Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
01.03.2008
Schlagworte
  • KMG AG
  • Tarifvertrag

Manteltarifvertrag für die KMG AG

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Manteltarifvertrag
vom 01.03.2008
Zwischen:
KMG Kliniken AG, bestehend aus:
KMG
Klinikum
Pritzwalk
KMG
Klinikum
Wittstock
KMG
Klinikum
Kyritz
- Vorstand -
sowie
der
KMG Klinikum Havelberg GmbH
KMG Klinikum Güstrow GmbH
- Geschäftsführung -
einerseits und dem
Marburger Bund Bundesverband
- vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden -
andererseits,
wird
folgender Tarifvertrag
abgeschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
§1
Geltungsbereich
§2
Ausnahme vom Geltungsbereich
§3
Arbeitsvertrag
§4
Probezeit
§5
Allgemeine Pflichten
§5a
Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
§6
Schweigepflicht
§7
Personalakten
§8
Haftung
§9
Arbeitszeit
§9a
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
§10
Sonderformen der Arbeit
§11
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§12
Arbeitsversäumnis
§13
Beschäftigungszeit
§14
Eingruppierung
§15
Entgelt
§16
Schutzkleidung
§17
Dienstreisen
§18
Krankenbezüge
§19
Krankenbezüge bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte
§20
Beihilfen, Unterstützungen, Beerdigungszuschüsse
§21
Erholungsurlaub
§22
Zusatzurlaub
§23
Arbeitsbefreiung/Arbeitsausfall
§24
Sonderurlaub
§25
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§26
Befristete Arbeitsverhältnisse
§27
Zeugnis und Verdienstbescheinigung
§28
Ausschlussfrist
§29
Spezialität dieses Tarifvertrages
§30
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
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§1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend „Ärzte bzw. Arzt“ genannt), die in
einem Arbeitsverhältnis zu einem der im Rubrum genannten Arbeitgeber der KMG
Unternehmensgruppe stehen und Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft sind.
§2
Ausnahme vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:
a) Chefärzte
b) Ärzte, die sich am 1.Juli 2007 in der Freistellungsphase eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben.
§3 Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Dem Arzt ist eine Ausfertigung
auszuhändigen. Im Arbeitsvertrag ist die Art der Tätigkeit, das Entgelt, die Beschäftigungszeit
und der Vertragszeitraum anzugeben.
(2) Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sie können gesondert gekündigt
werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§4 Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im
Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine verkürzte Probezeit vereinbart worden
ist oder der Arzt im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Weiterbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.
(2) Bei Abwesenheit in der Probezeit durch Krankheit oder Urlaub kann die Probezeit
entsprechend der Anzahl der angefallenen Tage verlängert werden.
§5 Allgemeine
Pflichten
(1) Der Arzt hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen von Einrichtungen der KMG nicht
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beschädigt wird und eine optimale Patientenbetreuung gewahrt bleibt.
(2) Der Arzt hat sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung hinsichtlich seiner
Eignung ärztlich auf seine Tauglichkeit untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung
trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet.
(3) Nebentätigkeiten des Arztes sind genehmigungspflichtig und vor Aufnahme schriftlich zu
beantragen. Eine Versagung ist unter Nennung der Gründe dem Arzt schriftlich mitzuteilen.
(4) Zu den den Ärzten obliegenden Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen
auszustellen. Die Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer
zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der
Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(5) Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am
Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Protokollerklärungen zu Absatz 7:
1.
Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war,
ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2.
Ein Arzt, der aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst
entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz
im Rettungsdienst herangezogen werden.
(6)
Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den
den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(7) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen
sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von
einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer
zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten,
die gutachterliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem
Arbeitgeber zu, hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil
dieser Vergütung. In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen
Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die
Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht
dem Maß seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(8) Die Ärzte dürfen Belohnungen oder Geschenke im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen
Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(9)
In den Einrichtungen besteht während der Arbeitszeit generelles Alkoholverbot
Gleichzusetzen ist (Rest-) Alkoholeinfluss bei der Arbeitsaufnahme. Dieses Verbot gilt analog
auch für Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch.
