Tarifvertrag

Gewerbe:
Einzelhandel
Branche
Handel
Datum:
20.09.1996
Schlagworte
  • Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
  • Manteltarifvertrag

Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

MANTELTARIFVERTRAG
für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen
vom 20. September 1996
in der Fassung der Protokollnotiz (zu § 15 Abs. 5) vom 04.12.1996
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich (S.2)
§ 2 Arbeitszeit (S.3)
§ 3 Teilzeitarbeit (S.4)
§ 4 Spätöffnungs- und Samstagsarbeit (S.4)
§ 5 Mehrarbeit (S.5)
§ 6 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Spätöffnungsarbeit (S.6)
§ 7 Zuschläge (S.6)
§ 8 Abweichende Regelungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe (S.7)
§ 9 Kurzarbeit (S.8)
§ 10 Lohn- und Gehaltsregelung (S.8)
§ 11 Einstellung und Entlassung (S.10)
§ 12 Probezeit (S.12)
§ 13 Nebentätigkeit (S.12)
§ 14 Aushilfen (S.12)
§ 15 Urlaub (mit Protokollnotiz) (S.13)
§ 16 Bezahlte Freistellung von der Arbeit (S.15)
§ 17 Unbezahlte Freistellung von der Arbeit (S.16)
§ 18 Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis (S.16)
§ 19 Elternurlaub (S.17)
§ 20 Krankengeldzuschuss (S.18)
§ 21 Gehalts- und Lohnzahlung im Sterbefall (S.18)
§ 22 Arbeits- und Schutzbekleidung (S.19)
§ 23 Auszubildende (S.19)
§ 24 Verfallklausel (S.20)
§ 25 Schiedsstelle (S.20)
§ 26 Gerichtsstandsklausel (S.21)
§ 27 Schlussbestimmungen (S.21)
Zwischen
dem Einzelhandelsverband Nordrhein e.V., Sitz Düsseldorf,
dem Landesverband des Westfälisch-Lippischen Einzelhandels e.V., Sitz Münster,
einerseits,
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB,
Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Sitz Düsseldorf,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
Sitz Düsseldorf,
andererseits,
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1)
(2)
Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer. Die Mitglieder der vertragschließenden Parteien sind tarifgebunden.
(3)
a) in Versandunternehmen des Einzelhandels;
b) in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die Verkaufsstellen der
Lebens-mittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen, Nebenbetriebe und Lager;
c) in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt;
d) in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes.
(4)
alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende), deren
Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt.
(5)
Betriebs-verfassungsgesetz.
§ 2
Arbeitszeit
(1)
Pausen.
Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes,
der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des
Mutterschutzgesetzes.
(2)
Arbeitszeit (Mehr oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist
zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschritten wird.
(3)
Betriebsvereinbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.
(4)
Betriebsrat vereinbart. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Aus Anlass der Anpassung
der Arbeitszeiten der Beschäftigten an die verlängerten betrieblichen Öffnungszeiten
darf das bisherige Pausenvolumen nicht gegen den Willen des Betriebsrates, in
Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten,
verändert werden.
(5)
verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von 3 Wochen ausgeglichen
werden.
(6)
sind als Ausnahmen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu
leisten. Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten täglich nicht überschreiten. Sie
ist ohne Mehrarbeitszuschlag auszugleichen.
(7)
- wenn die Arbeitszeit überwiegend in Arbeitsbereitschaft besteht - Arbeitszeit und
Arbeitsbereitschaft auf insgesamt 46 Stunden, für Heiz-, Schließ- und Wach- und
Wartungspersonal auf insgesamt 43 Stunden verlängert werden. Die tägliche
Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen für Kraftwagen und Beifahrer soll
höchstens 12 Stunden betragen.
(8)
nachweislich notwendigem kontinuierlichem Schichtbetrieb an Sonn- und Feiertagen
die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn dadurch zusätzliche freie
Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 3
Teilzeitarbeit
(1)
die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.
(2)
Teilzeitbeschäftigte sind in den Betrieben mit Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche
Vereinbarungen zu regeln.
