Tarifvertrag

Gewerbe:
Hotel- und Gaststättengewerbe
Branche
Hotel- und Gaststättenbranche
Datum:
15.07.2004
Schlagworte
  • Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen
  • Tarifvertrag

Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag
für das Gaststätten- und Hotelgewerbe
des Landes Nordrhein-Westfalen e.V.
Zwischen
dem Gastgewerbe NRW, Hotel- und Gaststättenverband Nord-
rhein-Westfalen e.V., Düsseldorf
einerseits
und
der Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen, Sitz Düsseldorf,
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§1
Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1. räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen,
1. betrieblich: Für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und
Einrichtungen, die Beherbergung und
Bewirtung oder eines von beiden gewäh-
ren, insbesondere die nach
§§
1 bis 2 und
§§
9
bis
12
des
Gaststättengesetzes
erlaubnispflichtigen,
einschl.
der
Betriebe
der
Catering-,
System-, Handels- und
Fast-
Food-Gastronomie
sowie für die nach § 25
des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien
Betriebe.
Für Schiffswirtschaften findet dieser
MTV
Anwendung,
soweit
Betriebe/Inhaber
ihren
Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages, d.h. in NRW, haben.
3. persönlich: Für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der
unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht
für Musiker und Artisten.
4. zeitlich: Der Manteltarifvertrag tritt ab 01.01.1995 in
Kraft.
Der Manteltarifvertrag ist erstmals mit
6monatiger Frist zum 31. 12. 1998 kündbar.
Der Manteltarifvertrag vom 01
.
03. 1991 tritt mit
Ablauf des 31. 12. 1994 außer Kraft.
§2
Einstellung
2.1 Allgemeine Richtlinien
Es wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen;
der/die Arbeitnehmer
i
n erhält vor Arbeitsaufnahme eine
Ausfertigung desselben.
2.2 Bei Abschluß des Arbeitsvertrages erfolgt eine Ein-
stufung in die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag
festgelegte
Berufsgruppe. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten
aus,
die
in verschiedene Lohn- und Gehaltsgruppen
fallen,
so
ist
die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung
maßgebend.
2.3 Neueinstellungen von Prozentempfängern sollten tun-
lichst
erst
dann
erfolgen,
wenn
die
Garantielöhne
um
25 Prozent überschritten werden.
§3
Arbe
i
tsze
i
t
3.1 Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stun-
den. Sie ist auf eine
5-Tage-Woche
zu verteilen. Die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen)
beträgt 8 Stunden.
Sie kann einzelvertraglich auf bis zu 199 Stunden aus-
gedehnt werden (höchstzulässige Arbeitszeit).
Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf
9
Stun-
den nicht überschreiten.
Für kaufmännische Angestellte und Handwerker beträgt
die höchstzulässige Arbeitszeit monatlich 192
Stunden,
täglich 9 Stunden.
3.2 Ruhepausen und Ruhezeiten
Jeder/m Arbeitnehmer
i
n sind in jeder Woche zwei, in der
Regel zusammenhängende Ruhetage von je 24
Stunden,
anschließend an eine 10stündige Nachtruhe zu
gewäh-
ren. Die Arbeitnehmer
i
nnen müssen nach
Beendigung
ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden haben.
3.3 Teildienst
Wo
erforderlich,
können
Ruhepausen,
über
welche
die
Arbeitnehmer
i
nnen frei verfügen können, bis zur Dauer von
4 Stunden täglich eingelegt werden. Diese Unterbrechung
gilt nicht für die Nachtarbeit. Arbeitnehmer
i
nnen, die
überwiegend in einem solchen System beschäftigt werden,
erhalten zusätzlich einen freien Tag bezahlte Freizeit in
jedem Beschäftigungsjahr.
3.4 Dienstplan
Soweit in Betrieben ständig mehr als 5 Arbeitnehmer-
i
nnen,
einschließlich
der
Auszubildenden,
beschäftigt
sind,
muß
der
Arbeitgeber
Dienstpläne
über
Arbeitszeiten
bis
zum Donnerstag der laufenden Woche, für die
nächste
Woche (Montag bis Sonntag) erstellen und
aushängen
(siehe Musterformular der Tarifvertragsparteien
im
Anhang). Änderungen dieser Dienstpläne dürfen
nur
in
dringenden Fällen erfolgen.
3.5 Jugendliche und Auszubildende
Die
Ruhetage
für
Jugendliche
richten
sich
nach
dem
Jugendarbe
:
tsschutzgesetz. An den Tagen vor der
Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens
22.00
Uhr
beendet
sein.
Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig.
Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen
nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit
Jugend-
liche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag
in
der
Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag
ange-
rechnet werden, wenn die Berufsschule ohne
Pausen
nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45
M
i
nuten
dauert,
3.6 Sonntage
Alle Beschäftigte haben Anspruch auf mindestens 10 freie
Sonntage pro Kalenderjahr (außerhalb des
Jahres-
urlaubes).
3.7 Saisonbetriebe
In Saisonbetrieben kann nach Vereinbarung mit den
Arbeitnehmer
i
nnen — außer für Jugendliche — während
der Hauptsaison in jeder zweiten Woche, anstelle eines
ganzen Ruhetages, nur ein halber Ruhetag gewährt
werden.
In diesem Fall ist die Hälfte des freien Tages mit dem
jeweiligen Zuschlag zu vergüten, oder in Freizeit zu
gewähren.
Saisonbetriebe sind die Schiffsgastronomie, bzw.
Betriebe, die nicht ganzjährig geöffnet, bzw. Teile des
Jahres geschlossen sind (nicht erfaßt hiervon sind
Betriebsschließungen bis zu 6 Wochen/Betriebsferien).
3.8 Abweichende Regelungen
Von
den
regelmäßigen
Arbeitszeiten
gem.
§
3.1
kann
unter Voraussetzung einer entsprechenden einzelver-
traglichen Regelung abgewichen werden. § 87 Betriebs-
verfassungsgesetz ist zu beachten.
Die Bestimmungen des § 3.2 bis 3.7 gelten entsprechend.
Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden
nicht
unter-
und
199 Stunden nicht überschreiten.
D
i
e
tägliche
Mindestarbeitszeit
von
5
Stunden
darf
nicht
unterschritten werden. Während des Ausgleichszeit-
raumes sind durchschnittlich 5 Arbeitstage pro Woche
einzuhalten. Außerdem dürfen im Ausgleichszeitraum
durchschn
i
ttlich nicht mehr als 8 Stunden täglich (Netto-
arbeitszeit) gearbeitet werden.
