Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
30.04.1998
Schlagworte
  • Redakteure Zeitung
  • Tarifvertrag

Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/ Redakteure an Zeitschriften

Manteltarifvertrag
für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften
zwischen
dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. als Vertreter der ihm ange-
schlossenen Mitgliedsverbände
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.
Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
Verein der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V.
Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten –
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Verlage, die Zeitschriften allgemeiner, fachlicher
oder konfessioneller Art herausgeben.
persönlich:
für alle hauptberuflich festangestellten Redakteurin-
nen/Redakteure (Wort und Bild).
Redakteurin/Redakteur ist, wer - nicht nur zum Zweck der
Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem
2
Rechtsverhältnis) - überwiegend an der Erstellung des re-
daktionellen Teils regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß
sie/er
1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses
auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder
2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redak-
tionellen Inhalt der Zeitschrift beiträgt und/oder
3. die Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschrift
(insbesondere die Anordnung des Textes und der Bil-
der) journalistisch plant und bestimmt und/oder
4. diese Tätigkeit in der Funktion einer/eines Che-
fin/Chefs vom Dienst, einer/eines geschäftsführenden
Redakteurin/Redakteurs oder einer/eines Schlußredak-
teurin/Schlußredakteurs koordiniert.
Protokollnotiz zu Ziff. 1 und 2:
Archivarinnen/Archivare und Dokumentarinnen/Doku-
mentare sind Redakteurinnen/Redakteure, sofern Sie die
Voraussetzungen des § 1, insbesondere auch die Ziff. 1
und/oder Ziff. 2 erfüllen. Fachberaterinnen/Fachberater
und vergleichbare Funktionen (z.B. Testerinnen/Tester),
die die Ziffern 1 und 2 nicht erfüllen, sind keine
Redakteure.
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurin-
nen/Redakteure.
2.
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten mit Ausnahme von § 2 auch
für Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre. Mit ihnen ist ein schrift-
licher Ausbildungsvertrag abzuschließen, § 3 gilt entsprechend.
§ 2
Anstellungsvertrag
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1.
Verlag und Redakteurin/Redakteur haben Anspruch auf einen schriftlichen
Anstellungsvertrag. Ergänzungen und Änderungen des Anstellungsvertrags
sind schriftlich zu vereinbaren.
2.
Im Anstellungsvertrag sind insbesondere festzulegen:
a) der Zeitpunkt des Vertragsbeginns,
b) das Grund- bzw. Tarifgehalt, die Gehaltsgruppe, etwaige Zulagen und
Pauschalen, die beide der Art nach zu bezeichnen sind, die Gesamt-
summe der Bezüge ist auszuweisen,
c) Zeitschrift, Arbeitsgebiet und Beschäftigungsort,
d) die Art und Weise der Erstattung etwaiger Dienstauslagen,
e) die Verpflichtung der/des Redakteurin/Redakteurs auf Einhaltung der
von der Verlegerin/vom Verleger/Herausgeberin/Herausgeber festgeleg-
ten Grundsätze, Aufgaben oder Zielsetzungen der Zeitschrift.
3.
Die Verpflichtung der/des Redakteurin/Redakteurs kann durch schriftliche
Vereinbarung auf mehrere Zeitschriften oder andere Verlagswerke des glei-
chen Verlags und/oder auf andere Beschäftigungsorte erstreckt werden.
4.
Der Abschluß von Anstellungsverträgen mit mehr als einem Verlag bedarf
der Einwilligung aller Beteiligten.
5.
Eine Probezeit bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Probezeit darf
sechs Monate nicht überschreiten. Innerhalb der Probezeit kann das Anstel-
lungsverhältnis beiderseits mit Monatsfrist zum Schluß eines Kalendermo-
nats gekündigt werden.
§ 3
Bezüge
1.
Der/dem Redakteurin/Redakteur muß ein festes Gehalt gezahlt werden.
2.
Das Gehalt ist spätestens am Letzten eines Monats fällig.
3. Bei bargeldloser Gehaltszahlung erhält jede/jeder Redakteurin/Redakteur
eine pauschale Abgeltung für die Kontoführungsgebühren in Höhe von €
1,28 monatlich. Bereits laufende Leistungen für die Abgeltung von Konto-
4
führungsgebühren können in Höhe der tariflichen Pauschale auf diese ange-
rechnet werden.
4. Der Verlag ersetzt der/dem Redakteurin/Redakteur unter Beachtung der
steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die er ausschließlich im Interesse
und für die Zwecke des Verlags gemacht hat (Auslagenersatz) sowie die
Beträge, die die/der Redakteurin/Redakteur für den Verlag auf dessen Ver-
anlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten) soweit die/der Re-
dakteurin/Redakteur dem Verlag die steuerlich erforderlichen Nachweise
liefert. Der Ersatz für Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung bestimmt
sich nach den jeweiligen Verlagsrichtlinien.
5.
Verlangt der Verlag von einer/einem Redakteurin/Redakteur regelmäßig die
Arbeit mit einer Fotoausrüstung, so stellt grundsätzlich der Verlag diese
nach seiner Wahl. Andernfalls erhält die/der Redakteurin/Redakteur für die
Nutzung ihrer/seiner eigenen Fotoausrüstung eine monatliche Entschädi-
gung in Höhe von 1/60 der vom Verlag für erforderlich gehaltenen Anschaf-
fungskosten der Ausrüstung, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Ab-
weichende Vereinbarungen sind, sofern sie die/den Redakteurin/Redakteur
nicht schlechter stellen, zulässig.