(3)
Stunden betragen und auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt werden. Hiervon kann
abgewichen werde, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder betriebliche Belange
(z.B. Schließdienst, Haus-reinigung, Inventuren) dies erfordern. Mit Zustimmung des
Betriebsrats sowie einzelvertraglich in Betrieben ohne Betriebsrat kann die
Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden.
(4)
(5)
Änderung ihres Arbeitsvertrages auf Arbeitszeitverkürzung zu, wird ihre Stundenzahl
im Verhältnis der Arbeitszeitverkürzung nur insoweit gekürzt, als sie durch die
Verkürzung nicht gegen ihren Willen unter die Grenze zur Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fallen.
(6)
im Betrieb beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu
arbeiten, mit Vorrang berücksichtigen, soweit betriebliche Belange nicht
entgegenstellen.
§ 4
Spätöffnung- und Samstagsarbeit
(1)
berück-sichtigen. Beim Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte
im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem
Einsatz nach 18.30 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn dieser
Einsatz für sie unzumutbar wäre.
Dies ist regelmäßig der Fall,
wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege naher
Angehöriger/ Lebenspartner nicht gewährleistet wäre,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer
Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet wäre,
für Auszubildende am Berufsschultag,
wenn bei der Teilnahme an außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen für die
Dauer und den Umfang keine zeitlichen Alternativen bestehen.
Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluss um 20.00
Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
erreichen können, sollen, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, in
erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden.
(2)
Tagen nicht länger als 8,5 Stunden beschäftigt werden, es sei denn, betriebsübliche
Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren
Wunsch an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr und an nicht mehr
als drei Samstagen im Monat beschäftigt werden.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen
Arbeitszeiteinteilung
mehrere Schichten auch im wöchentlichen Wechsel festgelegt werden
eine Vier-Tage-Arbeitswoche vereinbart wird
alle vier Wochen ein langes Wochenende (Samstag bis Dienstag, Freitag bis
Montag) erreicht wird.
Andere, davon abweichende Arbeitszeitregelungen können zwischen den
Betriebspartnern vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im voraus
planbare Arbeitszeitregelung enthalten (roullierendes Freizeitsystem, feste
Wochenfreizeittage, usw.)
In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entsprechende Regelung durch
Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten zu treffen.
§ 5
Mehrarbeit
(1)
tägliche Arbeits-zeit hinausgehende Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 5
ausgeglichen wird. Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über
die in § 2 Abs. 1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
(2)
Woche ist als zuschlagfreie Mehrarbeit zu vergüten.
(3)
Bestimmungen der Arbeitszeitordnung und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig.
Bei der Festlegung der Mehr-arbeit sollen die Interessen der betroffenen
Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber hat bei Anordnung von Mehrarbeit auf berechtigte Belange des
Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf unbeaufsichtigte
Kinder.
(4)
gemäß § 7 zu bezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von
Mehrarbeitsstunden durch Freizeit mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen.
Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist
eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.
§ 6
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Spätöffnungsarbeit
(1)
Sie ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden (von 19.30 bis 6.00 Uhr)
sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (von 0.00 bis 24.00 Uhr) sind gemäß
§§ 5 und 7 abzugelten. Dies gilt nicht für den normalen Wach- und/oder
Wartungsdienst während der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen.
(2)
Ladenschlusszeiten aus Anlass der Neufassung des Ladenschlussgesetzes vom
30.7.1996 von Montag bis Freitag in der Zeit von 18.30 bis 20.00 Uhr und an
Samstagen in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr geleistet wird.
(3)
Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, ist in Verbindung mit mindestens jedem
zweiten Sonntag eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden zu gewähren.
(4)
regelmäßig Nachtschichten anfallen, wird für alle Schichten mit einem Zuschlag von
10% des Tarifentgelts bezahlt.
(5)
3 die Bestimmungen des § 8.
§ 7
Zuschläge
(1)
im Tankstellen- und Garagengewerbe (§ 8) mit folgenden Zuschlägen abzugelten:
a) Mehrarbeit
25%
b) Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche
40%
c) Nachtarbeit (ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs. 4,
Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte Arbeit
gemäß § 2 Abs. 6 nach 19.30 Uhr)
55%
d) Sonntagsarbeit
120%
e) Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag auf einen Wochentag fällt
200%
(2)
Arbeiten gemäß § 2 Abs. 6 nach 20.00 Uhr (montags bis freitags) sowie nach 16.00
Uhr (samstags) wird ein Zuschlag von 40% gewährt. Dies gilt nicht für zuschlagsfreie
Samstage.