3.9 Arbeitszeitkonto
Für
jede/n
in
diesem
Arbeitszeitmodell
beschäftigte/n
Arbeitnehmer
i
n ist zur Erfassung von Minder-
oder
Mehr-
arbeitszeiten ein dokumentenechter Soll- und
Ist-Dienst-
plan
nach
Mustervorlage
der
Tarifvertragsparteien
zu
führen (Anlage). Auf diesem Dienstplan ist
zugleich
ein
Arbeitszeitkonto fortzuschreiben.
Das
Arbeits
z
eitkonto
ist
von
dem/der
Arbeitnehmer
i
n
wöchentlich abzu
z
eichnen. Auf Wunsch ist
ihm/ihr
eine
Kopie auszuhändigen. Erstellt der Arbeitgeber
kein
Arbeits
z
eitkonto
oder
legt
es
dem/der
Arbeitnehmer
i
n
nicht
zur
Unterschrift
vor,
gelten
die
Aufzeichnungen
des/der Arbeitnehmer
i
n als verbindlich, sofern
der
Arbeit-
geber den Gegenbeweis nicht antreten kann.
Die auf diese Weise ermittelten Mehr- oder Minder-
arbeitsstunden sind innerhalb eines Zeitraumes
von
3
darauffolgenden
Monaten
(Ausgleichszeitraum)
auszu-
gleichen.
3.10 Ausgleichszeitraum
Wird
zum
Ende
des
jeweiligen
Ausgleichszeitraumes
von
3 Monaten dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (3
x
169 Stunden
=
507 Stunden) überschritten, so ist das
angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.
Die
Hälfte
des
Zeitguthabens
ist
mit
einem
Zeitzuschlag
von 50% auszuzahlen, die andere Hälfte mit einem
Zeitzuschlag von 50% in Freizeit zu gewähren
*),
siehe
Protokollnotiz im Anhang. Auf Wunsch des/der Arbeit-
nehmerin ist auch die andere Hälfte der aufgelaufenen
Stunden in Freizeit mit 50% Zuschlag zu gewähren.
Weist
das
Arbeitszeitkonto
am
Ende
des
jeweiligen
Aus-
gleichszeitraumes Minderarbeitsstunden aus, so können
höchstens 30 Minderarbeitsstunden in den darauffolgen-
den Ausgleichszeitraum übertragen werden. Als Aus-
gleichsfreizeit für Mehr- oder Minderarbeitszeiten sind nur
ganze Stunden oder ein mehrfaches davon zulässig.
Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen
nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit
Jugend-
liche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag
in
der
Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag
ange-
rechnet werden, wenn die Berufsschule ohne
Pausen
nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45
Minuten
dauert,
3.6 Sonntage
Alle
Beschäftigte
haben
Anspruch
auf
mindestens
10
freie
Sonntage pro Kalenderjahr (außerhalb des Jahres-
urlaubes).
3
.
7 Saisonbetriebe
In Saisonbetrieben kann nach Vereinbarung mit den
Arbeitnehmer
i
nnen — außer für Jugendliche — während
der Hauptsaison in jeder zweiten Woche, anstelle eines
ganzen Ruhetages, nur ein halber Ruhetag gewährt
werden.
I
n diesem Fall ist die Hälfte des freien Tages mit dem
jeweiligen Zuschlag zu vergüten, oder in Freizeit zu
gewähren.
Saisonbetriebe sind die Schiffsgastronomie, bzw.
Betriebe, die nicht ganzjährig geöffnet, bzw. Teile des
Jahres geschlossen sind (nicht erfaßt hiervon sind
Betriebsschließungen bis zu 6 Wochen/Betriebsferien).
3.8 Abweichende Regelungen
Von den regelmäßigen Arbeitszeiten gem. § 3.1 kann
unter Voraussetzung einer entsprechenden
einzelver-
traglichen Regelung abgewichen werden. § 87
Betriebs-
verfassungsgesetz ist zu beachten.
Die Bestimmungen des § 3.2 bis 3.7 gelten entsprechend.
Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden
nicht
unter-
und
199 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche
Mindestarbeitszeit
von 5 Stunden darf nicht
unterschritten
werden.
Während
des
Ausgleichszeit-
raumes sind durchschnittlich 5 Arbeitstage pro
Woche
einzuhalten.
Außerdem
dürfen
im
Ausgleichszeitraum
durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden täglich (Netto-
arbeitszeit) gearbeitet werden.
3.9 Arbeitszeitkonto
Für
jede/n
in
diesem
Arbeitszeitmodell
beschäftigte/n
Arbeitnehmer
i
n ist zur Erfassung von Minder- oder Mehr-
arbeitszeiten ein dokumentenechter Soll- und Ist-Dienst-
plan nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien zu
führen (Anlage). Auf diesem Dienstplan ist zugleich ein
Arbeitszeitkonto fortzuschreiben.
Das
Arbeitszeitkonto
ist
von
dem/der
Arbeitnehmer
i
n
wöchentlich abzuzeichnen. Auf Wunsch ist ihm/ihr eine
Kopie auszuhändigen. Erstellt der Arbeitgeber kein
Arbeitszeitkonto oder legt es dem/der Arbeitnehmer
i
n
nicht zur Unterschrift v
o
r, gelten die Aufzeichnungen
des/der Arbeitnehmer
i
n als verbindlich, sofern der Arbeit-
geber den Gegenbeweis nicht antreten kann.
Die auf diese Weise ermittelten Mehr- oder Minder-
arbeitsstunden sind innerhalb eines Zeitraumes
von
3
darauffolgenden
Monaten
(Ausgleichszeitraum)
auszu-
gleichen.
3.10 Ausgleichszeitraum
Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes von
3 Monaten dennoch die regelmäßige Arbeitszeit
(3
x
169 Stunden
=
507 Stunden) überschritten, so
ist
das
angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.
Die Hälfte des Zeitguthabens ist mit einem Zeitzuschlag
von 50% auszuzahlen, die andere Hälfte mit
einem
Zeitzuschlag von 50% in Freizeit zu gewähren
*),
siehe
Protokollnotiz im Anhang. Auf Wunsch des/der
Arbeit-
nehmerin ist auch die andere Hälfte der
aufgelaufenen
Stunden in Freizeit mit 50% Zuschlag zu
gewähren.
Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Aus-
gleichszeitraumes Minderarbeitsstunden aus, so
können
höchstens 30 Minderarbeitsstunden in den
darauffolgen-
den Ausgleichszeitraum übertragen werden. Als
Aus-
gleichsfreizeitfür Mehr- oder Minderarbeitszeiten
sind
nur
ganze Stunden oder ein mehrfaches davon
zulässig.
Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetz-
lichen Feiertage, Freistellung) wird grundsätzlich die gem.
Ziff. 3.1 durchschnittlich festgelegte tägliche Nettoarbeits-
zeit (von 8 Stunden) gutgeschrieben; bei Krankheit die
geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der Planungswoche,
danach 8 Stunden.
Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend, entspre-
chend der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit
gezahlt.
§4
Feiertage
4.1 Als Feiertage gelten:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag,
Fronleichnam, Christi Himmelfahrt, 3. Oktober, Aller-
heiligen (1. November), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag,
soweit sie nicht auf einen Betriebsruhetag oder einen
regelmäßigen individuellen Ruhetag der Arbeitnehmer-
i
nnen fallen.
4.2 Als Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Feiertagen
erhält jede/r Arbeitnehmer
i
n spätestens 3
Wochen
nach
dem Feiertag einen freien Tag unter Fort
z
ahlung
des
Lohnes oder Gehaltes.
4.3 Diese Tage können im Einvernehmen mit dem Arbeit-
geber an den Urlaub angehängt werden.
4.4 Wird der Ausgleichstag nicht gewährt, so ist er mit 1/22
des Entgeltes des Monats abzugelten, in den
der
Feiertag
fällt. Hierauf wird ein Zuschlag von 25%
gewährt.
4.5 Arbeitskräfte, die ausschließlich an einem Feiertag und
/
oder dessen Vortage im Hinblick auf denselben
beschäf-
tigt werden, haben keinen Anspruch gemäß §
4.2
und 4.3.
§5
Entlohnung
5.1 Die Entlohnung aller Arbeitnehmer erfolgt aufgrund dieses
Manteltarifvertrages
und
des
Lohn-
und
Gehaltstarif-
vertrages.
5.2 Festentlohnte und Prozententlohnte
5.2.1 Die Arbeitnehmer
i
nnen im Hotel- und Gaststätten-
gewerbe unterteilen sich in Festentlohnte und
Prozent-
entlohnte.
5.2.2 Die Festentlohnten werden zu Festlöhnen/-gehälter
n
vom
Arbeitgeber entlohnt, die Prozententlohnten
durch
prozen-
tuale Umsatzbeteiligung entsprechend den
nachstehen-
den Ziffern, unter Beachtung der vereinbarten
Garantie-
löhne.
5.2.3 Der Tageslohn beträgt 1
/
22 des
Bruttomonatslohnes
oder
-gehaltes
und der Stundenlohn 1/169 des
Bruttomonats-
lohnes oder -gehaltes.
5.2.4 Sämtliche Löhne und Gehälter sind stets brutto zu verein-
baren. Die Monatsbezüge, mit Ausnahme bei
Umsatz-
beteiligung,
werden
am
Schluß
des
Lohnzahlungszeitraums
gezahlt
bzw.
abgerechnet.
Die
Arbeitnehmer
i
nnen
sind
berechtigt,
am
15.
des
Monats
eine
Abschlagszahlung
bis
zu 50 Prozent des bis zu diesem Tage
verdienten
Brutto-
entgeltes zu fordern.
5.2.5 Mit der Endabrechnung ist jedem/r Arbeitnehmer
i
n eine
Lohnabrechnung mit spezifizierter Angabe der
Bezüge
und
Abzüge auszuhändigen, sowie ggf. der Stand
des
Arbeitszeitkontos zu vermerken.
5.3 Umsatzbeteiligung
Ist Umsatzbeteiligung vereinbart, ist dies nur in einer der
beiden folgenden Formen möglich:
5.3.1 Die auf Umsatzbeteiligung beschäftigten Arbeitnehmer-
i
nnen
(Prozententlohnte)
erhalten
als
Entlohnung
minde-
stens 10 Prozent bis 15 Prozent ihrer Umsätze
aus dem
Verkauf von Speisen, Getränken, sonstigen Waren und
/
oder Leistungen. Die Umsatzbeteiligung errechnet sich
aus dem
Endpreis
(Inklusivpreis) wie folgt:
5.3.1.1 10,0% Umsatzbeteiligung entsprechen 7,90% vom
Endpreis,
11,0% Umsatzbeteiligung entsprechen 8,62% vom
Endpreis,
12,0% Umsatzbeteiligung entsprechen 9,32% vom
Endpreis,
12,5% Umsatzbeteiligung entsprechen 9,66% vom
Endpreis,
13,0% Umsatzbeteiligung entsprechen 10,00% vom
Endpreis,
14,0% Umsatzbeteiligung entsprechen 10,68% vom
Endpreis,
15,0% Umsatzbeteiligung entsprechen 11,34% vom
Endpreis.
5.3.1.2 Der Endpreis ergibt sich aus dem Waren- oder
Leistungserlös zuzüglich aller weiteren Anteile
ein-
schließlich
der
Umsatzbeteiligung
der
entsprechenden
Arbeitnehmer
i
nnen (Prozententlohnte) und dem
Mehr-
wertsteueranteil
in Höhe von 15 Prozent.
5.3.1.3 Im Falle einer etwaigen Änderung der Höhe der Mehr-
wertsteuer, errechnen die Tarifvertragsparteien
die
sich
daraus
neu
ergebenden
Anteilsätze
der
vorstehenden
Umsatzbeteiligungen
und
schließen
eine
entspre-
chende Änderungsvereinbarung ab, die den
Prozent-
entlohnten das vorstehende Anteilsergebnis
sichert.
5.3.2 Die Umsatzbeteiligung errechnet sich aus dem von
allen
am
Beteiligungssystem
teilhabenden
Arbeit-
nehmer
i
nnen erzielten Umsatz
(Tronc-System);
Fest-
entlohnte sind nicht davon betroffen.
In diesem Fall fließen die Umsatzprozente in eine
Pro
z
entkasse
(Tronc),
welche vom Arbeitgeber abrech-
nungsmäßig gesondert zu verwalten ist. Jeder/m am
Tronc beteiligten Arbeitnehmer
i
n steht der Teil zu, der
sich aus dem Verhältnis zwischen seinem/ihrem
Garantielohn und der Summe der Garantielöhne aller am
Tronc
beteiligten Arbeitnehmer
i
nnen errechnet.
5.3.2.1 Aus dem Tronc dürfen keine Lohnersatzzahlungen
(z.B.
Urlaubsentgelt
und
Urlaubsgeld,
Lohnfortzahlung
im
Krankheitsfall,
Feiertagsabgeltung
einschließlich
eventueller Zuschläge) vorgenommen werden.
