschäf
t
igte
haben
den
Entfall
einer
tätigkeitsbezogenen
Tauglichkei
t
unverzüglich
zu
melden (z.B. Verlust des Führerscheins).
6. Wird eine Probezeit oder eine aushilfsweise Beschäftigung
vereinbart, so muß dies schriftlich vereinbart werden.
§4
Arbeitszeit, Mehrarbeit, Zuschläge
A) Regelmäßige Arbeitszeit
1
.
Die
regelmäßige
werktägliche
Arbeitszei
t
ausschließlich
der
Ruhepausen
beträg
t
montags
bis
donnerstags
8,
freitags
7
Stunden; die regelmäßige wöchen
t
liche Arbeitszeit 39 S
t
unden.
Die
regelmäßig
an
einzelnen
Wochentagen
ausfallende
Arbeits-
zeit
kann
durch
Verlängerung
der
Arbeitszeit
ohne
Mehrarbeits-
zuschlag
an
anderen
Werktagen
innerhalb
derselben
Woche
gleichmäßig
ausgeglichen
werden.
Die
Wochenarbei
t
szeit
kann
somit
nach
den
betrieblichen
Bedürfnissen
und
j
ahreszei
t
lichen
Lichtverhältnissen
im
Einvernehmen
zwischen
dem
Arbeitgeber
und dem Betriebsrat auf die Werktage verteilt werden.
Durch
Betriebsvereinbarungen
kann
innerhalb
eines
Zeitraumes
von
zwei
Kalendermonaten
(zweimonatiger
Ausgleichszeitraum)
die
an
einzelnen
Werktagen
regelmäßig
ausfallende
Arbeitszeit
durch
Verlängerung
der
Arbeitszeit
an
anderen
Werktagen
innerhalb
des
Ausgleichszeitraumes
ohne
Mehrarbeitszuschlag
ausgeglichen
werden.
Bei
dieser
Regelung
darf
die
Summe
der
regelmäßigen
werktäglichen
Arbeitszeit
in
jeder
Woche
inner-
halb
des
Ausgleichszeitraumes
32
Stunden
nicht
unterschreiten.
Zum
Ende
des
Ausgleichszeitraumes
muß
für
jeden
Beschäf-
tigten
durchschnittlich
die
wöchentliche
Arbeitszei
t
gemäß
Absatz
1
erreicht werden.
Ist
eine
Einigung
zwischen
dem
Arbeitgeber
und
dem
Betriebs-
rat zu einer Betriebsvereinbarung nich
t
zu erzielen, so sind die
Tarifvertragsparteien
des
Abbruchgewerbes
hinzuzuziehen,
um
eine Einigung herbeizuführen.
Beginn
und
Ende
der
täglichen
Arbei
t
szeit
einschließlich
der
Pausen
werden
vom
Arbeitgeber
im
Einvernehmen
mit
dem
Betriebsra
t
festgelegt.
Durch
Witterungseinflüsse
ausgefallene
Arbeitsstunden
können
im
Einvernehmen
mit
dem
Betriebsrat
innerhalb
der
folgenden
24 Werktage nachgeholt werden.
Soweit durch nachgeholte Stunden die regelmäßige werktäg-
liche Arbeitszeit überschritten wird, sind die nachgeholten Stun-
den zuschlagspflichtig.
Am Tage vor Weihnachten und vor Neujahr endet die Arbeitszeit,
sofern an diesen Tagen gearbeitet wird, um
1
3.00 Uhr. Die da-
durch ausfallenden Arbeitsstunden gel
t
en als abgeleistet.
2. Die regelmäßige Arbeitszeit für Kraftfahrer und Beifahrer darf
bis zu 5 Stunden wöchentlich überschri
t
ten werden; diese Zeit ist
zuschlagspflichtig.
Zur regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten in der Gruppe T 5
gehören die üblichen Arbeiten auf Baustellen, Bauhöfen und Werk-
plä
t
zen,
die
zur
Aufrechterhaltung
und
Sicherung
des
Betriebes
notwendig sind und täglich bis zu einer halben Stunde vor und
nach
der
betrieblich
geregelten
regelmäßigen
Arbeitszeit
gelei-
stet
werden.
Diese
Arbeitsleistungen
sind
durch
die
Eingruppie-
rung in die obengenannte Gehaltsgruppe abgegolten.
3.
Beschäftigte,
die
Arbeitsbereitschaft
beziehungsweise
Bereit-
schaftsdienst leisten, haben für diese Zeit Anspruch auf ein Be-
reitschaf
t
sgeld
in
Höhe
von
60%
ihres
Tarifstundenlohnes;
der
Anspruch
auf
das
tarifliche
Monatseinkommen
entsprechend
ihrer Eingruppierung ist den Beschäftigten garantiert.
4. Die Arbeitszeit beginnt und endet gemäß Betriebsvereinbarung
oder gemäß Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Beschäftigten an der Bau- oder Arbeitss
t
elle.
Für Abbrucharbeiten in einem fachfremden Betrieb kann im Ein-
vernehmen mit dem Betriebsrat die regelmäßige oder die mit
dem Betriebsrat vereinbarte Arbeitszeit der Arbeitszeit des fach-
fremden Betriebes angepaßt werden.
B) Mehrarbeit (
Ü
berstunden), Nacht
-
, Sonn- und Feiertagsarbeit
1
. Die Regelung notwendiger Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feier
t
ags-
arbeit
ist
vom
Arbeitgeber
im
Einvernehmen
mit
dem
Be
t
riebsrat
festzulegen.
Mehrarbeit
(Überstunden)
sind
die
über
die
regelmäßige
werk-
tägliche
Arbeitszeit
nach
A)
Nr.1
hinaus
geleisteten
Arbeits-
stunden. Sie sind zuschlagspflichtig.
2
.
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis
6.00 Uhr, bei
2-Schichten
-Arbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00
Uhr,
bei
3-Schichten-Arbeit
die
in
der
3.
Schicht
geleistete
Arbeit.
Bei
3-Schichten-Arbeit
ist
für
jede
Schicht
eine
bezahlte
Pause von einer halbstündigen Dauer nach Ablauf der halben
Rahmentari
f
vertrag §4
Schichtarbeitszeit in die Arbeitszeit einzulegen.
3. Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr
geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
4. Für
Bereitschaftszeiten
gemäß A) Nr. 3 besteht kein Zuschlags-
anspruch.
C)
Zuschläge
1
. Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit (
Ü
berstunden)
b)
für Nachtarbeit
c)
für Arbeit an Sonntagen und
gesetzlichen
Feiertagen,
auch
wenn
sie auf einen Sonntag fallen
d)
für
Arbeiten
an
den
Oster-,
Pfingst-
und
Weihnachtsfeiertagen,
am
1.
Mai
und
am
Neujahrstag,
auch
wenn
diese
Feiertage auf einen Sonntag fallen
2. Die Zuschläge sind bei gewerblichen Beschäftigten zuzüglich
zum tariflichen Stundenlohn, bei angestellten Beschäftigten mit
25 v.
M
.,
20v.H
.,
100 v.
M
.,
200
v.H.
1
/
1
69 des tatsächlichen Monatsgehaltes
j
e Stunde zuzüglich des
jeweiligen Zuschlages je Stunde zu zahlen.
3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind alle nebenein-
ander zu zahlen.
Absa
t
z A) Ziffer 3
Die Arbeitsbereitschaft beinhaltet eine Arbeitsleistung mi
t
minderer
Inten-
sität. Sie verlangt im allgemeinen zwingend die Anwesenhei
t
des
Arbeit-
nehmers am jeweiligen Arbeitspla
t
z, der sich dort dafür bereithält, die
Arbeit
aufzunehmen,
ansonsten
jedoch keine Arbeit leiste
t
.
Arbeitsbereit-
schaff
wird gegenüber
Vollarbeif
geringer en
t
lohnt.
Unter Bereifschaftsdienst sind die Zeiten zu vers
t
ehen, in denen
sich
der
Arbeitnehmer an einer bestimmten S
t
elle innerhalb oder außerhalb
des
Betriebes aufhält, um bei Bedarf seine Tätigkeit unverzüglich
aufnehmen
zu können. Im Gegensa
t
z zur
Arbeitsbereitschaft
ist der
Bereitschafts-
dienst nicht als Arbeitszeit einzustufen, da zum einen der
Arbeitnehmer
während dieser von jeder Arbeitsleis
t
ung befreit ist, zum anderen
un
t
er
Arbeit im Sinne des § 1 Absatz 1
ArbZG
nur Arbeit im
wirtschaf
t
lichen
Sinne
z
u
verstehen
ist.
Vergüfungsrechflich
stellt
der
Bereifschaftsdienst
aber eine Leis
t
ung dar, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines
Arbeifs-
verfrages
für den Arbeitgeber erbringt, die angemessen zu vergü
t
en
is
t
.
