Tarifvertrag

Gewerbe:
Feinwerktechnik
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
03.04.1997
Schlagworte
  • Ausbildungsbeauftragte
  • Ausbildungsmittel
  • Ausbildungsvergütung
  • Ausbildungszeit
  • Auszubildende
  • Berufskleidung
  • Berufsschule
  • Feinwerktechnik
  • Manteltarifvertrag

Mateltarifvertrag für Auszubildende im Bereich Feinwerktechnik in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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IG Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag
für Auszubildende
1997
Handwerksverband Metallbau
und Feinwerktechnik
Baden-Württemberg
- Bereich Feinwerktechnik -
Abschluss:
03.04.1997
Gültig ab:
01.04.1997
Kündbar zum:
31.12.1999
Kündigungsfrist:
1 Monat
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Zwischen der
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender
Manteltarifvertrag für Auszubildende
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Handwerksverbands
Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg, früherer Bereich:
Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg oder einer seiner
Mitgliedsinnungen sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblich,
kaufmännisch und technisch Auszubildenden (Lehrlinge und Anlernlinge), die
Mitglied der IG Metall sind;
1.1.3.2
Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Lehrberuf/Anlernberuf) aufgrund eines
Berufsausbildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet wird.
§ 2
Zahlung der Ausbildungsvergütung
2.1
Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung im Sinne von § 10 Absatz 1
Berufsbildungsgesetz. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einem
gesonderten Tarifvertrag vereinbart.
2.2
Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten
betrieblichen Ausbildungstag des Monats zu zahlen. Sie erfolgt in bar während der
Ausbildungszeit und muss in der Regel spätestens 2 Stunden vor
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Ausbildungsschluß beendet sein.
2.3
Durch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt werden.
Bargeldlose Zahlung der Ausbildungsvergütung kann jedoch nicht ohne
Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d. h., die fehlende Zustimmung des
Betriebsrats kann nicht durch eine Einigungsstelle ersetzt werden.
2.4
Ist bargeldlose Zahlung der Ausbildungsvergütung zwischen Betriebsrat und
Geschäftsleitung vereinbart, so trägt der Ausbildende die Kosten der
Kontoeröffnungsgebühr für das Konto jedes Auszubildenden.
2.5
Bei bargeldloser Ausbildungsvergütungszahlung erhält der Auszubildende zur
Abgeltung der Postengebühren (Buchungsgebühren) einen Pauschbetrag von
monatlich DM 2,50 steuerfrei. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen des
Ausbildungsverhältnisses jeweils am 15. des Monats.
2.6
Der Pauschbetrag wird monatlich mit der Ausbildungsvergütung ausgezahlt.
2.7
Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die
Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet oder wird bei Abschluss des
Ausbildungsvertrags aus anderen Gründen eine verkürzte Ausbildungszeit
vereinbart, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den
die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des
Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerung
die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu
zahlen.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des
Ausbildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerung
eine Ausbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen Lohnes/Gehaltes oder
der dem Ausbildungsberuf entsprechenden Lohn-/Gehaltsgruppe einschließlich
etwaiger tariflicher Zuschläge nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter und
Angestellte zu zahlen.
§ 3
Montage
3.1
Für Auszubildende, die auf Montage entsandt werden, gelten die Bestimmungen
des jeweiligen Montageabkommens des Handwerksverbandes Metallbau und
Feinwerktechnik Baden-Württemberg, früherer Bereich: Landesinnungsverband
Feinwerktechnik Baden-Württemberg.
3.2
Auszubildende können nur im Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten im
Interesse ihrer Ausbildung auf Fernmontage mitgenommen werden.
§ 4
Kost und Wohnung
Gewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die Ausbildungsvergütung
monatlich um 36,-- DM gekürzt werden; wird nur Wohnung gewährt, so dürfen
hierfür 7,-- DM monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen 29,-- DM monatlich
abgezogen werden.
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§ 5
Ausbildungszeit
5.1
Die tariflich regelmäßige Ausbildungszeit für alle Auszubildenden beträgt 36
Stunden in der Woche.
Die Arbeitszeitregelungen für Auszubildende richten sich nach den Bestimmungen
des § 7 MTV für Arbeiter und Angestellte im Handwerksverband Metallbau und
Feinwerktechnik Baden-Württemberg, früherer Bereich: Landesinnungsverband
Feinwerktechnik Baden-Württemberg, wobei § 7.10 keine Anwendung findet.
