Tarifvertrag

Gewerbe:
Fleischerhandwerk
Branche
Nahrung und Genuss
Datum:
01.06.1998
Schlagworte
  • Fleischereigewerbe
  • Fleischereiindustrie
  • Manteltarifvertrag
  • fleischverarbeitende Industrie

Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk in Bayern

Vertrag vom:
13.5.1998
Gültig ab:
1.6.1998
Kündbar zum: 31.12.2000
Kündigungsfrist:
3 Monate
MANTELTARIFVERTRAG
für das Fleischerhandwerk in Bayern
Zwischen
dem Landesinnungsverband für das bayerische Fleischerhandwerk,
Proviantbachstr. 7, 86153 Augsburg,
einerseits
und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Bayern,
Schwanthalerstr. 64, 80336 München, für deren Mitglieder
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
für das Land Bayern
Fachlich:
für alle Betriebe des Fleischerhandwerks
Persönlich:
für die Arbeitnehmer
§ 2 Einstellung und Kündigung
(1) Ein- und Ausstellungen sind jeweils mit der gesetzlichen Betriebsvertretung
(Betriebsrat) - soweit eine solche vorhanden ist - zu regeln. Verträge über
Arbeitsverhältnisse, deren jährliche Dauer 400 Stunden übersteigt, bedürfen der
Schriftform. Sie müssen enthalten die Art der Beschäftigung, die Zusammen-
setzung des Entgelts und den Hinweis auf die Tarifverträge des bayerischen
Fleischerhandwerks. Arbeitnehmer, die von auswärts eingestellt werden,
erhalten, soweit sie zur Vorstellung aufgefordert wurden, die Reisekosten vom
Arbeitgeber vergütet.
(2) Bei einer Einstellung auf Probe beträgt die Probezeit für alle Arbeitnehmer ein
Monat. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers
mit einwöchiger Frist gekündigt wrden. Wird das Arbeitsverhältnis während der
Probezeit nicht gelöst, so gilt es als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(3) Bei Aushilfstätigkeiten von Arbeitnehmern über zwei Monate geht das Arbeits-
verhältnis in ein ständiges über. Für die Kündigung von Aushilfskräften gelten
die Kündigungsfristen wie für Probearbeitsverhältnisse nach Abs. 2 Satz 2.
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(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung bleiben
unberührt.
(5) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit
einer Frist von zwei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
(6) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn
das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalender-
monats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalender-
monats.
(7) Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Voll-
endung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(8) Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
fallen und die das 55. Lebensjahr vollendet haben sowie 15 Jahre im Betrieb
beschäftigt sind, kann nur mehr aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Eine Herabgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe, weil der Arbeitnehmer
infolge Alters oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit die bisherige Tätigkeit
nicht mehr ausüben kann, darf nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer das 55.
Lebensjahr vollendet hat und 15 Jahre im Betrieb beschäftigt ist.
(9) Ein Arbeitsverhältnis, das für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde,
endet mit Ablauf dieses Zeitraumes, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
(10) Nach der Kündigung sowie vor Ablauf eines auf Zeit eingegangenen Arbeits-
verhältnisses erhält der Arbeitnehmer ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer
neuen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Entgelts. Auf Wunsch des Arbeit-
nehmers ist diesem ein vorläufiges Zeugnis auszuhändigen.
(11) Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitnehmer die beim Arbeits-
antritt übergebenen Papiere unverzüglich zurückzugeben.
Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer seiner
Beschäftigung auszustellen, das auf Wunsch auf Führung und Leistung
auszudehnen ist.
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§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird im Entgelttarifvertrag festgelegt.
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der
betrieblichen und persönlichen Belange durch Einzel- oder
Betriebsvereinbarung festzulegen. Die Arbeitszeit soll grundsätzlich auf 5
Arbeitstage verteilt werden.
(2) Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind
in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
(3) Die tägliche Arbeitszeit für das Verkaufspersonal umfaßt auch Vorbereitungs-,
Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten.
(4) Die Arbeitszeit vor Weihnachten und Neujahr endet um 13.00 Uhr, ohne daß
hierfür die Arbeitszeit an den übrigen Tagen verlängert werden darf, ein Lohn-
ausfall eintritt oder eine Anrechnung auf den Urlaub erfolgt.
Müssen nach 13.00 Uhr Arbeiten geleistet werden, sind je Stunde zusätzlich das
Stundenentgelt und 50 % zu vergüten.