§5a
Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
(1) Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
Sollen Ärzte an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder
voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Protokollerklärungen zu Absatz 5a Absatz 1:
1.
Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei
einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung
des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2.
Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung
bei einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers
bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung
bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). §613a BGB sowie gesetzliche
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu Absatz 5a Absatz 2:
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf
Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung
werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
§6 Schweigepflicht
(1) Der Arzt hat über alle Angelegenheiten der Einrichtung, deren Geheimhaltung gesetzlich
vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren.
Er darf Schriftstücke, Aufzeichnungen, bildliche Darstellungen nicht ohne Einwilligung des
Arbeitgebers Dritten zugänglich machen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die
vorbezeichneten Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Arztes besteht nicht.
(2) Der Arzt hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der
Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu wahren.
§7 Personalakten
Der Arzt hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das Recht auf
Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus der Personalakte zu
fertigen. Die Kosten für Ablichtungen trägt der Arzt. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch
einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu
nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn dies aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen geboten ist.
§8 Haftung
(1) Für die Schadenshaftung des Arztes finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Die
Schadenersatzansprüche aus §280 BGB i.v.m. dem Arbeitsvertrag bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Arzt wird von Schadensersatzansprüchen Dritter auch bei grober Fahrlässigkeit durch
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den Arbeitgeber freigestellt, soweit der Arbeitgeber diese Fälle über eine
Betriebshaftpflichtversicherung versichert hat.
(3) Der Arbeitgeber wird sich bemühen einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz für
die dienstliche Tätigkeit zu marktüblichen Konditionen bei einem deutschen
Versicherungsunternehmen vorzuhalten.
§9 Arbeitszeit
(1) Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz
ausschließlich der Pausen. Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und
Umkleidezeiten bleiben unberührt. Die Woche ist der Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis
Sonntag 24:00 Uhr. Werktage sind Wochentage von Montag bis Samstag. Die
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/
betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Für die Berechnung des
Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen
zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 5 kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2) Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der
Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-
Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-
Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst/
Rufbereitschaft kombiniert werden.
(3) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung
von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(4) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der
Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen.
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100% des
Stundenentgelts. Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen
Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. Teilfreizeitausgleich
ist mit Zustimmung der Ärzte möglich.
(5) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch Dienstpläne geregelt. Diese sind so
aufzustellen,dass die Sorge für das Wohl der Patienten mit dem Anspruch der Ärzte auf
geregelte Freizeit und Erholung in bestmöglichen Einklang gebracht werden. Sie liegen
mindestens eine Woche vor Inkrafttreten vor.
§9a
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
Der Arzt wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung
von der Arbeit freigestellt. Ein weiterer Arbeitszeitverkürzungstag ist jeweils hälftig auf den
24. und 31.12. anzurechnen. Der neu eingestellte Arzt erwirbt den Anspruch auf Freistellung
erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.
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§10
Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der
Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten
herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des
Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärzte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
vollbeschäftigten Ärzten leisten.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über
die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Bei Vorliegen dringender
betrieblicher Erfordernisse, können vom Arbeitgeber über die wöchentliche dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche Arbeitszeit Überstunden angeordnet werden. Überstunden sollen auf die
Ärzte der betroffenen Beschäftigungsgruppe möglichst gleich verteilt werden und sind auf
dringende Fälle zu beschränken
(6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen
Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen
auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen
werden, angeordnet worden sind.
§11
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die
Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur
anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit
ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann
unter den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Belastungsanalyse gemäß §5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des §7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit an
Werktagen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und
6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn
mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an
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Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den
einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(4) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann
im Rahmen des §7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich
erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 64 Stunden betragen.
Der Ausgleichszeitraum beträgt 52 Wochen.
(5)
Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit vereinbart haben, verringern sich die
Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in demselben
Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit
vollbeschäftigter Ärzte. Mit Zustimmung des Arztes oder aufgrund von dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(6) Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen
Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. Der Arbeitgeber darf
Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit
anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§3 ArbZG) überschritten werden (§7 ArbZG). Die
anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte
gleichmäßig verteilt werden.