§ 4
Tarifliche Jahresleistung
Die/der Redakteurin/Redakteur hat Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezem-
ber eines jeden Jahres fällige tarifliche Jahresleistung unter den folgenden
Voraussetzungen:
1.
Die / der Redakteurin / Redakteur erhält eine tarifliche Jahresleistung von
95 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen
Monatsgehalts.
2. Anspruch auf die volle Jahresleistung hat diejenige/derjenige Redakteu-
rin/Redakteur, deren/dessen Anstellungsverhältnis für das ganze laufende
Fälligkeitsjahr bestand. Im Falle des Eintritts und/oder Ausscheidens im
Laufe des Fälligkeitsjahres erhält die/der Redakteurin/Redakteur für jeden
vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses ein
Zwölftel der Jahresleistung. Angefangene Monate werden als volle Monate
gewertet, wenn die Betriebszugehörigkeit 15 Kalendertage übersteigt. Ziffer
2 Satz 3 gilt nicht bei Kündigung durch den Verlag aus wichtigem Grund. In
den Fällen des Ausscheidens wird die Auszahlung des Jahresleistung fällig
mit dem Tage der Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
3.
Für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung wird unbeschadet entgegenstehen-
der zwingender gesetzlicher Vorschriften die Jahresleistung entsprechend
gekürzt.
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4.
Die tarifliche Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und
gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen An-
sprüche irgendwelcher Art von Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind,
außer Ansatz. Dies gilt nicht, soweit auf Grund zwingender gesetzlicher Re-
gelungen bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts tarifliche Jahreslei-
stungen zu berücksichtigen sind.
5.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhält-
nis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (§ 9
Ziff. 1).
6.
Die Berechnung der tariflichen Jahresleistung für außertariflich bezahlte
Redakteure richtet sich nach dem höchsten Tarifgehalt, bei Redaktionsvo-
lontärinnen / Redaktionsvolontären nach der vereinbarten Ausbildungsver-
gütung.
§ 5
Vermögenswirksame Leistungen
I.
Leistungen und deren Voraussetzungen
1. Der Verlag erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame
Leistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur Vermögens-
bildung.
2. a) Die Anspruchsberechtigten erhalten einen Betrag in Höhe von € 26,59
monatlich bzw. € 319,05 jährlich.
b) Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei etwaigen
Durchschnittsgehaltsberechnungen.
3. a) Der Anspruch auf die Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 7.
Kalendermonats einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Die An-
wartschaft bleibt erhalten bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Zeit-
schriftenverlagsgewerbes, sofern die Unterbrechung nicht mehr als 21
Kalendertage beträgt. Die Betriebszugehörigkeit bemißt sich nach der
Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit im gleichen Betrieb oder Unter-
nehmen des Zeitschriftenverlagsgewerbes einschließlich der Volontär-
zeit. Wehr- und Wehrersatzdienst auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
gelten nicht als Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, sofern die/der
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer unverzüglich seine Arbeit im gleichen
Betrieb wieder aufnimmt.
b) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht für jeden Ka-
lendermonat, in dem das Arbeits- oder Volontärverhältnis der/des An-
spruchsberechtigten für die Dauer von mindestens 15 Tagen besteht.
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Vermögenswirksame Leistungen werden auch erbracht
aa) bei unverschuldeten Unterbrechungen der Arbeitsleistungen bis zur
Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr. Soweit diese Unterbre-
chungen auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall be-
ruhen, wird hinsichtlich der Erbringung der vermögenswirksamen
Leistungen die Regelung entsprechend angewandt, die gemäß § 3
Abs. 1 Satz 2 EFZG bzw. § 616 BGB für die Entgeltfortzahlung
gilt (d.h. bei erneuter Erkrankung innerhalb eines Jahres besteht in-
soweit kein Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen, als
es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt und der Zeitraum
von insgesamt acht Wochen überschritten wird, es sei denn, zwi-
schen Abschluß der Ersterkrankung und der erneuten Arbeitsunfä-
higkeit infolge desselben Grundleidens liegt ein Zeitraum von min-
destens sechs Monaten).
bb) bei Unterbrechung der Arbeitsleistung auf eigenen Wunsch des
Anspruchsberechtigten bis zur Dauer von vier Wochen zu
Bildungs- und Fortbildungszwecken im Kalenderjahr.
Kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht bei
aa) Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder
bb) Arbeitskampfmaßnahmen.
4. a) Im Falle einer vom Anspruchsberechtigten verschuldeten fristlosen Kün-
digung oder einer unberechtigten und vorzeitigen Lösung des Arbeitsver-
hältnisses durch den Anspruchsberechtigten oder durch ein Ausscheiden
in beiderseitigem Einvernehmen erlischt der Anspruch auf die vermö-
genswirksame Leistung mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses. Die/der Redakteurin/Redakteur hat jedoch Anspruch auf
vermögenswirksame Leistungen in dem Kalendermonat, in dem das Ar-
beitsverhältnis beendet wird, nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis in
diesem Monat mindestens 15 Kalendertage bestanden hat. In diesen
Fällen wird bei Bruchteilen von Monaten die vermögenswirksame Lei-
stung nach dem Verhältnis der Kalendertage zum vollen Monatsbetrag
berechnet.