0 bei Niederkunft der Ehefrau für 3 Arbeitstage,
g) bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener
Hausstand besteht, einmal im Jahr für 2 Arbeitstage,
h) bei eigener Silberhochzeit für 1 Arbeitstag,
i) bei schwerer Erkrankung von zur häus-
lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-
mitgliedern, sofern ein Arzt bescheinigt,
daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist; für
1
Arbeitstag,
wenn es sich bei diesen Angehörigen um
Kinder unter
1
2 Jahre handelt, entfällt der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung;
§ 45
SGB
V bleibt unberührt.
§6
Freistellung aus besonderen Gründen
Der Beschäftigte is
t
für die zur Erledigung der Angelegenheit
benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Entgelts von der Arbeit
freizus
t
ellen, wenn er
a) den Arzt aufsuchen muß nur für die tatsächliche Zeit, zuzüglich
der erforderlichen Fahrzeit hin und zurück, sofern der Besuch
während der Arbeitszeit erforderlich ist und es sich nicht um
eine Dauerbehandlung handelt,
b)
vor Gericht oder eine sonstige Behörde geladen wird, sofern er
keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschul-
digter oder Partei im Zivilprozeß oder im Verwaltungsverfahren
geladen ist.
Bei der Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen
Ehrenämtern ist für die notwendige ausfallende Arbeitszeit ohne
Anrechnung auf den Urlaub unbezahlte Freizeit zu gewähren.
Dies gilt auch für die Ausübung von Pflichten oder bei der Wahr-
nehmung von Mandaten gesetzlicher oder tarifvertraglicher Art,
wie z.B. Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz, ge-
meinsame Veranstaltungen der Tarifvertragsparteien, Verhand-
lungen, Schiedsgerichtssitzungen usw., beziehungsweise deren
Vorbereitung.
Buchstabe a]
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung des behandelnden
Arztes
über die Zeit des
Praxisaufenfhaltes
auss
f
ellen zu lassen. Die
Beschei-
nigung über den Arz
t
besuch ist eine ärztliche Leistung, für die grund-
t
zlich eine Gebühr anfäll
t
. Die Kosten hierfür ha
t
grundsätzlich der
Arbeitnehmer bzw. seine Krankenkasse zu fragen.
Buchs
t
abe
b]
Diese Bestimmung betrifft die Verhinderung ohne Krankheit und is
t
im
Paragraphen 616
BGB
w
i
e folgt verankert:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Ver-
gütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhäl
t
nismäßig nicht
erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein
Verschulden an der Dienstleistung verhinder
t
wird. Er muß sich jedoch
den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhin-
derung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukomm
t
.
Anmerkung
Es gehört zu den
Grundpflichfen
des Arbei
t
nehmers, den
Arbeitgeber
davon zu unterrichten, daß er nicht in der Lage ist, seiner
Arbeitspflicht
nachzukommen.
Ü
ber die
Mitteilungspflichf
hinaus trifft den Arbei
t
-
nehmer dann eine
Nachweispflichf.
Kommt der Arbeitnehmer
seiner
Verpflichtung, seine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, nicht
nach,
verletz
t
er dadurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies
kann
nach Abmahnung zu einer Kündigung des Arbeitsverhäl
t
nisses
führen,
aber auch zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers, wenn
diesem
durch das Nichterscheinen des Arbeitnehmers ein
S
chaden
entstanden
is
t
.
Ü
ber die
Mifteilungspflichten
hinaus hat der Arbei
t
nehmer nach-
zuweisen, daß die Voraussetzungen für bezahlte oder unbezahlte
fre
i
e
Zeit vorgelegen haben. In diesem Zusammenhang sollte man n
i
ch
t
unbe-
dingt von „Glaubhaffmachen", sondern von „Nachweisen"
sprechen.
Verletzung der Nachweispflicht führt ebenso wie eine
Verle
t
zung
der
Mitteilungspflichf
z
unächst
zu
einem
Leistungsverweigerungsrecht
des Arbeitgebers. Er is
t
berechtigt, die Fortzahlung des
Arbeitsentgel
t
es
zu verweigern. Sie führ
t
aber auch zu einer Verletzung der arbeits-
vertraglichen Pflichten, nämlich der Arbei
t
spflicht und hat dann eine
Kündigung zur Folge. Allerdings sollte auch hier vorher eine
Abmah-
nung erfolgen.
Die Verletzung der Nachweispflicht soll
t
e den Anspruch nicht
entfallen
lassen, sondern ein
Leisfungsverweigerungsrechf
des Arbeitgebers
aus-
lösen.
Dies
entsprich
t
den
Regelungen
im
En
t
geltfortzahlungsgese
t
z.
Einzelheiten en
t
häl
t
das Gesetz über die For
t
zahlung des Arbeitsent-
geltes im Krankhei
t
sfall. Jeder Arbei
t
nehmer ha
t
seinem Arbei
t
geber
die
Arbei
t
sunfähigkei
t
sowie
deren
voraussich
t
liche
Dauer
unverzüglich,
d.h. ohne schuldhaftes Zögern
121 Absatz 1 BGBj anzuzeigen
iBAG
vom 7.12.1988-7
AZR
122/88).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Ar-
beitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
EFZG
gehalten, eine ärztliche
Bescheinigung über das Bes
t
ehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren
voraussich
t
liche
Dauer
an
dem
darauffolgenden
Arbeitstag
vorzulegen.
Die Fris
t
z
ur Vorlage der Bescheinigung beginnt am Tag nach dem
Ein
t
ritt der Arbeitsunfähigkeit
187 Absatz 1 BGBj und endet mit dem
Ab
l
auf des 3. Tages nach diesem
Anfangsfag
f
§ 188 Absatz 1
BGB).
Wenn jedoch das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen
gese
t
zlichen Feiertag fällt, endet die Frist ers
t
am nächsten Werktag
(§193BGB
j
.
1
Rahmentarifvertrag § 9
ßeisp/e/e;
§9
Arbeitsausfall
1. Kann infolge einer Betriebsstörung (darunter ist nicht Arbeitsver-
hinderung durch Witterungseinflüsse zu verstehen) die Arbeit
nicht aufgenommen werden oder muß sie im Laufe des Tages aus
diesem Grund eingestellt werden oder ruhen, hat der Beschäftigte
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der betrieblich
fes
t
gelegten Arbeitszeit, jedoch mindestens bis zu 8 Stunden von
montags bis donnerstags, freitags 7 S
t
unden.
2. Als A
l
usfallvergü
t
ung erhält der Beschäftigte das tariflich verein-
barte Entgelt.
Rahmentarifvertrag §
1
11
§
1
Entgel
t
grundlagen
1
. Die Höhe des Entgelt-Tarifstundenlohnes der gewerblich
Beschäf-
tigten - Tarifgehalt der angestellten Beschäftigten - wird in einem
besonderen Entgelttarifvertrag festgelegt.
2. Jeder Beschäftigte ist in eine der nachstehend aufgeführten
Berufs-
gruppen einzustufen. Für die Einstufung des einzelnen Beschäf-
tigten sind die Art seiner überwiegenden Tätigkei
t
, seine Berufs-
ausbildung (soweit dies in einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird)
und seine für die einzelnen Gruppen genannten Qualifikations-
voraussetzungen maßgebend.
3.
Ü
bt ein Beschäftig
t
er mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in
verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine
Einstufung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätig-
keit entspricht.
4. Als Berufs
j
ahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die nach-
gewiesenen Tätigkeitsjahre in einer vergleichbaren Tätigkeit in
einem anderen Gewerbezweig, sofern in der einzelnen Gruppe
nichts anderes festgelegt ist.
5. Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren
Gruppe begründet mit Beginn des 3. Monats dieser Tätigkeit
einen Anspruch auf das Entgelt, das dieser höheren Tätigkeit ent-
spricht. Dieser Anspruch endet mit Beendigung dieser höheren
Tätigkeit, sofern sie eine Gesamtdauer von 6 Mona
t
en nicht über-
schritten hat.
6. Die vereinbarte Eingruppierung ist innerhalb eines Monats
schrift-
lich zu bestätigen. Das gleiche gilt für Umgruppierungen oder
für die Ablehnung von beantragten Umgruppierungen.
7. Dem Monatsentgelt liegt die Arbeitszeit, die als regelmäßige
Arbeitszeit in diesem Tarifvertrag vereinbart wurde, zugrunde.
Bei Ereignissen, die nach diesem Tarifvertrag eine Veränderung
der Einkommensbezüge bedingen, tritt die Veränderung ab dem
Ersten des laufenden Monats in Kraft.
8. Die Abtretung und Verpfändung von En
t
geltansprüchen ist nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Die dem Arbeitgeber dabei entstandenen Kosten für die Bear-
beitung sind vom Arbeitnehmer zu ers
t
atten.