§12 Arbeitsversäumnis
(1) Die Arbeitszeit ist einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Arzt grundsätzlich
außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Der Arzt darf nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung
den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist die Genehmigung unverzüglich zu
beantragen.
(3) Der Arzt hat seinem Arbeitgeber bzw. direkten bzw. zuständigen Dienstvorgesetzten seine
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte
Verzögerung) mitzuteilen. Unter "unverzüglich" ist zu verstehen, dass die Arbeitsunfähigkeit
in der Regel am ersten Tag der Arbeitsverhinderung, in den ersten Arbeitsstunden zu melden
ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arzt spätestens an
dem darauf folgenden Werktag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung in begründeten Fällen früher zu
verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist
spätestens am darauf folgenden Werktag die ärztliche Anschlussbescheinigung vorzulegen.
Auch nach Ablauf von sechs Wochen ist der Arzt verpflichtet, bei Fortdauer seiner
Arbeitsunfähigkeit ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen (die Kosten
hierzu trägt der Arzt).
(4) Bei nicht genehmigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben hat der Arzt keinen Anspruch auf
Vergütung sowie Zulagen und Zuschläge.
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§13 Beschäftigungszeit
(1) Die Beschäftigungszeit ist die Zeit der vollendeten Beschäftigungsjahre, die der Arzt nach
Beendigung der Ausbildung bei einem der Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifvertrages
erbracht hat. AIP-Zeiten werden angerechnet.
(2) Eine Anrechnung ärztlicher Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern erfolgt.
(3) Die Dauer der Beschäftigungszeit wird durch Schwangerschaft oder durch Elternzeit nicht
unterbrochen; dies gilt auch für Wehrdienst- bzw. Zivildienstzeiten und Zeiten der Fortbildung
und Weiterbildung, die im Interesse der KMG liegen.
§14 Eingruppierung
Die Eingruppierung der Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des
Entgelttarifvertrages.
§15 Entgelt
(1) Der Arzt erhält ein Entgelt nach Maßgabe des Entgelttarifvertrages.
(2) Das Monatsentgelt wird spätestens am vierten Werktag des Folgemonats für den
abgelaufenen Monat auf ein von dem Arzt eingerichtetes Girokonto im Inland zur Verfügung
gestellt.
§16 Schutzkleidung
(1) Dem Arzt wird unentgeltlich Arbeitsschutzbekleidung/ Dienstkleidung zur Verfügung gestellt.
(2) Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im
dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden
müssen. Die Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Reinigung und Erneuerung trägt der
Arbeitgeber.
Protokollnotiz zu §16
Die private Nutzung der von der KMG bereitgestellten Dienstkleidung/ Schutzkleidung ist
nicht gestattet. Art und Menge der zu stellenden Dienstkleidung werden im Rahmen der
tätigkeitsspezifischen Anforderungsprofile gewährt.
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§17 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch
mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige
Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht
würde. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(2) Für die Gewährung von Reisekosten und Fahrtkostenzuschüssen gelten die Richtlinien der
KMG in der jeweiligen Fassung.
§18 Krankenbezüge
(1) Dem Arzt werden im Falle von Krankheit, ohne dass ihn ein Verschulden trifft,
Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung - die ihm zustehen würden, wenn er
Erholungsurlaub hätte - bis zum Ende der sechsten Woche gezahlt.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger
bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
stationär durchgeführt wird. Bei Ärzten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und stationär in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung
durchgeführt wird. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge zu verweigern, solange der
Arzt die von ihm vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Krankenbezüge werden nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt.
(4) Wird der Arzt infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der
erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen
weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a)
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b)
seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist
von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge wird nicht dadurch berührt, dass der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das
gleiche gilt, wenn der Arzt das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu
vertretenden Grunde kündigt, der den Arzt zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(5) Krankenbezüge werden nicht über den Zeitraum hinaus gewährt, von dem an der Arzt
Bezüge von der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der gesetzlichen
Unfallversicherung aus eigener Versicherung erhält.
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(6) Nach Ablauf des nach Abs. (1) und (4) maßgebenden Zeitraumes erhält der Arzt von der 7.