Spätöffnungszuschlagsfreie Samstage sind ein Samstag pro Kalendermonat*) sowie
die vier langen Samstage vor Weihnachten gemäß Ladenschlussgesetz in der Fassung
vom 30.7.1996.
Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Die Freizeit ist
zusammenzufassen und in Arbeitszeitsysteme einzugliedern. Freizeitguthaben dürfen
nicht dazu führen, dass Beschäftigte den Schutz der Sozialversicherung verlieren. Auf
Wunsch von Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
abgegolten werden.
*) Der zuschlagsfreie Samstag soll im voraus festgelegt werden.
(3)
zahlen.
§ 8
Abweichende Regelungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe
(1)
Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang in Arbeitsbereitschaft besteht - die
wöchentliche Arbeitszeit auf 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit auf höchstens bis zu
10 Stunden verlängert werden.
(2)
jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von 36
Stunden. Jede dritte 36stündige arbeitsfreie Zeit muss einen Sonntag enthalten. Kann
aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen die 36stündige arbeitsfreie Zeit, die
einen Sonntag enthält, nicht gewährt werden, so ist für die an diesem Tag geleistete
Sonntagsarbeit ein Zuschlag gemäß Absatz 3 zu zahlen.
(3)
abzugelten:
a) Mehrarbeit
25%
b) Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Arbeit am Ostermontag,
Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag
50%
c) Feiertagsarbeit mit Ausnahme der unter b) genannten Feiertage
100%
(4)
zahlen.
§ 9
Kurzarbeit
(1)
Anhörung des Betriebsrates mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen Kurzarbeit
unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführt
werden. Besteht kein Betriebsrat, so soll über die Einführung der Kurzarbeit zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Vereinbarung getroffen werden.
(2)
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Monatsfrist zum Monatsende kündigen.
§ 10
Gehalts- und Lohnregelung
(1)
Regelung.
Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende
Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet.
(2)
Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Bezahlung nach der höheren Tarifgruppe vom 1.
Tag dieser Tätigkeit an, wenn die Tätigkeit in der höheren Gruppe ununterbrochen
länger als 6 Wochen andauert, bei regelmäßiger vertraglich vereinbarter
Stellvertretung (z.B. als Substitut) erst nach mehr als dreimonatiger
zusammenhängender Abwesenheit des Vertretenen.
(3)
Folge haben und vor dem 15. des Monats eintreten, wird die Veränderung ab 1. des
Monats wirksam; tritt das Ereignis danach ein, wird die Veränderung mit dem 1. des
folgenden Monats wirksam.
(4)
Abrechnung auszuhändigen.
(5)
Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines
Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht.
(6)
Provision, ausgenommen Stück- oder ähnliche Prämien), so muss das monatliche
Fixum mindestens dem monatlichen Tarifgehalt/lohn entsprechen. Einzelheiten sind
in Betriebsvereinbarungen zu regeln.
(7)
Entgelt verfügen können. Bargeldlose Zahlung ist zulässig. Besteht für den
Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Entgelt außerhalb der Arbeitszeit abzuheben, so
ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer auf Verlangen am Fälligkeitstage ggf.
gegen Scheck einen angemessenen Betrag auszuzahlen. Bestehende
Betriebsvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.
(8)
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundezulegen, wobei eine Arbeitszeit
von 10 und mehr Wochen-stunden einer Vollbeschäftigung gleichgesetzt ist.
(9)
Monaten im Jahr sind bei der Berechnung der Berufsjahre nicht abzuziehen.
(10)
Arbeitslosen-unterstützung gezahlt worden ist, sind als geleistete Arbeitszeit auf die
Berufsjahre anzurechnen, längstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres.
(11)
Jahr unterbrochen und in dieser Zeit keine andere bezahlte Tätigkeit aufgenommen
haben, wird die Ausfallzeit als Berufs- bzw. Tätigkeitsjahr angerechnet.
(12)
mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung
aufgrund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit in der
tariflichen Eingruppierung zurückgestuft werden, erhalten als Verdienstsicherung für
die Dauer von 30 Monaten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt/-lohn der bisherigen und dem
Tarifgehalt/-lohn der neuen Tätigkeit.
Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt insoweit, als Ansprüche
a) auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
b) auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder
c) gegen Drittschädiger geltend gemacht werden können und erfüllt werden.
Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung geführt
hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet, die Zahlungen und deren
Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen. Solche Zahlungen werden auf die
Ausgleichszahlungen angerechnet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig
geltend zu machen oder sie dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen abzutreten.
(13)
Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten (Rufbereitschaft), werden ihm anteilig für die
Dauer der Rufbereitschaft 8% des Tarifentgeltes gezahlt. Entsprechende
Pauschalabgeltungen sind zulässig.
§ 11
Einstellung und Entlassung
(1)
des Betriebsverfassungsgesetzes, der Kündigungsschutzgesetze, des
Schwerbehindertengesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des
Berufsbildungsgesetzes. Besteht ein Betriebsrat, so sind ihm auf Verlangen vor jeder
Einstellung die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen.
Betriebsvereinbarungen über innerbetriebliche Ausschreibungen werden hiervon
nicht berührt.
(2)
die nachgewiesenen, angemessenen Kosten für Reise, Aufenthalt und ggf.
Übernachtung zu ersetzen, jedoch nicht über die seinem bisherigen
Arbeitseinkommen vergleichbaren Pauschalsätze der Reisekostenordnung der
Landesbediensteten hinaus.
(3)
Arbeitsaufnahme, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Ausfertigung des
Arbeitsvertrages auszuhändigen.
Aus dem Arbeitsvertrag sollen ersichtlich sein:
a) Art und Umfang der Tätigkeit, Einsatzort und Arbeitsplatz
b) die tarifliche Eingruppierung (z.B. die Gehalts-/Lohngruppe, die
Berufs-/Tätigkeitsjahre)
c) die Höhe und die Zusammensetzung des monatlichen Entgelts
d) die Dauer der Arbeitszeit und die Arbeitszeiteinteilung.
(4)
(5)
mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr
vollendet hat oder in welchem dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid über die
Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter Erwerbsunfähigkeit oder
vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist.
(6)
Grund-kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Davon kann
einzelvertraglich abgewichen werden. Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen
Monat zum Ende eines Kalendermonats. Beide Parteien können eine schriftliche
Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen.
(7)
als 5 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber wie folgt:
über
5 Jahre
3 Monate
über
8 Jahre
4 Monate
über
10 Jahre
5 Monate
über
12 Jahre
6 Monate
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Jahre der
Betriebs/Unternehmens-zugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres
liegen, nicht berücksichtigt.
Die Vereinbarung der Verlängerung der Kündigungsfristen auf Gegenseitigkeit ist
zulässig.
(8)
worden sind, sind die bis zu diesem Stichtag geltenden einzelvertraglichen, die bis
1992 geltenden tariflichen und gesetzlichen Regelungen anzuwenden; es sei denn, die
vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.
(9)
hat und dem Unternehmen mit mehr als 50 vollbeschäftigten Arbeitnehmern
mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund oder mit
Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die
Einigungsstelle anrufen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz).
Dieser Kündigungsschutz gilt nicht, wenn
a)
Betrieben ohne Betriebsrat sozialplanähnliche Regelungen abgeschlossen werden, die
eine Absicherung der mindestens 59 Jahre alten Arbeitnehmer dergestalt enthalten,
dass für die Dauer der eintretenden Arbeitslosigkeit der Differenzbetrag zwischen
Arbeitslosengeld und dem zuletzt bezogenen bzw. dem Nettoentgelt, welches der
Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er weiterhin beschäftigt worden wäre, vom
Arbeitgeber bezahlt wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung wegen des Verlustes
des Arbeitsplatzes erhält;
b)
Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen.
(10)
Bedenkzeit von 3 Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich
zu erklären.
(11)
Erteilung eines Zeugnisses.
(12)
Empfang der Arbeitspapiere (Versicherungskarte, Lohnsteuerkarte, Zeugnis usw.)
und des ausgezahlten Entgelts für Arbeit und/oder Urlaub zu bescheinigen.