Anmerkungen
Ziffer 5:
Beispielsweise wird der Hydraulikbaggerführer der Berufsgruppe 4
aufgrund seiner Eignung als Urlau
b
sver
t
retung für drei Wochen auf
den
S
eilbagger beorder
t
. Der Seilbaggerführer erkrankt jedoch während
seines
Urlaubs,
so
daß
der
Hydraulikbaggerführer
der
Berufsgruppe
4
weiterhin den Seilbagger bedient.
Konsequenz: Ab dem 3. Monat is
t
dem Hydraulikbaggerführer der
Berufsgruppe 4 der Tariflohn der Berufsgruppe 3 bis zur
Beendigung
der
höhepivertigen
Tätigkeit zu bezahlen. Sollte er diese Tätigkeif
aber
länger als 6 Mona
t
e ausführen, so steigt er automatisch in die
Berufs-
gruppe 3 auf.
Ziffer 6:
Sowohl bei vereinbarten Eingruppierungen als auch bei
Eingruppie-
rungen
aufgrund
einer
höherwerfigen
Tätigkeit
ha
t
der
Arbeitnehmer
Anspruch auf eine entsprechende schriftliche Bestätigung.
Ziffer 7:
Durch diesen Absatz wird z.B. Zi
f
fer 5 dieses Paragraphen
zugunsten
dieses Arbeitnehmers dahingehend korrigier
t
, daß Veränderungen
der
Einkommensbezüge - wie etwa eine Höhergruppierung bei e
i
ner
s
t
ell-
vertretenden Tätigkeit - rückwirkend zum Anfang des laufenden
Monats
wirksam werden.
Der in Ziffer 5 genannte Hydraulikbaggerführer bedient
un
t
erstell
t
-
ab
dem 25. Januar einen Seilbagger. Hiemach hä
t
te er ab dem 25.
April
einen Anspruch auf den Tariflohn der
höhewertigen
Berufsgruppe.
Nach
Ziffer 7 hat er diesen Anspruch bereits ab 1
.
April.
Ziffer 8:
Hierbei soll der Grundsa
t
z gelten, daß der Arbeitgeber
Pfändungsver-
fügungen oder
Abtrefungserklärungen
direkt an den
Anspruchsfe
i
ler
zurücksendet und diesen auf den Tarifver
t
rag verweis
t
.
Einer Abtre
t
ung und Verpfändung sollte nur nach eingehender
Prüfung
zugestimm
t
werden. Stimmt der Arbeitgeber der Abtre
t
ung bzw.
Pfändung zu, so is
t
er berechtigt, die Ihm in diesem
Zusammenhang
ents
t
ehenden Kosten wie z.B. Arbei
t
szei
t
des Sachbearbeiters zum
Auss
t
ellen einer Bescheinigung oder Erklärung, Telefonkosten,
Porto,
Kopien usw. vom Arbeitnehmer erstat
t
en zu lassen.
Rahmentari
f
vertrag §
11
13
§
11
Entgeltgruppen - Berufsgruppen
Für den Anspruch auf Entgelt-Tarifstundenlöhne für gewerbliche
Beschäf
t
igte und Tarifgehälter für angeste
l
lte Beschäftigte - werden
folgende Berufsgruppen festgesetzt:
A
)
Berufsgruppen der gewerblichen Beschäftigten
BERUFSGRUPPE
1:
Gehobener
Abbruch-Stellenleiter
Gehobener Abbruch-Stellenleiter ist, wer eine fünfjährige Tätigkeit
als
Abbruch-Stellenleiter nachweisen kann und vom Arbei
t
geber zum
gehobenen Abbruch-Stellenleiter ernannt oder als solcher
eingestellt
worden ist.
BERUFSGRUPPE 2: Abbruch-Stellenleiter, qualifizierte
Abbruch-
und
Seilbaggerführer,
Sprengberechtigte
Abbruch-Stellenleiter (Abbruchmeister oder Gleichgestellte) ist der-
j
enige, der eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Abbruchfach-
arbeiter oder Vorarbeiter erreicht hat und seine Spezialkenntnisse
im Abbruchgewerbe unter Beweis gestellt hat. Er muß in der Lage
sein, Abbruchaufträge schwierigster Art ausführen zu können. Er
muß statische Grundkenntnisse haben, Aufmaße erstellen und Ent-
sorgungsüberwachungen
übernehmen
können.
Ihnen gleichgestellt sind qualifizier
t
e Abbruch- und Seilbagger-
führer; das sind Beschäftigte, die mit Geräten über 20m Ausleger-
länge Abbrucharbeiten zuverlässig durchführen können.
i
hnen gleichgestellt sind Sprengberechtigte, die selbständig
Spreng-
pläne aufstellen und selbständig Sprengungen durchführen
können.
Sprengberechtigte müssen im Besitz des Befähigungsscheines
gemäß
Sprengstoffgesetz sein, der zur Durchführung von Bauwerkspren-
gungen berechtigt.
BERUFSGRUPPE 3: Abbruch-Seilbaggerführer, Hydraulikbagger-
führer,
Kranführer
Abbruch-Seilbaggerführer sind Beschäf
t
igte, die mit Geräten bis
20m
Auslegerlänge Abbrucharbeiten zuverlässig durchführen können.
Ihnen gleichgestellt sind Hydraulikbaggerführer, die nach zwei-
j
ähriger Berufserfahrung mit Geräten mit Abbruch-Zusatzeinrich-
t
ungen (Abbruchstiel,
Schrott'/Betonschere,
Felsmeißel) Abbruch-
arbeiten
zuverlässig
durchführen
können.
Ihnen gleichgestellt sind Kranführer.
14 Rahmentari
f
vertrag §
11
BERUFSGRUPPE 4: Vorarbeiter, Platzmeister,
Hydraulikbaggerfohrer,
Raupen- und Radladerfahrer, Sprengberechtigte
Vorarbeiter sind Beschäf
t
igte, die kleine Abbruchstellen leiten
können.
Voraussetzung für die Ernennung zum Vorarbeiter ist eine
dreijährige
Tätigkei
t
als Abbruch-Facharbeiter. Ihnen gleichgestellt sind
-Sprengberechtigte, die selbständig Sprengungen durchführen und
kleine Abbruchstellen leiten können.
- Platzmeister,
-Raupen- und Radladerfahrer.
Hydraulikbaggerführer sind Beschäftigte, die nach einjähriger
Berufser-
fahrung Abbrucharbeiten mit Geräten zuverlässig durchführen
können.
BERUFSGRUPPE
5:
Abbruch-Facharbeiter,
LKW-Fahrer,
Schlosser,
Maschinisten;
Sprengwerker,
Bohrer, Brenn- und Sägewerker
Abbruchfacharbei
t
er sind Beschäftigte, die nach mindestens zwei-
jähriger Tätigkeit im Abbruchgewerbe und nach Eignung durch
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Abbruch-
Facharbeiter bestätigt werden; sie erfüllen folgende Tätigkeits-
merkmale:
-Durchführung von
Standard-Abbrucharbeiten
nach genereller An-
weisung,
-Betreiben und Beherrschen der einschlägigen Abbruchwerkzeuge,
-Kenntnisse einfachster bau
t
echnischer und statischer Grundlagen
sowie
sichere
Handhabung
des
Autogenschneidens.
Ihnen gleichgestellt sind
-Schlosser
und
Maschinisten
mit
abgeschlossener
Berufsausbildung
sowie LKW-Fahrer der Führerscheinklasse 2,
-Sprengwerker, die eine einjährige Tätigkeit als Sprenghelfer nach-
weisen und alle Vorbereitungsarbeiten für Sprengungen im
Rahmen
der gesetzlichen Bes
t
immungen nach Anleitung des verantwort-
lichen Sprengberechtig
t
en durchführen können,
-Bohr-, Brenn- und Sägewerker, die nach einjähriger Tätigkeit
selbst-
ständig mit Fugenschneider, Wandsäge und Bohreinrichtungen
um-
gehen können.
BERUFSGRUPPE 6: Autogenbrenner, Sprenghelfer, Bohrer, Bohr-
,
Brenn- und Sägehe
l
fer
Dies sind Beschäftigte nach dem 2. Jahr ihrer jeweiligen Tätigkeit.
BERUFSGRUPPE
7:
Abbrucharbei
t
er,
Bohr-,
Brenn-
und
Sägearbeiter
Dies sind Beschäftigte, die in den ers
t
en 2 Jahren nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit im Abbruchgewerbe mit Abbrucharbeiten aller Ar
t
beschäftigt werden.
Rahmentarifvertrag §
1
1
1
5
BERUFSGRUPPE 8: Hilfskrä
ft
e
Als Hilfskräfte sind Werkhelfer, Lagerarbei
t
er, Pförtner und ähn-
liche Tätigkeitsgruppen einzustufen.
B) Berufsgruppen der angestellten Beschäftigten:
1.
Technische Angestellte
BERUFSGRUPPE
T
1
Tätigkeitsmerkmale
:
Anges
t
ellte, die vorwiegend schematische Tätigkeit oder einfache
technische Tätigkeit ausüben.