Woche bis einschließlich 26. Woche einen Zuschuss zum Krankengeld bzw. zu
entsprechenden gesetzlichen Leistungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt. Bei freiwillig Krankenversicherten ist
dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss
zu berücksichtigen. Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses
diejenigen Leistungen zugrunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
Dies gilt nicht,
wenn der Arzt Rente wegen voller Erwerbsminderung (§43 SGB VI) oder wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
a)
in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
b)
für den Zeitraum, für den die Ärztin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach §200 RVO
oder nach §13 Abs. 2 MuSchG hat.
(7) Der Krankengeldzuschuss wird einmal im Kalenderjahr als Zuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und
der Nettourlaubsvergütung gezahlt.
Protokollnotiz zu §18 Abs. 1 Satz 1:
Hat der Arbeitgeber im Einzelfall die begründete Annahme, dass ein Verschulden vorliegt,
hat er den MDK zur Stellungnahme aufzufordern. Der Arzt ist mitwirkungspflichtig.
Ein begründeter Einzelfall liegt z. B. vor, wenn der Arzt alkoholkrank ist und es unterlässt,
sich einer Behandlung zu unterziehen.
§19
Krankenbezüge bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte
(1) Kann der Arzt aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen
des Ausfalles seines Arbeitsentgeltes und seiner sonstigen Bezüge beanspruchen, der ihm
durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit an den
Arbeitgeber über, als dieser dem Arzt nach §6 Entgeltfortzahlungsgesetz Krankenbezüge und
sonstige Bezüge fortgezahlt und die darauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden
Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hat.
(2)
Der Arzt hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Arztes geltend gemacht
werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge zu verweigern, wenn der Arzt
den Übergang eines Schadenersatzanspruches gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber
verhindert. Dies gilt nicht, wenn der Arzt die Verletzung dieser ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(5) Der Arzt tritt seine Schadenersatzansprüche an den Arbeitgeber ab, wenn er durch einen
Dritten schuldhaft verletzt wird und als Folge der Arbeitsunfähigkeit seine Bezüge ganz oder
teilweise weiter erhält.
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§20 Beihilfen,
Unterstützungen,
Beerdigungszuschüsse
(1) Beim Tode eines Arztes, der zum Zeitpunkt seines Todes nicht wegen Sonderurlaub
beurlaubt wurde, erhält die nahe angehörige Person, die nachweislich die Beerdigungskosten
trägt, einen Zuschuss in Form einer steuerfreien Unterstützung in Höhe von 600,00 EUR
brutto. Darüber hinaus wird pro unterhaltsberechtigtes Kind ein weiterer Zuschlag von 600
EUR brutto gezahlt.
(2) Bei Änderung der steuerlichen Voraussetzungen werden diese automatisch berücksichtigt.
§21 Erholungsurlaub
(1) Der Arzt hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, unter Fortzahlung der
Urlaubsvergütung. Für die Berechnung der Urlaubsvergütung werden zugrunde gelegt:
die Vergütung gemäß §15 (Tabellenentgelt), die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile, sowie die nicht in Monatsbeträgen festgesetzten unständigen
Entgeltbestandteile auf der Basis des Durchschnitts des zurückliegenden Kalenderjahres.
Liegt kein vollständiges Kalenderjahr zur Durchschnittberechnung vor, so ist der Durchschnitt
auf der Basis der vor dem Urlaub liegenden vollen Kalendermonate zu berechnen.
(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt:
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr
28 Arbeitstage,
nach dem vollendeten
40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
(3) Maßgebend für die Dauer des Urlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres
vollendet wird.
(4) Der Anspruch auf den vollen Urlaub entsteht nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei
Jugendlichen nach 3 Monaten.
(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der
Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bruchteile ab 0,5 Urlaubstagen
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(6) Scheidet der Arzt nach mindestens fünfjähriger Beschäftigungszeit wegen geminderter
Erwerbsfähigkeit oder wegen Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so
hat er im ersten Halbjahr einen Urlaubsanspruch von 6/12, in der zweiten Jahreshälfte auf
12/12 des Erholungsurlaubes.