(5) Für jugendliche und weibliche Arbeitnehmer sind die besonderen gesetzlichen
Schutzbestimmungen zu beachten.
§ 4 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
(1) Mehrarbeit ist jede vom Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten angeordnete,
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Die
geleisteten Mehrarbeitsstunden werden vom Betriebsinhaber oder seinem
Beauftragten erfaßt. Erfolgt keine Erfassung, werden sie gegenseitig abge-
stimmt.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann geleistete Mehrarbeit unter Fortzahlung
des Zuschlages in Freizeit gewährt werden.
Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
(2) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit. Für je
150 im Kalenderjahr geleistete Stunden, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 4.00
Uhr erbracht werden, gibt es jeweils zusätzlich einen Tag bezahlte Freizeit.
(3) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der
Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
(4) Nacht- sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit darf nur in unaufschiebbaren Fällen
gefordert werden.
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§ 5 Zuschläge
(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu
bezahlen:
1. für Mehrarbeit während der
25 % zum Stundenentgelt
ersten 3 Stunden
ab der 4. Mehrarbeitsstunde
50 % zum Stundenentgelt
2. für Nachtarbeit
50 % zum Stundenentgelt
3. für Arbeit an Sonntagen
75 % zum Stundenentgelt
4. für Arbeit an gesetzlichen
150 % zum Stundenentgelt
Feiertagen, auch wenn diese
auf einen Sonntag fallen (einschl.
Oster- und Pfingstsonntag)
(2) Das Stundenentgelt errechnet sich aus dem Monatseffektiventgelt, dividiert
durch die 4,33-fache tarifliche wöchentliche Arbeitszeit.
§ 6 Entgeltzahlungsgrundsätze, Entgeltzahlung
(1) Die Arbeit wird grundsätzlich im Zeitlohn verrichtet.
Zeitlohnarbeit ist eine Arbeit, bei der die zur Ausübung der Arbeit erforderliche
Zeit bzw. ein Mengenergebnis je Zeiteinheit nicht vorgegeben wird.
(2) Die Entgeltzahlung erfolgt nach dem jeweils geltenden Entgelttarifvertrag.
(3) Die Auszahlung erfolgt am Wochen- bzw. Monatsende während der Arbeitszeit.
Abweichend davon kann durch Vereinbarung bargeldlose Entgeltzahlung einge-
führt werden. In diesem Fall sind als Ausgleich für Kontoführungsgebühren
monatlich DM 2,50 zu bezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird wieder auf
Barzahlung übergegangen.
Dem Arbeitnehmer ist bei der Entgeltzahlung eine Abrechnung auszuhändigen,
aus der das Bruttoentgelt einschließlich Mehrarbeitsvergütung und sonstiger
Zuschläge sowie sämtliche Abzüge ersichtlich sind.
Der Arbeitnehmer ist zu sofortiger Nachprüfung der Entgeltzahlung verpflichtet.
Stimmt der ausgezahlte Geldbetrag mit der Entgeltabrechnung nicht überein,
muß dieses sofort beanstandet werden. Ist die Abrechnung rechnerisch oder
sachlich unrichtig, so muß sie spätestens binnen eines Monats beginnend mit
dem auf den Zahltag folgenden Werktag beanstandet werden. In beiden Fällen
werden spätere Beanstandungen nicht mehr anerkannt.
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§ 7 Entgeltgruppeneinteilung
(1) Die Entgeltgruppen ergeben sich aus dem jeweiligen Entgelttarifvertrag.
(2) Als Gesellen gelten Arbeitnehmer, die eine ordnungsgemäße Ausbildung/
Umschulung abgeschlossen und die Abschlußprüfung bestanden haben;
als Verkaufspersonal mit Prüfung gelten die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer,
die eine abgeschlossene Ausbildungszeit oder Anlernzeit in einem Betrieb des
Fleischerhandwerks oder der Fleischwarenindustrie nachweisen können und die
eine anerkannte Prüfung abgelegt haben.
§ 8 Entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung
(1) Das Entgelt wird grundsätzlich nur für die Zeit gezahlt, in der Arbeit geleistet
wird.
Hinsichtlich dieses Grundsatzes bestehen folgende Ausnahmen:
1. Kann ein zur Arbeit bestellter und rechtzeitig erschienener Arbeitnehmer aus
Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Arbeit nicht ausführen, so
ist ihm die ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsaufnahme wegen schuldhaften Verhaltens
des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig erfolgte.