Berufsausbildung:
Keine Berufsausbildung
BERUFSGRUPPE T 2
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit einfacher vorwiegend
schematischer
oder anderer
einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erfor-
derlich
ist.
Berufsausbildung:
Ausbildung
an
einer
einschlägigen
Technikerschule.
Beispiele: Erstellen von einfachen Kalkulationen, statischen
Berech-
nungen und einfachen Masseberechnungen auf Anweisung.
BERUFSGRUPPE T 3
Tätigkei
t
smerkmale:
Angestellte mi
t
umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu er-
ledigen
sind
und
erweiterte
Fachkenntnisse
erfordern.
Berufsausbildung:
Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule mit Abschluß-
prüfung.
Beispiele: Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen,
Aufstellen von schwierigen Masseberechnungen,
Ü
berwachen von
einfachen Arbeitsstellen unter Aufsicht erfahrener Techniker.
Erstellen von Entsorgungskonzepten.
BERUFSGRUPPE T 4
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde
Aurgaben nach allgemeiner Anweisung selbs
t
ändig ausführen.
Berufsausbildung:
Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich
Technik).
Beispiele: Angestellte, die nach besonderer Einführung statische
Berechnungen, Eingabepläne, Arbeitspläne, Masseberechnungen
und schwierige Berechnungen vornehmen.
1
6 Rahmentarifvertrag §
11
BERUFSGRUPPE T 5
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die unter eigener Verantwortung
selbständig Aufgaben ausrühren, die besondere Fachkenn
t
nisse
erfordern, wie
s
ie durch langjährige Erfahrung erworben werden.
Berufsausbildung:
Wie Gruppe T 4
Beispiele: Selbständiges Leiten von Arbeitsstellen, Aufstellen von
schwierigen Kalkulationen und statischen Berechnungen, selbst-
ständiges Verhandeln mit Auftraggebern und Behörden.
2. Kau
f
männische Angestellte
GRUPPE K 1
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit.
Berufsausbildung:
Abgeschlossene zweijährige kaufmännische Ausbildung oder
abge-
schlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten höheren
Handelsschule oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an
einer anerkannten Handelsschule oder Wir
t
schaftsschule oder drei-
jährige kaufmännische Tä
t
igkeit, auf die in einer anerkannten
Handelschule oder Wirtschaftsschule verbrachte Zeit angerechnet
wird oder bei Steno
t
ypis
t
innen der Nachweis des Zeugnisses eines
anerkannten Prüfungsausschusses über die erfo
l
greiche Ablegung
der Prüfung von 120 Silben und
1
80 Reinanschlägen in der Minute.
Beispiele: Aufnehmen von Diktaten, auch über Diktiergeräte und
einwandfreies schriftliches Wiedergeben; einfache Registraturar-
beiten; Ausfertigen von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen.
GRUPPE K 2
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen.
Berufsausbildung:
Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmän-
nische Tätigkeit nach Vollendung des
1
8. Lebens
j
ahres oder
Berufs-
ausbildung nach K
1
und dreijährige kaufmännische Tätigkeit.
Beispiele: Aufnehmen von Diktaten mit schwierigen Texten, auch
über Diktiergeräte und form- und stilgerechtes Wiedergeben;
Durchführen von einfachen
Buchhaltungs-
und Lohnabrechnungs-
arbeiten; Bedienen von PC's; Erledigen der Formalitäten bei
Einstellungen und Entlassungen sowie Verwalten von
Arbeits-
Rahmentarifvertrag §
11
,12,13
___1
7
GRUPPE K 3
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die au
f
allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten
erledigen.
Berufsausbildung:
Wie Berufsgruppe K 2
Beispiele: Form- und stilgerechtes Abfassen von Briefen; Durch-
führung von schwierigen Buchhaltungsarbeiten; selbständiges
Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten;
selbständiges Führen und Abwickeln von Konten einschließlich
Korrespondenz und Mahnwesen.
3. Auszubildende Angestellte
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes in einem Angestel
l
ten-Beruf
aus-
gebildet werden.
§
1
2
Berufsfortbildung
Nimmt der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber an
beruflicher Aus- oder Fortbildung teil, so hat der Arbeitgeber das
Entgelt des Beschäftigten bis zur Dauer von 3 Wochen
fortzuzahlen,
wenn der Beschäftigte in diesem Zeitraum keine anderweitige Ver-
gütung erhält. Dabei is
t
die Schriftform für beide Seiten wirksam.
Anmer/cung
§
1
3
Geldzahlung - Abrechnung
1. Die Abrechnung soll grundsätzlich monatlich erfolgen.
Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat getroffen werden.
2. Die Entgeltzahlung hat grundsätzlich zum Monatsende, spätestens
aber so zu erfolgen, daß der Beschäf
t
igte am
1
5. des folgenden
Monats über das En
t
gelt verfügen kann. Abschlagszahlungen
können für bestimmte Zeiträume betrieblich vereinbart werden.
1
8 Rahmentarifvertrag §
1
3,
1
4
Fällt der Entgeltzahlungstag auf einen Feiertag, so ist das Entgelt
am Tag vorher zu zahlen.
4. Bei bargeldloser
Entgeltzahlung
gelten Nr. 2 und Nr. 3
entsprechend.
5. Der Arbeitgeber hat dem Besch
ä
ftigten nach Abschluß des Ab-
rechnungszeitraumes eine schrif
t
liche Abrechnung über das Ent-
gelt, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Ab-
schlagszahlungen zu erteilen. Die Abrechnung ist spä
t
estens bis
zur Mitte des folgenden Monats dem Beschäftigten auszu-
händigen bzw. im Krankheitsfalle zuzustellen.
ö.
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen wie Wegegelder
und Auslösungen durch erh
ö
htes Entgelt ist unzulässig.
§
1
4
Erschwernis
z
ulagen
1. Der Beschäftigte ha
t
für die Zeit, in der er mit einer der nachste-
henden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den jeweils aufge-
f
ührten Erschwerniszuschlag je Stunde, bezogen auf den Tarifstun-
denlohn des Abbruchfacharbeiters der Berufsgruppe 5 (Ecklohn):
a) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
1
0%
b)
Arbeiten in Räumen, in denen eine Tempera
t
ur
von mehr als 45°C herrscht
1
0%
c)
Arbeiten,
bei
denen
der
Beschä
ft
igte
eine
Schu
t
zmaske mit auswechselbarem Filter
t
rägt 15%
d)
Abbrucharbeiten in/an ungereinigten
Abort- oder Kläranlagen 15%
e)
bei
gefährlichen
Arbei
t
en
in
mehr
als
20
m
Höhe,
beispielsweise
an
Kranen
und
Brücken,
bei
denen
ordnungsgemäße
Aufsteigmöglichkeiten
und
Schu
t
zgeländer
nicht vorhanden sind 15%
f)
Arbeiten
mit
handgeführten
Bohr-
und
Abbauhämmern
(mehr
als
1
5
kg)
und
Werkzeugen,
die
bei
ihrer
Anwendung
eine
erhebliche Erschütterung des Körpers verursachen 15%
g) Arbeiten mit Vollmaske mit A
t
emluft 25%
(Hierbei entfallen die Zuschläge für a) und c
))
2. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind nur die zwei höchsten
zu zahlen.
Anmerkung
Als
gesundheifsgefährdende
Stoffe gelten diejenigen, welche den
MAK-
Wer
t
überschreiten.
(
MAK= Maximale Arbei
t
spla
t
z Konzentration
)
.
Der MAK-Wer
t
ist die hochs
t
zulässige Konzentra
t
ion eines
Arbeifs-
stoffes
als Gas, Dampf oder
Schwebsfoff
in der Luf
t
am
Arbeitsplatz,
die
nach dem gegenwärtigen S
t
and der Kenn
t
nis auch bei wiederholter
und
langfris
t
iger, in der Regel täglich
8-stündiger
Exposition
(
in
4-
Schicht-
betrieben
42 Stunden je Woche im Durchschnitt von 4 aufeinander
f
olgenden
Wochen
)
im
allgemeinen
die
Gesundhei
t
der
Beschäftigten
nicht beeinträch
t
igt und diese nicht unangemessen belästig
t
.In der
Regel
wird der MAK-Wert als Durchschni
tt
swer
t
über Zei
t
räume bis zu
einem
Arbeits
t
ag oder einer Arbeitsschicht integrier
t
. Bei der Aufstellung
von
MAK-Werten sind in erster Linie die
Wirkungscharakterisfika
der
Stoffe
berücksichtigt, daneben aber auch - sowei
t
möglich- praktische
Gege-
benheiten der Arbeitsprozesse bzw. der durch diese bes
t
imm
t
en
Exposi-
tionsmuster. Maßgebend sind dabei wissenschaftlich fundierte
Kriterien
des
Gesundhei
t
sschutzes,
nicht
die
technischen
und
wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Realisa
t
ion in der Praxis.