(7) Der Urlaub soll grundsätzlich zu 50 v.H. zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf
Wunsch des Arztes in Teilen genommen werden, dabei muss jedoch ein Urlaubsteil so
bemessen sein, dass der Arzt mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.
(8) Zu Beginn des Kalenderjahres ist ein Urlaubsplan aufzustellen. Dabei ist auf die Wünsche
des Urlaubsberechtigten soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub ist spätestens
bis zum Ende des Kalenderjahres anzutreten. Urlaub, der wegen Krankheit oder aus
anderen zwingenden Gründen nicht genommen werden konnte und erfolglos schriftlich
geltend gemacht wurde, ist bis spätestens 31. März des Folgejahres zu nehmen und zu
gewähren.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abzugelten.
(9) Erkrankt der Arzt während des Urlaubs, und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die
durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht
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angerechnet. Der Arzt hat sich nach Ablauf der bewilligten Urlaubsdauer, bzw. nach
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(10)
Bei dringender betrieblicher Notwendigkeit kann der Arbeitgeber ein Unterbrechen des
Urlaubs verlangen. Wird der Arzt zurückgerufen, trägt die Einrichtung die daraus
entstehenden Mehrkosten. Zusätzliche Reisetage des Arztes werden auf den Urlaub nicht
angerechnet. Ärzte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,
verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.
§22 Zusatzurlaub
(1) Ärzte, die wiederkehrend kontinuierlich im Schichtsystem tätig sind, erhalten im Kalenderjahr
zwei Tage Zusatzurlaub, Ärzte die wiederkehrend kontinuierlich im Wechselschichtdienst tätig
sind, erhalten im Kalenderjahr drei Tage Zusatzurlaub.
(2) Die Berechnung des Zusatzurlaubes bei Wechsel des Schichtsystems reguliert sich analog
der 1/12- Regelung der Erholungsurlaubsbemessung.
(3) Der Arzt, der nicht nach Abs. 1 Anspruch auf Zusatzurlaub hat, erhält bei einer
Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr von mindestens 150 Stunden pro Kalenderjahr
einen Arbeitstag, von mindestens 300 Stunden pro Kalenderjahr zwei Arbeitstage, bei 450
Stunden pro Kalenderjahr drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Aktivstunden während
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werden zur
Berechnung der Stundenzahl als Arbeitsleistung bewertet.
Zur Berechnung wird auf §11 Absatz 1 und 6 verwiesen.
(4) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen 22.00
und 6.00 Uhr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn
des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Für den neu eingestellten Arzt, der im
vergangenen Kalenderjahr noch keine Arbeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet hat,
entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im laufenden Jahr nach Erfüllung der im Absatz 3
geforderten Zahl der Stunden der Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
§23 Arbeitsbefreiung/Arbeitsausfall
(1) Der Arzt wird unter Fortzahlung des Entgelts, (wenn die Vergütung nicht durch Dritte gewährt
wird) von der Arbeit aus folgenden Anlässen und in folgendem Umfang freigestellt:
1.
Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, wenn
die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht
außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen
können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in
Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die
Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an
den Arbeitgeber abzuführen.
2.
Weitere Freistellungen erfolgen:
a)
bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arztes, sofern der behandelnde Arzt
das Fernbleiben nach dem Bundesseuchengesetz anordnet.
b)
bei einer amts-, betriebs-, kassen- oder versorgungs- oder vertrauensärztlich oder bei
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einer von einem Träger der Sozialversicherung bzw. von der Bundesanstalt für Arbeit
angeordneten Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Arztes, wobei die
Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die
Beschaffung von Zahnersatz als ärztliche Behandlung gelten,
c)
zur Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit
sie im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen und keine dienstlichen bzw.
betrieblichen Belange entgegenstehen.
