Tarifvertrag

Gewerbe:
Schlosser und Schmiede
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
17.04.1997
Schlagworte
  • Auszubildende
  • Manteltarifvertrag
  • Metallbau
  • Schlosser
  • Schmiede
  • Tarifvertrag

Manteltarifvertrag für Auszubildende Schlosser und Schmiede in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 1 -
IG Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag
für Auszubildende
1997
Schlosser/Schmiede
Baden-Württemberg
Abschluss:
17.04.1997
Gültig ab:
01.04.1997
Kündbar zum:
31.12.1999
Kündigungsfrist:
1 Monat
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- 2 -
Zwischen dem
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
- früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Manteltarifvertrag für Auszubildende
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Handwerksverbandes
Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg oder einer seiner
Mitgliedsinnungen sind - früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg;
1.3
persönlich:
1.3.1 für alle in den unter 1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblich,
kaufmännisch und technisch Auszubildenden einschließlich Anlernlinge, die
Mitglied der IG Metall sind.
1.3.2 Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Lehrberuf/Anlernberuf) aufgrund eines
Berufsausbildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet wird.
§ 2
Zahlung der Ausbildungsvergütung
2.1
Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung
für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt in der betriebsüblichen Weise, entsprechend § 11
Manteltarifvertrag Arbeiter und Angestellte.
2.2
Durch Betriebsvereinbarung kann bargeldlose Zahlung der Ausbildungsvergütung
nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d.h. die fehlende Zustimmung
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des Betriebsrats kann nicht durch eine Einigungsstelle ersetzt werden. Ist
bargeldlose Auszahlung der Ausbildungsvergütung zwischen Betriebsrat und
Geschäftsleitung vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der
Kontoeröffnungsgebühr für das Konto des Auszubildenden. Bei bargeldloser
Ausbildungsvergütungszahlung erhält der Auszubildende zur Abgeltung der
Postengebühren (Buchungsgebühren) einen Pauschalbetrag von monatlich 2,50
DM steuerfrei. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines
Ausbildungsverhältnisses jeweils am 15. des Monats. Der Pauschbetrag wird
monatlich mit der Ausbildungsvergütung ausbezahlt.
2.3
Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einem besonderen Abkommen
vereinbart.
2.4
Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die
Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet oder wird bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages aus anderen Gründen eine verkürzte Ausbildungszeit
vereinbart, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den
die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit (Lehr- oder
Anlernzeit).
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des
Auszubildenden (Lehr- oder Anlernling) liegen, verlängert, so ist während des
Zeitraumes der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen
Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des
Ausbildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung
eine Ausbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen Lohnes/Gehaltes der
dem Ausbildungsberuf entsprechenden Lohn-/Gehaltsgruppe zu zahlen.
§ 3
Montage
Für Auszubildende, die auf Montage entsandt werden, gelten die Bestimmungen der
"Vereinbarung über Montagezulagen" in der jeweils gültigen Fassung. Auszubildende
können nur im Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten im Interesse ihrer
Ausbildung auf Fernmontage mitgenommen werden.
§ 4
Kost und Wohnung
Gewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die Ausbildungsvergütung
monatlich um DM 36,-- gekürzt werden.
Wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür DM 7,-- monatlich, wird nur Kost gewährt,
so dürfen DM 29,-- monatlich abgezogen werden.
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§ 5
Ausbildungszeit
5.1
Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Auszubildende beträgt
- ab 1.6.1996 36,0 Stunden.
5.2
Die Arbeitszeit für Auszubildende richtet sich nach den
Arbeitszeitbestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter und
Angestellte vom 17.4.1997 in den von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieben.
5.3
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen wird mit dem
Betriebsrat, der vorher die Jugendvertretung zu hören hat, vereinbart.
§ 6
Verlängerung der täglichen Ausbildungszeit
Leistet ein Auszubildender (Lehrling oder Anlernling) Mehrarbeit, so ist jede über die in §
5 festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten.
Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde ein Hundertstel der
Ausbildungsvergütung, beim Zusammentreffen mit Sonntags- oder Feiertagsarbeit ein
Fünfzigstel der jeweiligen monatlichen Ausbildungsvergütung.
Den Auszubildenden, die kraft besonderer Vereinbarung Lohn/Gehalt des ungelernten
Arbeiters/Angestellten erhalten, ist der entsprechende tarifliche Zuschlag zu gewähren.
Auszubildende unter 16 Jahren dürfen nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.
Auszubildende über 16 Jahre bis 18 Jahre dürfen nur in Ausnahmefällen unter Beachtung
der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zur Mehrarbeit herangezogen werden.
Für Auszubildende, die zum Zwecke beruflicher Weiterbildung und zur Allgemeinbildung
Abendkurse, Samstags- oder Aufbauschulen besuchen, darf ebenfalls keine Mehrarbeit
angeordnet werden.
§ 7
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
Freistellung von der Ausbildung
Der Ausbildende hat den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch dann zu zahlen:
1.
Bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
a)sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt;
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b)infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen
kann;
c)oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet
verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu
erfüllen.
2.
Bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses hinaus, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildung
die Folge eines Betriebsunfalles ist.