Der zu gewährende Freizeitausgleich darf nicht auf einen Berufsschultag gelegt
werden.
5.2
Die Ausbildungszeit endet regelmäßig am Freitag. Ausnahmen sind schriftlich mit
dem Betriebsrat zu vereinbaren.
5.3
An Werktagen, die unmittelbar vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor
Neujahr liegen, endet die Ausbildungszeit spätestens um 12.00 Uhr. Die dadurch
ausfallende Ausbildungszeit bis zum Arbeitsende darf keine Minderung der
Ausbildungsvergütung zur Folge haben.
5.4
Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie der Pausen werden mit dem
Betriebsrat vereinbart.
5.5
Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, so kann
die ausfallende Ausbildungszeit nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat im
Rahmen des § 8 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz vor- oder nachgeholt werden.
§ 6
Verlängerung der täglichen Ausbildungszeit -
Freizeitregelung
6.1
Wegen einer dringend notwendig werdenden Ausbildungsmaßnahme für
Auszubildende über 18 Jahre darf die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit um
nicht mehr als eine Stunde mit Zustimmung des Betriebsrats überschritten werden.
Diese zusätzliche Ausbildungszeit ist grundsätzlich durch entsprechende Freizeit
innerhalb der folgenden 8 Wochen auszugleichen.
6.2
Für eine Stunde zusätzliche Ausbildungszeit sind dabei jeweils 1,25 Stunden
Freizeit zu gewähren.
6.3
Ist der Auszubildende aus zwingenden, in seiner Person liegenden Gründen daran
gehindert, die Freizeit innerhalb des Zeitraums nach Ziffer 6.1 in Anspruch zu
nehmen, so ist die zusätzliche Ausbildungszeit entsprechend zu bezahlen.
Der Auszubildende erhält als Mehrarbeitsvergütung in diesem Falle einen
Zuschlag von 25 % für jede zusätzliche Ausbildungsstunde.
6.4
Mindestens eine Stunde der Arbeitszeit pro Woche wird zusätzlich für
theoretischen Unterricht verwendet.
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§ 7
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung,
Freistellung von der Ausbildung
7.1
Der Ausbildende hat den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche
gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchzuführen sind.
7.2
Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch dann zu zahlen:
7.2.1
bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
7.2.1.1
sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt;
7.2.1.2
infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann.
Dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung ab dem ersten Tag.
7.2.1.3
oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet
verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen;
7.2.2
bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses hinaus, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildung
die Folge eines Arbeitsunfalles ist.
7.3
Von der 13. bis zur 78. Woche, jedoch nicht über die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses hinaus, erhalten die Auszubildenden den
Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger
(Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) und der
Nettoausbildungsvergütung, die der Auszubildende während dieses Zeitraumes
erhalten hätte, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildung die Folge eines
nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Arbeitsunfalles ist.
7.4
Gesetzlich oder tarifvertraglich vom Ausbildenden zu zahlende
vermögenswirksame Leistungen sind in den Fällen der Nummern 7.2 und 7.3
während dieser Zeit vom Ausbildenden weiterzuzahlen.
7.5
Können Kost und Wohnung infolge Krankheit nicht weiter gewährt werden, so
sind die vollen Sätze der Ausbildungsvergütung oder des Lohnes/Gehaltes zu
zahlen.
7.6
Für den notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Ausbildungszeit
(ohne etwaige Mehrausbildungsstunden) wird in den in § 13.2 MTV für Arbeiter
und Angestellte vom 3. April 1997 geregelten Fällen Freizeit nach dem in diesen
Bestimmungen jeweils festgelegten Umfang gewährt, ohne dass ein Abzug von der
Ausbildungsvergütung vorgenommen werden darf.
7.7
Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nicht
gegeben, so kann für jede ausgefallene Ausbildungsstunde 1/156,6 der
monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
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§ 8
Berufsschule, Ausbildungsmittel, Berufskleidung,
außerbetriebliche Ausbildung
8.1
Dem Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht
notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu
gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht
eintreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
mit der Maßgabe, dass eine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb nur besteht, wenn
noch eine betriebliche Ausbildungszeit von mindestens 1,5 Stunden möglich ist.
