Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.01.2003
Schlagworte
  • Manteltarifvertrag
  • Redakteur
  • Tageszeitung
  • Tarifvertrag

Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Manteltarifvertrag
für Redakteurinnen und Redakteure
an Tageszeitungen
Gültig ab 1. Januar 2003*
* gekündigt zum 31. Dezember 2010
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 11
Telefax 0228/2 01 72 32
E-Mail the@djv.de
homepage: www.djv.de
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zwischen
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände:
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,
Verein der Zeitungsverleger in Berlin und Brandenburg e.V., *
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.,
Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.,
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,
Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V. *
* Die Vollmacht des BDZV e.V. als Vertreter des Vereins der Zeitungsverleger in Berlin und
Brandenburg e.V. und des Verbandes der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V. erstreckt sich
nicht auf die Bundesländer Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg ist
später beigetreten).
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand –
Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di
andererseits
wird der folgende Manteltarifvertrag vereinbart:
§ 1 - Geltungsbereich
1.
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland
fachlich:
für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben;
persönlich:
für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure
und Redakteurinnen sowie entsprechend für Redaktionsvolontäre und
Volontärinnen, sofern für diese nichts anderes bestimmt ist.
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure und
Redakteurinnen.
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Protokollnotiz zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich):
Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf
(gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teiles
von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie
1.
Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentli-
chungsreif bearbeitet und/oder
2.
mit eigenem Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in
der Zeitung beiträgt und/oder
3.
die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des
Testteiles besorgt und/oder
4.
diese Tätigkeit koordiniert.
§ 2 - Anstellungsvertrag
1.
Verlag und Redakteur/Redakteurin haben Anspruch auf einen schriftlichen
Anstellungsvertrag, dem das jeweilige Musterformular zu Grunde zu legen ist.
Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
2.
Bei der Anstellung sind festzulegen:
a)
der Zeitpunkt des Vertragsbeginnes, die Gehaltsgruppe, das Gehalt, und die
anzurechnenden Berufsjahre bei Eintritt,
b)
das Tarifgehalt und etwaige Zulagen (Leistungs-, Funktions-, übertarifliche Zulage);
c)
die Verpflichtung des Redakteurs/der Redakteurin auf die Innehaltung von Richtlinien
für die grundsätzliche Haltung der Zeitung;
d)
das Arbeitsgebiet des Redakteurs/der Redakteurin;
e)
die Art und Weise der Erstattung etwaiger Dienstauslagen.
3.
Die Verpflichtung des Redakteurs/der Redakteurin kann durch schriftliche Vereinbarung
auf mehrere Verlagswerke desselben Verlages erstreckt werden. Soll die Tätigkeit des
Redakteurs/der Redakteurin im Laufe seines/ihres Arbeitsverhältnisses auf weitere
periodische Druckwerke, andere Verlagsobjekte oder Tätigkeiten erweitert werden, so ist
das zusätzliche Arbeitsgebiet und ein dafür zu zahlendes Entgelt in einem Nachtrag zum
Anstellungsvertrag zu vereinbaren.
4.
Der Abschluss von Anstellungsverträgen mit mehr als einem Verlag bedarf der
Einwilligung aller Beteiligten.
5.
Wird eine Probezeit vereinbart, so beträgt diese in der Regel drei Monate. Während der
Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit Monatsfrist zum Monatsende
gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt nicht für Volontäre/Volontärinnen.
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Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 a):
Die Berufsjahre bei Eintritt sind gemäß § 3 I des Gehaltstarifvertrages für Redakteure/Redak-
teurinnen an Tageszeitungen i.d.F. vom 10. April 2003 festzulegen.
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3:
Zu den "Tätigkeiten" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 zählt auch das Fotografieren durch einen
Redakteur/eine Redakteurin (Wort).
§ 3 - Bezüge
1.
Dem Redakteur/der Redakteurin muss ein festes Gehalt gezahlt werden.
2.
Das Gehalt ist spätestens am Letzten eines jeden Monats fällig.
3.
Zur pauschalen Abgeltung der Kontoführungsgebühren erhält jeder Redakteur/jede
Redakteurin einen Betrag in Höhe von 1,28 € monatlich.
4.
Der Verlag ersetzt dem Redakteur/der Redakteurin unter Beachtung der steuerlichen
Vorschriften die Auslagen, die er/sie ausschließlich im Interesse und für Zwecke des
Verlags gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die Beträge, die der Redakteur/die
Redakteurin für den Verlag auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende
Posten), so weit der Redakteur/die Redakteurin dem Verlag die steuerlich erforderlichen
Nachweise liefert. Der Ersatz der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bewirtung und
die Benutzung des eigenen Pkw für dienstliche Zwecke bestimmt sich nach den
jeweiligen Verlagsrichtlinien.