(13)
und/oder seiner Beendigung, insbesondere aus dem Gesichtspunkt des
Kündigungsschutzes, gegen den Arbeitgeber zu haben, so bedarf die
Ausgleichsquittung einer gesonderten Unterschrift.
§ 12
Probezeit
(1) Wird eine Probezeit vereinbart, darf sie in der Regel drei Monate nicht
überschreiten. Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von
zwei Wochen. Bei einer Probezeit von mehr als drei Monaten beträgt die
Kündigungsfrist in der die drei Monate übersteigenden Zeit einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats. Bei einem auf drei Monate befristeten Probe-arbeitsverhältnis
soll die Absicht, im Anschluss hieran ein Anstellungsverhältnis nicht eingehen zu
wollen, mindestens einen Monat, bei einer kürzeren Probezeit mindestens eine Woche
vor Ablauf der Probezeit angekündigt werden. Wird das Probearbeitsverhältnis über
die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es ohne weiteres in ein
Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
(2) Wird einem Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies
schriftlich und auf Wunsch unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
§ 13
Nebentätigkeit
Die Aufnahme einer auf nachhaltigen Erwerb gerichteten anderweitigen Tätigkeit
durch den Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese wird erteilt,
wenn durch die Ausübung der anderweitigen Tätigkeit die vertragliche
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.
§ 14
Aushilfen
(1)
Aushilfsarbeitsverhältnis ist mit einer Frist von 5 Kalendertagen kündbar. Nach
Ablauf von drei Monaten geht das Aushilfs-arbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit über.
(2)
Arbeitsverhält-nisses bis zur Dauer von jeweils höchstens zwei Wochen nicht
unterbrochen.
(3)
Aushilfszeit auf die Probezeit angerechnet.
§ 15
Urlaub
(1)
Arbeitnehmers.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbs-tätigkeit leisten.
(2)
Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
(3)
bis zum vollendeten
20. Lebensjahr
30
nach dem vollendeten
20. Lebensjahr
32
nach dem vollendeten
23. Lebensjahr
34
nach dem vollendeten
30. Lebensjahr
36 Werktage
(4)
ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen. Die
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit wird nicht unterbrochen, wenn der
Arbeitnehmer durch Krankheit oder einen sonstigen in seiner Person liegenden Grund
ohne sein Verschulden oder durch Betriebsstörungen an der Arbeits-leistung
verhindert ist.
(5)
Arbeitnehmer nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu
demselben Betrieb/Unternehmen für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des
Jahresurlaubs zu, soweit ihm nicht für diese Zeit von einem anderen Arbeitgeber
Urlaub gewährt worden ist. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden.*)
(6)
zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür zuviel erhaltene
Urlaubsentgelt zurückgefordert werden, sofern der Arbeitnehmer zu Recht fristlos
entlassen worden ist oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt
vorzeitig aufgelöst hat.
(7)
Eine Über-tragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Absatz 5 entstandener
geringfügiger Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(8)
Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
(9)
nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Hierbei ist je Urlaubstag 1/26 des
Monatseinkommens zugrunde zu legen.
(10)
Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Antritt des Urlaubs, bei kürzerer
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit während der Dauer der
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit durchschnittlich verdient hat. Bei Angestellten
wird jedoch mindestens das für den Urlaubsmonat geltende Gehalt, bei gewerblichen
Arbeitnehmern der für den Urlaubsmonat geltende vereinbarte Lohn zugrunde gelegt.
Nicht zum Arbeitsverdienst rechnen einmalige Zuwendungen, z.B. Gratifikationen,
Jahrestantiemen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld. Hat der Arbeitnehmer infolge
Arbeitsmangels oder Krankheit die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von
Arbeitsstunden nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert,
so ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne den Arbeits-ausfall bezogen
hätte. Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs
auszuzahlen.
(11)
Urlaubsgeldabkommen.