(
Defini
t
ion MAK-Werte
entnommen aus: „Gefahrstoffe 1990
"
, Herausgeber UNIVERSUM
Verlagsanstalt,
Röslerstraße
7, Wiebaden)
Zen
t
rales
Abgrenzungskriferium
bei der Un
t
erscheidung zwischen
den
verschiedenen
Auswärfstätigkeiten
ist
die
regelmäßige
Arbeitss
t
ä
tt
e
(
Abschnitt 37 Absatz 2
LStR
96).
Gewerbliche Arbeitnehmer im Abbruchgewerbe haben im Be
t
rieb
in
der Regel keine regelmäßige Arbeitss
t
ät
t
e. Vielmehr Siegt hier eine
Einsatzwechseltäfigkeit
vor, da sie im Rahmen der beruflichen
t
igkeit
typischerweise nur an s
ndig wechselnden
Tötigkeifsstätten
eingesetzt
werden
(
Abschnitt 37 Absatz 6 LStR). Bei Vorliegen einer Einsat
z
-
wechseltätigkeit ist - anders als bei Diens
t
reisen - auch nach
Ablauf
von
drei Mona
t
en je nach A
b
wesenheitsdauerZweitwohnung
(Abschnitt
43
Absatz
LStR)
eine
Erstattung
von
Verpflegungsmehr-
au
f
wendungen s
t
euerfrei möglich. Nach dem Jahressteuergesetz
1996
is
t
als Verpflegungsmehraufwand je Kalendertag steuerfrei
ersetzbar
bei einer Abwesenheit von der Wohnung
von 10 bis weniger als 14 Stunden 10,00DM
von 14 bis weniger als 24 Stunden 20,00 DM
von 24 Stunden 46,00 DM.
Gemäß
§§
670, 675
BGB
haben Arbeitnehmer, die auf auswärtige
Arbeitsstellen entsandt werden, Anspruch auf eine Vergü
t
ung der ent-
stehenden
Fahrfkosten.
Die Höhe der zu ersta
tt
enden Aufwendungen
sind gesetzlich ziffernm
ä
ßig nicht geregelt. Jedoch ist grundsätzlich
eine Pauschalierung zulässig, solange sie nicht unverhältnismäßig ge-
ring angesetzt wird
138 BGB).
Fahrtkosten für t
ä
gliche Fahrten von der Wohnung zu wechselnden
Einsatzstellen sind stets steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer für
diese
Fahrten öffentliche Verkehrsmittel benutz
t
. Wie wei
t
die
Einsatzsfelle
von der Wohnung entfernt ist, ist dabei unerheblich. Benutzt der
Arbei
t
-
nehmer andere Verkehrsmi
t
tel
(
z. B. seinen
Pkwf
für die
t
äglichen
Fahr-
ten von der Wohnung zu wechselnden Einsatzstellen, so ist der
Arbeit-
geberersatz s
t
euerpflichtig, wenn die Einsat
z
stelle nicht mehr als
30
km
von der Wohnung entfernt ist. Die Lohnsteuer kann pauschal mit
15%
errechnet werden. Diese Pauschalierung lös
t
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung aus. Is
t
die
Einsatzsfelie
mehr als 30 km von
der
Wohnung en
t
fernt, können bei der Benu
t
zung des
Pkw's
die
tafsächlich
gefahrenen Kilometer mi
t
0,52 DM/km steuerfrei ersetzt werden. Zu
beachten is
t
jedoch die
Dreimonafsfrist
(Abschnitt 38 Absatz 5
LSfR
96).
Bei einer Entfernung über 100 km zwischen Be
t
rieb und
Arbeitss
t
elle
oder einer Fahrzeit über 75 Minuten je Wegstrecke zwischen
Wohnung
und Arbeitsstelle ha
t
der Arbei
t
nehmer einen tariflichen Anspruch
auf
eine auswärtige Un
t
erbringung; die Vergütung der zusätzlichen
Auf-
wendungen erfolgt dann nach § 16
Zif
f
er 1
Mit dem Begri
f
f Wohnung ist der persönliche regelmäßige Aufen
t
-
haltsort des Arbeitnehmers zu verstehen, der jedoch auch in
Zusam-
menhang mit seinem Arbeitspla
t
z, seinem einstellenden Betrieb zu
bringen is
t
.
Ü
blicherweise ist dies der Hauptwohnsitz des Arbeit-
nehmers, also der erste Wohnsi
t
z. In Einzelfällen is
t
mit dem
Begri
f
f
Wohnung aber auch die
„Arbeifswohnung"
zu verstehen, die
Wohnung,
die der Arbeitnehmer freiwillig gewählt ha
t
, um auch in größerer
En
t
-
fernung
zu
seiner
Familie/zu
seinem
Ersfwohnsitz
ein
regelmäßiges
Arbeitsverhältnis zu erlangen. Der Tarifver
t
rag ersetzt nicht steuer-
rechtliche Begünstigungen der Arbeitnehmer, sondern sichert
dessen
sozialen S
t
atus: Arbeitnehmer, die aus privaten, beruflichen oder
regionalen
strukfurbedingten
Gründen einen Arbeitspla
t
z fernab
des
ers
t
en Wohnsi
t
zes freiwillig wählen, benö
t
igen einen sogenannten
zwei
t
en Haushalt, eine Zweitwohnung, und können die hieraus ent-
stehenden Mehrkosten bei der jährlichen Lohn- oder Einkommen-
steuererklärung absetzen oder wahlwelse sich einen Freibe
t
rag auf
der
Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Im Einzelfall können bestenfalls
arbeitsvertraglich
begünstigende
Regelungen
(Zuschüsse
)
vereinbart
werden.
Allgemeiner Hinweis:
Die Ausführungen zu den Tarifvertragsparagraphen 15 und 16
können
in keiner
Neuregelungen des Jahressteuergesetzes
1996
er-
fassen und ersetzen damit nicht die spezifische Beratung durch
S
teuer-
beratungsgesellschaften.
Rahmentarifvertrag §
1
7, 18 23
§
1
7
Lohnanspruch bei Reisetagen
L Für die Zeit der Anfahrt von der Wohnung zur auswärtigen Ar-
beitsstelle hat der Beschäftigte Anspruch auf den vollen Stunden-
lohn, den er auf der auswärtigen Arbeitsstelle erhält, jedoch
ohne Zuschläge.
2. Für die Rückreise nach Beendigung der Beschäftigung auf der
auswärtigen Arbeitss
t
elle gelten sinngemäß die gleichen Bestim-
mungen.
3. Der Beschäftigte hat für den Tag der Anreise zur auswärtigen
Arbeitsstelle Anspruch auf die volle Auslösung. Wird die Rück-
reise angetreten, weil die Arbeit auf der auswärtigen Arbeits-
stelle für den Arbeitnehmer beendet ist, hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Zahlung der vollen Auslösung, wenn an diesem
Tag mit
Arbeits-
und/oder Reisezeit die betriebliche Arbeitszeit
erreicht wird, auf die halbe Auslösung bis zum Erreichen der
halben betrieblichen Arbeitszeit.
§
1
8
Auslösung
1. Die Auslösung beträgt je Kalendertag mit auswärtiger Beschäf-
tigung 46,00 DM als Tagegeld (Verpflegungszuschuß) bei
glaubhaft nachgewiesener
Ü
bernachtung; die
Ubernachtungs-
möglichkeit
hat der Arbeitgeber für den Beschäftigten kostenfrei
zu stellen.
2. Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
a) während des Urlaubs,
b)
bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen, bei Einlieferung
des Beschäftigten in ein Krankenhaus mit dem auf die Ein-
lieferung folgenden Tage,
c)
für die Tage, an denen der Beschäftigte die Arbeit unent-
schuldigt versäumt.
24
Rahmentarifvertrag §
1
9
§
1
9
Wochenendheimfahrten
1. Beschäftigte, denen eine Auslösung gezahlt wird, haben nach
Ablauf von 2 Wochen und jeweils nach Ablauf weiterer 2 Wochen
ununterbrochener auswärtiger Tätigkeit Anspruch auf Wochen-
endheimfahrt zu ihrer Wohnung und zurück zur Arbeitsstelle.
Unun
t
erbrochene auswärtige Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn
der Beschäftigte auf verschiedenen auswärtigen Arbeitss
t
ellen
beschäftigt wird.
2. Der Arbei
t
geber hat die Fahrtkosten der Wochenendheimfahrt
zu bezahlen und den Beschäftigten unter Fortfall seines Entgeltes,
jedoch un
t
er Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge wie
folgt von der Arbeitsleistung freizustellen:
bei einer Entfernung bis 250 km an 1 Arbeitstag
bei einer Entfernung über 250 km an 2 Arbeitstagen.