b) Die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag sind je-
weils zum Quartalsende abzuführen. Durch Betriebsvereinbarungen kön-
nen andere Auszahlungszeitpunkte festgelegt werden. In den gesetzlich
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vorgesehenen Fällen kann die Auszahlung unmittelbar an den An-
spruchsberechtigten erfolgen.
c) Bei Arbeitsplatzwechsel hat der Verlag dem ausscheidenden Anspruchs-
berechtigten eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher Art und Höhe
der im laufenden Kalenderjahr auf Grund dieses Tarifvertrages abge-
führten vermögenswirksamen Leistungen hervorgehen. Diese Bescheini-
gung ist dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Der Anspruch auf vermö-
genswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in welcher der
Anspruchsberechtigte für denselben Zeitraum schon vom früheren Ar-
beitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
II. Anlagearten und Verfahren
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur kann hinsichtlich der vermögenswirksamen
Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den
vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage wählen. Er kann
allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlage-Institut
wählen.
2.
Der Verlag hat die Anspruchsberechtigten jeweils spätestens einen Monat
vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die
Anlageart und das Anlage-Institut unter Beifügung der erforderlichen Un-
terlagen schriftlich zu unterrichten. Unterläßt der Verlag die rechtzeitige
Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten hieraus keine Nachteile
entstehen. Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Verlag nicht fristge-
recht, so entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung, bis
der Anspruchsberechtigte dies nachgeholt hat; die vermögenswirksame Lei-
stung wird in diesem Fall erstmals für den auf den Kalendermonat der Un-
terrichtung folgenden Kalendermonat erbracht.
3. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer
Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte hat
eine Anlageart gewählt, bei welcher nach dem Gesetz eine Barauszahlung
erfolgen kann. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist un-
abdingbar. Der Anspruch des Anspruchsberechtigten gegen den Arbeitgeber
auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung er-
lischt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte statt der vermögenswirksamen
Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung annimmt. Der
Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Ar-
beitgeber herauszugeben.
4.
Vermögenswirksame Leistungen, die einzelvertraglich oder auf Grund einer
Betriebsvereinbarung als zusätzliche Leistungen des Verlags ausgelegt wer-
den, sind auf die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag
anzurechnen. Dasselbe gilt für die betrieblichen Sozialleistungen gemäß §
10 Abs. 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.
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5.
Für den Fall, daß der Verlag durch ein Gesetz zur Gewährung vermögens-
wirksamer Leistungen für den Anspruchsberechtigten verpflichtet wird, be-
steht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
III. Unterrichtung der beiderseitigen Organisationsmitglieder
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß
des Tarifvertrages über die gesetzlichen Möglichkeiten der Anlage vermögens-
wirksamer Leistungen umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts
zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl der
Anlageart gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entgegenzuwirken.
§ 6
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
1. Der/dem Redakteurin/Redakteur werden im Falle einer unverschuldeten
durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Bezüge bis
zur Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage) fortgezahlt. Als Arbeitsun-
fähigkeit gilt auch ein von einem Sozialversicherungsträger oder einer Ver-
sorgungsbehörde verordnetes und kostenmäßig voll getragenes Kur- oder
Heilverfahren einschließlich einer etwa verordneten Schonungszeit. Kommt
für die Bewilligung weder ein Sozialversicherungsträger noch eine Versor-
gungsbehörde in Betracht, so steht der Verordnung im Sinne des Satzes 2
ein ärztlicher Nachweis der Erforderlichkeit eines Kur- und Heilverfahrens
einschließlich einer notwendigen Schonzeit gleich. Im Streitfall können
Verlag und Redakteurin/Redakteur sich auf einen Arzt einigen, der sich zu
der Meinungsverschiedenheit gutachtlich äußern soll.
2. Bei längerer Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 erhält
die/der Redakteurin/Redakteur vom Beginn der siebten Woche an bei einer
Betriebszugehörigkeit von
a)
mehr als 2 Jahren bis zur Dauer von 4 Wochen,
b)
mehr als 5 Jahren bis zur Dauer von 8 Wochen,
c)
mehr als 8 Jahren bis zur Dauer von 12 Wochen,
d)
mehr als 10 Jahren bis zur Dauer von 16 Wochen,
e)
mehr als 15 Jahren bis zur Dauer von 20 Wochen,
f)
mehr als 20 Jahren bis zur Dauer von 24 Wochen
- die Woche jeweils zu sieben Kalendertagen - einen Zuschuß in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettogehalt (Abs. 3) und der Kassen-
barleistung, die die/der Redakteurin/Redakteur aus der gesetzlichen Kran-
ken-, Renten- oder Unfallversicherung oder von der Versorgungsbehörde
erhält oder erhalten würde, wenn ihm keine Unterkunft und Verpflegung
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während der Betreuungsmaßnahme gewährt wird, und zwar unabhängig da-
von, ob er krankenversicherungspflichtig ist oder nicht. Als Kassenbarlei-
stung gilt, sofern kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, in jedem Fall
das Krankengeld der für den Verlag zuständigen allgemeinen Orts-, Land-
oder Betriebskrankenkasse, auch wenn die/der Redakteurin/Redakteur hier-
auf keinen Anspruch hat. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der
Zeitpunkt bei Beginn der Erkrankung maßgebend.
3.