5.3.2.2 Abweichende Regelungen setzen die in geheimer
Abstimmung erfolgte Zustimmung der am
Tronc-
System
Beteiligten mit
2/3-Mehrheit
voraus. Die
Regelung ist dann schriftlich niederzulegen. Das
vor-
stehend für die Einführung des
Tronc-Systems
fest-
gelegte Verfahren gilt gleichermaßen für seine
Abschaffung.
5.3.2.3 Der Betriebsrat hat jederzeit das Recht, daß Prozent-
aufkommen und seine Verteilung zu prüfen.
Über
die
Verteilung und den Eingang der Umsatzprozente
ist
ein
Tronc-Nachweis
zu führen.
5.3.2.4 Insbesondere in Hotelrestaurants, Saison- und größe-
ren Saalbetrieben ist die Neueinführung des
Tronc-
Systems zulässig, wenn die unter 5.3.2.2
aufgeführte
geheime
Abstimmung
des
betroffenen
Arbeitnehmer-
kreises dies ermöglicht
.
Es gelten dann alle für
die
Führung eines Tronc aufgeführten Vorschriften.
5.3.3 Abrechnung und Auszahlung haben spätestens bis zum
3. Arbeitstag des folgenden Monats zu erfolgen.
5.3.4 Hat der/die Arbeitnehmer
i
n Anspruch auf Lohnfort-
zahlung ohne Arbeitsleistung, beträgt der
Tageslohn
1/22 des monatlichen Effektivlohnes, d.h. des
Durch-
schnitts
der
Einkünfte
aus
regelmäßiger
Tätigkeit
während der letzten 12 abgerechneten Monate
im
Betrieb. Ist der/die Arbeitnehmer
i
n noch nicht so
lange
beschäftigt, richtet sich der fortzuzahlende Lohn
nach
dem
Durchschnitt
der
Einkünfte
aus
regelmäßiger
Tätigkeit seit Beginn der Beschäftigung.
5.4 Mehrarbeit
5
.
4.1 Als Mehrarbeit gelten die Arbeitsstunden, die über die
gemäß §3.1 geltende regelmäßige monatliche
Arbeitszeit
h
i
nausgehen. Dies gilt nicht im Falle der
Abweichung
gemäß § 3.8.
5
.
4.2 W
i
rd die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß §3.1
nicht überschritten, aber im gleichen Zeitraum
die
tägliche
Höchstarbeitsze
i
t von 9 Stunden, gelten diese
Stunden
als Mehrarbe
i
t.
5
.
4.3 Mehrarbeitszuschläge monatlich
Der Zuschlag für Mehrarbeit bis zur höchstzulässigen
Arbeitszeit gemäß § 3.1 beträgt 30 Prozent, darüber
hinaus 50 Prozent,
5.4.4 Mehrarbeitszuschläge täglich
Im Falle der Mehrarbeit gemäß § 5.4.2 beträgt der
Zuschlag ab der 10. Arbeitsstunde 50 Prozent. Dieser
Zuschlag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
i
n auch in Freizeit abgegolten werden,
wobei für je 2 Mehrarbeitsstunden eine zusätzliche
Fre
i
stunde in Ansatz zu bringen ist.
5.4.5 Be
i
prozententlohnten Arbeitnehmer
i
nnen ist der Mehr-
arbeitszuschlag bis
z
u den in § 3.1 genannten
höchst-
zulässigen Arbeitszeiten durch entsprechende
Erhöhung
des Monatsgarantielohnes abgegolten.
5
.
4.6 Bei Überschreiten der in § 3.1 genannten höchst-
zulässigen
Arbeitszeiten
erhalten
die
prozententlohnten
Arbeitnehmer
i
nnen ohne Anrechnung auf den
Verdienst
aus prozentualer Umsatzbeteiligung für jede
Mehrarbeits-
stunde den Stundenlohn plus 50 Prozent
Zuschlag
ver-
gütet. Dieser Zuschlag kann im Einvernehmen
zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
i
n in Freizeit
abgegolten
werden, wobei für je 2 Mehrarbeitsstunden eine
zusätz-
liche Fre
i
stunde
i
n Ansatz zu bringen ist.
§6
Sachbezüge
Bei Abschluß des Arbeitsvertrages ist zu vereinbaren, ob und in
welchem Umfang Kost und/oder Wohnung gewährt wird. Für die
Gewährung bzw. Berechnung von Kost und Wohnung gelten die
in der Sachbezugsverordnung festgelegten Werte.
§7
Urlaub
7.1 Urlaubsanspruch
(Grundsätze und anteiliger Jahresurlaub)
Jede/r Arbeitnehmer
i
n hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf bezahlten Erholungsurlaub bis
z
u der in diesem
Tarifvertrag festgesetzten Höhe.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist nach einer
ununterbrochenen
Gmonatigen
Wartezeit erworben.
Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.
7.1.1
Anrechnung
von
Urlaub/Urlaubsbescheinigung
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit
dem/der
Arbeitnehmer
i
n für das laufende Kalenderjahr
von
einem
früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeits-
verhältnisses dem/der Arbeitnehmer
i
n eine
Bescheini-
gung über den für das laufende Kalenderjahr
gewährten
oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Solange
diese
Urlaubsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber
nicht
vorgelegt wird, ist dieser berechtigt, die
Urlaubsgewäh-
rung für das Urlaubsjahr zu verweigern.
7.2 Urlaubslänge
Die Höhe des vollen Jahresurlaubs ergibt sich
aus der
folgenden Tabelle:
1995 1996 1997 1998
vom 19. bis 25.
Lebensj.
26 26 27 28
Arbeitstage
vom 26. bis 35. Lebensj. 27 27 28 28
Arbeitstage
ab dem 36. Lebensjahr 29 30 30 30
Arbeitstage
Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalender-
jahres.
Über 30 Tage hinausgehende, bis zum 31. 12. 1994 bereits
erworbene Urlaubsansprüche bleiben erhalten (Besitz-
stand).
Arbeitnehmer
i
nnen erhalten im Jahr ihrer
25-jährigen
Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage.
7.2.1 Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die
nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage
einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, daß
einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen
Feiertag fällt.
7.2.2 Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der
/
d
i
e Arbeitnehmer
i
n:
— Für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen
Nichterfüllung
der
Wartezeit
in
diesem
Kalenderjahr
keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
— wenn er/s
i
e vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeits-
verhältnis ausscheidet;
— wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs
Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeits-
verhältnis ausscheidet.
7.2.3 Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 14 Tagen als
voller Monat.
7.2.4 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
Tag (0,5) ergeben, sind auf einen vollen Urlaubstag aufzu-
runden; Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als
einen
halben Tag (0,5) ergeben, sind abzurunden.