3. Arbeitgeber und Beschäftigte können, soweit dies die betrieb-
lichen Verhältnisse auf der Arbeitsstelle oder die familiären Verhält-
nisse des Beschäftigten erfordern, den Zeitpunkt einer Wochen-
endheimfahrt vorverlegen oder hinausschieben.
4. Der Beschäftigte kann auch zwischen den nach
Nr.1
geregelten
Wochenendheimfahrten das Wochenende zu Hause verbringen,
wobei de
''
An
s
pruch auf die Auslösung für die Tage, die der
Be-
schä^ate
ZL
-^ause
verbringt, en
t
fäll
t
. Jedoch hat der Beschäftigte
in
d
eser-
"
Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten bis zur
Hc^e
=
e
;
Ee-^ges,
den er an Auslösung erhalten hä
t
te, wenn er
d
a
;
•'•
::
-enende am Ort der auswärtigen Arbei
t
sstelle verbracht
hc-e
Be
e
i
ner Entfernung von der Wohnung des Beschäftigten
z^'
=JS
wärtigen Arbeitsstelle von mehr als 250 km entfällt die
B
e
g
renzung der Fahr
t
kostenerstattung auf den Auslösungsbetrag.
Rahmentarifvertrag § 19, 20 25
Der Anspruch auf Auslösung besteht nur, wenn der Beschäftigte
nach dem Wochenende die Arbeit rechtzeitig wieder aufge-
nommen hat oder der Arbeit nicht schuldhaft ferngeblieben ist.
§20
Urlaub
1
. Der Jahresurlaubsanspruch Jugendlicher vor dem vollendeten
1
8. Lebensjahr richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Jahresurlaubsanspruch der Beschäftigten nach dem vollen-
deten 18. Lebensjahr beträgt 30 Arbeitstage.
3. Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
erhalten jeweils den zusätzlichen Urlaub gemäß den gesetz-
lichen Bestimmungen.
4. Samstage gelten nicht als Urlaubstage.
5. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Urlaubsanspruch ist
das Lebensalter am 1
.
Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
6. Soweit in gesetzlichen Vorschriften eine längere Urlaubsdauer
festgeleg
t
ist, gel
t
en diese Bestimmungen.
7. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der
Wünsche des Beschäftigten im Einvernehmen mit dem Betriebs-
rat nach den Bedürfnissen des Betriebes zu regeln.
8. Der volle Urlaubsanspruch wird ers
t
mals nach sechsmona
t
igem
Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses, bei Jugendlichen
n
a
ch einer dreimonatigen ununterbrochenen Beschäftigungs-
dauer erworben. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebs-
zugehörigkeit bis zur Dauer von insgesam
t
6
Monaten werden
hierbei nicht als Unterbrechung angesehen.
9. Beginnt oder endet das Beschäftigungverhältnis im Laufe des
Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für
jeden Beschäftigungsmonat.
1
0. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Bundesurlaubsgesetzes.
Anmer
k
ungen
mindestens 27 Werktage feinsch
i
. Samstage
)
, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
- mindestens 25 Werktage feinsch
i
. Samstage
)
, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Das Wort „mindes
t
ens" läß
t
die Möglichkeif offen, im Bedarfsfall im
Rahmen einer Gleichstellung der
B
eschäftigten innerhalb eines
Betriebes
die gesetzliche Urlaubsregelung einer güns
t
igeren tariflichen
anzupassen.
Ziffer 3:
Schwerbehinder
t
e sind Personen mi
t
einem Grad der Behinderung
(GdB)
von wenigstens 50 f§ 1
SchwbG).
Die Auswirkungen der
Funk-
tionsbeeinträchtigung ist nach 10er Graden abgestuft von 20 bis
100
festzustellen
2 Absatz 2 SchwbG
j.
Schwerbehinderte haben
Anspruch
auf einen bezahl
t
en zusä
t
zlichen Urlaub von 5 Arbe
i
tstagen (§47
SchwbG).
Ziffer 10:
Der Urlaub entsteht mi
t
Beginn des Kalenderjahres und ende
t
mit
Ablauf
dieses Jahres, es sei denn, daß wegen dringender be
t
rieblicher
oder
in
der Person des Arbei
t
nehmers liegender Gründe die Erfüllung
unter-
blieb. In diesen Fällen ist der Urlaub auf die ersten drei Mona
t
e des
Folgejahres zu übertragen;
d.
h
.,
er muß bis zum 31.3. des
Folgejahres
genommen sein
7 Ziffer 3
BUriGj.
Danach erlisch
t
er
362
BGB),
selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wegen langandauernder
Arbeits-
unfähigkeif gehinder
t
war, den Urlaub bis zum Ablauf dieser Frist
zu
nehmen (z.B.
BAG
vom 13. Mai 1982, AP Nr. 4 zu § 7 Bundes-
urlaubsgesetz Übertragung, zuletzt vom 13.9.1984, DB 1985, S.
707).
Kann der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder persönlicher
Gründe nicht zusammenhängend gewährt werden, muß einer der
Ur-
laubsteile
mindestens
zwölf
aufeinanderfolgende
Werktage
umfassen
(
§7Absatz2Satz2BUrlG
j
.
Rahmentarifvertrag § 2
1
27
Bei angestellten Beschäftigten wird das Gehalt für die Dauer des
Urlaubs fortgezahlt.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des §
11
- Bundesurlaubsgese
t
z.
2. Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ge-
währung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Es beträgt 30%
eines tariflichen Monateinkommens des Beschäftigten.
Das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur zusammen mit dem
Urlaubsentgelt bei Antritt des Haupturlaubs gefordert und aus-
bezahlt werden. Es wird fällig zum Urlaubsantritt des über-
wiegenden Teils des Jahresurlaubs.
§22
1
3. Monatseinkommen
1. Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf
Gewährung einer zusätzlichen Jahresvergütung (13. Monats-
einkommen). Die Jahresvergütung ist mit der
Novemberab-
rechnung
des Beschäftigten fällig.
2. Die Höhe der Jahresvergü
t
ung rich
t
et sich nach der Be
t
riebszu-
gehörigkeit: Sie beträgt
bei einer Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten zum Zeitpunkt
der Fälligkeit von bis zu 6 Monaten 90%
bei einer Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten zum Zeitpunkt
der Fälligkeit von über 6 Monaten 100 %
eines tariflichen Monatseinkommens des Beschäftigten.
3. Bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit als zwölf Monate
erhält der Beschäftigte ein Zwölftel der ihm zustehenden Jahres-
vergütung für jeden angefangenen Monat des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses.
4. Beschäftigte, die länger als 6 Monate dem Betrieb angehören
und die während eines Kalenderjahres wegen Erreichen der
Altergrenze beziehungweise Invalidität (Erwerbs- oder Berufs-
unfähigkeit) oder unverschuldet aus dem Betrieb ausscheiden,
haben Anspruch auf ein Zwölftel der Jahresvergütung für jeden
angefangenen Monat des Kalenderjahres. Unverschuldete Unter-
brechungen der Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von insgesamt
6 Monaten werden hierbei nicht als Unterbrechung angesehen.
28
Rahmentarifvertrag § 23
Anmer
k
ungen
=
4.500,00
von
=
§23
Einrichtung und Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
und der Unterkünfte
1
. Werden auf größeren Arbeitsstellen vom Arbeitgeber Unter-
künfte eingerichte
t
, so müssen die Unterkünfte den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen.
2. Die Lage der Unterkünfte, die Einrichtung und bauliche Ausfüh-
rung der Aufenthaltsräume und der Schlafräume, ferner die
Beschaf
f
enheit von Tagesunterkünften und ähnlichen Einrich-
tungen auf der Arbeitsstelle, von Aborten, Sanitätsräumen so-
wie die Beschaffenheit von Unterkünften bestimm
t
sich nach der
Verordnung über Arbeitsstätten in der
j
eweils gültigen Fassung.
3. In Tagesunterkünften muß für
j
eden Beschäftigten ein
verschließ-
barer Schrank zur Aufbewahrung seiner Kleidung vorhanden
sein.
4. Arbeitgeber und Beschäftigte haben dafür zu sorgen, daß Per-
sonen, die nicht im Vertragsverhältnis zu dem Arbeitgeber
stehen, die Wohn-, Schlaf- und Verpflegungsräume nicht betreten.
5. Den Vertretern der vertragsschließenden Par
t
eien ist das Betre-
ten der Arbeitsstelle, der Unterkunft- und Wohn-, Schlaf- und
Verpflegungsräume gestattet.
Rahmentari
f
vertrag § 24 29
§24
Unfallverhütung
1
. Vor der Arbeitsau
f
nahme ist der Beschä
f
tigte über die
Unfall-
und
Gesundheitsgefahren, denen er bei seiner Tätigkeit im
Betrieb ausgesetzt ist, sowie über die Einrichtungen und Maß-
nahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Wie
die Unterrichtung zu erfolgen hat, ist durch eine Betriebsver-
einbarung festzulegen.