5.
Sofern dem Redakteur/der Redakteurin nicht die vom Verlag für erforderlich gehaltene
Kameraausrüstung zur Verfügung gestellt wird, erstattet dieser in entsprechender Höhe
dem Redakteur/der Redakteurin die Anschaffungskosten in einer Abschreibungsformel
auf 5 Jahre verteilt. Abweichende Vereinbarungen sind, sofern sie den Redakteur/die
Redakteurin nicht schlechter stellen, zulässig.
§ 4 - Jahresleistung
Die Redakteure/Redakteurinnen haben Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezember eines
jeden Jahres fällige tarifliche Jahresleistung unter folgenden Voraussetzungen:
1.
Die Redakteure/Redakteurinnen erhalten eine tarifliche Jahresleistung von 95 Prozent
des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen Monatsgehaltes. Für
Ressortleiter/Ressortleiterinnen von selbständigen Zeitungen sowie Chefs/Chefinnen
vom Dienst, stellvertretende Chefredakteure/Chefredakteurinnen und Chefredakteure/
Chefredakteurinnen gilt § 2 Ziffer VI des Gehaltstarifvertrages für Redakteure und
Redakteurinnen an Tageszeitungen vom 10. April 2003 entsprechend.
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2.
Anspruch auf die volle Jahresleistung hat derjenige Redakteur/diejenige Redakteurin,
dessen/deren Anstellungsverhältnis für das gesamte laufende Fälligkeitsjahr bestand. Im
Falle des Eintritts und/oder Ausscheidens im Laufe des Fälligkeitsjahres erhält der
Redakteur/die Redakteurin für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des
Anstellungsverhältnisses ein Zwölftel der Jahresleistung. Angefangene Monate werden
als volle Monate gewertet, wenn die Betriebszugehörigkeit 15 Kalendertage übersteigt.
Absatz 2 Satz 3 gilt nicht bei Kündigungen durch den Verlag aus wichtigem Grund. In
den Fällen des Ausscheidens wird die Auszahlung der Jahresleistung fällig mit dem Tage
der Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
3.
Für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung wird die Jahresleistung entsprechend gekürzt.
4.
Die tarifliche Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen
Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art
von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig sind, außer Ansatz.
5.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis der mit
ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1).
6.
Während des Fälligkeitsjahres auf Grund vom Arbeitgeber festgelegter oder vereinbarter
Regelung bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, wie z.B.
Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen,
Weihnachtsgeld und Ähnliches können auf diese tarifliche Jahresleistung angerechnet
werden. Das bedeutet, dass jedoch mindestens der auf Grund dieser tariflichen
Vereinbarung für das jeweilige Jahr vorgesehene Betrag gezahlt werden muss. Durch
diese tarifvertragliche Regelung über Jahresleistungen entstehen bis zu deren Höhe keine
Doppelansprüche. Andererseits werden von dieser tariflichen Regelung Jahresleistungen
auf Grund betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung nicht berührt, soweit sie in
ihrer Höhe die tariflichen Jahresleistungen übersteigen.
§ 5 - Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
1.
Der Redakteur/die Redakteurin ist verpflichtet, dem Verlag die Arbeitsunfähigkeit
unverzüglich anzuzeigen und innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
2.
Dem Redakteur/der Redakteurin werden im Falle einer unverschuldeten, durch Krankheit
oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen (42
Kalendertage) fortgezahlt. Als Arbeitsunfähigkeit gilt auch ein von einem
Sozialversicherungsträger oder einer Versorgungsbehörde verordnetes und kostenmäßig
voll getragenes Kur- oder Heilverfahren einschließlich einer etwa verordneten Schonzeit.
Kommt für die Bewilligung weder ein Sozialversicherungsträger noch eine
Versorgungsbehörde in Betracht, so steht der Verordnung i. S. des Satzes 2 jeder
Nachweis der Erforderlichkeit eines Kur- und Heilverfahrens einschließlich einer
notwendigen Schonzeit gleich. Im Streitfall können Verlag und Redakteur/Redakteurin
sich auf eine Ärztin/einen Arzt einigen, die/der sich zu der Meinungsverschiedenheit
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gutachtlich äußern soll.
3.