8.2
Der Ausbildende hat den Auszubildenden am letzten berufsschulfreien
betrieblichen Ausbildungstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen.
8.3
Das Führen von Ausbildungsnachweisen erfolgt während der Ausbildungszeit.
8.4
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel,
insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur
betrieblichen Berufsausbildung und zum Ablegen aller Zwischen- und
Abschlussprüfungen erforderlich sind, auch soweit solche nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden.
8.5
Außerhalb der regelmäßigen Ausbildungszeit erfüllte Berufsschul- und
Ausbildungszeit, die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch Gewährung von
entsprechender Freizeit unter Kürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit
abzugelten.
8.6
Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind durch
den Ausbildenden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten.
8.7
Wird vom Ausbildenden eine Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie dem
Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt.
8.8
Werden abweichend vom ursprünglichen Berufsausbildungsvertrag
Ausbildungsabschnitte außerhalb des Betriebs vermittelt, die zusätzliche
Wegezeiten für den Auszubildenden mit sich bringen, so ist mit dem Betriebsrat
eine Vereinbarung zur Beseitigung bzw. Abmilderung der damit verbundenen
Belastungen zu treffen.
§ 9
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
9.1
Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden spätestens 3 Monate vor dem im
Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen.
9.2
Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein
Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem Auszubildenden eine
angemessene Zeit zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.
9.3
Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 10
Vergütung nach Beendigung
Nach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag oder
nach bestandener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit
entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen. Das gleiche gilt
auch bei vorzeitiger Zulassung nach § 40 BBiG.
§ 11
Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, tempoabhängige
Arbeiten, Unterweisung über Gefahren
Gefährliche Arbeiten
11.1
Auszubildende dürfen nicht ausgebildet werden:
1. an Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. an Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. an Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist,
dass Auszubildende sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder
mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. an Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder
Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. an Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen
ausgesetzt sind.
11.2.1
§ 11.1 Nummern 3 bis 5 gelten nicht für die Ausbildung Auszubildender über 16
Jahre, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Werden sie in einem Betrieb ausgebildet, für den ein Betriebsarzt oder eine
Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
11.2.2
Bei Ausbildungsmaßnahmen nach § 11.2.1 hat der Betriebsrat im Rahmen des § 98
BetrVG mitzubestimmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
11.3
Auszubildende dürfen nicht ausgebildet werden:
1. an Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach
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Nummer 1 beschäftigt werden,
3. an Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben,
vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
11.4.1
§ 11.3 Nummer 2 gilt nicht für die Ausbildung Auszubildender, soweit dies zur
Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, und ihr Schutz durch die
Aufsicht eines geeigneten Ausbildungsbeauftragten gewährleistet ist.
11.4.2
Bei Ausbildungsmaßnahmen nach § 11.4.1 hat der Betriebsrat im Rahmen des § 98
BetrVG mitzubestimmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
Unterweisung über Gefahren
11.5.1
Der Ausbildende hat die Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung über die
Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Ausbildung ausgesetzt sind
sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu
unterweisen. Er hat die Auszubildenden vor der erstmaligen Beschäftigung an
Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen
Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche
Verhalten zu unterweisen.
11.5.2
Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber
halbjährlich zu wiederholen, außerdem bei jeder Versetzung an einen anderen
Ausbildungsplatz.
§ 12
Ausbildungsbeauftragte
12.1
Der Ausbildungsbetrieb hat für die notwendige Zahl von Personen, die mit der
Berufsausbildung beauftragt sind, unter Beachtung der Empfehlung des
Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972 zu sorgen.
12.2
Dem Betriebsrat sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 98 Absatz 2
BetrVG die mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten
Personen schriftlich bekannt zu geben.
Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten
(Beschluss des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972)
Geeignete Ausbildungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine
qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung.
Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung verpflichten die zuständigen Stellen,
die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen. Mit der
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bestätigen sie die
Eignung der Ausbildungsstätte für die beantragte Ausbildung. In Erfüllung seiner
Aufgabe gemäß § 51 Absatz 2 Nr. 2 BBiG, Grundsätze für die Eignung und
Überwachung der Ausbildungsstätten aufzustellen, legt der Bundesausschuss für
Berufsbildung hiermit Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten vor. Sie
sollen den zuständigen Stellen als Grundlage für die Eignungsbeurteilung dienen
und eine sorgfältige Auswahl sowie einheitliche Entscheidungen fördern.