2. Bei Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, soweit sich diese nur während der
Arbeitszeit erledigen lassen, wie bei vom Arbeitnehmer persönlich zu er-
ledigenden Anzeigen beim Standesamt, bei behördlichen Vorladungen, die
nicht auf eigenes Verschulden des Beschäftigten zurückzuführen sind, und
bei
öffentlichrechtlichen Verpflichtungen wird nur die Zeit bezahlt, die nachweis-
lich für die Erledigung dieser Angelegenheit unbedingt nötig wird.
Das gleiche gilt auch bei der Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
Ein Anspruch entsteht nur insoweit, als von dritter Seite keine Entschädigung
gezahlt werden muß.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer im Strafprozeß Be-
schuldigter oder im Zivilprozeß Partei ist.
3. Der Verdienstausfall wird ferner in folgenden Fällen erstattet:
a) Beim unaufschiebbar notwendigen Aufsuchen eines Arztes für
die dazu notwendige Zeit;
bei angeordneten Untersuchungen nach dem Bundesseuchengesetz
bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz sind der Verdienstausfall, Untersuchungs-
gebühren und Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse) zu
vergüten;
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b) für einen Tag
bei Niederkunft der Ehefrau;
bei Eheschließung der Kinder, Stief- und Pflegekinder;
bei eigener silberner Hochzeit und goldener Hochzeit der
Eltern des Arbeitnehmers;
bei Wohnungswechsel, sofern der Arbeitnehmer einen
eigenen Haushalt führt;
beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister;
c) für zwei Tage
bei Eheschließung des Arbeitnehmers;
beim Tod der Eltern;
beim Tod der Kinder, die nicht im Haushalt des Arbeitnehmers leben;
d) für drei Tage
beim Tod des Ehegatten;
beim Tod von Kindern, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben.
(2) Bei allen Arbeitsverhinderungen ist der Betriebsleitung rechtzeitig Mitteilung zu
machen.
§ 9 Leistungen bei Krankheit, Unfall und Tod
(1) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie bei einem
angeordneten Vorbeugungs- oder Heilverfahren erhalten die Arbeitnehmer die
gesetzlichen Leistungen.
Das Arbeitsentgelt wird dabei wie folgt berechnet:
Der Arbeitsverdienst der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate wird
durch die in diesem Zeitraum angefallenen tariflichen Arbeitsstunden geteilt. Mit
dem so ermittelten Geldfaktor werden die durch die Krankheit ausgefallenen
tariflichen Arbeitsstunden multipliziert. Fällt in den Berechnungszeitraum oder in
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine tarifliche Entgelterhöung, wird der Arbeits-
verdienst, der vor dem Inkrafttreten eines neuen Vertrages zu berücksichtigen
ist, um den Satz dieser Erhöhung angehoben. Entsprechendes gilt bei sonstigen
Erhöhungen des Arbeitsentgelts.
(2) Bei Betriebsunfällen im Sinne des Sozialgesetzbuches erhält der Arbeitnehmer
bis zur Dauer von 6 Wochen die gesetzlichen Leistungen. Darüber hinaus wird
bis zu 4 Wochen der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und 100 % des
Nettoentgelts vergütet. Leistungen aus bereits bestehenden einschlägigen
betrieblichen Regelungen können angerechnet werden.
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(3) Wenn ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer durch gesetzliches oder behördliches
Verbot oder eine solche Anordnung an der Arbeit gehindert wird, weil Gefahr
besteht, daß er Krankheitserreger überträgt, und es nicht möglich ist, ihm eine
andere zumutbare Beschäftigung innerhalb des Betriebes anzuweisen, so erhält
der Arbeitnehmer keine Leistungen des Arbeitgebers, sondern nur die gesetz-
lichen Leistungen gemäß Bundesseuchengesetz.
Dauert die Arbeitshinderung über 6 Wochen hinaus, hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Zahlung eines Zuschußbetrages in Höhe der Differenz zwischen
der nach dem Bundesseuchengesetz zu zahlenden Entschädigung und seinem
bisherigen Nettoarbeitsentgelt bei einer Betriebszugehörigkeit
von mehr als 5 Jahren bis zur Dauer von 2 Wochen,
von mehr als 10 Jahren bis zur Dauer von 4 Wochen,
von mehr als 15 Jahren bis zur Dauer von 10 Wochen.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des
dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Beschei-
nigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzu-
reichen.
(5) Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verursacht, so geht ohne
weiteres der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Dritten zustehende Schadens-
ersatzanspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser verpflichtet ist,
dem Arbeitnehmer einen Zuschuß im Sinne der Ziffern 1 und 2 zu gewähren.
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, seinen Anspruch gegen den Dritten oder
ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht aufzugeben.
War der Dritte im Sinne des vorstehenden Absatzes ein Arbeitnehmer des
Betriebes, so soll er durch den Arbeitgeber nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Arbeitnehmer durch eine Versicherung die Schadenspflicht abgedeckt
hat. Eine Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung besteht jedoch nicht.
(6) Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an die unterhaltsberechtigten Angehörigen, soweit
sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten, außer dem Grund-
entgelt des laufenden Monats Sterbegeld nach folgender Staffel zu zahlen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit
bis zu
2 Jahren
½ Monatsentgelt,
bis zu
5 Jahren
1 Monatsengelt,
nach
5 Jahren
2 ½ Monatsentgelte,
nach 10 Jahren
oder nach einem tödlichen Arbeitsunfall
ohne Rücksicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit
3 Monatsentgelte.
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Dem verheirateten Arbeitnehmer wird der unverheiratete hinsichtlich der Eltern,
Geschwister oder Kinder gleichgestellt, wenn er deren Unterhalt überwiegend
bestritten hat.
Gleichartige betriebliche Leistungen können angerechnet werden, soweit sie
nicht auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
§ 10 Urlaubsanspruch, Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt
und zusätzliches Urlaubsgeld
(1) Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.
(2) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr
bereits von einem anderen Arbeitgeber der ihm zustehende Urlaub gewährt
wurde.
(4) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und wird die Krankheit durch
ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, werden die Krankheitstage nicht auf den
Urlaub angerechnet. Angeordnete Vorbeugungs- und Heilverfahren dürfen auf
den Urlaub nicht angerechnet werden.
(5) Der volle Urlaubsanspruch kann bei Neueinstellung erstmalig nach sechs-
monatiger Beschäftigung im Betrieb geltend gemacht werden. Vor der Neuein-
stellung im laufenden Urlaubsjahr im gleichen Betrieb verbrachte Beschäfti-
gungszeiten des Arbeitnehmers sind anzurechnen. Beginnt oder endet das
Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch
1/12 für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Scheidet
ein Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Wartezeit in der zweiten Hälfte des
Kalenderjahres aus, erhält er mindestens den vollen Jahresurlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz. Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 15 Tagen
als voller Monat.
(6) Der Jahresurlaub beträgt ab dem Urlaubsjahr 1993
bis 4 Jahre über 4 Jahre
der Betriebszugehörigkeit
bis Vollend. des 25. Lebensjahres
28
29
vom 26. bis vollend. 35. Lebensjahr
30
33
vom 36. bis vollend. 45. Lebensjahr
31
36
ab dem 46. Lebensjahr
33
36
Werktage.
Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag, außer den gesetzlichen
Feiertagen.
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(7) Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.
Jugendliche Arbeitnehmer erhalten den gesetzlichen Urlaub.
(8) Maßgebend für den Jahresurlaubsanspruch ist das Alter und die Dauer der
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei Beginn des Kalenderjahres. Tritt
ein Arbeitnehmer vor dem 1. Juli in den Betrieb ein, so gilt dieses Jahr als erstes
Jahr der Betriebszugehörigkeit.
(9) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst,
den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bzw. in den letzten 3 Monaten
vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die während des
Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist vom erhöhten Verdienst
auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von
Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,
bleiben für die Berechnung des Entgelts außer Betracht.
Auszubildende haben während ihres Urlaubs Anspruch auf die bisherigen
Vergütungssätze.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Auszubildende und Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber in Kost und Wohnung
sind, erhalten für die Kost, die während des Urlaubs nicht in Anspruch genom-
men wird, neben dem Urlaubsentgelt den amtlich festgelegten Betrag (Sachbe-
zugswerte). Das Urlaubsentgelt und eventuelle Beträge für nicht gewährte Kost
sind vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Für zu früh oder zu viel gewährten
Urlaub gezahltes Urlaubsentgelt kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern.