Nettogehalt im Sinne des Abs. 2 ist das jeweilige Monatsgehalt der/des Re-
dakteurin/Redakteurs einschließlich etwaiger auch im Krankheitsfall fortzu-
zahlender vermögensbildender Leistungen nach Kürzung um die gesetzli-
chen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge); Gratifikationen,
Urlaubsgeld, tarifliche Jahresleistung und sonstige über die regulären zwölf
Monatsgehälter hinausgehende zusätzliche Leistungen des Verlages bleiben
außer Betracht.
4.
Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (Abs. 1) wird durch jede neue
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit neu ausgelöst. Wird die/der Redak-
teurin/Redakteur ab er innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben
Krankheit (Grundleiden) wiederholt arbeitsunfähig, so hat sie/er den An-
spruch auf Fortzahlung ihrer/seiner Bezüge nur für die Dauer von insgesamt
sechs Wochen. Wird die/der Redakteurin/Redakteur jedoch nach sechs Mo-
naten erneut wegen desselben Grundleidens arbeitsunfähig (Abs. 1 Sätze 1
bis 3), so entsteht ein neuer Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur
Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch auf Zuschuß (Abs. 2) besteht innerhalb
von zwölf Monaten insgesamt nur einmal, und zwar auch bei mehrfacher
Arbeitsunfähigkeit. Werden gemäß Satz 1 oder gemäß Satz 3 innerhalb von
zwölf Monaten die vollen Bezüge für eine längere Zeit als sechs Wochen
bezahlt, so sind die über sechs Wochen hinausgehenden Tage auf die Dauer
der Zuschußzahlung nach Abs. 2 anzurechnen.
5.
Die Zahlung nach den Abs. 1 und 2 wird nicht über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt, es sei denn, daß der Verlag aus Anlaß
der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Das gleiche gilt, wenn die/der Redak-
teurin/Redakteur das Arbeitsverhältnis aus einem vom Verlag zu vertreten-
den Grunde kündigt, der die/den Redakteurin/Redakteur zur Kündigung aus
wichtigem Grunde ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
6. Wer am 1. Januar 1972 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
stand, aber keinen Anspruch auf Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag
(§ 405 Abs. 1 Satz 2 RVO) hatte, erhält anstelle der Leistungen nach Abs. 2
Bezüge bzw. Zuschüsse gemäß der folgenden Regelung:
a) Die/der Redakteurin/Redakteur erhält in den Fällen des Abs. 2a) und b)
das volle Gehalt, in den Fällen der c) bis e) für die über 13 Wochen hin-
ausgehende Zeit 90 v.H. des Nettogehaltes (Abs. 3): Hierauf wird ggf.
Übergangsgeld angerechnet.
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b) Der Zuschuß ist ohne jeden Abzug auszuzahlen.
§ 7
Leistungen beim Todesfall
1.
Im Falle des Todes einer/eines Redakteurin/Redakteurs hat der Verlag an
die hinterbliebenen Unterhaltsberechtigen das Gehalt bzw. den Zuschuß
gemäß § 6 für den Sterbemonat sowie Sterbegeld für drei Monate zu zahlen.
Empfangsberechtigt sind:
a) die/der Ehegattin/Ehegatte und eheliche und diesen gleichgestellte Kin-
der in Höhe des zuletzt gezahlten Monatsgehalts,
b) sonstige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene in Höhe des Teilbetrages,
den die/der Redakteurin/Redakteur für diese vor ihrem/seinem Tode re-
gelmäßig aufgewendet hat.
Das Sterbegeld ist auch dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt des Todes
der/des Redakteurin/Redakteurs kein Anspruch auf Gehalt oder Krankenzu-
schuß mehr besteht, das Arbeitsverhältnis aber noch bestanden hat. Über
den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ist das Sterbegeld dann nicht zu
zahlen, wenn die/der Redakteurin/Redakteur das Arbeitsverhältnis
gekündigt hatte, ohne durch das Verhalten des Verlages dazu veranlaßt
worden zu sein.
2.
Forderungen gegen die/den Verstorbene/Verstorbenen aus Vorschuß- und
Darlehensgewährungen sowie Bürgschaftsleistungen können auf die
Beträge nach Abs. 1 angerechnet werden; bei Zahlungen nach Abs. 1a) muß
jedoch mindestens der pfändungsfreie Gehaltsteil belassen werden.
3.
Durch Zahlung der Beträge an einen Unterhaltsberechtigten erlischt der An-
spruch der übrigen.
§ 8
Altersversorgung
Die Altersversorgung der Redakteurinnen/Redakteure ist in einem gesonderten
Tarifvertrag geregelt.
§ 9
Arbeitszeit
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1. Die regelmäßige Arbeitszeit für Redakteurinnen/Redakteure beträgt 36
Stunden wöchentlich. Sie ist auf fünf Tage in der Kalenderwoche zu vertei-
len.
2.
Überschreitet die zugewiesene oder nachträglich anerkannte Arbeitszeit die
tarifvertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit einer Woche, so hat die/der Re-
dakteurin/Redakteur Anspruch auf Zeitausgleich möglichst innerhalb der
folgenden zwei Wochen. Danach erfolgt im Rahmen der betrieblichen Mög-
lichkeiten der Ausgleich vorrangig in vollen Tagen, wenn der Anspruch
der/des Redakteurin/Redakteurs acht und mehr Stunden beträgt. Wird dieser
Zeitausgleich bis zum Ablauf der folgenden zwei Kalendermonate nicht ge-
währt, hat eine finanzielle Abgeltung zu erfolgen. Diese beträgt für jede
darüber hinaus geleistete Stunde 1/120 des vereinbarten Bruttomonatsge-
haltes.