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Der Bundesausschuss für Berufsbildung geht davon aus, dass die Feststellung und
Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätten eine den zuständigen Stellen
unmittelbar obliegende Aufgabe ist, die sie nicht übertragen können. Er hält
insbesondere bei Ausbildungsstätten, in denen erstmalig oder nach längerer
Unterbrechung ausgebildet werden soll, und bei Ausbildungsstätten, in denen der
beantragte Ausbildungsberuf noch nicht ausgebildet wurde, eine vorherige
Eignungsfeststellung in der Ausbildungsstätte und durch andere geeignete Mittel
für erforderlich. Die Eignungsfeststellung sollte in der Regel während der Dauer
eines Berufsausbildungsverhältnisses mindestens einmal wiederholt werden. Sie
kann sich auf Feststellungen, die auf andere Weise gewonnen wurden, z. B.
Prüfungsergebnisse, Ausbildungsberatung stützen.
Die gesetzlichen Bestimmungen
1.1 Eignung der Ausbildungsstätte
Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die
Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 22 Absatz 1 Nr. 1 BBiG, § 23 Absatz 1
Nr. 1 HwO).
Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt
werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird (vgl.
§ 22 Absatz 2 BBiG, § 23 Absatz 2 HwO). Diese Maßnahmen müssen im
Berufsbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (vgl. § 4 BBiG).
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in
einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl
der beschäftigten Fachkräfte steht. Eine Abweichung von dieser Bestimmung
ist zulässig, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird (vgl.
§ 22 Absatz 1 Nr. 2 BBiG, § 23 Absatz 1 Nr. 3 HwO).
1.2 Eignungsfeststellung - Überwachung
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der
Ausbildungsstätte vorliegt (vgl. § 23 Absatz 1 BBiG, § 23 a Absatz 1 HwO).
Der Ausbildende hat der zuständigen Stelle ohne Aufforderung jede Änderung
der Eignung der Ausbildungsstätte mitzuteilen, die dazu führen kann, dass das
Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des
Ausbildungsganges beeinträchtigt wird. Werden bei der Überwachung Mängel
der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu
beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den
Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den
Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist
eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht
innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der
nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. § 23 Absatz 2 BBiG,
§ 23 a Absatz 2 HwO).
1.3 Löschen
Werden die bei der Überwachung festgestellten oder vom Ausbildenden
mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt oder ist eine
Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, so ist die Eintragung zu löschen
(vgl. § 32 Absatz 2 BBiG, § 29 Absatz 2 HwO). Um Nachteile für den
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Auszubildenden zu vermeiden, sollte in diesen Fällen die zuständige Stelle in
Zusammenarbeit mit der Berufsberatung darum bemüht sein, dass die
begonnene Berufsausbildung in einer geeigneten Ausbildungsstätte fortgesetzt
werden kann. Die Verantwortung des bisherigen Ausbildenden bleibt davon
unberührt.
Allgemeine Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten
2.1 Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung eines
Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die
einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen bzw. nach § 108 Absatz 1
BBiG anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne und
Prüfungsforderungen oder nach § 122 Absatz 4 und 5 HwO anzuwendenden
Berufsbilder und fachlichen Vorschriften vorliegen.
2.2 In der Ausbildungsstätte ist eine Übersicht zu führen, aus der erkennbar ist,
dass die Ausbildung systematisch durchgeführt wird. Diese Übersicht sollte je
nach der Struktur der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsberufes Angaben
enthalten über die Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die
Ausbildungsabschnitte, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und
zugeordneten Ausbildungszeiten, gegebenenfalls über die Unterrichtsplätze
und Unterrichtsmaßnahmen.
2.3 Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen
sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die
Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt
werden können.
2.4 Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und
Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der
Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die
Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten,
Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen,
Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, Wartungseinrichtungen sowie
andere notwendige Ausbildungsmittel, wie Lehrgänge, Programme,
Übungsstücke. Für die berufliche Grundbildung müssen in der Regel
Ausbildungsplätze oder Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, an
denen die Auszubildenden unabhängig von den normalen Bedingungen des
Arbeitsablaufes in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden können. Als
Ausbildungseinrichtungen sind insbesondere Ausbildungswerkstätten oder
-ecken, Ausbildungslabors, betriebs- oder bürotechnische Unterweisungs- und
Übungsräume anzusehen.