(2) Der Arzt wird unter Fortzahlung des Entgelts, (wenn die Vergütung nicht durch Dritte gewährt
wird) von der Arbeit aus folgenden Anlässen und in folgendem Umfang freigestellt:
a)
bei Umzug des Arztes mit eigenem Hausstand; innerhalb von 3 Kalenderjahren nur
einmal
innerhalb
eines
Ortes
1
Arbeitstag
außerhalb
eines
Ortes
2
Arbeitstage
b)
bei
eigener
Eheschließung; 2
Arbeitstage
c)
bei Niederkunft der mit dem Arzt in
häuslicher Gemeinschaft lebender Ehefrau
oder
der
Lebenspartnerin
2
Arbeitstage
d)
beim Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
2 Arbeitstage
e)
beim Tod der Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
Kinder, Geschwister, die mit dem Arzt
im selben Haushalt gelebt haben
2 Arbeitstage
die außerhalb des Haushaltes gelebt haben
1 Arbeitstag
f)
bei konfessionsbedingten oder weltanschaulichen
Familienereignissen
1
Arbeitstag
g)
eigene
Silberhochzeit
1
Arbeitstag
Fällt der Anlass der Freistellung nach b), f) oder g) auf einen arbeitsfreien Tag laut Dienstplan,
entfällt der Anspruch auf Freistellung um diesen Tag.
h)
bei schwerer Erkrankung des Ehegatten, eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB V
besteht oder bestanden hat, der im Haushalt des Arztes lebenden Eltern oder
Stiefeltern, des Arztes, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche
Pflege des Erkrankten deshalb selbst übernehmen muss, weil eine andere Person für
diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im
Kalenderjahr
i)
soweit kein Anspruch nach Buchstabe h) besteht, oder im laufenden Kalenderjahr
eine Arbeitsbefreiung nach Buchstabe h) nicht bereits in Anspruch genommen
worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem
Haushalt lebenden Person, wenn der Arzt aus diesem Grunde die Betreuung seiner
Kinder, die dass achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen
körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind,
übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur
Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im Kalenderjahr.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
(4) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen ist
dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die
Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
angerechnet. Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu
fünf Tage.
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§24 Sonderurlaub
Der Arzt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Bezüge Sonderurlaub
erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Diese Zeit gilt nicht
als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein
dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
§25
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet:
a)
Bei befristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, spätestens durch Ablauf der
Befristungszeit;
b) durch
Kündigung;
c)
im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvereinbarung);
d)
nach Ablauf der Altersteilzeit;
e) mit Ablauf des Monats des Eintritts der dauerhaften und vollen
Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente;
f)
mit Ablauf des Monats des Bezugs einer flexiblen oder vorgezogenen Altersrente;
g)
mit Ablauf des Monats in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungekürzte Altersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
h)
durch Tod des Arztes.
(2) Kündigungen und Auflösungsvereinbarungen bedürfen stets der Schriftform.
(3) Soll der Arzt, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1, Punkt g geendet hat, ausnahmsweise
weiter beschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem
Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen
werden. Dies gilt nicht für die Entgeltregelung.
(4) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die
Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende. Danach beträgt die Kündigungsfrist bei einer
Beschäftigungszeit
• bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsende,
• von mehr als einem Jahr sechs Wochen,
• von mindestens fünf Jahren zwei Monate,
• von mindestens zehn Jahren vier Monate,
• von mindestens zwölf Jahren fünf Monate,
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(5) Während der Kündigungsfrist ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arzt unter Fortzahlung der
Vergütung und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche widerruflich von der Arbeit
freizustellen.
(6)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind das Arbeitgebereigentum,
Geschäftsunterlagen sowie vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutz- bzw.
Berufskleidung, Schlüssel und sonstige Gegenstände zurückzugeben. Ärzte haben vor dem
Ausscheiden die noch ausstehenden Entlassungsberichte anzufertigen und dem Arbeitgeber
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auszuhändigen. Die dafür notwendige Zeit ist vom Arbeitgeber einzuräumen
(7) Die Arbeitspapiere werden dem Arzt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel
innerhalb von 4 Wochen ausgehändigt.
(8) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für Ärzte und Arbeitgeber unberührt.