(12)
verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Die in die Zeit der Erkrankung
fallenden Urlaubstage gelten in diesem Falle als nicht genommen. Der Arbeitnehmer
hat den Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederher-stellung seiner
Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen
Urlaubs, oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach
Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
(13)
soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
§ 16
Bezahlte Freistellung von der Arbeit
(1)
Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den
Jahresurlaub
a)
lebenden Ehegatten
4
Werktage
b)
2
Werktage
c)
2
Werktage
d)
lebenden Kinder, Eltern, Geschwister, Groß- und Schwiegereltern
2
Werktage
e)
der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt
2
Werktage
f)
1
Werktag
g)
eiserner und Gnadenhochzeit der Eltern und Schwiegereltern
1 Werktag
h)
absteigender Linie, Geschwistern, Schwager und Schwägerin
von Ehegatten)
1 Werktag
i)
j)
notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt
in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst oder geht auf
Wunsch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber über.
(2)
Arbeitsentgelt weitergezahlt, soweit die Freistellung im Kalenderjahr 8 Werktage
nicht überschreitet. Die über 8 Werktage hinausgehende Freistellung in den Fällen der
Absätze 1b) bis h) kann auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. In den Fällen
des Absatzes 1i) ist das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit zu gewähren; dies gilt
nicht bei selbstverschuldeten Vorladungen, bei Ladungen als Partei in
Gerichtsverfahren, bei Vergütung eines entsprechenden Lohn- oder Gehaltsanspruchs
oder soweit ein Rechtsanspruch auf Gebühren oder auf Erstattung eines
Verdienstausfalls besteht.
(3)
Sitzungen im erforderlichen Umfang Freizeit zu gewähren.
(4)
Gewerkschaften ist zur Teilnahme an den Sitzungen in
Gewerkschaftsangelegenheiten Freizeit zu gewähren, jedoch nicht mehr als 6
aufeinanderfolgende Tage, im Jahr nicht mehr als 12 Tage.
§ 17
Unbezahlte Freistellung von der Arbeit
In Betrieben ab 10 Beschäftigten haben Arbeitnehmer neben der gesetzlichen
Regelung des § 45 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zu
insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr zur häuslichen Betreuung pflegebedürftiger
Kinder, Pflegekinder, Ehepartner und Eltern, sofern nach einem ärztlichen Attest die
Betreuung notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung
übernehmen kann.
§ 18
Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis
(1)
nicht erbringen, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und
dabei die Gründe seiner Verhinderung bekanntzugeben.
(2)
drei Werktage, so ist vor Ablauf des vierten Werktages ab Beginn der
Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in
begründeten Ausnahmefällen auch bei einer Erkrankung bis zu drei Werktagen eine
ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Fehltag beizubringen.
(3)
angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine
Folgebescheinigung vorzulegen.
§ 19
Elternurlaub
(1)
zur Vollendung des 12. Lebensjahres Elternurlaub nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gewährt.
(2)
Entbindung dem Betrieb mindestens 4 Jahre, davon mindestens 2 Jahre nach
Beendigung der Ausbildung, angehört haben.
(3)
(4)
Elternurlaubs vom Anspruchsberechtigten gestellt werden. Dabei ist vorbehaltlich der
Regelung in Abs. 9 zu erklären, ab wann und für wie lange Elternurlaub gewährt
werden soll. Der Elternurlaub kann in höchstens zwei Abschnitten in Anspruch
genommen werden. Jeder Abschnitt muss mindestens eine Dauer von sechs Monaten
umfassen.
(5)
betrieblicher Belange kann auf Wunsch des Arbeitnehmers an Stelle einer vollen
Beurlaubung eine teilweise Beurlaubung (Teilzeitbeschäftigung) erfolgen. Der
Zeitraum des Elternurlaubs wird auf die Berufs und Tätigkeitsjahre angerechnet, nicht
jedoch auf die Betriebszugehörigkeit. Weitergehende Ansprüche auf tarifliche oder
betriebliche Leistungen bestehen nicht.
(6)
nach dieser Regelung nur einmal gestellt werden. Eine Teilung zwischen den Eltern
ist zulässig.
(7)
ausgeübt werden. Dagegen sind Arbeitnehmer im Elternurlaub bevorzugt zu
berücksichtigen bei Aushilfstätigkeiten im eigenen Unternehmen.
(8)
Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
(9)
er nach Beendigung des Elternurlaubs sein wegen des Elternurlaubs ruhendes
Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt. Die gleiche Frist gilt, wenn der Arbeitnehmer
seinen Elternurlaub vorzeitig beenden möchte. Die Wiederaufnahme der
Beschäftigung erfolgt vorbehaltlich Abs. 5 zu den vor Beginn des Elternurlaubs
geltenden Vertragsbedingungen.