Für die berufliche Fachbildung müssen in der Regel ausgewählte
Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss
gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und
Materialien und die dazu notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur
Verfügung stehen.
2.5 Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der
Fachkräfte im Sinne der §§ 22 Absatz 1 Nr. 2 BBiG, 23 Absatz 1 Nr. 2 HwO
gilt in der Regel
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eine bis zwei Fachkräfte 1 Auszubildender
drei bis fünf Fachkräfte 2 Auszubildende
sechs bis acht Fachkräfte 3 Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte 1 weiterer Auszubildender.
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine
Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als
Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem
ausgebildet werden soll.
Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen,
sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und
Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten
werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
2.6 a) Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbilders noch
weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht
mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein,
dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder
zur Verfügung steht.
Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist die
Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des
Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere
Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem
angegebenen Zahlverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und
soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur
Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
b) Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind,
sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst
ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an
Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die
Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können
eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von
dem angegebenen Zahlverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und
soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur
Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
2.7 Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der
Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher
Haltung ausreichend geschützt ist.
2.8 Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die
Ausbildungsstätte ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist
oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für
vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.
2.9 Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss
jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den
vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die
Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang
erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der
Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder
überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden.
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§ 13
Ausbildungs-Versetzungsplan,
13.1
Für jeden Auszubildenden ist ein Ausbildungsplan und in Betrieben mit mehreren
Abteilungen auch ein Versetzungsplan zu erstellen, der sachlich und zeitlich nach
Kenntnissen und Fertigkeiten zu gliedern ist.
13.1.1
Der Ausbildungsplan umfasst die gesamte betriebliche und überbetriebliche
Ausbildung; er ist entsprechend den Ausbildungsabschnitten unterteilt.
13.1.2
Die Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zur sachlichen und
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vom 28./29. März 1972 ist bei der
Aufstellung des sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungsplanes in dem
Umfang zugrunde zu legen, dass die Teilziele und das Gesamtziel der
Berufsausbildung erreicht werden.
13.2
Wendet der Ausbildende ein Verfahren zur Beurteilung der Auszubildenden an, so
bedarf er hierzu der Zustimmung des Betriebsrats.
13.2.1
Ein solches Beurteilungsverfahren muss an dem Ausbildungsziel ausgerichtet sein.
13.2.2
Bei der Wahl der Beurteilungsgrundsätze dürfen nur sachlich begründbare und
nachprüfbare Beurteilungsmerkmale Verwendung finden.
13.2.3
Das Ergebnis seiner Beurteilung ist dem Auszubildenden bekannt zu geben und
mit ihm zu besprechen.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ergebnisse des
Beurteilungsverfahrens nicht zur Grundlage betrieblicher Prämiensysteme für
Auszubildende gemacht werden.
Empfehlung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Beschluss des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972)
Der Bundesausschuss für Berufsbildung, der gemäß § 51 Absatz 2 Nr. 3 BBiG
Vorschläge für die Ordnung, den Ausbau und die Förderung der Berufsausbildung
zu erarbeiten hat, hat die nachfolgenden Grundsätze für die sachliche und zeitliche
Gliederung der Berufsausbildung beschlossen. Er erwartet, dass diese Grundsätze
bei der Abfassung von Berufsausbildungsverträgen zugrunde gelegt werden.
I. Vorbemerkungen
Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss nach § 4 BBiG Angaben
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) enthalten; sie sind
Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und der Niederschrift als Anlage
beizufügen.
Berufsausbildungsverträge ohne diese Angaben entsprechen nicht den
Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und dürfen nicht in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes gemäß
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§ 25 BBiG bzw. § 25 HwO einen den betrieblichen und individuellen
Gegebenheiten angepassten Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den
sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist.
Sofern eine Ausbildungsordnung nach § 25 BBiG/§ 25 HwO vorliegt, kann auch
der Inhalt des Ausbildungsrahmenplans als Ausbildungsplan zugrunde gelegt
werden, wenn dieser den Erfordernissen im Einzelfall entspricht. Wenn noch keine
Ausbildungsordnung nach § 25 BBiG/§ 25 HwO vorliegt, sind die weiter
anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne (§ 108 BBiG), die Fachlichen
Vorschriften (§ 122 HwO) usw. zugrunde zu legen. Die sachliche und zeitliche
Gliederung soll möglichst zusammengefasst werden, indem den Sachgebieten die
entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden.