(9) verminderte Erwerbsfähigkeit
aa)
wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers/
ärztlichen Versorgungswerks festgestellt, dass der Arzt erwerbsgemindert ist, so
endet das Arbeitsverhältnis des Arztes mit Ablauf des Monats, zu dem der Bescheid
bestandskräftig geworden ist. Der Arzt hat den Arbeitgeber über die Bestandskraft
des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Bestandskraft
des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das
Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach
Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem
die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem
das Arbeitsverhältnis endet.
Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Arzt, der nur teilweise
erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten freien
Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen, und der Arzt innerhalb von zwei Wochen nach der
Bestandskraft des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach §36
oder §37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert,
so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten
eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats,
in dem dem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
bb) Liegt bei einem Arzt, der Schwerbehinderter im Sinne des SGB IX ist, in dem
Zeitpunkt, in den nach Absatz 9/aa das Arbeitsverhältnis wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit endet, die nach §92 SGB IX erforderliche Zustimmung des
Integrationsamtes noch nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(10)
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des
Monats, in dem der Arzt die Voraussetzungen für den ungekürzten Bezug von Altersbezügen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer anderen Versorgungseinrichtung erfüllt.
Protokollnotiz zu §25 Abs. 9 Nr. aa dritter Abs. :
Dringende betriebliche Gründe sind, wenn ein dem Leistungsvermögen entsprechender
Arbeitsplatz im Betrieb nicht zur Verfügung steht.
§26 Befristete
Arbeitsverhältnisse
(1) Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von
Arbeitsverträgen zulässig.
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(2) Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung ist
vorrangig das Gesetz über befristete Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung
anzuwenden. Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern.
(3) Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§15 Absatz 3 Teilzeit- und
Befristungsgesetz).
§27
Zeugnis und Verdienstbescheinigung
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung
erstrecken (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis
verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein Zeugnis über
Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
(5) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom
Verwaltungsdirektor ausgestellt.
(6) Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Arzt auf Verlangen eine Bescheinigung über das zuletzt
bezogene Entgelt auszustellen. Einer solchen Bescheinigung steht die monatliche
Vergütungsabrechnung gleich, soweit sie alle Vergütungsbestandteile vollständig ausweist.
(7) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arzt auf
Wunsch den im Jahr des Ausscheidens gewährten Erholungsurlaub zu bescheinigen.
§28 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind
innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend
zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.
§29
Spezialität dieses Tarifvertrages
Den Tarifparteien ist bekannt, dass zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verdi
und den im Rubrum genannten Gesellschaften der KMG mit Datum vom 08.06.2005, 22.06.2007
und 11.10.2007 Tarifverträge geschlossen worden sind. Im Falle von Überschneidungen zu
diesem Tarifvertrag gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages aufgrund der Sachnähe
vorrangig.
Protokollnotiz zu §29 :
Die Tarifvertragsparteien stimmen dahingehend überein, dass dieser Tarifvertrag aufgrund
der Sachnähe im Vergleich zu den bisherigen Tarifverträgen, die den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages berühren, der Speziellere ist. Die bisherigen Regelungen zu
Gratifikation und Urlaubsgeld entfallen nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages, da
sie im monatlichen Tabellenentgelt nach §15 enthalten sind.
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§30
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2007 in Kraft.
(2)
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres frühestens jedoch zum 31.12.2009 schriftlich gekündigt werden.
Gemeinsame Erklärung
Die tarifvertragsschließenden Parteien stimmen darüber überein, bei Unklarheiten oder
unterschiedlicher Auslegung dieses Tarifvertrages jederzeit, auch im ungekündigten Tarifzustand
die Verhandlungen aufzunehmen.
Ferner stimmen die tarifvertragsschließenden Seiten darin überein, zeitnah für die nicht im
Rubrum aufgeführten Reha-Kliniken der KMG, Tarifverhandlungen zum Abschluss eines an die
Bedingungen der Reha-Kliniken angepassten arztspezifischen Tarifvertrages aufzunehmen.
Bad Wilsnack, den 26. Februar 2008
…………………………………………
Für die im Rubrum genannten
Gesellschaften Herr Dr. W. Neubert
…………………………………………
Für den Marburger Bund