(10)
an einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb.
§ 20
Krankengeldzuschuss
(1)
Betriebs-/Unternehmenszugehörig-keit der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Krankengeld und 90% des Nettoeinkommens über die gesetzliche Regelung hinaus
für weitere sechs Wochen, bei über 20jähriger Betriebs-/ Unternehmenszugehörigkeit
darüber hinaus nach freiem Ermessen zu zahlen.
(2)
unterliegen, ist im Falle des Abs. 1 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstsatz
des Krankengeldes für Pflichtversicherte (fiktives Krankengeld) und 90% des
Nettogehaltes zu zahlen.
(3)
des Arbeitsverhältnisses.
§ 21
Gehalts- und Lohnzahlung im Sterbefall
(1)
Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte unverheiratete Kinder unter 27 Jahren,
deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, sind die Bezüge für den
Sterbemonat und weiter nach folgender Staffelung zu zahlen:
nach ununterbrochener Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von
1 Jahr
1 Monat
3 Jahren
2 Monate
5 Jahren
4 Monate
(2)
Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende oder einmalige
Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt werden.
Bei einmaligen und/oder laufenden Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit sie
insgesamt mindestens so hoch sind wie die bisherigen Nettobezüge.
(3)
Wirkung gegenüber allen Anspruchsberechtigten.
§ 22
Arbeits- und Schutzbekleidung
(1)
Berufsgenossenschaft oder des Arbeitgebers das Tragen einer bestimmten Kleidung
vorgeschrieben, so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen. Sie ist pfleglich zu
behandeln.
(2)
geeignete Schutz-bekleidung kostenlos gestellt.
(3)
bleibt, übernimmt dieser die Reinigung und Instandhaltung.
§ 23
Auszubildende
(1)
Einzelhandelskaufmann erfüllen, sind mit dem Betriebsrat Regelungen für den
Zugang zum dritten Ausbildungsjahr festzulegen.
(2)
der betrieblichen Ausbildungszeit in erforderlichem Umfang zu gestatten.
Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung
unmittelbar vorausgeht, von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt an den
Prüfungstagen für die Zeit vor der Prüfung.
(3)
angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom
Arbeitgeber zu bezahlen.
(4)
Arbeitgeber und Auszubildender über eine Fortsetzung oder Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses schriftlich erklären. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht
fristgerecht, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden nicht in einem Arbeitsverhältnis
zu übernehmen, so hat er vor Mitteilung an den Auszubildenden den Betriebsrat, zu
hören und diesen über die Gründe für die beabsichtigte Nichtübernahme zu
informieren. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgte Mitteilung über die
Nichtübernahme ist unwirksam.
§ 24
Verfallklausel
(1)
a)
b)
Arbeitsverhältnisses:
Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;
c)
entstandenen
finanziellen Ansprüche.
(2)
schriftlich geltend gemacht worden sind.
(3)
(4)
eines Arbeit-nehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine
strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Für diese
Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 25
Schiedsstelle
(1)
den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet, die aus je
drei Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall
von den Vertragsparteien bestellt. Beteiligte Personen können nicht Beisitzer sein.
(2)
Unparteiischen erneut zusammentreffen. Der unparteiische Vorsitzende soll - wenn
eine Einigung über seine Person nicht zustande kommt - vom Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestellt werden.
(3)
(4)
§ 26
Gerichtsstandsklausel
Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses
Tarifvertrages Anwendung finden, gilt das für den Beschäftigungsort zuständige
Arbeitsgericht als vereinbarter Gerichtsstand.
§ 27
Schlussbestimmungen
(1)
(2)
jeweils vom 23. Juli 1993, außer Kraft.
(3)
Quartalsschluss, erstmalig zum 31.12.1999, gekündigt werden.
(4)
Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.
(5)
oder in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang) zugänglich zu machen.
(6)
neuen Vertrages in Kraft. Die Rechtswirkungen enden, wenn nach Durchführung
eines Schlichtungs-verfahrens eine der Vertragsparteien den anderen Vertragspartnern
schriftlich mitteilt, dass die Verhandlungen als gescheitert anzusehen sind.