II. Kriterien
Bei der Erstellung der sachlichen und zeitlichen Gliederung durch die
Ausbildungsstätten und bei ihrer Überprüfung durch die zuständigen Stellen ist
folgendes zu beachten:
Gliederung
1.1 Die sachliche Gliederung muss alle im Ausbildungsrahmenplan bzw. in dem
weiter anzuwendenden Berufsbild, Berufsbildungsplan und in den Fachlichen
Vorschriften aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.
1.2 Bei Ordnungsmitteln, die keine Berufsbildungspläne, sondern nur Berufsbilder
enthalten, müssen die einzelnen Ausbildungsinhalte näher beschrieben
werden.
1.3 Die Probezeit ist inhaltlich so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird, und
Aussagen über Eignung und Neigung des Auszubildenden möglich sind.
1.4 Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so zusammengefasst und gegliedert
werden, dass Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Funktionen (z.
B. Verkauf, Rechnungswesen, Montage) oder bestimmten Abteilungen der
Ausbildungsstätte (z. B. Buchhaltung, Lehrwerkstätte, Modellbau) zugeordnet
werden können.
1.5 Die Ausbildungseinheiten sollen überschaubar sein. Bei größeren
zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten sollen - soweit erforderlich -
sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden.
1.6 Die sachliche Gliederung muss auf die Anforderungen in den Zwischen- und
Abschlussprüfungen abgestellt sein.
1.7 Sofern einzelne Ausbildungseinheiten lehrgangsmäßig oder durch
Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen sie so
angeordnet sein, dass betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen sinnvoll
ineinander greifen und aufeinander aufbauen.
1.8 Die sachliche Gliederung der Ausbildung soll insgesamt, aber auch innerhalb
jeder Ausbildungseinheit, den Grundsatz beachten, dass erst nach Vermittlung
einer möglichst breiten Grundlage die spezielle Anwendung und die Festigung
der vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgen soll.
Zeitliche Gliederung
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- 14 -
2.1 Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt,
muss diese eingehalten werden (z. B. in den ersten beiden Monaten, im ersten
Halbjahr, im ersten Ausbildungsjahr).
2.2 Die zeitliche Folge muss unter dem Gesichtspunkt der Reihenfolge der
Prüfungen gegliedert werden.
2.3 Die zeitliche Gliederung ist nach sachlogischen und pädagogischen
Gesichtspunkten zu ordnen.
2.4 Sind für die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zeitlich
Richtwerte vorgegeben, so kann innerhalb dieses Rahmens je nach den
betrieblichen Gegebenheiten eine flexible Regelung getroffen werden.
2.5 Jede zeitliche Gliederung soll entsprechend dem Ausbildungsinhalt
überschaubare Abschnitte vorsehen und den Urlaub berücksichtigen.
Als überschaubar sind Abschnitte von höchstens 6 Monaten anzusehen.
Wenn möglich und je nach Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr geboten,
sind Unterabschnitte, etwa nach Monaten oder Wochen, anzugeben.
2.6 Die zeitliche Gliederung ist auf einen Ausbildungsablauf im Rahmen der
vertraglichen Ausbildungszeit abzustellen. Die Dauer der
Ausbildungsabschnitte und ihre zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten
des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte variiert
werden, soweit die Teilziele und das Gesamtziel der Ausbildung nicht
beeinträchtigt werden. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen bei
besonderen Leistungen gekürzt werden, bei besonderen Schwächen können
sie unter Beachtung der vertraglichen Ausbildungszeit verlängert werden.
2.7 Zeitliche Verschiebungen und Umstellungen innerhalb der
Ausbildungsabschnitte sind möglich, wenn sie unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze vorgenommen werden.
3.
In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der
Gliederung abgewichen werden, wenn dadurch die Teilziele und das
Gesamtziel nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildungsstätte hat die
Abweichung mit Begründung festzuhalten und der zuständigen Stelle
anzuzeigen.
III.