Bei längerer Dauer der Arbeitsunfähigkeit i.S. des Abs. 2 erhält der Redakteur/die
Redakteurin vom Beginn der 7. Woche an bei einer Betriebszugehörigkeit von
a)
mehr als
2 Jahren bis zur Dauer von 1 Monat
b)
mehr als
5 Jahren bis zur Dauer von 2 Monaten
c)
mehr als
8 Jahren bis zur Dauer von 3 Monaten
d)
mehr als
10 Jahren bis zur Dauer von 4 Monaten
e)
mehr als
15 Jahren bis zur Dauer von 5 Monaten
f)
mehr als
20 Jahren bis zur Dauer von 12 Monaten
g)
mehr als
25 Jahren für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, zu welchem Rente wegen Berufs- oder Er-
werbsunfähigkeit (§§ 43, 44, 102 SGB VI) oder Altersruhegeld (§§ 35, 36, 37, 41 SGB
VI) beantragt werden kann oder zu welchem das Arbeitsverhältnis endet, einen Zuschuss
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettogehalt und der Kassenbarleistung,
die der Redakteur/die Redakteurin aus der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder
Unfallversicherung oder von der Versorgungsbehörde erhält oder erhalten würde, wenn
ihm/ihr keine Unterkunft und Verpflegung während der Betreuungsmaßnahme gewährt
würde, und zwar unabhängig davon, ob er/sie krankenversicherungspflichtig ist oder
nicht. Als Kassenbarleistung gilt, sofern kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, in
jedem Fall das Krankengeld der für den Verlag zuständigen Allgemeinen Orts-, Land-
oder Betriebskrankenkasse, auch wenn der Redakteur/die Redakteurin hierauf keinen
Anspruch hat. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt bei Beginn der
Erkrankung maßgebend. Der Zuschuss wird bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit
längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in welchem die Monatsfrist gem. Satz 1
endet.
4.
Nettogehalt i.S. des Abs. 3 ist das jeweilige Monatsgehalt des Redakteurs/der
Redakteurin einschließlich etwaiger auch im Krankheitsfall fortzuzahlender
vermögensbildender Leistungen nach Kürzung um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge); Gratifikationen, Urlaubsgeld, tarifliche Jahresleistung und
sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hinausgehende zusätzliche Leistungen
des Verlages bleiben außer Betracht.
5.
Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (Abs. 2) wird durch jede neue krank-
heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit neu ausgelöst. Wird der Redakteur/die Redakteurin aber
innerhalb von 12 Monaten infolge derselben Krankheit (Grundleiden) wiederholt
arbeitsunfähig, so hat er/sie den Anspruch auf Fortzahlung seiner/ihrer Bezüge nur für
die Dauer von insgesamt 6 Wochen. Wird der Redakteur/die Redakteurin jedoch nach
sechs Monaten erneut wegen desselben Grundleidens arbeitsunfähig (Abs. 2 Sätze 1 --
3), so entsteht ein neuer Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von 6
Wochen. Der Anspruch auf Zuschuss (Abs. 3) besteht innerhalb von 12 Monaten
insgesamt nur einmal, und zwar auch bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit. Werden gem.
Satz 1 oder gem. Satz 3 innerhalb von 12 Monaten die vollen Bezüge für eine längere
Zeit als 6 Wochen bezahlt, so sind die über 6 Wochen hinausgehenden Tage auf die
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Dauer der Zuschusszahlungen nach Abs. 3 anzurechnen.
6.
Die Zahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird nicht über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt, es sei denn, dass der Verlag aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Das gleiche gilt, wenn der Redakteur/die Redakteurin
das Arbeitsverhältnis aus einem vom Verlag zu vertretenden Grunde kündigt, der den
Redakteur/die Redakteurin zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt.
7.
Wer am 1. Januar 1972 (1. Januar 1991 für das im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990
genannte Gebiet) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, aber keinen
Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag hatte, erhält anstelle der
Leistungen nach Abs. 3 Bezüge bzw. Zuschüsse gem. der folgenden Regelung:
a)
Der Redakteur/die Redakteurin erhält in den Fällen des Abs. 3 Buchst. a) und b) das
volle Gehalt, in den Fällen der Buchst. c) bis g) für die über 3 Monate hinausgehende
Zeit 90 % des Nettogehaltes (Abs. 4). Hierauf wird ggf. Übergangsgeld angerechnet.
b)
Der Zuschuss ist ohne jeden Abzug auszuzahlen.
8.
Kann der Redakteur/die Redakteurin nach gesetzlichen Vorschriften Ersatz des Schadens
wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm/ihr durch Krankheit oder Unfall
erwachsen ist, so geht sein/ihr Anspruch insoweit auf den Verlag über, als dieser dem
Redakteur/der Redakteurin für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Gehaltsfortzahlung oder
Zuschuss nach Abs. 2, 3 gewährt. Das gleiche gilt für die während der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit entrichteten Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung bzw. der
Zuschüsse gem. § 257 SGB V.