Bei Redakteurinnen/Redakteuren im Sinne des § 2, 3 b) GTV gilt eventuelle
Mehrarbeit als abgegolten.
3.
Für Tage, an denen die/der Redakteurin/Redakteur außerhalb des Beschäfti-
gungsortes tätig ist, wird eine Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt.
4.
Die in der Kalenderwoche anfallenden zwei freien Tage müssen im Kalen-
dermonat dreimal zusammenhängend gewährt werden und zweimal ein Wo-
chenende umfassen. Sie sind nach Absprache mit dem zuständigen Vorge-
setzten unter Abwägung der persönlichen Belange der/des Redakteu-
rin/Redakteurs zu nehmen.
Wird aus zwingenden Gründen weisungsgemäß an mehr als fünf Tagen in
der Kalenderwoche gearbeitet, so ist dies innerhalb von acht Wochen durch
Freizeit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen.
Ist ein Freizeitausgleich aus zwingenden Gründen nicht möglich, so erhält
die/der Redakteurin/Redakteur für jeden zusätzlich geleisteten Arbeitstag
eine Vergütung in Höhe von 6 % des vereinbarten Bruttomonatsgehalts. Für
Arbeiten an zusätzlichen Arbeitstagen bis zu vier Stunden werden 3 % des
vereinbarten Bruttomonatsgehalts gezahlt.
5.
Wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Ziffer 1 durch Arbeit an
einem 6. oder 7. Tag überschritten, so erfolgt der Ausgleich nach den Re-
geln von Ziffer 4.
6.
Redakteurinnen/Redakteure, deren Fachgebiet wegen der zeitlichen Vertei-
lung der zu behandelnden Ereignisse regelmäßig Arbeiten an Wochenenden
erfordert, haben anstelle von zwei freien Wochenenden im Monat einen An-
spruch auf mindestens neun freie Wochenenden im Jahr. Diesen Redakteu-
rinnen/Redakteuren stehen im Jahr zusätzlich drei freie Tage zu.
12
Bei diesen Redakteurinnen/Redakteuren kann der Freizeitausgleich in einem
Zeitraum bis zu 12 Wochen nach der Kalenderwoche erfolgen, in der zu-
sätzliche Arbeitstage anfallen.
7.
Für weisungsgemäße Arbeiten an Sonn- und Feiertagen innerhalb der gem.
Ziff. 1, 2 und 6 zulässigen Grenzen erhält die/der Redakteurin/Redakteur
eine Zulage, deren Höhe nach einer geleisteten Arbeitszeit bis zu vier Stun-
den € 38,35 (Volontäre € 33,23), bei einer darüber hinausgehenden
Arbeitszeit € 76,69 (Volontäre € 66,47) beträgt.
8.
Die Vereinbarung einer Pauschale der Sonn- und Feiertagszulage sowie der
Vergütung für das Überschreiten der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Pauschale ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen.
b) Die Höhe der Pauschalvergütung muß mindestens der durchschnittlichen
monatlichen Vergütung im Wege der Einzelabrechnung unter Berück-
sichtigung des möglichen Freizeitausgleichs entsprechen. Die Pauschale
ist bei Veränderung der Voraussetzungen zu überprüfen und ggf. neu
festzusetzen.
Für Arbeitsverhältnisse, für die bis zum 30.09.1989 keine Pauschalierung
für die Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart worden
war, ist eine solche Abgeltung nicht zulässig.
9.
Durch Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage ausgefallene Arbeitszeit
gilt mit dem fünften Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der
Ziffer 1 als geleistet. Dies gilt auch für freie Tage, die als Ausgleich für
Mehrarbeit genommen werden.
10. Die Sonn- und Feiertagszulage sowie die Vergütung für zeitliche Mehrbe-
lastung durch Überschreiten der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit der
Ziffer 1 können, sofern einzelvertraglich zulässig, binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten des Tarifvertrages auf übertarifliche Gehaltsbestandteile
angerechnet werden.
11. Die vorstehenden Regelungen über die Arbeitszeit gelten nicht für Chefre-
dakteurinnen / Chefredakteure, stellvertretende Chefredakteurinnen / Chef-
redakteure, geschäftsführende Redakteurinnen/Redakteure,
Chefinnen/Chefs vom Dienst und Ressortleiterinnen/Ressortleiter mit einer
verantwortlichen Entscheidungsbefugnis in bezug auf die Arbeitszeit eines
oder mehrerer zugeordneter Redakteurinnen/Redakteure.
§ 10
Urlaub, Urlaubsentgelt
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1. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Als Urlaubstage gelten fünf
Werktage je Kalenderwoche mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
2.
Jede/jeder Redakteurin/Redakteur hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Gewährung des vollen tariflichen Erholungsurlaubs. Im Einstellungsjahr
und im Jahr des Ausscheidens besteht nur der Anspruch auf anteiligen Ur-
laub. Für jeden vollen Monat Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb ent-
steht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs. Der gesetzliche Urlaubsan-
spruch bleibt von dieser Regelung unberührt.
3.
Der erste volle Urlaubsanspruch kann nach sechsmonatiger Beschäftigung
geltend gemacht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Aus-
scheidens eines Redakteurs vor Ablauf der sechs Monate auch der Anspruch
auf den anteiligen Urlaub entsprechend der Beschäftigungsdauer besteht.