7.3 Urlaubsentgelt
Als Urlaubsentgelt erhalten die Festentlohnten vor dem
Urlaubsantritt 1/22 der vereinbarten Bezüge je Urlaubs-
tag.
Prozententlohnte erhalten für jeden Urlaubstag 1/22 des
monatl
i
chen Effektiveinkommens (s. § 5.3.4).
7.3.1 Hat der/die Arbeitnehmer
i
n Anspruch auf Kost, dann ist
die entsprechende Entschädigung gemäß der jeweils
geltenden Sachbezugsverordnung ebenfalls in bar vor
Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
7.4 Urlaubsgeld
Zusätzlich
zum
Urlaubsentgelt
erhalten
Arbeitnehmer
i
nnen
und Auszubildende ein Urlaubsgeld nach folgenden
Staffeln:
Arbeitnehmer
i
nnen
1995
1996
1997
1998
DM DM DM DM
7.4.1
nach
1
jähriger,
ununterbrochener
Betr.zugehörigkeit
26
,-
27
,-
29
,-
29,-pro
Urlaubstag
7.4.2 nach 2jähriger,
ununterbrochener
Betr.zugehörigkeit 29
,-
30
,-
32
,-
32,-pro Urlaubstag
7.4.3 nach 3jähriger,
ununterbrochener
Betr.zugehörigkeit 32
,-
33
,-
35
,-
35,-pro Urlaubstag
Die
Betriebszugehörigkeit
i.
S.
der
Urlaubsgeldberech-
nung beginnt mit dem Tag des Eintritts. Für das
dann
folgende
Kalenderjahr
(Urlaubsjahr)
erhält
der/die
Arbeit-
nehmer
i
n für jeden Monat nach Ablauf der
12monatigen
Betriebszugehörigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes
gemäß
§ 7.4.1. Im darau
f
folgenden Kalenderjahr
(Urlaubsjahr)
erhä
l
t der/die Arbeitnehmer
i
n das Urlaubsgeld
gemäß
§
7.4.2.
Auszubildende 1995 1996 1997 1998
DM DM DM DM
für das erste
Ausbildungsjahr
300
,-
320
,-
350
,-
350
,-
für
das zweite
Ausbildungsjahr
350
,-
370
,-
400
,-
400
,-
für
das
dritte
Ausbildungsjahr 400
,-
420
,-
450
,-
450
,-
7.5.1 Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
7.5
.
2 Scheidet
ein/e
Auszubildende/r vor Ablauf der Ausbil-
dungszeit ohne Abschluß aus dem Ausbildungsverhältnis
aus. entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für das
laufende Ausbildungsjahr.
7.5.3 Teilzeitbeschäftigte,
d.
h. Arbeitnehmer
i
nnen, mit denen
e
i
ne geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit
vereinbart ist. erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis der
mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tarif-
lichen Arbeitszeit des Betriebes.
7.5.4 Zeitpunkt und Übertragbarkeit
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des
Urlaubsauf
das
nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
dringende
betriebliche oder in der Person des/der
Arbeitnehmer
i
n
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der
Über-
tragung muß der Urlaub in den ersten drei
Monaten
des
folgenden
Kalenderjahres
gewährt
und
genommen
werden.
7.5.5 Der/die
Arbeitnehmerln
ist, soweit betriebliche Interessen
dem entgegenstehen, nicht berechtigt, in der Kündi-
gungszeit eigenmächtig Urlaubstage, d.h. ohne oder
gegen den Willen des Arbeitgebers, zu nehmen.
7.5.6 Verwirkung des Urlaubsanspruches
Bei unbegründeter Lösung des Arbeitsverhältnisses durch
den/die Arbeitnehmer
i
n ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist, in Fällen berechtigter fristloser
Ent-
lassung durch den Arbeitgeber und in den Fällen
der
Ziff. 7.5.5 verwirkt der/die Arbeitnehmer
i
n den
Urlaubs-
anspruch, soweit dieser den gesetzlichen
Mindest-
urlaubsanspruch
von
24
Werktagen
(20
Arbeitstagen)
pro
Jahr übersteigt und den Urlaubsgeldanspruch.
Löst der/die Arbeitnehmer
i
n nach Inanspruchnahme des
gesamten Jahresurlaubs das Arbeitsverhältnis
vor
Ablauf
des Urlaubsjahres vorzeitig auf, dann hat er/sie
die
zuviel
erhaltenen
Beträge
(Urlaubsentgelt
und
Urlaubsgeld)
zurückzuerstatten.
Nimmt
ein/e
Arbeitnehmer
i
n während der Dauer seines
/
ihres Urlaubs eine andere auf Erwerb gerichtete
Beschäf-
tigung an, so gilt die Z
i
ffer 7.5.6 entsprechend.
7.5.7 Erkrankungen
Erkrankt
der/die
Arbeitnehmer
i
n
während
seines/ihres
Urlaubs,
so
sind
die
durch
ärztliche
Bescheinigung
nach-
gew
i
esenen Tage der Arbeitsunfäh
i
gkeit als
Urlaubstage
nachzugewähren.
Die ausgefallenen Urlaubstage können erst nach Wieder-
aufnahme der Arbeit im E
i
nvernehmen mit dem
Arbeit-
geber nachgeholt werden.
Gewährtes Urlaubsgeld und gewährtes Urlaubsentgelt sind
auf das Entgelt für den nachzuholenden Urlaub
anzu-
rechnen.
7.5.8 Kuren
Hat ein Träger der Sozialversicherung, eine Verwaltungs-
behörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger
Sozialleistungsträger
dem Arbeitnehmer eine
Vorbeu-
gungs-.
Heil- oder Genesungskur bewilligt und
die vollen
Kosten hierfür übernommen, so darf diese Zeit
nicht auf
den Urlaub angerechnet werden.
Eine an eine Kur anschließende ärztlich
verordnete
Schonungszeit kann nur dann nicht auf den
Urlaub ange-
rechnet werden, wenn der/die Arbeitnehmer
i
n
während
dieser Ze
i
t arbeitsunfähig krank geschrieben
worden ist.
§8
Arbeitsbefreiung und Arbeitsunfähigkeit
/
Lohnfortzahlung bei Sterbefällen
8.1 Arbeitsversäumnis durch Krankheit
Ist
ein/e
Arbeitnehmer
i
n
durch
Krankheit
an
der
Arbeit
gehindert, so findet das Gesetz über die Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungs-
gesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
8.1.1 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat
der/die Arbeitnehmer
i
n dem Arbeitgeber die
Arbeits-
unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unver-
züglich anzuzeigen und vor Ablauf des 3.