§ 6 - Leistungen im Todesfalle
1.
Im Falle des Todes eines Redakteurs/einer Redakteurin hat der Verlag an die
hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten das Gehalt bzw. den Zuschuss gem. § 5 für den
Sterbemonat sowie Sterbegeld für 3 Monate, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit ist
das Sterbegeld für 4 Monate, nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit für 5 Monate zu
zahlen
a)
an den Ehegatten/die Ehegattin und eheliche oder diesen gleichgestellte Kinder in Höhe
des zuletzt gezahlten Monatsgehaltes;
b)
an sonstige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene in Höhe des Teilbetrages, den der
Redakteur/die Redakteurin für diese vor seinem/ihren Tode regelmäßig aufgewendet hat.
Das Sterbegeld ist auch dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des
Redakteurs/der Redakteurin kein Anspruch auf Gehalt oder Zuschuss nach § 5 mehr
besteht, das Arbeitsverhältnis aber noch bestanden hat.
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Über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ist das Sterbegeld dann nicht zu zahlen,
wenn der Redakteur/die Redakteurin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, ohne durch
das Verhalten des Verlages dazu veranlasst worden zu sein.
2.
Forderungen gegen den Verstorbenen/die Verstorbene aus Vorschuss- und
Darlehensgewährung sowie Bürgschaftsleistungen können auf die Beträge nach Abs. 1
angerechnet werden; bei Zahlungen nach Abs. 1 Buchst. a) muss jedoch mindestens der
pfändungsfreie Gehaltsteil belassen werden.
3.
Durch Zahlung der Beträge an einen Unterhaltsberechtigten/eine Unterhaltsberechtigte
erlischt der Anspruch der übrigen.
§ 7 - Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Redakteurs/der Redakteurin beträgt 36,5
Stunden.
Überschreitet die zugewiesene oder nachträglich anerkannte Tätigkeit des Redakteurs/der
Redakteurin die tarifvertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit einer Woche, so hat der
Redakteur/die Redakteurin Anspruch auf Zeitausgleich möglichst innerhalb der
folgenden zwei Wochen. Danach erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der
Ausgleich vorrangig in vollen Tagen, wenn der Anspruch des Redakteurs/der
Redakteurin 7,3 und mehr Stunden beträgt. Wird dieser Zeitausgleich bis zum Ablauf der
folgenden zwei Kalendermonate nicht gewährt, hat eine finanzielle Abgeltung zu
erfolgen. Diese beträgt für jede darüber hinaus geleistete Stunde 1/122 des vereinbarten
Monatsgehaltes.
Eine Pauschalierung der finanziellen Abgeltung ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a)
sie ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen;
b)
ihre Höhe muss mindestens der durchschnittlichen monatlichen Vergütung im Wege der
Einzelabrechnung entsprechen.
Für Arbeitsverhältnisse, für die bis zum 31. 5. 1990 (bzw. bis zum 28. 10. 1990 für das
im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 genannte Gebiet) keine Pauschalierung vereinbart
worden war, ist eine solche Abgeltung nicht zulässig.
2.
Der Redakteur/die Redakteurin arbeitet an fünf Tagen in der Kalenderwoche. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
a)
die freien Tage sind nach Absprache mit dem zuständigen Vorgesetzten/der zuständigen
Vorgesetzten unter Abwägung der persönlichen Belange des Redakteurs/der Redakteurin
zu nehmen. Dreimal im Kalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu
gewähren. Diese zusammenhängenden Tage müssen einmal einen Samstag und Sonntag
und einmal einen Samstag oder Sonntag umfassen. Sportredakteure/Sportredakteurinnen
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haben abweichend von Satz 3 Anspruch auf neun freie Wochenenden im Kalenderjahr
(ohne Anrechnung auf die Urlaubszeit).
b)
Arbeitet der Redakteur/die Redakteurin an einem gesetzlichen Feiertag, so ist ihm/ihr
dafür spätestens im folgenden Kalendermonat ein freier Tag zu geben.
c)
Sofern dem Redakteur/der Redakteurin aus zwingenden betrieblichen Gründen ein freier
Tag nicht gewährt werden kann, erhält er/sie als Ausgleich innerhalb der nächsten drei
Monate für jeden nicht gewährten freien Tag einen anderen freien Tag. Dabei ist Arbeit
an Wochenenden durch freie Tage an Wochenenden auszugleichen.
3.