2. Arbeitgeber und Beschäftig
t
e sind verpflichtet, für die Verhütung
von Unfällen und Gesundheitsgefahren zu sorgen.
3. Der Arbeitgeber trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit
am Arbeitsplatz. Aufforderungen zu sicherhei
t
swidrigem Handeln
dürfen nicht erteilt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle
notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er hat da-
für zu sorgen, daß alle Beschäftigten die für ihre Tätigkeit er-
lassenen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Rich
t
linien sowie
betrieblichen Anordnungen und die berufsgenossenschaftlichen
Aufklärungsschriften erhalten, daß sie eingehalten und alle Be-
schäftigten regelmäßig darüber belehrt werden.
4
.
Der Arbeitgeber bestell
t
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
die in den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsge-
nossenschaft
vorgeschriebene
Anzahl
von
Sicherheitsbeauftrag
t
en.
5. Dem Sicherheitsbeauftragten ist für die Durchführung seiner
gesetzlichen Aufgabe die erforderliche Zeit und die notwendige
Unterstützung durch die Unternehmensleitung zu gewähren.
6. Personen, denen die Verpflichtung zur Vertretung des Arbeit-
gebers übertragen worden ist, sollen grundsätzlich nicht als
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsvertrauensmänner be-
nannt werden.
7. Jeder Beschäftigte ist verpflich
t
et, die im Betrieb gel
t
enden
Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsanweisungen einzuhalten
und die im Betrieb zur Verfügung ges
t
ellten Schutzausrüstungen
zu benutzen.
8. Erkennbare Gefahren hat jeder Beschäftigte sofort den zustän-
digen Aufsichtsführenden zu melden.
9. Der Beschäftigte ist verpflichte
t
, Maßnahmen für die Gewährung
einer wirksamen „Ersten Hilfe" aufgrund der Unfallverhütungs-
vorschriften zu treffen. Er hat die erforderlichen Einrichtungen
30
Rahmentarifvertr
ag § 24
zur Durchführung der „Ersten Hilfe" auf allen Arbeitsstellen und
in allen Betriebsabteilungen zur Verfügung zu stellen. Außer
den be
t
rieblichen Sicherheitsorganen (Sicherheitsbeauftragte,
Sicherheitsvertrauensmänner) ha
t
der Arbeitgeber die Ausbildung
weiterer Betriebsangehöriger in „Erster Hilfe" zu veranlassen.
i
Erste-HJIfe-Einnchtungen
auf Baustellen
Erforderl.
Personal und Materia
l
:
bei einer Anzahl der Beschäftigten:
bis
10
bi
s2
21
30
40
51
101
251
301
601
Melde
-
E
i
nr
i
chtung (Telefon,
Funk)
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Erste H
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Verbandkasten
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Ersthelfer
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Betnebssanitater
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Rettungsgerate
und
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transportmittel
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i
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Tunnelbau,
,..
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nach Benut
z
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i
eder auff
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llen (routinemäß
i
g vorsehen!)
Rahmentarifvertrag § 25, 26 3
1
§25
Sterbegeld
1
. Stirbt der Beschäftigte, so is
t
an den Ehegatten oder - falls der
Beschäftig
t
e am Todestag nicht verheiratet war - an die Unter-
haltsberechtigten ein Sterbegeld sowie der bis zum Todestag
en
t
standene anteilmäßige Anspruch auf Urlaubsentgelt, zusätz-
liches Urlaubsgeld und Sondervergütung zu zahlen.
2. Entgel
t
zahlung im Todesfall
Das Sterbegeld beträg
t
:
a) bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage
des Todes von mehr als
1
Jahr 1/2 Monatsentgelt
b)
bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage
des Todes von mehr als 5 Jahren
1
Monatsentgelt
c)
bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage
des Todes von mehr als
1
0 Jahren 2 Monatsentgelte
d)
Stirbt ein Beschäf
t
igter an den Folgen
eines Betriebsunfalles, so beträgt das
Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer
der Betriebszugehörigkeit 2 Monatsentgelte.
3. Vor der Entgeltzahlung im Todesfall hat der zur Zahlung ver-
pflichtete Arbeitgeber eine eventuelle Zahlungspflicht der Ren-
tenträger zu überprüfen und dies den
hinterbliebenen
Unter-
haltsberechtigten mitzu
t
eilen.
§26
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
1
. Für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten die
gesetzlichen Kündigungsfristen.
2. Wird die Fortsetzung der Arbeit infolge ungünstiger Witterung
oder deren Folgewirkung in der Zeit vom
1
. Dezember bis zum
28. Februar unmöglich oder ist sie dem Arbeitnehmer aus die-
sen Gründen nicht zumutbar, kann das
Beschäftigungsverhäitnis
der gewerblichen Beschäftigten mit einer Kündigungsfrist von
2 Arbeitstagen unterbrochen werden. Der Beschäftigte ha
t
einen
Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung. Der Arbeitgeber ist ver-
pflichtet, den Beschäftigten bei Entfall des Unterbrechungs-
grundes, spätestens jedoch am
1
. März, wieder einzustellen; die
Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen.
32 Rahmentarifvertrag § 26
Ü
ber die Einstellung oder Unterbrechung und über die Fort-
f
ührung oder die Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der
Arbeitgeber nach Bera
t
ung mit dem Betriebsrat. Der Arbeit-
geber hat den gewerblich Beschäftigten von der Wiederauf-
nahme der Arbeit schriftlich zu benachrichtigen; der Betriebsrat
ha
t
die Benachrichtigung der gewerblichen Beschäftigten von
der Wiederaufnahme der Arbeit zu überwachen.
Für den Fall, daß der Beschäftigte vor Wiederaufnahme der
Arbeit Fristen aus einem inzwischen eingegangenen Arbeits-
verhältnis zu beachten hat, hat er die Arbeit unmittelbar nach
Ablauf dieser Fristen wiederaufzunehmen, sofern er nicht vor-
übergehend (z.B. durch Krankheit, Unfall usw.) daran gehindert ist.
3. Nach der Kündigung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf
Verlangen die zum Aufsuchen einer anderen
Arbeits-
oder
Beschäftigungss
t
elle erforderliche Zeit, längstens jedoch 3 Stun-
den unter Fortzahlung seines Entgeltes zu gewähren. Das gilt
nicht für aushilfsweise angestellte Beschäftigte.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Be-
schäftigte Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
4. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeit-
geber dem Beschäftigten bis zum Schluß der Arbeitszeit des
letzten Beschäftigungstages an der Arbeitsstelle das restliche
Entgelt und alle Arbeitspapiere auszuhändigen.
Ist dies nicht möglich, so kann der Arbeitgeber dem Beschäf-
tigten eine vorläufige Zwischenbescheinigung aushändigen, die
im Falle des Betriebswechsels für den neuen Arbeitgeber alle
Angaben enthält, die für die Begründung eines neuen Arbeits-
oder
Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich
sind.
Die Originalunterlagen hat der Arbeitgeber unverzüglich, spä-
testens
j
edoch bis zur Mitte des folgenden Monats, auf seine
Kosten und Gefahr an die von dem Beschäftigten angegebene
Anschrif
t
zu übersenden.
Kann der Arbeitgeber das Restentgelt nicht zum Ende des Be-
schäftigungsverhältnisses auszahlen, so ist dem Beschäftigten
unter Mitwirkung des Betriebsrates ein Betrag zu zahlen, der
der Höhe des dem Beschäftigten zustehenden Restentgeltes
entspricht.
5. Innerhalb der Probezeit oder einer
aushilfsweisen
Beschäftigung
3 Nr. 6) kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum nächsten
Tag gekündigt werden.
Ziffer 1:
Nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündi-
gungsfristen
von
Arbei
t
ern
und
Anges
t
ellten
(Kündigungsfristengesetz
KündFG)"
sieht die neue Regelung der Kündigungsfris
t
en
folgender-
maßen aus:
- Die vom Arbei
t
geber und vom Arbei
t
nehmer
a
nzuhal
t
ende Grund-
kündigungsfrist be
t
rägt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonafs.
Von Arbeitgebern mit nicht mehr als 20 Arbeit-
nehmern kann eine
vierwöchige
Grundkündigungsfrisf
auch ohne
fes
t
en
Termin einzelver
t
raglich vereinbart werden. Bei der Ermittlung der
Beschäftigtenzahl
sind weder die zur Berufsbildung Beschäftigten
noch
die
Arbeitnehmer
zu
berücksichtigen,
deren
regelmäßige
Arbeitszei
t
wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht
übersteigt.
(
Nach Einspruch des Bundesrates am 20.9.1993
z
u dieser
Regelung
hat der Bundestag diesen Einspruch am 30.9.1993 in namentlicher
Abs
t
immung mit der erforderlichen Mehrhei
t
der Stimmen der Mit-
glieder des Bundestages zurückgewiesen, so daß das Gesetz mit
dieser
zusätzlichen Vereinbarung am 15. Oktober 1993 in Kraft treten
konnte.