(10) Die Arbeitnehmer (einschließlich jugendliche Arbeitnehmer), die am Fälligkeits-
tag eine Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten erreicht haben und im unge-
kündigten oder vom Arbeitgeber ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnis
stehen, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Dieses beträgt für jeden tariflichen bzw. gesetzlich zu gewährenden Tag
Erholungsurlaub
ab 1993
17,50 DM
ab 1995
20,-- DM.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilmäßig.
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist jeweils am 30. Juni fällig.
Es soll mit dem Entgelt für Juni ausbezahlt werden.
Im Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch für so viele Zwölftel des
Urlaubsgeldes, wie er in diesem Urlaubsjahr volle Monate im Betrieb beschäf-
tigt ist. Insofern gilt zuviel gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld als Vorschuß
und kann beim Ausscheiden aus dem Betrieb in Abzug gebracht werden.
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Bisherige betriebliche Zahlungen können nur angerechnet werden, wenn sie
als zusätzliches Urlaubsgeld oder als vergleichbare einmalige Bezüge gewährt
werden.
(11) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Altersfreizeit
Arbeitnehmer, die länger als 10 Jahre im Betrieb beschäftigt sind, erhalten ab dem
58. Lebensjahr 3 zusätzliche bezahlte freie Arbeitstage jährlich.
§ 12 Erschwerniszuschläge, bezahlte Reinigungszeiten
Erschwerniszuschläge können betrieblich vereinbart werden.
Nach Beendigung der Arbeiten ist den Arbeitnehmern eine ausreichende Reini-
gungspause unter Weiterzahlung des Lohnes zu gewähren. Waschmittel sind vom
Betrieb in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit
In Fällen, in denen dieser Tarifvertrag auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit
abstellt, werden alle tatsächlichen Beschäftigungszeiten im Betrieb einschließlich
der Ausbildungszeiten zusammengerechnet.
Nicht angerechnet werden dabei Beschäftigungszeiten, die vor einer zweijährigen
Unterbrechung liegen oder die durch den Arbeitnehmer oder infolge verschuldeter
fristloser Entlassung beendigt werden. Wurde das Arbeitsverhältnis nach ordent-
licher Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber für weniger als zwei Jahre unter-
brochen, so wird die frühere Betriebszugehörigkeit nach neuerlicher ununter-
brochener einjähriger Beschäftigung wieder angerechnet.
§ 14 Tage- und Übernachtungsgelder
Die Tage- und Übernachtungsgelder richten sich nach den jeweils geltenden
steuerfreien Sätzen. Soweit der Nachweis erbracht wird, daß unvermeidbare höhere
Ausgaben erforderlich waren, werden die tatsächlichen Kosten erstattet.
§ 15 Tarifkommissionsmitglieder
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern sind Tarifkommissionsmitglieder zu
Sitzungen und Tarifverhandlungen unter Fortzahlung des Entgelts vom Betrieb
freizustellen.
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§ 16 Ausschlußfristen
(1) Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer
Ausschlußfrist von drei Monaten seit Entstehen des Anspruchs geltend zu
machen, andernfalls sind sie beidseitig verwirkt. Ausgenommen hiervon sind alle
Ansprüche zum Ausgleich untertariflicher geldlicher Leistungen.
(2) Der Lauf der Ausschlußfrist ist im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers
gehemmt bis zum Tage der Wiederaufnahme der Arbeit.
§ 17 Schlußbestimmungen
(1) Dieser Manteltarifvertrag tritt zum 1. Juni 1998 in Kraft.
Er ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zum
31. Dezember 2000 kündbar.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Manteltarifvertrag für das Fleischer-
handwerk in Bayern vom 2. März 1993, TR.-Nr. 19-221 ab 40 und die
Vereinbarung vom 1. Februar 1994, TR.-Nr. 19-221 ab 43, außer Kraft.
(2) Bestehende günstigere einzelvertragliche Arbeitsbedingungen werden durch
diesen Tarifvertrag nicht berührt.
(3) Soweit in Fällen grundsätzlicher Art über die Auslegung und Durchführung
dieses Manteltarifvertrages Meinungsverschiedenheiten vorliegen, werden die
Tarifparteien vor Anrufung des Arbeitsgerichts eine Klärung versuchen.
Augsburg, den 13. Mai 1998
Landesinnungsverband
Gewerkschaft
für das bayerische Fleischerhandwerk
Nahrung-Genuß-Gaststätten
Landesbezirk Bayern
Dickhaut
Fendt
Wehner