In der sachlichen und zeitlichen Gliederung sollen Ausbildungsplätze und
Ausbildungsmittel aufgeführt werden.
§ 14
Stufenausbildung
Wird die Ausbildung in einem Beruf durchgeführt, der nach § 26 BBiG geordnet
ist (Stufenausbildung), so ist dem Auszubildenden der Abschluss in der letzten
Stufe der Ausbildung zu ermöglichen, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb in
dieser Stufe ausbilden kann und der Auszubildende die Abschlussprüfung der
ersten Stufe bestanden hat.
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- 15 -
Protokollnotiz:
Diese Regelung gilt für alle nach Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages wirksam
werdenden Ausbildungsverträge.
§ 15
Vorzeitige Abschlussprüfung
Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung
zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen; den Antrag hierzu
kann der Ausbildende oder der Auszubildende selbst bei der zuständigen Stelle
stellen (§ 40 BBiG; § 37 HwO).
§ 16
Urlaub
16.1
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der Auszubildende ohne den Urlaub
erhalten hätte, zu gewähren.
16.2
Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende jährlich 30 Arbeitstage.
16.2.1
Gewerbliche Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die für
Gießereiberufe ausgebildet werden, haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 2
Arbeitstagen im Kalenderjahr.
16.3
Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes:
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger
Ausbildungszeit ausgebildet wird. Auch wenn die regelmäßige Ausbildungszeit
auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im
Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten 5 Tage je Woche als
Arbeitstage.
16.4
Lohnzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als
Urlaubstage angerechnet.
16.5
Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter
zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu zahlen.
16.5.1
Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,4 % der
monatlichen Ausbildungsvergütung.
16.5.2
Die zusätzliche Urlaubsvergütung ist einmal pauschal vor Beginn der
Sommerferien auszuzahlen.
16.6
Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs gezahlt.
Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich an den für die betreffenden
Abrechnungszeiträume festgelegten Tagen gezahlt, jedoch werden während des
Urlaubs fällige Ausbildungsvergütungen vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.
Sofern eine Abrechnung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine
Abschlagszahlung in ungefährer Höhe der Netto-Ausbildungsvergütung der
fälligen Ausbildungsvergütung erfolgen.
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- 16 -
16.6.1
Ändert sich im Urlaubszeitraum oder vor Antritt des Urlaubs der
Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag, so ist das Urlaubsentgelt vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrages ab auf der veränderten
Grundlage zu ermitteln. Das gleiche gilt für außertarifliche Erhöhung der
Ausbildungsvergütung.
§ 17
Beschränkung der Haftung
17.1
Der Auszubildende haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden,
die er bei der Arbeitsleistung verursacht hat.
17.2
Bei grober Fahrlässigkeit des Auszubildenden ist zur Vermeidung einer unbilligen
Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen.
§ 18
Arbeitnehmervertretung
18.1
Für die Wahrnehmung der Interessen der Auszubildenden im Betrieb gelten die
jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen den
Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen für die Arbeiter und
Angestellten im Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-
Württemberg früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-
Württemberg.
18.2
Mitglieder von Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien werden für die Dauer
der Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen unter
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. Lohn/Gehalt freigestellt.
§ 19
Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften
eines Tarifvertrages, BBiG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und
Verordnungen abweicht, ist nichtig.
§ 20
Günstigere Regelungen
20.1
Im Berufsausbildungsvertrag können für den Auszubildenden günstigere
Regelungen vereinbart werden.
20.2
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages nicht berührt.
20.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch
diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
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§ 21
Beilegung von Streitigkeiten
Entstehen Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens, so ist eine
Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu versuchen. Kommt hierbei
keine Einigung zustande, so sind die Tarifvertragsparteien einzuschalten. Gelingt
auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen.
§ 22
Inkrafttreten und Kündigung
22.1
Dieser Manteltarifvertrag tritt am 01. April 1997 in Kraft und ersetzt den
Manteltarifvertrag vom 04.12.1985 sowie das Urlaubsabkommen vom 19.01.1979.
22.2
Er kann erstmals, mit Monatsfrist zum Monatsende, zum 31. Dezember 1999
gekündigt werden.
Stuttgart, 03. April 1997
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg
Albert Mürdter
Peter Geckeler
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Gerhard Zambelli
Mirko Geiger