4.
Der tarifliche Jahresurlaub beträgt für Redakteurinnen/Redakteure und Re-
daktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre 30 Werktage.
5.
Der Urlaub soll der Erholung dienen. Während des Urlaubs darf keine dem
Sinne des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die
zeitliche Festsetzung des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Ver-
hältnissen unter Berücksichtigung der Wünsche der/des Redakteu-
rin/Redakteurs.
6.
Das vereinbarte Monatsgehalt wird während des Urlaubs weitergezahlt. Er-
hält die/der Redakteurin/Redakteur neben seinem vereinbarten Gehalt re-
gelmäßige Entgelte, so sind diese bei der Vergütung für die Urlaubszeit zu
berücksichtigen. Auf Verlangen der/des Redakteurin/Redakteurs wird vor
Antritt des Urlaubs eine entsprechende Abschlagszahlung geleistet.
7.
Es wird ein Urlaubsgeld gezahlt, das, unabhängig von der Dauer des Jah-
resurlaubs, für das volle Urlaubsjahr 85 % des vereinbarten Monatsgehalts
beträgt. Das Urlaubsgeld wird berechnet vom Bruttogehalt mit einer
Höchstbemessungsgrenze von € 3.681,30, wobei das Gehalt im letzten
Monat vor Antritt des Haupturlaubs maßgebend ist. Gratifikationen und
sonstige über das Bruttogehalt hinausgehende einmalige Zahlungen bleiben
bei der Berechnung des Urlaubsgeldes außer Ansatz.
Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Haupturlaubs fällig. Ein anderer Aus-
zahlungstermin kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden
Monat Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftes des Urlaubsgel-
des.
8. Der/dem ausscheidenden Redakteurin/Redakteur ist eine Bescheinigung
über den im Jahr des Ausscheidens gewährten Urlaub auszuhändigen.
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9. Löst eine/ein Redakteurin/Redakteur ihr/sein Anstellungsverhältnis ver-
tragswidrig auf, so verliert sie/er den bis dahin im Kalenderjahr erworbenen
Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld, soweit dieser über den gesetzlichen
Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung hinausgeht.
10. Eine Abgeltung des Urlaubs ist in der Regel unzulässig. Wenn das Anstel-
lungsverhältnis während des Urlaubs beendet wird oder wenn infolge Been-
digung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr voll gewährt werden
kann, ist der Urlaub abzugelten.
11. Erkrankt die/der Redakteurin/Redakteur während des Urlaubs und weist
sie/er durch ein ärztliches Attest nach, daß sie/er während der Krankheits-
tage arbeitsunfähig war, so gelten die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als
Urlaubstage und sind nachzugewähren. Der Zeitpunkt der Nachgewährung
ist zu vereinbaren.
12. Im Falle des Ausscheidens einer/eines Redakteurin/Redakteurs während des
Kalenderjahres kann das zuviel gewährte Urlaubsentgelt einschließlich Ur-
laubsgeld bei der Endabrechnung zurückgefordert werden, wenn das Aus-
scheiden auf Grund einer Kündigung der/des Redakteurin/Redakteurs oder
aus Gründen erfolgt, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Die Rück-
forderung findet nicht statt, wenn das Ausscheiden auf Grund einer Kündi-
gung seitens des Verlags erfolgt.
§ 11
Freizeit aus besonderen Anlässen
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur hat Anspruch auf bezahlte Freizeit in fol-
genden Fällen
a)
bei Umzug ohne eigenen Hausstand
am Ort oder mit Ortsänderung:
1 Arbeitstag
b)
Bei Umzug mit eigenem Hausstand
am Ort
2 Arbeitstage
c)
bei Umzug mit eigenem Hausstand
mit Ortsveränderung
3 Arbeitstage
d)
bei Eheschließung der/des Redakteurin/Redakteurs
oder bei Niederkunft seiner Ehefrau
2 Arbeitstage
e)
bei Todesfällen in der Familie
(Ehegatten, Kinder, Eltern,
15
Schwiegereltern, Geschwister)
2 Arbeitstage
2.
Für die Erfüllung auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern wird
die erforderliche Freizeit gewährt.
3.
Für Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsver-
band wird ebenfalls Freizeit für die Dauer der unumgänglichen
Abwesenheit gewährt.
4. Soweit gesetzliche Bestimmungen günstigere Regelungen im Einzelfall
zwingend festlegen, sind sie anzuwenden.
§ 12
Urheberrecht
1.
Umfang der Urheberrechtsübertragung
Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeit-
lich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und
verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie/er in
der Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Ein-
räumung umfaßt die Befugnis des Verlags, die Rechte im In- und Ausland
in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben. Dies gilt insbesondere für Printmedien, Film, Rundfunk
und/oder digitale Medien (Telekommunikations- und Datendienste, z.B.
Online-Dienste sowie Datenbanken und elektronische Trägermedien (z.B.
magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien
wie CD-ROM und Disketten), ungeachtet der Übertragungs- und
Trägertechniken.
Die Einräumung erstreckt sich auf:
a) das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG,
das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG,
das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG,
das Senderecht gem. § 20 UrhG,
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG,
b) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG,
das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung gem. §§ 88, 94, 95
UrhG,
c) diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG.
16
Der/dem
Redakteurin/Redakteur
bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen
Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und
Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vor-
behalten. Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen
und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt.
2. Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte der/des Redakteurin/Redakteurs an
ihren/seinen Beiträgen bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Einstel-
lungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeig-
net sind, ihre/seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am
Beitrag zu gefährden.
3.
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte
Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das Recht ein, die in Zif-
fer 1 genannten Rechte auch durch Dritte unter Übertragung der entspre-
chenden Nutzungsrechte im In- und Ausland nutzen zu lassen.
4.
Nutzung des Urheberrechts durch die/den Redakteurin/Redakteur
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf die/der Redakteu-
rin/Redakteur über seine Beiträge ohne Einwilligung des Verlags weiterver-
fügen, wenn seit dem Erscheinen mindestens zwei Jahre vergangen sind.
5. Rückrufsrecht
Übt der Verlag das Recht gem. Ziff. 1, 3 nicht oder nur unzureichend aus, so
kann die/der Redakteurin/Redakteur das Nutzungsrecht frühestens zwölf
Monate nach Ablieferung des Beitrags zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn
die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Um-
ständen beruht, deren Behebung der/dem Redakteurin/Redakteur zuzumuten
ist.
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem die/der Redakteu-
rin/Redakteur dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemes-
sene Frist, die nicht mehr als drei Monate zu betragen braucht, zur Aus-
übung der Rechte gem. Ziff. 1, 3 bestimmt hat.
Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte
gem. Ziff. 1, 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird,
oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen
der/des Redakteurin/Redakteurs gefährdet werden.
Die/der Redakteur darf nach erfolgtem Rückruf ihre/seine Rechte nur ver-
werten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlags nicht abträglich
ist.
17
6.
Einfaches Nutzungsrecht des Verlags
Dem Verlag verbleibt in den Fällen der Ziffern 4 und 5 stets ein einfaches
Nutzungsrecht.
7. Vergütungsregelung
Die Nutzung der nach Ziffer 1 eingeräumten Rechte in Objekten (ein-
schließlich ihrer digitalen Ausgaben), für die die/der Redakteurin/Redakteur
nach Maßgabe ihres/seines Arbeitsvertrages tätig ist (Protokollnotiz: Vor-
aussetzung ist, daß sich die vertragliche Arbeitspflicht auf das Objekt
und/oder die digitale Ausgabe bezieht; nur die Rechteübertragung weiterer
Nutzungsarten genügt dem nicht.), erfolgt vergütungsfrei, ebenso die
Nutzung des Archivs / der Datenbanken für interne Zwecke des Verlags,
verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage oder zum persönli-
chen Gebrauch Dritter.
Bei weitergehender Nutzung hat die/der Redakteurin/Redakteur - auch nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf eine zusätzliche ange-
messene Vergütung in den nachfolgend aufgeführten Fällen:
a) für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit
Ausnahme der Werbung für den Verlag,
b) für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gem. Ziff. 3 mit Aus-
nahme
- von Nutzungen innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft,
- bei Mantellieferungen und sonstiger vergleichbarer Zusammenar-
beit,
c) für die Nutzung der Beiträge der/des Redakteurin/Redakteurs in anderen
Objekten desselben Verlags, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht er-
streckt, einschließlich der Nutzung in Buchform.
Als angemessen gilt eine Vergütung von mindestens 40 % des aus der Ver-
wertung erzielten, hilfsweise des üblicherweise erzielbaren, um Aufwand
und Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlöses. Zum Aufwand rechnen die
direkten Herstellungs-, Marketing- und Vertriebskosten.
Die Vergütung für die Nutzung der Rechte der/des Redakteurin/Redakteurs
ist durch Einzelabrechnung oder durch eine Monatspauschale möglich.
Für die Pauschalierung bestehen folgende Voraussetzungen:
a) die Pauschale ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen (§
2 Ziff. 2b),
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b) ihre Höhe muß mindestens der durchschnittlichen jährlichen Vergütung
im Wege der Einzelabrechnung entsprechen.
c) auf Verlangen der/des Redakteurin/Redakteurs oder des Verlags ist die
Angemessenheit der Pauschale nach Ablauf des Bemessungszeitraumes
zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen.
§ 13
Nebentätigkeit
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn
sie den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
2.
Eine journalistische oder redaktionelle oder schriftstellerische oder sonstige
publizistische Nebentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen
Einzelfällen, dem Verlag unverzüglich mitzuteilen. Die regelmäßige
Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen
Einwilligung des Verlages.
3. Die/der Redakteurin/Redakteur bedarf zur anderweitigen Verarbeitung,
Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den
Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen
Einwilligung des Verlages.
§ 14
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits mindestens sechs Wochen zum
Ende eines Kalendervierteljahres, nach einer ununterbrochenen
Unternehmenszugehörigkeit als Redakteurin/Redakteur von
3 Jahren
mindestens 3 Monate
8 Jahren
mindestens 4 Monate
10 Jahren
mindestens 6 Monate
25 Jahren
mindestens 8 Monate
15 Jahren und gleichzeitiger
Vollendung des 55. Lebensjahres
mindestens 12 Monate
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jeweils beiderseits zum Ende eines Kalendervierteljahres. Etwaige längere
Kündigungsfristen nach dem Gesetz vom 09. Juni 1926 (RGBl. I S. 399)
bleiben unberührt.
Die ununterbrochene Unternehmenszugehörigkeit errechnet sich unter Aus-
schluß der Ausbildungszeit. Stichtag ist der 1. Januar.