Krankheits-
tages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine
ärztliche
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie
deren
voraussichtliche Dauer einzureichen.
8.1.2 Sobald der/die Arbeitnehmer
i
n Kenntnis von der
Wiederherstellung seiner/ihrer Arbeitsfähigkeit
erhält,
hat
er/sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen.
8.1
.
3 Der fortzuzahlende Lohn für Prozententlohnte im Sinne
des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes richtet
sich
nach § 5.3.4.
8.2 Arbeitsbefreiung
8.2.1 In a
l
len anderen Fällen der Arbeitsversäumnis hat der,
die
Arbeitnehmer
i
n
ebenfalls
seine/ihre
Arbeitsverhin
derung
sowie
deren
Grund
unverzüglich
anzuzeigen.
8.2.2 Bei Arbeitsversäumnis in folgenden Fällen ist der
Lohr
weiterzuzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis
unge
kündigt ist;
8.2.2.1 bei Wohnungswechsel mit eigenem
Hausstand 1 Tag
8.2.2.2 bei Eheschließung 2 Tage
8
.
2.2.3 bei Niederkunft der Ehefrau bzw.
Lebensgefährtin 2 Tage
8.2.2.4
bei
Todesfällen
von
Familienmitgliedern
(leibliche
Eltern,
Ehegatten,
Schwieger-
eltern, Kinder, auch
Stief-
und Pflegekinder,
Enkelkinder, Geschwister, Großeltern) 2
Tage
8.2.2.5 bei Silberhochzeit 2 Tage
8
.
2.2.6 Damit sind die tarifvertraglichen Regelunge
abschließend au
f
geführt. Auf weitergehende
Anspr
u
ch
aus
dem
Sozialversicherungsbereich
wird
ausdrücklic
hingewiesen.
8.3 Fortzahlung des Lohnes bei Sterbefällen
Stirbt
ein/e
verheiratete/r Arbeitnehmer
i
n während seiner
Zugehörigkeit zum Betrieb, so wird der Lohn wie folgt
weitergezahlt:
8
.
3.1 nach 1-und 2jähriger Betriebszugehörigkeit 1/2 Monat
8.3.2 nach 3jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monat
8.3.3 nach
Gjähriger
Betriebszugehörigkeit 2 Monate
8.3.4 bei tödlichem, von der Berufsgenossenschaft
anerkannten
Arbeits-
oder Wegeunfall 2 Monate
8.3.5 Die Hinterbliebenen von Prozentempfängern erhalten den
Garantielohn.
8
.
3
.
6 Eine/m verheiratete/n Arbeitnehmer
i
n wird der/die un-
verheiratete Arbeitnehmer
i
n hinsichtlich der
Eltern,
Geschwister oder Kinder gleichgestellt, wenn
er/sie
deren/dessen Unterhalt überwiegend bestritten
hat.
§9
Jahressonderzahlungen
9.1 Jede/r Arbeitnehmer
i
n, der/die am 1.12. des jeweiligen
Kalenderjahres
in
einem
ungekündigten
Arbeitsverhältnis
steht, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung
von:
Nach einer Betriebszugehörigkeit
1995/1996 1997 1998
von 12 Monaten 10% 10% 50%
von 24 Monaten 25% 30% 50%
von 36 Monaten 30% 35% 50%
von 48 Monaten 35% 40% 50%
eines tariflichen Monatseinkommens.
9.2 Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat
nicht anders vereinbart, mit dem Entgelt für den
Monat
November auszuzahlen.
9.3 Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlaß
freiwillig, einzelvertraglich oder übertariflich
gezahlte
Leistungen angerechnet werden.
9.4 Scheidet ein/e Arbeitnehmer
i
n vor dem 1. April eines
folgenden
Kalenderjahres
aus
dem
Arbeitsverhältnis aus,
so kann die über DM 200
,-
hinausgehende
Sondei
Zahlung im Rahmen der Grundsätze der
Rechtsprechun'
des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.
Im Falle der Rück
z
ahlungsverpflichtung verbleibt
dem/de
Arbeitnehmer
i
n jedenfalls der Betrag von DM 200
,-,
auc
wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag übe
schreitet.
Die
Rückzahlung
entfällt
beim
Ausscheiden
wege
Erreichens
der Altersgrenze oder infolge Berufs-
ö
de
Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch de
Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, bzw
.
bei Au
lösung
des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem
Einve
nehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung
erfolc
zur Abwendung einer
arbeitgeberseitigen
verhalten;
bedingten Kündigung.
9.5 Ruht das Beschäftigungsverhältnis während eines gar
zen
Jahres, entsteht kein Anspruch auf eine
Jahre
;
sonderzahlung.
§ 10
Berufskleidung
10.1 Der Arbeitgeber hat für das Küchenpersonal Vorsteck(
zu liefern und Hosen, Jacken, Schürzen, Mützen
od
(
Halsbinden waschen zu lassen. Kommt der
Arbeitgeb(
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist in einer
Vereir
barung
festzulegen, wie das Waschen erfolgt.
10.2 Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer
i
nne
das Tragen von besonderer, nicht üblicher
Kleidung,
s
hat er diese auf eigene Kosten
z
ur Verfügung zu
stelle
und in angemessenen Abständen reinigen zu
lassen.
§11
Kautionen
11.1 Etwaige von Arbeitnehmer
i
n zu stellende Kautionen dürfe
nicht zu Betriebszwecken verwandt werden,
sondei
müssen bei einer in Deutschland zugelassenen Großbar
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zinstragend — a
Sperrkonto — angelegt werden.
§12
Ermäßigung für Speisen und Getränke
12.1 Getränke, die im Rahmen des gastronomischen Betriebes
die Arbeitnehmer
i
nnen für sich im Rahmen eines ange-
messenen Eigenbedarfs während der Arbeitszeit wün-
schen. s
i
nd
i
hnen — mit Ausnahme von alkoholischen
Getränken — m
i
t 40 Prozent unter dem Verkaufspreis,
Speisen nach der Karte mit mindestens 25 Prozent unter
dem Verkaufspreis, unabhängig von der Gewährung
ganzer oder teilweiser Kost zu berechnen.
§13
Fachgewerbliche Arbeiten
13.1 Außer den in ihrem Beruf üblichen Tätigkeiten leisten die
Servierkräfte
keine
nichtfachgewerblichen
Arbeiten.
13.2 Zu den fachgewerblichen Arbeiten gehören u.a. Nach-
polieren von Porzellan, Bestecken, Sektkübeln,
Gewürz-
einsätzen, Kaffeetassen sowie das Reinigen der
zum
Service gehörenden Wein- und Sektgläser und
Aschen-
becher, das Auf- und Abstellen von Stühlen
sowie
das
Setzen und Decken von Tischen (nicht aus
Abstell-,
Speicher- und Kellerräumen).