Durch Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage ausfallende Arbeitszeit gilt als
geleistet.
Protokollnotiz zu § 7 Abs. 2 a:
Als Sportredakteur/Sportredakteurin im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 a gilt, wer nach
seinem Arbeitsvertrag ausschließlich für Sportberichterstattung zuständig ist.
§ 8 - Sonn- und Feiertagszuschlag
*
1.
Arbeitet der Redakteur/die Redakteurin an einem Sonn- oder Feiertag weisungsgemäß
mehr als vier Stunden, so erhält er/sie einen Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von
76,70 € (Volontäre/Volontärinnen 51,10 €).
Der Anspruch auf den Sonn- oder Feiertagszuschlag kann nicht dadurch vereitelt werden,
dass in Umgehungsabsicht z.B. drei Stunden Sonn- oder Feiertagsarbeit regelmäßig
angeordnet werden.
2.
Eine etwaige pauschalisierte Abgeltung der Zuschläge ist im Rahmen der
Gehaltsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 Buchst. b) auszuweisen.
§ 9 - Urlaub/Freistellung
1.
Die Länge des Urlaubs ist durch die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse der
Redakteure/Redakteurinnen bedingt, insbesondere durch Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Während des Urlaubs darf keine
dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
*
2.
Der volle Jahresurlaub beträgt:
a)
bis zum 40. Lebensjahr
30 Urlaubstage
b)
ab dem 40. Lebensjahr
32 Urlaubstage
c)
ab dem 50. Lebensjahr
33 Urlaubstage
d)
ab dem 55. Lebensjahr
34 Urlaubstage
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3. a) Urlaubstage sind alle Arbeitstage, wobei die Urlaubswoche mit 5 Urlaubstagen
anzusetzen ist.
b) Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Urlaubstage.
4.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Stichtag für das Lebensalter ist der 1. Januar.
5.
Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Urlaubsjahres, spätestens bis zum 31. März des
folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich
zusammenhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte
geteilt werden, auch auf Wunsch des Redakteurs/der Redakteurin ist eine Teilung
möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
6.
Für Wartezeiten und Teilurlaub gelten die §§ 4 bis 6 des Bundesurlaubsgesetzes.
7.
Erkrankt ein Redakteur/eine Redakteurin während des Urlaubs, wird die Krankheitsdauer
nicht auf den Urlaub angerechnet, soweit die Erkrankung durch ein ärztliches Attest
nachgewiesen wird. Der Zeitpunkt der Urlaubsgewährung für die Ausfallzeit ist zu
vereinbaren.
8.
Zeiten der Gesundheitsförderung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3) dürfen auf den Urlaub nicht
angerechnet werden, solange ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht.
Vorsorgekuren können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn durch die Kur die
übliche Gestaltung des Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird und keine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist; dies gilt nicht für die Dauer des gesetzlichen
Mindesturlaubes.
9.
Muss der Urlaub aus dienstlichen Gründen teilweise oder ganz aufgeschoben oder
abgebrochen werden, trägt der Verlag die dadurch erforderlich gewordenen Mehrkosten.
10.
Der Redakteur/die Redakteurin hat Anspruch auf bezahlte Freistellung in folgenden
Fällen:
a)
bei Umzug des eigenen Hausstandes am Ort: 2 Arbeitstage;
b)
bei Umzug des eigenen Hausstandes mit Ortsveränderung: 3 Arbeitstage;
c)
bei Eheschließung des Redakteurs/der Redakteurin oder bei Niederkunft der Ehefrau: 2
Arbeitstage;
d)
bei Todesfällen in der Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern,
Geschwister): 2 Arbeitstage;
e)
zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsverband für die
Dauer der unumgänglichen Abwesenheit.
11.
Soweit gesetzliche Bestimmungen günstigere Regelungen im Einzelfall zwingend
festlegen, sind sie anzuwenden.
§ 10 - Urlaubsgeld
1. a) Redakteure/Redakteurinnen erhalten ein Urlaubsgeld. Es beträgt für das volle
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Urlaubsjahr 80 Prozent eines Monatsgehalts (§ 3), unabhängig von der Dauer des
Jahresurlaubes.
b) Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat
Verlagszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel des Urlaubsgeldes.
2.
Das Urlaubsgeld wird berechnet:
a)
bei Redakteuren/Redakteurinnen vom Bruttogehalt einschließlich übertariflicher
Leistungszulagen (Effektivgehalt)
b)
bei Volontären/Volontärinnen vom effektiven Monatsentgelt.
c)
Maßgebend ist das Gehalt im letzten Monat vor Urlaubsantritt.
3.
Gratifikationen und sonstige über das Effektivgehalt hinausgehende Zahlungen
(Spesenpauschalen usw.) bleiben bei der Berechnung des Urlaubsgeldes außer Ansatz.
4.
Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt fällig; es wird in einer Summe ausgezahlt. Bei
Urlaubsteilung ist der Zeitpunkt der Auszahlung zwischen Verlag und Re-
dakteur/Redakteurin zu vereinbaren.
§ 11 - Altersversorgung
Die Altersversorgung der Redakteure/Redakteurinnen ist in einem gesonderten Vertrag geregelt,
der nicht für Volontäre/Volontärinnen gilt.
§ 12 - Wettbewerbsverbot
Eine Vereinbarung zwischen dem Verlag und dem Redakteur/der Redakteurin, durch die der
Redakteur/die Redakteurin für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner/ihrer
beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.
§ 13 - Nebentätigkeit
1.
Der Redakteur/die Redakteurin darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den
berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
2.
Eine journalistische oder redaktionelle Nebentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen
Einzelfällen, dem Verlag mitzuteilen. Die Ausübung einer regelmäßigen journalistischen
oder redaktionellen Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Verlages.
3.
Der Redakteur/die Redakteurin bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und
Weitergabe der ihm/ihr bei seiner/ihrer Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen
Nachrichten und Unterlagen der Einwilligung des Verlages.
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§ 14 - Kündigungsfrist
1.
Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits mindestens sechs Wochen zum Ende des
Kalendervierteljahres. Günstigere Kündigungsfristen in gesetzlichen oder betrieblichen
Regelungen bleiben davon unberührt.
Nach Ablauf von drei Jahren im gleichen Verlag (Verlagsdienstjahren) beträgt die
Kündigungsfrist
mindestens
3
Monate
nach Ablauf von 8 Verlagsdienstjahren mindestens
4 Monate
nach Ablauf von 10 Verlagsdienstjahren mindestens
6 Monate
nach Ablauf von 25 Verlagsdienstjahren mindestens
8 Monate
jeweils beiderseits und zum Ende eines Kalendervierteljahres.
2.
Als Verlagsdienstjahre gelten die Dienstjahre als Redakteur/Redakteurin im gleichen
Verlag, doch werden je drei Dienstjahre als Redakteur/Redakteurin in anderen Verlagen
als ein Verlagsdienstjahr angerechnet.
Die Dienstjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung
der Jahre der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach
vorangegangener Berufszugehörigkeit berechnet. Als Tätigkeit im gleichen Verlag ist
auch die Tätigkeit bei Rechtsvorgängern anzusehen.
3.
Die Jahre in denen Redakteuren/Redakteurinnen nach vorausgegangener
Berufszugehörigkeit infolge politischer Maßnahmen in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 9.
November 1989 im Gebiet der ehemaligen DDR die Ausübung ihres Berufs als politisch,
religiös oder rassisch Verfolgten untersagt war, werden als Dienstjahre angerechnet. Bei
Rückkehr in den gleichen Verlag gelten diese Jahre als Verlagsdienstjahre, sonst als
Dienstjahre.
4.
Der Vertrag kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
grobe Verstöße gegen die vereinbarten Richtlinien (§ 2 Abs. 2 Buchst. c).
5.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dem Redakteur/der Redakteurin ist auf
Verlangen der Kündigungsgrund unverzüglich anzugeben. Entsprechendes gilt für den
Auflösungsvertrag. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen
kann jeder Vertragspartner verlangen, dass die Bedingungen schriftlich festgehalten
werden.
6.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, drei Monate nach
Ablauf des Monats, in dem der Redakteur/die Redakteurin das 65. Lebensjahr vollendet
hat. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des/der Beschäftigten liegen, die
Wartezeit oder die Voraussetzungen für die Anrechnung von Ausfall- und/oder
Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres nicht erfüllt sind, müssen auf Verlangen des Redakteurs/der Redakteurin
Anschlussverträge von höchstens 2 Jahren geschlossen werden, sofern damit die Voraus-
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setzungen für den Bezug des Altersruhegeldes bzw. für die Anrechnung der Ausfall-
und/oder Ersatzzeiten erfüllt werden.
7.
Nach ausgesprochener Kündigung kann der Verlag den Redakteur/die Redakteurin
beurlauben.
8.
Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Volontäre/Volontärinnen.
§ 15 - Ausscheiden aus besonderem Anlass
1.
Ändert der Verleger/die Verlegerin die grundsätzliche Haltung der Zeitung, so ist der
Redakteur/die Redakteurin, dem/der unter den veränderten Verhältnissen die Fortsetzung
seiner/ihrer Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, berechtigt, seine/ihre
Tätigkeit binnen eines Monats, nachdem er/sie von dieser Änderung Kenntnis erhalten
hat oder den Umständen nach erlangt haben musste, aufzugeben. Der Redakteur/die
Redakteurin behält aber den Anspruch auf Fortzahlung der vertraglichen Bezüge bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, jedoch für mindestens 6 Monate. § 615 BGB
findet entsprechende Anwendung.
2.
Mit Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Frist erlischt das Recht zur Aufgabe der
Tätigkeit.
§ 16 - Veräußerung des Unternehmens oder eines Verlagsobjekts
1.
Im Falle der Veräußerung des Verlagsunternehmens oder eines Betriebsteils gilt § 613 a
BGB.
2.
Bei der Veräußerung eines Verlagsobjektes findet § 613 a BGB entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt bei der Veräußerung von Teilauflagen, für die der
Redakteur/die Redakteurin ausschließlich oder überwiegend tätig ist.
§ 17 - Kündigung bei Kooperation und Konzentration
Die Leistungen der Verleger/Verlegerinnen zur Abwendung sozialer Härten bei Maßnahmen von
Kooperation und Konzentration sind in einem Anhang zu diesem Tarifvertrag geregelt, der nicht
für Volontäre/Volontärinnen gilt.
Dieser Anhang ist unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen über seine
Geltungsdauer Bestandteil dieses Tarifvertrages.
§ 18 - Urheberrecht
1.
Umfang der Urheberrechtsübertragung
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Der Redakteur/die Redakteurin räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich
und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte i.S.
des Urheberrechtsgesetzes, die er/sie in der Erfüllung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu
nutzen. Die Einräumung umfasst die Befugnis des Verlages, die Rechte im In- und
Ausland in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben, und zwar in Printmedien, Film, Rundfunk und/oder digitalen Medien
[Telekommunikations- und Datendienste, z.B. Online-Dienste sowie Datenbanken und
elektronische Trägermedien (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und
elektronische Trägermedien wie CD-ROM und Disketten)] ungeachtet der Übertragungs-
und Trägertechniken.
Die Einräumung erstreckt sich auf:
a)
-- das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG,
-- das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG,
-- das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG,
-- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG,
-- das Senderecht gem. § 20 UrhG,
-- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG,
b)
-- das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG,
-- das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung gem. §§ 88, 94, 95 UrhG
c)
-- diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG.
Der Redakteurin/dem Redakteur verbleiben ihre/seine von urheberrechtlichen
Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und
Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 45 a, 49, 52 a, 53, 54, 54 a UrhG
vorbehalten. Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und
Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt.
2.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Redakteurs/der Redakteurin an seinen/ihren
Beiträgen bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Entstellungen, andere
Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, seine/ihre
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Beitrag zu gefährden.
3.
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte
Der Redakteur/die Redakteurin räumt dem Verlag das Recht ein, die in Abs. 1 genannten
Rechte auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte im In-
und Ausland nutzen zu lassen.
4.
Nutzung des Urheberrechts durch den Redakteur/die Redakteurin
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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Redakteur/die Redakteurin über
seine/ihre Beiträge ohne Einwilligung des Verlages weiterverfügen, wenn seit dem
Erscheinen mindestens 1 Jahr vergangen ist. Die Nutzungsrechte an Bildbeiträgen
bleiben unbeschadet der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Redakteurs/der
Redakteurin unbefristet und ausschließlich beim Verlag, sofern im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist.
5.
Rückrufsrecht
Übt der Verlag das Recht gem. Abs. 1, 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden
dadurch berechtigte Interessen des Redakteurs/der Redakteurin erheblich verletzt, so
kann dieser/diese das Nutzungsrecht frühestens 6 Monate nach Ablieferung des
Textbeitrages zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die
unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem
Redakteur/der Redakteurin zuzumuten ist.
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Redakteur/die Redakteurin dem
Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als 3
Monate zu betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 bestimmt hat.
Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3
dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird, oder wenn durch die
Gewährung einer Frist überwiegende Interessen des Redakteurs/der Redakteurin
gefährdet werden.
Dem Verlag verbleibt stets ein einfaches Nutzungsrecht.
Der Redakteur/die Redakteurin darf nach erfolgtem Rückruf seine/ihre Rechte nur
verwerten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
6.
Vergütungsregelung
Die Nutzung der nach Abs. 1 eingeräumten Rechte in Objekten (einschließlich ihrer
digitalen Ausgaben)*, für die der Redakteur/die Redakteurin nach Maßgabe seines/ihres
Arbeitsvertrages tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs/der
Datenbanken für interne Zwecke des Verlages, verbundener Unternehmen und
kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter.
Bei weitergehender Nutzung hat der Redakteur/die Redakteurin auch nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung in den
nachfolgend aufgeführten Fällen:
a)
für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der
Werbung für den Verlag, verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage.
b)
für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gem. Abs. 3 mit Ausnahme
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von Nutzungen innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft,
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bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer redaktioneller Zusammenarbeit
(z.B. regelmäßige Lieferung von Teilen von Tageszeitungen wie Wirtschaftsteil,
Wochenendbeilage)
c)
für die Nutzung der Textbeiträge des Redakteurs/der Redakteurin in anderen Objekten
desselben Verlages, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht erstreckt, einschließlich
der Nutzung in Buchform,
d)
für die Nutzung von Bildbeiträgen in Buchform zu Verkaufszwecken.
Als angemessen gilt die Vergütung von mindestens 40 Prozent des Erlöses des aus der
Verwertung erzielten, hilfsweise des üblicherweise erzielbaren, um Aufwand und
Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlöses. Zum Aufwand rechnen die direkten Herstellungs-,
Marketing- und Vertriebskosten. Die Vergütung für die Nutzung der Rechte der Redakteurin/des
Redakteurs ist durch Einzelabrechnung oder durch eine Monatspauschale möglich.
Für die Pauschalierung bestehen folgende Voraussetzungen:
aa) Die Pauschale ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen (§ 2 Abs. 2 b).
bb) Ihre Höhe muss mindestens der durchschnittlichen jährlichen Vergütung im Wege der
Einzelabrechnung entsprechen.
Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs oder des Verlags ist die Angemessenheit nach
Ablauf des Bemessungszeitraums zu überprüfen und die Pauschale ggf. neu festzusetzen.
* Protokollnotiz zum Begriff "digitale Ausgabe":
"Digitale Ausgabe ist jeder Dienst oder Teil eines Dienstes, dessen Inhalt in der ursprünglichen
oder elektronisch aufbereiteten Fassung für titelidentische oder der Tageszeitung redaktionell
zuzuordnende Angebote bestimmt ist."
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§ 19 - Anspruchsverfolgung und Schlichtung
1.
Mit Ausnahme der Regelung für den Urlaub (§ 9 Abs. 5) und für die Altersversorgung
(§11) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb dreier Monate
nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend
gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach
Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach
Satz 1 und Satz 2 kann die Erfüllung verweigert werden.
2.
Wird die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 Satz 1) nicht erteilt, kann der An-
spruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der
geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt,
so kann der/die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der
schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der/die Anspruchsverpflichtete die schriftliche
Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der/die Anspruchsberechtigte
nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der/die Anspruchsverpflichtete
nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der/die Anspruchsberechtigte innerhalb von drei
Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
3.
Vergütungsansprüche, die während eines Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von
seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen.
4.
Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages (§ 1) wird von den Berufsverbänden der Tarifpartner eine
Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier Vertretern/Vertreterinnen
der Verleger/Verlegerinnen und der Redakteure/Redakteurinnen. Durch ihre Anrufung
wird die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. §§ 2 und 101 Arbeits-
gerichtsgesetz nicht berührt.
§ 20 - Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. 12. 2006, danach
jeweils zum Jahresende gekündigt werden. *)
2. Soweit auf Grund des nachwirkenden Manteltarifvertrages bis zum 29. Februar 2004 höhere
Leistungen erbracht wurden, als nach diesem Tarifvertrag geschuldet, ist eine
Rückforderung ausgeschlossen.
3. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Branche wurden §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 lit. a
geändert. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich auf Wunsch einer Partei, rechtzeitig
vor Beendigung des Manteltarifvertrags zusammen zu kommen, um Feststellungen zu
treffen, ob weiterhin an der geänderten Fassung der Tarifvorschriften festgehalten werden
muss. Kommen sie einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall ist, gelten mit
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Auslaufen des Manteltarifvertrages die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 lit. a MTV
Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung vom 1. Januar 1998
zunächst bis zum Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages Kraft Nachwirkung weiter.
*) Der BDZV hat sich im November 2008 verpflichtet, eine evtl. Kündigung nicht vor dem
31. Dezember 2010 wirksam werden zu lassen.
Berlin, 25. Februar 2004
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
gez. Helmut Heinen
gez. Werner Hundhausen
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
gez. Michael Konken
gez. Hubert Engeroff
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand –
Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di
gez. Frank Werneke
gez. Matthias von Fintel