2.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Der/dem gekündigten Redakteu-
rin/Redakteur ist auf Verlangen der Kündigungsgrund anzugeben, mit Aus-
nahme einer Kündigung während der Probezeit.
3. Nach ausgesprochener Kündigung kann der Verlag der/den Redakteu-
rin/Redakteur unter Fortzahlung der vertraglichen Bezüge beurlauben. § 615
BGB findet Anwendung. Ist die Kündigung seitens des Verlags aus nicht
tendenzbedingten Gründen ausgesprochen worden, so bleibt ein Weiterbe-
schäftigungsanspruch der/des Redakteurin/Redakteurs nach § 102 Abs. 5
des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.
4.
Der Anstellungsvertrag kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5.
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver-
nehmen sind die Bedingungen schriftlich festzulegen.
6.
Die/der Redakteurin/Redakteur hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein Zeugnis, das über Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit
Auskunft gibt und sich auf Wunsch auf Führung und Leistung zu erstrecken
hat.
7.
Während der Kündigungsfrist ist der/dem Redakteurin/Redakteur auf Ver-
langen angemessene Zeit zum Suchen einer anderen Stellung zu geben.
8.
Das Anstellungsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, spä-
testens mit Ablauf des Monats, in dem die/der Redakteurin/Redakteur das
65. Lebensjahr vollendet (sozialversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze).
Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des/der Redakteurin/Redakteurs
liegen, die Wartezeit oder die Voraussetzungen für die Anrechnung von
Ausfall- und/oder Ersatzzeiten in der Angestelltenversicherung bis zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt sind, können auf Verlangen
der/des Redakteurin/Redakteurs Anschlußverträge von höchstens zwei Jah-
ren geschlossen werden, sofern damit die Voraussetzungen für Bezug des
Altersruhegeldes bzw. für Anrechnung der Ausfall- und/oder Ersatzzeiten
erfüllt werden.
§ 15
Anspruchsverfolgung und Schlichtung
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1.
Mit Ausnahme der Regelung für die Versicherung (§ 8) sind nicht erfüllte
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fäl-
ligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend ge-
machten Anspruchs schriftlich ab, so muß dieser innerhalb eines halben Jah-
res nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Durch eine Kündi-
gungsschutzklage werden die Fristen, die für eine Lohnklage gelten, nicht
berührt. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 ist die in
Anspruch genommene Partei berechtigt, die Erfüllung zu verweigern.
2. Wird die schriftliche Ablehnung nicht erteilt, kann der
Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist.
Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines halben Jahres nach
Fälligkeit abgelehnt, so kann die/der Anspruchsberechtigte innerhalb von
drei Monaten nach Erteilung der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt
die/der Anspruchsverpflichtete die schriftliche Ablehnung so kurz vor
Ablauf der Halbjahresfrist, daß die/der Anspruchsberechtigte nicht mehr
innerhalb derselben klagen kann, so kann sich die/der
Anspruchsverpflichtete nicht auf den Fristablauf berufen, wenn die/der
Anspruchsberechtigte innerhalb von drei Wochen nach Empfang der
schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
3.
Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages (§ 1) wird von den Berufsverbänden der Tarifpartner
eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier Vertrete-
rinnen/Vertretern der Verlegerinnen/Verleger und der Redakteurin-
nen/Redakteure. Durch ihre Anrufung wird die ausschließliche Zuständig-
keit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 2 und 101 Arbeitsgerichtsgesetz nicht be-
rührt.
4.
Vergütungsansprüche, die während eines Rechtsstreits fällig werden und
von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von drei Monaten nach
rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen.
§ 16
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1.
Der Vertrag in der Fassung vom 22. September 1990 wird mit Wirkung zum
01. Mai 1998 durch die Fassung vom 30. April 1998 abgelöst. Er kann mit
einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember
*)
2.
Während des Fälligkeitsjahres auf Grund vom Arbeitgeber festgelegter oder
vereinbarter Regelung bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergü-
tungen, wie z.B. Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprä-
mien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, vermögens-
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wirksame Leistungen und ähnliches, nicht jedoch die Zulagen und Pau-
schalen nach § 9, können auf die tarifliche Jahresleistung, das Urlaubsgeld
und die vermögenswirksamen Leistungen angerechnet werden. Das bedeu-
tet, daß jedoch mindestens der aufgrund der tariflichen Vereinbarung für das
jeweilige Jahr vorgesehene Betrag gezahlt werden muß. Durch die tarifliche
Regelung über Jahresleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Lei-
stungen entstehen bis zu deren Höhe keine Doppelansprüche. Andererseits
werden von der tariflichen Regelung Jahresleistungen aufgrund
betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung nicht berührt, soweit sie
in ihrer Höhe die tariflichen Jahresleistungen übersteigen.
3. Aufgrund betrieblicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen gegebene
günstigere Bedingungen für Arbeitnehmer dürfen aus Anlaß des Inkrafttre-
tens dieses Manteltarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert
werden.
Düsseldorf, 30. April 1998
*) Mit Vereinbarung vom 22. Dezember 2004 wurde der 2. Halbsatz wie folgt
geändert: „..., erstmals zum 31. Dezember 2006 gekündigt werden.“
Berlin, 22. Dezember 2004
Verband Deutscher
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
Zeitschriftenverleger e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen
und Journalisten -
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft