Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.01.1998
Schlagworte
  • Journalisten
  • Manteltarifvertrag
  • Tarifvertrag
  • Zeischrift

Manteltarifvertrag für Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften für Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag
für Journalistinnen und Journalisten
an Zeitschriften
Gültig ab 1. Januar 1998*
* gekündigt zum 31. Dezember 2009
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 11
Telefax 0228/2 01 72 32
E-Mail the@djv.de
Homepage: www.djv.de
- 2 -
Zwischen
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände:
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.
Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Nord, Sitz Hamburg
Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
Verein der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V.
Südwestdeutscher Zeitschriftenverlegerverband e.V.
Verein der Zeitschriftenverlage in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten –
sowie
ver.di, Fachgruppe Journalismus
andererseits
wird der folgende Manteltarifvertrag geschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
1.
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
fachlich:
für alle Verlage, die Zeitschriften allgemeiner, fachlicher oder konfessioneller Art he-
rausgeben,
persönlich:
für alle hauptberuflich fest angestellten Redakteurinnen/Redakteure (Wort und Bild).
Redakteurin/Redakteur ist, wer – nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig
in welchem Rechtsverhältnis) – überwiegend an der Erstellung des redaktionellen Teils regelmäßig in
der Weise mitwirkt, dass sie/er
1.
Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif be-
arbeitet und/oder
2.
mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift beiträgt
und/oder
3.
die Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschrift (insbesondere die Anordnung des Textes
und der Bilder) journalistisch plant und bestimmt und/oder
- 3 -
4.
diese Tätigkeiten in der Funktion einer/eines Chefin/Chefs vom Dienst, einer/eines geschäfts-
führenden Redakteurin/Redakteurs oder einer/eines Schlussredakteurin/ Schlussredakteurs ko-
ordiniert.
Protokollnotiz zu Ziffern 1 und 2
1.
Archivarinnen/Archivare und Dokumentarinnen/Dokumentare sind Redakteurinnen/Redakteure,
sofern sie die Voraussetzungen des § 1, insbesondere auch die Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 erfül-
len.
2.
Fachberaterin/Fachberater und vergleichbare Funktionen (z.B. Testerinnen/Tester), die die Zif-
fern 1 und 2 nicht erfüllen, sind keine Redakteure.
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteu-
rinnen/Redakteure.
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten mit Ausnahme von § 2 auch für Redaktionsvo-
lontärinnen/Redaktionsvolontäre. Mit ihnen ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschlie-
ßen, § 3 gilt entsprechend.
§ 2 – Anstellungsvertrag
1.
Verlag und Redakteurin/Redakteur haben Anspruch auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag.
Ergänzungen und Änderungen des Anstellungsvertrages sind schriftlich zu vereinbaren.
2.
Im Anstellungsvertrag sind insbesondere festzulegen:
a)
der Zeitpunkt des Vertragsbeginns,
b)
das Grund- bzw. Tarifgehalt, die Gehaltsgruppe, etwaige Zulagen und Pauschalen, die beide der
Art nach zu bezeichnen sind, die Gesamtsumme der Bezüge ist auszuweisen,
c)
Zeitschrift, Arbeitsgebiet und Beschäftigungsort,
d)
die Art und Weise der Erstattung etwaiger Dienstauslagen,
e)
die Verpflichtung der/des Redakteurin/Redakteurs auf Einhaltung der von der/Verlegerin/ vom
Verleger/Herausgeberin/Herausgeber festgelegten Grundsätze, Aufgaben oder Zielsetzungen
der Zeitschrift.
3.
Die Verpflichtung der/des Redakteurin/Redakteurs kann durch schriftliche Vereinbarung auf
mehrere Zeitschriften oder andere Verlagswerke des gleichen Verlags und/oder auf andere Be-
schäftigungsorte erstreckt werden.
4.
Der Abschluss von Anstellungsverträgen mit mehr als einem Verlag bedarf der Einwilligung
aller Beteiligten.
5.
Eine Probezeit bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Probezeit darf sechs Monate nicht
überschreiten. Innerhalb der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit Monats-
frist zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
§ 3 – Bezüge
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1.
Der/dem Redakteurin/Redakteur muss ein festes Gehalt gezahlt werden.
2.
Das Gehalt ist spätestens am Letzten eines Monats fällig.
3.
Bei bargeldloser Gehaltszahlung erhält jede/jeder Redakteurin/ Redakteur eine pauschale Ab-
geltung für die Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € monatlich. Bereits laufende Leis-
tungen für die Abgeltung von Kontoführungsgebühren können in Höhe der tariflichen Pauscha-
le auf diese angerechnet werden.
4.
Der Verlag ersetzt der/dem Redakteurin/Redakteur unter Beachtung der steuerlichen Vorschrif-
ten die Auslagen, die er/sie ausschließlich im Interesse und für die Zwecke des Verlages ge-
macht hat (Auslagenersatz) sowie die Beträge, die die/der Redakteurin/Redakteur für den Ver-
lag auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), so weit die/der Redak-
teurin/Redakteur dem Verlag die steuerlich erforderlichen Nachweise liefert. Der Ersatz für Un-
terkunft, Verpflegung und Bewirtung bestimmt sich nach den jeweiligen Verlagsrichtlinien.
5.
Verlangt der Verlag von einer/einem Redakteurin/Redakteur regelmäßig die Arbeit mit einer
Fotoausrüstung, so stellt grundsätzlich der Verlag diese nach seiner Wahl. Andernfalls erhält
die/der Redakteurin/Redakteur für die Nutzung ihrer/seiner eigenen Fotoausrüstung eine monat-
liche Entschädigung in Höhe von 1/60 der vom Verlag für erforderlich gehaltenen Anschaf-
fungskosten der Ausrüstung, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Abweichende Vereinba-
rungen sind, sofern sie die/den Redakteurin/Redakteur nicht schlechter stellen, zulässig.
§ 4 – Jahresleistung
Die/der Redakteurin/Redakteur hat Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres
fällige tarifliche Jahresleistung unter den folgenden Voraussetzungen:
1.
Die/der Redakteurin/Redakteure erhält eine tarifliche Jahresleistung von 95 Prozent des jewei-
ligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen Monatsgehaltes.
2.
Anspruch auf die volle Jahresleistung hat diejenige/derjenige Redakteurin/Redakteur, de-
ren/dessen Anstellungsverhältnis für das ganze laufende Fälligkeitsjahr bestand. Im Falle des
Eintritts und/oder Ausscheidens im Laufe des Fälligkeitsjahres erhält die/der Redakteu-
rin/Redakteur für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses ein
Zwölftel der Jahresleistung. Angefangene Monate werden als volle Monate gewertet, wenn die
Betriebszugehörigkeit 15 Kalendertage übersteigt. Ziffer 2 Satz 3 gilt nicht bei Kündigung
durch den Verlag aus wichtigem Grund. In den Fällen des Ausscheidens wird die Auszahlung
der Jahresleistung fällig mit dem Tage der Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
3.
Für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung wird unbeschadet entgegenstehender zwingender ge-
setzlicher Vorschriften die Jahresleistung entsprechend gekürzt.
4.
Die tarifliche Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durch-
schnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von Höhe des
Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz. Dies gilt nicht, so weit auf Grund zwingender ge-
setzlicher Regelungen bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts tarifliche Jahresleistungen
zu berücksichtigen sind.
5.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis der mit ihnen
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vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (§ 9 MTV Ziffer 1).
6.
Die Berechnung der tariflichen Jahresleistung für außertariflich bezahlte Redakteure richtet sich
nach dem höchsten Tarifgehalt, bei Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontären nach der
vereinbarten Ausbildungsvergütung.
§ 5 – Vermögenswirksame Leistungen
I. Leistungen und deren Voraussetzungen
1.
Der Verlag erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame Leistungen auf der
Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur Vermögensbildung.
2.
a)
Die Anspruchsberechtigten erhalten einen Betrag von 26,59 € monatlich bzw. 319,05 €
jährlich.
b)
Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei etwaigen Durch-
schnittsgehaltsberechnungen.
3.
a)
Der Anspruch auf die Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats
einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Die Anwartschaft bleibt erhalten bei Ar-
beitsplatzwechsel innerhalb des Zeitschriftenverlagsgewerbes, sofern die Unterbrechung
nicht mehr als 21 Kalendertage beträgt. Die Betriebszugehörigkeit bemisst sich nach der
Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit im gleichen Betrieb oder Unternehmen des Zeit-
schriftenverlagsgewerbes einschließlich der Volontärszeit.
Wehr- und Wehrersatzdienst auf Grund gesetzlicher Verpflichtung gelten nicht als Un-
terbrechung der Betriebszugehörigkeit, sofern die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
unverzüglich seine Arbeit im gleichen Betrieb wieder aufnimmt.
b)
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht für jeden Kalendermonat, in
dem das Arbeits- oder Volontärsverhältnis der/des Anspruchsberechtigten für die Dauer
von mindestens 15 Tagen besteht.
Vermögenswirksame Leistungen werden auch erbracht
aa)
bei unverschuldeten Unterbrechungen der Arbeitsleistungen bis zur Dauer von acht
Wochen im Kalenderjahr.
So weit diese Unterbrechungen auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
beruhen, wird hinsichtlich der Erbringung der vermögenswirksamen Leistungen die Re-
gelung entsprechend angewandt, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG bzw. § 616 BGB
für die Entgeltfortzahlung gilt (d.h. bei erneuter Erkrankung innerhalb eines Jahres be-
steht in so weit kein Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen, als es sich um
eine Fortsetzungserkrankung handelt und der Zeitraum von insgesamt acht Wochen ü-
berschritten wird, es sei denn, zwischen Abschluss der Ersterkrankung und der erneuten
Arbeitsunfähigkeit infolge desselben Grundleidens liegt ein Zeitraum von mindestens
sechs Monaten).
bb)
bei Unterbrechung der Arbeitsleistung auf eigenen Wunsch des Anspruchsberechtigten
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bis zur Dauer von vier Wochen zu Bildungs- und Fortbildungszwecken im Kalender-
jahr.
Kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht bei
aa)
Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder
bb) Arbeitskampfmaßnahmen.
4.
a)
Im Falle einer vom Anspruchsberechtigten verschuldeten fristlosen Kündigung oder
einer unberechtigten und vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den An-
spruchsberechtigten oder durch ein Ausscheiden in beiderseitigem Einvernehmen er-
lischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung mit dem Zeitpunkt der Been-
digung des Arbeitsverhältnisses.
Die/der Redakteurin/Redakteur hat jedoch Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in
dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, nur dann, wenn das Arbeits-
verhältnis in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage bestanden hat.
In diesen Fällen wird bei Bruchteilen von Monaten die vermögenswirksame Leistung nach dem
Verhältnis der Kalendertage zum vollen Monatsbetrag gerechnet.
b)
Die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag sind jeweils zum Quartalsende
abzuführen.
Durch Betriebsvereinbarungen können andere Auszahlungszeitpunkte festgelegt werden.
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Auszahlung unmittelbar an den An-
spruchsberechtigten erfolgen.
c)
Bei Arbeitsplatzwechsel hat der Verlag dem ausscheidenden Anspruchberechtigten eine Be-
scheinigung auszustellen, aus welcher Art und Höhe der im laufenden Kalenderjahr auf Grund
dieses Tarifvertrags abgeführten vermögenswirksamen Leistungen hervorgehen. Diese Be-
scheinigung ist dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in welcher
der Anspruchsberechtigte für denselben Zeitraum schon vom früheren Arbeitgeber vermögens-
wirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
II. Anlagearten und Verfahren
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den vorgesehenen Arten der vermögens-
wirksamen Anlage wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und
ein Anlage-Institut wählen.
2.
Der Verlag hat die Anspruchsberechtigten jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn
aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlage-Institut unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Verlag die
rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten daraus keine Nachteile entste-
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hen. Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Verlag nicht fristgerecht, so entfällt der An-
spruch auf die vermögenswirksame Leistung, bis der Anspruchsberechtigte dies nachgeholt hat;
die vermögenswirksame Leistung wird in diesem Fall erstmals für den auf den Kalendermonat
der Unterrichtung folgenden Kalendermonat erbracht.
3.
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausge-
schlossen, es sei denn, der Anspruchberechtigte hat eine Anlageart gewählt, bei welcher nach
dem Gesetz eine Barauszahlung erfolgen kann. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leis-
tung ist unabdingbar. Der Anspruch des Anspruchsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf die
in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der An-
spruchsberechtigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere
eine Barleistung annimmt. Der Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung
an den Arbeitgeber herauszugeben.
4.
Vermögenswirksame Leistungen, die einzelvertraglich oder aufgrund einer Betriebs-
vereinbarung als zusätzliche Leistungen des Verlages angelegt werden, sind auf die vermö-
genswirksamen Leistungen nach diesen Tarifvertrag anzurechnen. Dasselbe gilt für die betrieb-
lichen Sozialleistungen gemäß § 10 Abs. 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.
5.
Für den Fall, dass der Verlag durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
für den Anspruchsberechtigten verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem
Tarifvertrag.
III. Unterrichtung der beiderseitigen Organisationsmitglieder
Die Tarifparteien sind sich darin einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss des Tarifvertrages über die
gesetzlichen Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen umfassend unterrichtet wer-
den sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien
Wahl der Anlageart gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entgegenzuwirken.
§ 6 – Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
1.
Der/dem Redakteurin/Redakteur werden im Falle einer unverschuldeten durch Krankheit oder
Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen (42 Kalen-
dertage) fortgezahlt. Als Arbeitsunfähigkeit gilt auch ein von einem Sozialversicherungsträger
oder einer Versorgungsbehörde verordnetes und kostenmäßig voll getragenes Kur- oder Heil-
verfahren einschließlich einer etwa verordneten Schonungszeit. Kommt für die Bewilligung
weder ein Sozialversicherungsträger noch eine Versorgungsbehörde in Betracht, so steht der
Verordnung im Sinne des Satzes 2 ein ärztlicher Nachweis der Erforderlichkeit eines Kur- und
Heilverfahrens einschließlich einer notwendigen Schonzeit gleich. Im Streitfall können Verlag
und Redakteurin/Redakteur sich auf einen Arzt einigen, der sich zu der Meinungsverschieden-
heit gutachtlich äußern soll.
2.
Bei längerer Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Abs.1 erhält die/der Redakteu-
rin/Redakteur vom Beginn der siebten Woche an bei einer Betriebszugehörigkeit von
a) mehr als
2 Jahren bis zur Dauer von 4 Wochen,
b) mehr als
5 Jahren bis zur Dauer von 8 Wochen,
c) mehr als
8 Jahren bis zur Dauer von 12 Wochen,
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d) mehr als
10 Jahren bis zur Dauer von 16 Wochen,
e) mehr als
15 Jahren bis zur Dauer von 20 Wochen,
f) mehr als
20 Jahren bis zur Dauer von 24 Wochen,
– die Woche jeweils zu sieben Kalendertagen – einen Zuschuss in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem Nettogehalt (Abs.3) und der Kassenbarleistung, die die/der Re-
dakteurin/Redakteur aus der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung oder von
der Versorgungsbehörde erhält oder erhalten würde, wenn ihm keine Unterkunft und Verpfle-
gung während der Betreuungsmaßnahme gewährt wird, und zwar unabhängig davon, ob er
krankenversicherungspflichtig ist oder nicht. Als Kassenbarleistung gilt, sofern kein Anspruch
auf Übergangsgeld besteht, in jedem Fall das Krankengeld der für den Verlag zuständigen all-
gemeinen Orts-, Land- oder Betriebskrankenkasse, auch wenn die/der Redakteurin/Redakteur
hierauf keinen Anspruch hat. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt bei Be-
ginn der Erkrankung maßgebend.
3.
Nettogehalt im Sinne des Abs. 2 ist das jeweilige Monatsgehalt der/des Redakteurin/Redakteurs
einschließlich etwaiger auch im Krankheitsfall fortzuzahlender vermögensbildender Leistungen
nach Kürzung um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge); Gratifi-
kationen, Urlaubsgeld, tarifliche Jahresleistung und sonstige über die regulären zwölf Monats-
gehälter hinausgehende zusätzliche Leistungen des Verlages bleiben außer Betracht.
4.
Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (Abs.1) wird durch jede neue krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit neu ausgelöst. Wird die/der Redakteurin/Redakteur aber innerhalb von zwölf
Monaten infolge derselben Krankheit (Grundleiden) wiederholt arbeitsunfähig, so hat sie/er den
Anspruch auf Fortzahlung ihrer/seiner Bezüge nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen.
Wird die/der Redakteurin/Redakteur jedoch nach sechs Monaten erneut wegen desselben
Grundleidens arbeitsunfähig (Abs.1 Sätze 1 bis 3), so entsteht ein neuer Anspruch auf Fortzah-
lung der Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch auf Zuschuss (Abs.2) besteht in-
nerhalb von zwölf Monaten insgesamt nur einmal, und zwar auch bei mehrfacher Arbeitsunfä-
higkeit. Werden gemäß Satz 1 oder gemäß Satz 3 innerhalb von zwölf Monaten die vollen Be-
züge für eine längere Zeit als sechs Wochen bezahlt, so sind die über sechs Wochen hinausge-
henden Tage auf die Dauer der Zuschusszahlung nach Abs. 2 anzurechnen.
5.
Die Zahlung nach den Abs. 1 und 2 wird nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus gewährt, es sei denn, dass der Verlag aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat.
Das gleiche gilt, wenn die/der Redakteurin/Redakteur das Arbeitsverhältnis aus einem vom
Verlag zu vertretenden Grunde kündigt, der die/den Redakteurin/Redakteur zur Kündigung aus
wichtigem Grunde ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
6.
Wer am 1. Januar 1972 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, aber keinen An-
spruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag hat, erhält anstelle der Leistungen nach
Abs. 2 Bezüge bzw. Zuschüsse gemäß der folgenden Regelung:
a)
Die/der Redakteurin/Redakteur erhält in den Fällen des Abs. 2 b a) und b) das volle Gehalt, in
den Fällen der c) bis e) für die über 13 Wochen hinausgehende Zeit 90 v.H. des Nettogehaltes
(Abs.3). Hierauf wird ggf. Übergangsgeld angerechnet.
b)
Der Zuschuss ist ohne jeden Abzug auszuzahlen.
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§ 7 – Leistungen im Todesfall
1.
Im Falle des Todes einer/eines Redakteurin/Redakteurs hat der Verlag an die hinterbliebenen
Unterhaltsberechtigten das Gehalt bzw. den Zuschuss gemäß § 6 für den Sterbemonat sowie
Sterbegeld für drei Monate zu zahlen. Empfangsberechtigt sind:
a)
die/der Ehegattin/Ehegatte und eheliche und diesen gleichgestellte Kinder in Höhe des
zuletzt gezahlten Monatsgehaltes,
b) sonstige
unterhaltsberechtigte
Hinterbliebene in Höhe des Teilbetrages, den die/der Re-
dakteurin/Redakteur für diese vor ihrem/seinem Tode regelmäßig aufgewendet hat. Das
Sterbegeld ist auch dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt des Todes der/des Redakteu-
rin/Redakteurs kein Anspruch auf Gehalt oder Kranken-Zuschuss mehr besteht, das Ar-
beitsverhältnis aber noch bestanden hat. Über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ist
das Sterbegeld dann nicht zu zahlen, wenn die/der Redakteurin/Redakteur das Arbeits-
verhältnis gekündigt hatte, ohne durch das Verhalten des Verlages dazu veranlasst wor-
den zu sein.
2.
Forderungen gegen die/den Verstorbene/Verstorbenen aus Vorschuss- und Darlehens-
gewährungen sowie Bürgschaftsleistungen können auf die Beträge nach Abs.1 angerechnet
werden; bei Zahlungen nach Abs. 1 a) muss jedoch mindestens der pfändungsfreie Gehaltsteil
belassen werden.
3.
Durch Zahlung der Beträge an einen Unterhaltsberechtigten erlischt der Anspruch der übrigen.
§ 8 – Altersversorgung
Die Altersversorgung der Redakteurinnen/Redakteure ist in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
§ 9 – Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige Arbeitszeit für Redakteurinnen/Redakteure beträgt 36 Stunden wöchentlich.
Sie ist auf fünf Tage in der Kalenderwoche zu verteilen.
2.
Überschreitet die zugewiesene oder nachträglich anerkannte Arbeitszeit die tarifvertraglich vor-
geschriebene Arbeitszeit einer Woche, so hat die/der Redakteurin/Redakteur Anspruch auf Zeit-
ausgleich möglichst innerhalb der folgenden zwei Wochen. Danach erfolgt im Rahmen der be-
trieblichen Möglichkeiten der Ausgleich vorrangig in vollen Tagen, wenn der Anspruch der/des
Redakteurin/Redakteurs acht und mehr Stunden beträgt. Wird dieser Zeitausgleich bis zum Ab-
lauf der folgenden zwei Kalendermonate nicht gewährt, hat eine finanzielle Abgeltung zu erfol-
gen. Diese beträgt für jede darüber hinaus geleistete Stunde 1/120 des vereinbarten Monats-
gehaltes.
Bei Redakteurinnen/Redakteuren im Sinne des § 2, 3 b) GTV gilt eventuelle Mehrarbeit als ab-
gegolten.
3.
Für Tage, an denen die/der Redakteurin/Redakteur außerhalb des Beschäftigungsortes tätig ist,
wird eine Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt.
4.
Die in der Kalenderwoche anfallenden zwei freien Tage müssen im Kalendermonat dreimal
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zusammenhängend gewährt werden und zweimal ein Wochenende umfassen. Sie sind nach Ab-
sprache mit dem zuständigen Vorgesetzten unter Abwägung der persönlichen Belange der/des
Redakteurin/Redakteurs zu nehmen.
Wird aus zwingenden Gründen weisungsgemäß an mehr als fünf Tagen in der Kalenderwoche
gearbeitet, so ist dies innerhalb von acht Wochen durch Freizeit im Verhältnis 1:1 auszuglei-
chen.
Ist ein Freizeitausgleich aus zwingenden Gründen nicht möglich, so erhält der Redakteur/die
Redakteurin für jeden zusätzlich geleisteten Arbeitstag eine Vergütung in Höhe von 6 % des
vereinbarten Bruttomonatsgehalts. Für Arbeiten an zusätzlichen Arbeitstagen bis zu vier Stun-
den werden 3 % des vereinbarten Bruttomonatsgehalts gezahlt.
5.
Wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Ziffer 1 durch Arbeit an einem 6. oder 7. Tag
überschritten, so erfolgt der Ausgleich nach den Regeln von Ziffer 4.
6.
Redakteurinnen/Redakteure, deren Fachgebiet wegen der zeitlichen Verteilung der zu behan-
delnden Ereignisse regelmäßig Arbeiten an Wochenenden erfordert, haben anstelle von zwei
freien Wochenenden im Monat einen Anspruch auf mindestens neun freie Wochenenden im
Jahr. Diesen Redakteurinnen/Redakteuren stehen im Jahr zusätzlich drei freie Tage zu.
Bei diesen Redakteurinnen/Redakteuren kann der Freizeitausgleich in einem Zeitraum bis zu 12
Wochen nach der Kalenderwoche erfolgen, in der zusätzliche Arbeitstage anfallen.
7.
Für weisungsgemäße Arbeiten an Sonn- und Feiertagen innerhalb der gem. Ziff. 1, 2 und 6 zu-
lässigen Grenzen erhält der Redakteur/die Redakteurin eine Zulage, deren Höhe nach einer ge-
leisteten Arbeitszeit bis zu vier Stunden 38,35 € (Volontäre 33,23 €), bei einer darüber hinaus-
gehenden Arbeitszeit 76,69 € (Volontäre 66,47 €) beträgt.
8.
Die Vereinbarung einer Pauschale der Sonn- und Feiertagszulage sowie der Vergütung für das
Überschreiten der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a)
Die Pauschale ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen.
b)
Die Höhe der Pauschalvergütung muss mindestens der durchschnittlichen monatlichen
Vergütung im Wege der Einzelabrechnung unter Berücksichtigung des möglichen Frei-
zeitausgleichs entsprechen. Die Pauschale ist bei Veränderung der Voraussetzungen zu
überprüfen und ggf. neu festzusetzen.
Für Arbeitsverhältnisse, für die bis zum 30. 9.1989 keine Pauschalierung für die Überschreitung
der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart worden war, ist eine solche Abgeltung nicht zulässig.
9.
Durch Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage ausgefallene Arbeitszeit gilt mit dem fünf-
ten Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Ziffer 1 als geleistet. Dies gilt auch für
freie Tage, die als Ausgleich für Mehrarbeit genommen werden.
10.
Die Sonn- und Feiertagszulage sowie die Vergütung für zeitliche Mehrbelastung durch Über-
schreiten der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit der Ziffer 1 können, sofern einzelvertrag-
- 11 -
lich zulässig, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Tarifvertrages auf übertarifliche Ge-
haltsbestandteile angerechnet werden.
11.
Die vorstehenden Regelungen über die Arbeitszeit gelten nicht für Chefredakteu-
rinnen/Chefredakteure, stellvertretende Chefredakteurinnen/Chefredakteure, geschäftsführende
Redakteurinnen/Redakteure, Chefinnen/Chefs vom Dienst und Ressortleiterinnen/Ressortleiter
mit einer verantwortlichen Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Arbeitszeit eines oder meh-
rerer zugeordneter Redakteurinnen/Redakteure.
§ 10 – Urlaub, Urlaubsentgelt
1.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Als Urlaubstage gelten fünf Werktage je Kalenderwoche
mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
2.
Jede/jeder Redakteurin/Redakteur hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gewährung des vol-
len tariflichen Erholungsurlaubs. Im Einstellungsjahr und im Jahr des Ausscheidens besteht nur
der Anspruch auf anteiligen Urlaub. Für jeden vollen Monat Beschäftigungsdauer im gleichen
Betrieb entsteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs. Der gesetzliche Urlaubsanspruch
bleibt von dieser Regelung unberührt.
3.
Der erste volle Urlaubsanspruch kann nach sechsmonatiger Beschäftigung geltend gemacht
werden, jedoch mit der Maßgabe, dass im Falle des Ausscheidens eines Redakteurs vor Ablauf
der sechs Monate auch der Anspruch auf den anteiligen Urlaub entsprechend der Beschäfti-
gungsdauer besteht.
4.
Der tarifliche Jahresurlaub beträgt für Redakteurinnen/Redakteure und Redaktions-
volontärinnen/Redaktionsvolontäre 30 Werktage.
5.
Der Urlaub soll der Erholung dienen. Während des Urlaubs darf keine dem Sinne des Urlaubs
widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die zeitliche Festsetzung des Urlaubs rich-
tet sich nach den betrieblichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Wünsche der/des Re-
dakteurin/Redakteurs.
6.
Das vereinbarte Monatsgehalt wird während des Urlaubes weitergezahlt. Erhält die/der Redak-
teurin/Redakteur neben seinem vereinbarten Gehalt regelmäßige Entgelte, so sind diese bei der
Vergütung für die Urlaubszeit zu berücksichtigen. Auf Verlangen der/des Redakteu-
rin/Redakteurs wird vor Antritt des Urlaubes eine entsprechende Abschlagszahlung geleistet.
7.
Es wird ein Urlaubsgeld gezahlt, das, unabhängig von der Dauer des Jahresurlaubes, für das
volle Urlaubsjahr 85 Prozent des vereinbarten Monatsgehaltes beträgt. Das Urlaubsgeld wird
berechnet vom Bruttogehalt mit einer Höchstbemessungsgrenze von 3.681,30 €, wobei das Ge-
halt im letzten Monat vor Antritt des Haupturlaubs maßgebend ist. Gratifikationen und sonstige
über das Bruttogehalt hinausgehende einmalige Zahlungen bleiben bei der Berechnung des Ur-
laubsgeldes außer Ansatz.
Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Haupturlaubes fällig. Ein anderer Auszahlungstermin kann
durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat Betriebszu-
gehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel des Urlaubsgeldes.
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8.
Der/dem ausscheidenden Redakteurin/Redakteur ist eine Bescheinigung über den im Jahr des
Ausscheidens gewährten Urlaub auszuhändigen.
9.
Löst eine/ein Redakteurin/Redakteur ihr/sein Anstellungsverhältnis vertragswidrig auf, so ver-
liert sie/er den bis dahin im Kalenderjahr erworbenen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld, so
weit dieser über den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung
hinausgeht.
10.
Eine Abgeltung des Urlaubs ist in der Regel unzulässig. Wenn das Anstellungsverhältnis wäh-
rend des Urlaubs beendet wird oder wenn infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ur-
laub nicht mehr voll gewährt werden kann, ist der Urlaub abzugelten.
11.
Erkrankt die/der Redakteurin/Redakteur während des Urlaubs und weist sie/er durch ein ärztli-
ches Attest nach, dass sie/er während der Krankheitstage arbeitsunfähig war, so gelten die Tage
der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage und sind nachzugewähren. Der Zeitpunkt der
Nachgewährung ist zu vereinbaren.
12.
Im Falle des Ausscheidens einer/eines Redakteurin/Redakteurs während des Kalenderjahres
kann das zuviel gewährte Urlaubsentgelt einschließlich Urlaubsgeld bei der Endabrechnung zu-
rückgefordert werden, wenn das Ausscheiden auf Grund einer Kündigung der/des Redakteu-
rin/Redakteurs oder aus Gründen erfolgt, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Die Rück-
forderung findet nicht statt, wenn das Ausscheiden auf Grund einer Kündigung seitens des Ver-
lages erfolgt.
§ 11 – Freizeit aus besonderen Anlässen
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur hat Anspruch auf bezahlte Freizeit in folgenden Fällen
a)
bei Umzug ohne eigenen Hausstand am Ort oder mit Ortsänderung: 1 Arbeitstag
b)
bei Umzug mit eigenem Hausstand am Ort: 2 Arbeitstage
c)
bei Umzug mit eigenem Hausstand mit Ortsveränderung: 3 Arbeitstage
d)
bei Eheschließung der/des Redakteurin/Redakteurs oder bei Niederkunft seiner Ehefrau: 2 Ar-
beitstage
e)
bei Todesfällen in der Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister): 2
Arbeitstage
2.
Für die Erfüllung auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern wird die erforderliche
Freizeit gewährt.
3.
Für Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsverband wird ebenfalls
Freizeit für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit gewährt.
4.
So weit gesetzliche Bestimmungen günstigere Regelungen im Einzelfall zwingend festlegen,
sind sie anzuwenden.
- 13 -
§ 12 – Urheberrecht
1.
Umfang der Urheberrechtsübertragung.
Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und
inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes, die sie/er in der Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Ein-
räumung umfasst die Befugnis des Verlages, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher
Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies gilt insbesondere
für Printmedien, Rundfunk, Film, und/oder digitale Medien, (z.B. Telekommunikations- und
Datendienste, Online-Dienste sowie Datenbanken und elektronische Trägermedien [z.B. magne-
tische, optische, magnet-optische und elektronische Trägermedien wie CD-ROM und Disket-
ten]) ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken.
Die Einräumung erstreckt sich auf:
a)
das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG,
das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG, das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG,
das Senderecht gem. § 20 UrhG,
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG,
b)
das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG,
das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung gem. §§ 88, 94, 95 UrhG,
c)
diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG.
Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwer-
tungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprü-
che nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54 a UrhG vorbehalten. Vereinbarungen zwi-
schen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden
hierdurch nicht berührt.
2. Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte der/des Redakteurin/Redakteurs an ihren/seinen Beiträgen
bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nut-
zungen zu verbieten, die geeignet sind, ihre/seine berechtigten geistigen und persönlichen Inte-
ressen am Beitrag zu gefährden.
3.
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte
Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das Recht ein, die in Ziffer 1 genannten
Rechte auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte im In- und
Ausland nutzen zu lassen.
4.
Nutzung des Urheberrechts durch die/den Redakteurin/Redakteur
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf die/der Redakteurin/Redakteur über ihre/seine
Beiträge ohne Einwilligung des Verlages weiterverfügen, wenn seit dem Erscheinen mindestens
- 14 -
zwei Jahre vergangen sind.
5. Rückrufrecht
Übt der Verlag das Recht gem. Ziff. 1,3 nicht oder nur unzureichend aus, so kann die/der Re-
dakteurin/Redakteur das Nutzungsrecht frühestens zwölf Monate nach Ablieferung des Beitrags
zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung über-
wiegend auf Umständen beruht, deren Behebung der/dem Redakteurin/Redakteur zuzumuten
ist. Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem die/der Redakteurin/Redakteur dem Verlag
unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als drei Monate zu
betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gem. Ziffer 1,3 bestimmt hat. Der Bestimmung der
Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gem. Ziff. 1,3 dem Verlag unmöglich ist
oder von ihm verweigert wird, oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Inte-
ressen der/des Redakteurin/Redakteurs gefährdet werden.
Die/der Redakteurin/Redakteur darf nach erfolgtem Rückruf ihre/seine Rechte nur verwerten,
wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
6.
Einfaches Nutzungsrecht des Verlages
Dem Verlag verbleibt in den Fällen der Ziffern 4 und 5 stets ein einfaches Nutzungsrecht.
7. Vergütungsregelung
Die Nutzung der nach Ziffer 1 eingeräumten Rechte in Objekten (einschließlich der digitalen
Ausgaben), für die die/der Redakteurin/Redakteur nach Maßgabe ihres/seines Arbeitsvertrags*)
tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs/der Datenbanken für interne
Zwecke des Verlages, verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage oder zum persön-
lichen Gebrauch Dritter.
Bei weitergehender Nutzung hat die/der Redakteurin/Redakteur – auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses – Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung in den nachfol-
gend aufgeführten Fällen:
a)
für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der Wer-
bung für den Verlag,
b)
für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gem. Ziff. 3, mit Ausnahme
-
von Nutzungen innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft,
-
bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer Zusammenarbeit;
c)
für die Nutzung der Beiträge der/des Redakteurin/Redakteurs in anderen Objekten desselben
Verlags, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht erstreckt, einschließlich der Nutzung in
Buchform.
Als angemessen gilt eine Vergütung von mindestens 40 % des aus der Verwertung erzielten,
hilfsweise des üblicherweise erzielbaren um Aufwand und Mehrwertsteuer verminderten Netto-
Erlöses. Zum Aufwand rechnen die direkten Herstellungs-, Marketing- und Vertriebskosten.
Die Vergütung für die Nutzung der Rechte der/des Redakteurin/Redakteurs ist durch Einzelab-
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rechnung oder durch eine Monatspauschale möglich. Für die Pauschalierung bestehen folgende
Voraussetzungen:
a)
die Pauschale ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen (§ 2 Ziff. 2 b),
b)
ihre Höhe muss mindestens der durchschnittlichen jährlichen Vergütung im Wege der
Einzelabrechnung entsprechen,
c)
auf Verlangen der/des Redakteurin/Redakteurs oder des Verlages ist die An-
gemessenheit der Pauschale nach Ablauf des Bemessungszeitraums zu überprüfen und
gegebenenfalls neu festzusetzen.
*) Protokollnotiz zu § 12, Absatz 7, I. Halbsatz:
Voraussetzung ist, dass sich die vertragliche Arbeitspflicht auf das Objekt und/oder die digitale
Ausgabe bezieht; nur die Rechteübertragung weiterer Nutzungsarten genügt dem nicht.
§ 13 – Nebentätigkeit
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtigten
Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
2.
Eine journalistische oder redaktionelle oder schriftstellerische oder sonstige publizistische Ne-
bentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen, dem Verlag unverzüglich mitzutei-
len. Die regelmäßige Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilli-
gung des Verlages.
3.
Die/der Redakteurin/Redakteur bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Wei-
tergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten
und Unterlagen der schriftlichen Einwilligung des Verlages.
§ 14 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits mindestens sechs Wochen zum Ende eines Kalender-
vierteljahres; nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit als Redakteu-
rin/Redakteur von
3 Jahren
mindestens 3 Monate
8 Jahren
mindestens 4 Monate
10 Jahren
mindestens 6 Monate
25 Jahren
mindestens 8 Monate
15 Jahren und gleichzeitiger Vollendung des 55. Lebensjahres mindestens 12 Monate
jeweils beiderseitig zum Ende eines Kalendervierteljahres. Etwaige längere gesetzliche Kündi-
gungsfristen bleiben unberührt.
Die ununterbrochene Unternehmenszugehörigkeit errechnet sich unter Ausschluss der Ausbil-
dungsfrist. Stichtag ist der 1. Januar.
- 16 -
2.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Der/dem gekündigten Redakteurin/Redakteur ist auf
Verlangen der Kündigungsgrund anzugeben, mit Ausnahme einer Kündigung während der Pro-
bezeit.
3.
Nach ausgesprochener Kündigung kann der Verlag der/den Redakteurin/Redakteur unter Fort-
zahlung der vertraglichen Bezüge beurlauben. § 615 BGB findet Anwendung. Ist die Kündi-
gung seitens des Verlages aus nicht tendenzbedingten Gründen ausgesprochen worden, so bleibt
ein Weiterbeschäftigungsanspruch der/des Redakteurin/Redakteurs nach § 102 Absatz 5 des Be-
triebsverfassungsgesetzes unberührt.
4.
Der Anstellungsvertrag kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5.
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sind die Bedin-
gungen schriftlich festzulegen.
6.
Die/der Redakteurin/Redakteur hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein
Zeugnis, das über Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit Auskunft gibt und sich auf Wunsch
auf Führung und Leistung zu erstrecken hat.
7.
Während der Kündigungsfrist ist der/dem Redakteurin/Redakteur auf Verlangen angemessene
Zeit zum Suchen einer anderen Stellung zu geben.
8.
Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf
des Monats, in dem der/die Redakteur/in das 65. Lebensjahr vollendet (sozial-
versicherungsrechtliche Regelaltersgrenze). Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des/der
Redakteur/in liegen, die Wartezeit oder die Voraussetzungen für die Anrechnung von Ausfall-
und/oder Ersatzzeiten in der Angestelltenversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
nicht erfüllt sind, können auf Verlangen der des Redakteurs/der Redakteurin Anschlussverträge
von höchstens zwei Jahren geschlossen werden, sofern damit die Voraussetzungen für den Be-
zug des Altersruhegeldes bzw. für die Anrechnung der Ausfall- und/oder Ersatzzeiten erfüllt
werden.
§ 15 – Anspruchsverfolgung und Schlichtung
1.
Mit Ausnahme der Regelung für die Versicherung (§ 8) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine
Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb
eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Durch eine Kündi-
gungsschutzklage werden die Fristen, die für eine Lohnklage gelten, nicht berührt. Bei späterer
Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 ist die in Anspruch genommene Partei berechtigt,
die Erfüllung zu verweigern.
2.
Wird die schriftliche Ablehnung nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn
die Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines hal-
ben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt, so kann die/der Anspruchsberechtigte innerhalb von drei
Monaten nach Erteilung der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt die/der Anspruchsver-
pflichtete die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass die/der An-
spruchsberechtigte nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich die/der An-
spruchsverpflichtete nicht auf den Fristablauf berufen, wenn die/der Anspruchsberechtigte in-
- 17 -
nerhalb von drei Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
3.
Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
(§ 1) wird von den Tarifpartnern eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je
vier Vertreterinnen/ Vertretern der Verlegerinnen/Verleger und der Redakteurinnen/ Redakteu-
re. Durch ihre Anrufung wird die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 2
und 101 Arbeitsgerichtsgesetz nicht berührt.
4.
Vergütungsansprüche, die während eines Rechtsstreits fällig werden und von seinem Ausgang
abhängen, sind innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits
geltend zu machen.
§ 16 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
1.
Der Vertrag in der Fassung vom 22. September 1990 wird mit Wirkung vom 1. Mai 1998 durch
die Fassung vom 30. April 1998 abgelöst. *)
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2002
2.
Während des Fälligkeitsjahres auf Grund vom Arbeitgeber festgelegter oder vereinbarter Rege-
lung bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, wie z.B. Jahresabschlussver-
gütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
und Ähnliches, nicht jedoch die Zulagen und Pauschalen nach § 9, können auf die tarifliche
Jahresleistung und das Urlaubsgeld angerechnet werden. Das bedeutet, dass jedoch mindestens
der auf Grund der tariflichen Vereinbarung für das jeweilige Jahr vorgesehene Betrag gezahlt
werden muss. Durch die tarifliche Regelung über Jahresleistungen und Urlaubsgeld entstehen
bis zu deren Höhe keine Doppelansprüche. Andererseits werden von der tariflichen Regelung
Jahresleistungen auf Grund betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung nicht berührt,
so weit sie in ihrer Höhe die tariflichen Jahresleistungen übersteigen.
3.
Auf Grund betrieblicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen gegebene günstigere Bedin-
gungen für Arbeitnehmer dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Manteltarifvertrages nicht
zu deren Ungunsten verändert werden.
- 18 -
Düsseldorf, 30. April 1998
*)
Mögliche Veränderungen des Manteltarifvertrages können frühestens zum 1. Januar 2010
wirksam werden.
Berlin, 22. Dezember 2004
Verband
Deutscher
Deutscher
Journalisten-Verband
Zeitschriftenverleger
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalistinnen -
ver.di, Fachgruppe Journalismus