)
D
i
e ver
l
änger
t
en Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung
betragen nach
.
zweijähriger Betriebszugehörigkeif 1 Monat zum Mona
t
sende,
fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Mona
t
e zum Monatsende,
achtjähriger Betriebszugehörigkeif 3 Monate zum Monatsende,
zehnjähriger Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Monatsende,
zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Monatsende,
\
fünfzehnjähriger
Befriebszugehörigkeif
6 Monate zum Monatsende,
zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Monatsende.
Berechne
t
wird die
Befriebszugehörigkeit
vom 25. Lebensjahr an.
Das
Kündigungsfristengesetz gilt auch für
Anderungskündigungen.
Ziffer 5:
im allgemeinen is
t
eine Probezeit von bis zu 6 Monaten zulässig
und
geht nach Ablauf in ein endgül
t
iges Arbeitsverhältnis über, sofern
es
nicht vorher gekündig
t
wird. Die Probezeit kann aber auch so ver-
einbar
t
werden, daß sie automatisch bei Ablauf ende
t
, ohne daß es
einer Kündigung bedarf.
S
oll ein endgültiges Arbeitsverhältnis ent-
stehen. ist grundsätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung
erforderlich.
Allerdings führt auch die s
ti
llschweigende Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses über den Fristablauf hinaus zu einem unbefriste
t
en
Ar-
beitsverhälfni-,
625
BGBj.
Außerordentliche Kündigung
Unter außerordentlicher Kündigung vers
t
eht man im allgemeinen
die
sofortige Beendigung des auf bes
t
imm
t
e oder unbestimmte Zeit
einge-
gangenen
Arbeitsverhältn
i
sses.
Ohne
Einhal
t
ung
einer
Kündigungsfrist
kann ein
Arbeitsverhälfnis
aus wichtigem Grund gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren mi
t
dem Kündigenden
unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung
der Interessen von Arbe
i
tgeber und Arbeitnehmer die Fortsetzung
des
Arbeifsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur
vereinbar
t
en Beendigung des
Arbeitsverhälfnisses
nicht zugemutet
werden kann.(§ 626 Absa
t
z 1 BGB). Liegt ein zur fris
t
losen
Kündigung
berech
t
igender
wich
t
iger
Grund
vor,
so
kann
der
Kündigungsberech-
tigte nich
t
belieb
i
g lange warten, bis er die Kündigung ausspricht.
Nach § 262 Absa
t
z 2
BGB
kann die Kündigung nur innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des
Kündigungs-
sachverhaltes
ausgesprochen werden.
Das
gesetzlic
h
e
Rech
t
zur
außerordentlichen
(
fristlosen)
Kündigung
kann weder durch Tari
f
vertrag noch durch Betriebsvereinbarung
oder
einzelvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen oder unzumutbar
beschränkt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im
Sinne
des § 626 BGB muß jeder Ver
t
ragspartner die Möglichkeit haben,
das
Arbeifsverhälfnis
fristlos zu beenden.
§28
Behandlung von
Auslegungsstreitigkeiten
Ü
ber Streitigkeiten zwischen Tari
f
vertragsparteien, welche die Aus-
legung dieses Vertrages betreffen, entscheidet ein eigenes
Schieds-
amt. Dieses Schiedsam
t
t
ritt auf Anrufung einer der Tarifver-
tragsparteien innerhalb von 10 Werktagen zusammen und besteht
aus
j
e drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Bei-
sitzern. Ist eine Einigung im Schiedsamt nicht möglich, so wird ein
unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen.
Ü
ber die Person des
Un-
parteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen.
Das Schiedsamt gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die
Kosten
der Tarifinstanzen tragen die Tarifvertragsparteien je zur Hälfte.
§29
Durchführung des Vertrages
1
.
Die
vertragsschließenden
Parteien
verpflichten
sich,
ihren
gan-
zen
Einfluß
zur
Durchführung
und
Aufrechterhaltung
dieses
Rahmentarifvertrages einzusetzen.
2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Ver-
trages
verpflichten
sich
die
Tarifvertragsparteien,
unverzüglich
in
Verhandlungen einzutreten.
§30
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am
1
. Januar
1
996 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erst-
mals zum 3
1
. Dezember
1
997, gekündigt werden.
36
_____
Rahmentarifvertrag
Düsseldorf, den 29. November 1995
Deutscher
Abbruchverband
E.V.,
Oststraße
1
22, 402
1
0 Düsseldorf
Rolf
Denner
Werner Strauch Dr. Peter
Jehle
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Bockenheimer
Landstraße
60325 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Ernst-Ludwig
Laux
Zum
I
.Januar
1
996 fusionierten die Gewerkscharten IG Bau-
Steine-
Erden und Gewerkschart Gartenbau, Land- und Forstwir
t
schaft zur
IG
Bauen-Agrar-Umwelt.
Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen §
1
37
Zwischen dem
Deutschen Abbruchverband E.V.,
Oststraße
1
22, 40210 Düsseldorf
und der
Industriegewerkschaft
Bau-Steine-Erden,
Bundesvorstand,
Bockenheimer
Lands
t
raße
60325 Frankfurt/Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§
1
Geltungsbereich
1
. Räumlicher Geltungsbereich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Abbruch- und Abwrackbetriebe sowie selbständige Abbruchab-
teilungen anderer Unternehmen, die ganz oder teilweise Bau-
werke aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder son-
stigen Baustoffen, technische Anlagen, wie zum Beispiel
Industriean-
lagen, Fabrikeinrichtungen abbrechen, demontieren, sprengen,
Beton schneiden, bohren und pressen; Schiffe abwracken.
Hierzu gehört auch die Durchführung von
Enttrümmerungs-
und
Entschuttungsarbeiten.
Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere
Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht
von diesem Tarifver
t
rag erfaßt, wenn ein anderer Tarifvertrag
sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
38
_____________________
Tarifvertrag
VL
§ 1,2, 3, 4
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten, die eine nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
-(SGB
VI) -
versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben, einschließlich der
ver-
sicherungsfrei
Beschäftigten.
§2
Anspruch auf die Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen
1
. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Beschäftigten eine ver-
mögenswirksame Leistung im Sinne des 5. Gesetzes zur För-
derung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5.
Verm.
BG)
vom 1 9. Januar
1
989
(BGBL
l S. 137) in Höhe
von 52
,--
DM monatlich
zu gewähren.
Teilzei
t
beschäftigte haben Anspruch auf anteilige Zahlung im
Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.
2. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig
vom Beginn des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt,
in dem der Beschäftigte alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß
§ 5 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages erfüllt hat.
§3
Vorrang des Tarifvertrages
Die vermögenswirksame Leis
t
ung des Arbeitgebers ist nicht ab-
dingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder
Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder
abgegolten werden.
§4
Anrechenbarkeit bisher gewährter
vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber aufgrund des 5.
Verm.BG
vermögenswirk-
same Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können
diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden
Leistungen angerechnet werden.
Tarifver
t
rag
VL
§ 5,6
________________________
39
§5
Verfahren
1. Der Beschäf
t
igte hat dem Arbei
t
geber die Art der gewählten
Anlage und das Un
t
ernehmen oder Institut mit der Nummer des
Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen
überwiesen werden sollen. Der Beschäftigte hat diese Angaben
auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.
2. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht
ausgeschlossen.
3. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leis
t
ungen sowie
eventuelle Eigenleistungen in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung
bzw. in der monatlichen Abrechnung über die Ausbildungsver-
gütung gesondert auszuweisen und zugunsten des Beschäftigten
an die von diesem bezeichne
t
e Stelle mona
t
lich abzuführen.
4. Beim Ausscheiden aus dem Arbei
t
sverhältnis, bei Fortdauer des
Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus,
ist dem Beschäftigten nach Beendigung des Kalenderjahres eine
Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beträge un
t
er
Angabe der Kontonummer des Beschäftigten und der Bezeichnung
des Anlageinstitutes, an welches die vermögenswirksamen Leis-
tungen abgeführt wurden, auszustellen und dem Beschäftigten
auszuhändigen.
§6
Verjährung
1. Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leis
t
ungen des
Arbeitgebers verjährt nach 2 Jahren. Die Verjährungfrist be-
ginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
en
t
s
t
anden ist.
2. Die Bestimmungen des § 27 -Ausschlußfristen- des Rahmen-
tarifvertrages für die Beschäftigten im Abbruch- und Abwrack-
gewerbe gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
40 Tari
f
vertrag
VL
§7
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am
1
. Januar
1
992 in Kraft.
Er kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalender
j
ahres,
erstmals zum 3
1.
Dezember
1
998 gekündigt werden.
Düsseldorf, den 29. November
1
995
Deutscher Abbruchverband E.V.
Oststraße
1
22, 402
1
0 Düsseldorf
Industriegewerkschaf
t
Bau-S
t
eine-Erden,
Bundesvorstand
Bockenheimer
Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt/Main