§ 14
Büffetiers
14.1 Als erste
Büffetkräfte
gelten diejenigen, welche Verantwor-
tung und Aufsichtsbefugnis am Büffet haben und
minde-
stens 3 Jahre im Beruf tätig sind.
14.2 Bei Ausgabe von Büffets auf Rechnung werden die
Prozentsätze in freier Vereinbarung schriftlich
festgelegt.
§15
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
15.1 Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten 7 Tagen beider-
seits täglich gekündigt werden.
15.1.2 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer
Fri
von 14 Tagen beiderseits täglich gekündigt werden.
15.2 Nach einer zweijährigen ununterbrochenen Tätigkeit i
gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber
beträ
diese Kündigungsfrist beiderseits 1 Monat zum
Enc
eines jeden Kalendermonats.
15.3 Nach einer zehnjährigen ununterbrochenen Tätigkeit i
gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber
beträ
diese Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines
jed
(
Kalendermonats.
15.4 Nach einer zwölfjährigen ununterbrochenen Tätigkeit i
gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber
beträ
diese Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende eines
jed
<
Kalendermonats.
15.5 Nach fünfzehnjähriger ununterbrochenen Tätigkeit i
gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber
beträ
diese Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines
jed(
Kalendermonats.
15.6 Nach zwanzigjähriger ununterbrochenen Tätigkeit i
gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber
beträ
diese Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende eines
jed
<
Kalendermonats.
15.7 Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren
un
Vollendung des 50, Lebensjahres wird das
Arbeitsvt
hältnis
durch den Arbeitgeber nach Möglichkeit
ni
e
mehr ordentlich gekündigt werden.
§16
Ausschlußfristen
16.1 Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie ni
e
3 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sin
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen a
Ansprüche nach 2 Monaten.
16.2 Die Verfallfrist ist gehemmt, solange der/die
Arbe
nehmerln
durch
höhere
Gewalt
oder
unabwen
baren
Zufall
an
der
Geltendmachung
seiner/ihr
Ansprüche gehindert ist.
§17
Günstigere Lohn- und Arbe
i
tsbedingungen
17.1 Günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen
dürfen
aus
Anlaß des Abschlusses dieses Tarifvertrages
nicht
zu
Ungunsten des/der Arbeitnehmer
i
n abgeändert
werden.
§18
Weitere Bestimmungen
18.1 Arbeitsvermittlung
Für die Arbeitsvermittlung gelten die gesetzlichen Bestim-
mungen.
Als Fachkräfte sollen nur solche Arbeitnehmer
i
nnen ein-
gestellt werden, die eine ordnungsgemäße
Ausbildung
nachweisen.
18.2 Berufsausbildung
Auf die Berufsausbildung finden die gesetzlichen Bestim-
mungen Anwendung.
Für
die
Weiterbildung
der
Arbeitnehmer
i
nnen
gelten
die
Vorschriften des Arbeitnehmerweiterbildungsgeset
z
es des
Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
18
.
3 Für die Wahl von Betriebsräten und Obleuten gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§19
Tarifkommissionen
19.1 Grundsätzliche Streitfragen, die sich aus der Auslegung
dieses Tarifvertrages und des Lohn- und Gehaltstarif-
vertrages ergeben, sind von einer von den Tarifpartnern
zu errichtenden Tarifkommission — bestehend aus je
3
Arbeitgebern
und
Arbeitnehmern
zu
klären.
Kommt
eine Einigung nicht zustande, ist das Arbeitsgericht
anzurufen.
19.2 In allen Fällen müssen die Verhandlungen spätestens
4 Wochen nach Antragstellung stattfinden.
19.3 Entscheidungen der Tarifkommission werden Bestand
!
des Tarifvertrages.
19.4 Die Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen bzw. T,
Verhandlungen gilt höchstens bis zu 3 Arbeitstagen im
J
als Arbeitszeit.
Düsseldorf, den 23. März 1995
Gastgewerbe NRW
Hotel-
und
Gaststättenverband
Nordrhein-Westfalen
e.V.
Manfred Koch
RA
Klaus Hübentha
i
(Präsident) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Thomas
Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Maßregelungsklausel
Zwischen
dem Gastgewerbe NRW, Hotel- und Gaststättenverband
Nordrhein-Westfalen
e.
V
.,
Düsseldorf
— einerseits —
und
der Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten),
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Sitz Düsseldorf,
andererseits
w
i
rd folgende Maßregelungsklausel vereinbart:
Maßregelungen von Arbeitnehmer
i
nnen aus Anlaß des Tarif-
konfliktes im Hotel- und Gaststättengewerbe
NRW
und/oder
seiner Beendigung unterbleiben oder werden
rückgängig
gemacht, falls sie erfolgt sind. Dies bezieht sich
insbesondere
auf Arbeitnehmer
i
nnen, die sich noch in der
Probeze
i
t
befinden
und/oder
noch
nicht
unter
das
Kündigungsschutzgesetz
fallen.
Gegenüber diesen Arbeitnehmer
i
nnen werden
aus
Anlaß
des
Tarifkonfliktes und/oder seiner Beendigung
keine
Kündigungen
ausgesprochen
oder
befristete
Arbeitsverhältnisse
nicht
ver-
längert.
Düsseldorf, den 23. März 1995
Gastgewerbe NRW
Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Manfred Koch
RA
Klaus Hübentha
i
(Präsident) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Thomas Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Anhang 1
zum Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und
Hotelgev
_____________
vom 23.03. 1995
__________
Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß im Falle
bestehenden
Arbeitszeitguthabens
d
i
eses
erneut
um
die
sprechenden Zuschläge erhöht wird, wenn es in
einen
zw
oder
weiteren
Ausgleichszeitraum
fortgeschrieben
w
i
rd.
Berechnungsbeispiel:
Erster
Ausgteichszeitraum
527 Stur
Saldo 1
+
20
Sti
Abgeltung:
10 Stunden
x
150%
Fre
i
zeit
10 Stunden x
150
%=
15
Std.
Zweiter Ausgleichszeltraum
Saldovortrag
ISStun
tatsächliche Arbeitszeit
502 Stur
Abgeltung:
5 Stunden x 150%
Freizeit
5 Stunden x 150% =7,5
Std.
Dritter
Ausgle
i
chszeltr
aum
Saldovortrag
tats
ä
chliche
Arbeitszeit
Abgeltung;
7 55 Stunden x 150%
Fre
i
zeit
7,55 Stunden x 150%
-
7,5
Std.
Düsseldorf, den 23. März 1995
Gastgewerbe NRW
Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Manfred Koch
RA
Klaus Hübentha
i
(Präsident) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Thomas Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Anhang 2
zum
Manteltarifvertrag
für das Gaststätten- und Hotelgewerbe
___
_____
vom 23. 03. 1995
_____
Kurzarbeiterklausel
In Fällen von Arbeitsmangel kann zur Vermeidung von
Entlassungen
eine
Verkürzung
der
regelmäßigen
Arbeitszeit
für
den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen
mit
dem
Betriebsrat vereinbart werden. Es müssen
jedoch
alle
Möglich-
keiten ausgeschöpft werden, die von der
Kurzarbeit
bedrohten
Arbeitnehmer
i
nnen in den vollbeschäftigten
Abteilungen
einzu-
setzen.
Die Einführung der Kurzarbeit kann mit einer Ankündigungsfrist
von 6 Kalendertagen erfolgen. Werden während
der
Kurzarbeit
Entlassungen vorgenommen, so sind die
betroffenen
Arbeit-
nehmer
i
nnen voll zu beschäftigen, anderenfalls
haben
sie
für
die Dauer der tariflichen Kündigungsfrist vollen
Lohnanspruch
auch bei verkürzter Arbeitszeit.
Düsseldorf, den 23. März 1995
Gastgewerbe NRW
Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Manfred Koch
RA
Klaus Hübentha
i
(Präsident) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen
Thomas Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag
für d
i
e Arbe
i
tnehmer
i
nnen im Gaststätten- und Hotelgewerbe
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995
Der Manteltarifvertrag wird im § 15.1 wie folgt neu formuliert:
„Das Arbe
i
tsverhältn
i
s kann Innerhalb der ersten 14 Tage beiderse
i
ts
mit täglicher Frist gekündigt werden."
Düsseldorf. 13. Mai 1996
Gastgewerbe NRW
Hotel-
und
Gaststättenverband
Nordrhe
i
n-Westfalen
e.V.
Manfred Koch
RA
Klaus
Hübenthal
(Präsident) Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk
Nordrhe
i
n-Westfalen
Thomas
Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Protokollnotiz
zum
Manteltarifvertrag
für das Gaststätten
-
und Hotelgewerbe
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.
März 1995
Die Tarifvertragsparteien stellen unter Zugrundelegung des ab dem 01
.
April
1998 geltenden Mehrwertsteuersatzes von 16% in Ergänzung zu
§
5.3.1.1
folgende Tabelle fest:
Ab dem 1. April 1998 entsprechen
10.0% Umsatzbeteiligung 7.84% vom Endpreis
11,0%
8.54%
12.0%
9,24%
12.5%
9.58%
13,0%
9,92%
14,0%
10,59%
15,0%
.,
11,24%
Düsseldorf, den 12. März 1998
Gastgewerbe NRW
Hotel-
und
Gasts
t
ättenverband
Nordrhein-Westfalen
e.V.
Manfred Koch RA Klaus Hübenthal
(Präs
i
dent) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen
Thomas
Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Änderungsvereinbarung
zum Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättenge
'
in Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995
1.
Die
Tarifvertragsparteien
vereinbaren
einvernehmlic
Änderung des § 7
Ziffn.
7.4, 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3 im
genannten Manteltarifvertrag.
2. Der § 7 Ziffn. 7.4, 7.4.1
,
7.4.2 und 7.4.3 hat nunmehr
folgi
Wortlaut:
§7
Urlaub
7.4 Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten
Arbe
mer(lnnen) ein Urlaubsgeld nach folgenden Staffe
i
l
7.4.1
nach
einjähriger,
ununterbrochener
Betriebszugehö
vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag
10,10
Euro
nach einjähriger, ununterbrochener Betriebszugehö
ab dem 36. Lebensjahr pro Urlaubstag
10,41 Euro
7.4.2 nach zweijähriger, ununterbrochener Betriebszugehö
vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag
11,63 Euro
nach zweijähriger, ununterbrochener
Betriebszuget
keit
ab dem 36. Lebensjahr pro Urlaubstag
11,94 Euro
7.4.3 nach dreijähriger, ununterbrochener Betriebszugehö
vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag
13,17 Euro
nach dreijähriger, ununterbrochener
Betriebszugehö
ab dem 36. Lebensjahr pro
Uriaubstag
13,48 Euro
Die Betriebszugehörigkeit i.S. der Urlaubsgeldberechnung
beginnt mit dem Tag des Eintritts. Für das dann
folgende
Kalenderjahr
(Urlaubsjahr)
erhält
der/die
Arbeitneh
m
er(ln)
für jeden Monat nach Ablauf der 12
rn
onatigen
Betriebs-
zugehörigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes gemäß §
7.4.1.
Im
darauffolgenden
Kalenderjahr
(Urlaubsjahr)
erhält
der/die
Arbeitneh
m
er(ln) das Urlaubsgeld gemäß §
7.4.2.
Auszubildende erhalten für das erste Ausbildungsjahr
178,95
Euro
für
das
zweite
Ausbildungsjahr
204,52
Euro
für das dritte Ausbildungsjahr 230,08
Euro
3. Alle übrigen Vereinbarungen des Tarifvertrages bleiben unver-
ändert bestehen.
4. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Düsseldorf, 17. 3. 2002
DEHOGA
Gastgewerbe NRW
Helmut Otto
RA
Klaus Hübentha
i
(Präsident) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Thomas Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
Verhandlungsergebnisse
zum
Manteltarifvertr
für die Arbeitnehmer(innen) im Gaststätten- u
Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfall
vom 15.07. 2004
1
. Änderung des Manteltarifvertrages
§ 3 des Manteltarifvertrages wird um eine neue Ziffer 11 v
ergänzt:
Unternehmen, die mehr als 12.000
Jahresarbeitss
zur Berufsgenossenschaft gemeldet
haben,
beträ
Ausgleichszeitraum 12 Monate."
2.
Nachweis zu den
Vorausset
z
ungen von § 3.
Manteltarifvertrages ist durch Meldung
zur Berufsgen
schaf
f
gegenüber den
Arbeitsvertragsparteien zu be
t
e
den Fällen, in denen ein Betriebsrat
existiert, ist der Na
diesem gegenüber zu erbringen."
Düsseldorf, 15. Juli 2004
DEHOGA
Gastgewerbe NRW
Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen
e
Helmut Otto
RA
Klaus Hübentha
i
(Präsident) (Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Thomas Gauger
(Landesbezirksvorsitzender)
32