Können Kost und Wohnung infolge Krankheit nicht weiter gewährt werden, so sind
die vollen Sätze der Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag über die
Ausbildungsvergütung oder des Lohnes/Gehaltes zu zahlen.
3.
Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit (ohne
etwaige Mehrarbeitsstunden) gelten die Bestimmungen der Manteltarifverträge für
die Arbeiter und Angestellten in den von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieben.
4.
Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein
Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem Auszubildenden eine
angemessene Zeit zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.
5.
Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nicht
gegeben, so kann für jede ausgefallene Arbeitsstunde 1/200 der monatlichen
Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
§ 8
Berufsschule, außerbetriebliche Ausbildung
8.1
Den Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht
notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu
gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht eintreten.
8.2
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllte Berufsschul- oder Ausbildungszeit,
die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch die Gewährung von Freizeit unter
entsprechender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit abzugelten.
§ 9
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Soll ein Ausbildungsvertragsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein
vorher mit dem Betriebsrat ein Einvernehmen zu erzielen. Im Falle einer Nichteinigung
entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG verbindlich.
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§ 10
Vergütung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Nach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag oder nach
bestandener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende
tarifliche Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen. Das gilt auch bei vorzeitiger Zulassung
nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 11
Fahrgeld
Alle mit der Berufsausbildung entstehenden Fahrgelder werden unabhängig von benützten
Verkehrsmitteln und der Entfernung nach den Sätzen der öffentlichen Verkehrsmittel
erstattet, soweit eine anderweitige Erstattung nicht erfolgt.
§ 12
Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
Jede Arbeit, bei der durch gesteigertes Arbeitstempo ein höherer Verdienst erzielt werden
kann, ist für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren nicht gestattet.
Auszubildende über 18 Jahre können mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, wenn das
zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
Wenn Auszubildende mit solchen Arbeiten länger als 4 Wochen beschäftigt werden, so ist
für die gesamte Zeit im Benehmen mit dem Betriebsrat eine besondere Vergütung
festzulegen, die in der Regel ein angemessener Anteil am Leistungsverdienst sein soll.
§ 13
Urlaub und zusätzliche Urlaubsvergütung
13.1
Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der Auszubildende ohne den Urlaub
erhalten hätte, zu gewähren.
13.2
Die Urlaubsdauer beträgt für alle Auszubildenden 30 Arbeitstage.
Für Auszubildende, die bei Beginn des laufenden Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben, gelten die Urlaubsbestimmungen des Urlaubsabkommens für
Arbeiter und Angestellte.
13.3
Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes: Arbeitstage sind alle
Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten
hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in
der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist,
gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage.
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13.4
Lohnzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als
Urlaubstage angerechnet.
13.5
Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter
zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
13.6
Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,5 % der
monatlichen Ausbildungsvergütung.
13.7
Dieser Betrag ist einmal pauschal vor Beginn der Sommerferien auszuzahlen.
§ 14
Betriebliche Sonderzahlung
14.1.1 Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Ausbildungsverhältnis
stehen, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
14.1.2 Die Leistungen betragen 50 % der im jeweiligen Auszahlungsmonat fälligen
tariflichen Ausbildungsvergütung.
14.1.3 Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
14.1.4 Anspruchsberechtigte Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr
kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das
Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige
Leistung.
14.2.1 Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der durch Betriebsvereinbarung geregelte
Zeitpunkt gemäß des Vertrages über Betriebliche Sonderzahlung für die Arbeiter
und Angestellten vom 17. April 1997.
14.2.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, ist
Auszahlungstag im Sinne des § 14.1.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung
vorher durchzuführen.
14.2.3 Über Abschlagszahlungen können Regelungen in der Betriebsvereinbarung
aufgenommen werden.
14.3
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahres Abschlussvergütungen, Gratifikationen,
Sonderzahlungen im Sinne des § 14 dieses Tarifvertrages und erfüllen den
tariflichen Anspruch.
Hierfür vorhandene betriebliche Systeme und Leistungen bleiben unberührt.
14.4
Ist das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung beendet, so erhält der
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Arbeitnehmer die Leistungen gemäß dem Tarifvertrag für Betriebliche
Sonderzahlung für Arbeiter und Angestellte vom 14.04.1997. Liegt der nach dem
dortigen § 14.1.4 notwendige Berechnungszeitraum noch nicht vor, so erhält er die
Leistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
§ 15
Einigung
Entstehen Streitigkeiten um die Auslegung dieses Abkommens, so ist eine Verständigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beteiligung der Betriebsjugendvertretung zu
versuchen. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so sind die beiderseitigen
Organisationen einzuschalten. Gelingt auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg
offen.
§ 16
Inkrafttreten und Kündigung
16.1
Der Manteltarifvertrag für Auszubildende tritt am 1.4.1997 in Kraft.
Er ersetzt die Regelungen in den Abkommen
- Betriebliche Sonderzahlungen vom 21.01.1977
- Vereinbarung für Auszubildende vom 16.10.1985/14.04.1989
- Tarifvertrag für Auszubildende vom 17.03.1975
- Tarifvertrag zur Ausbildungsvergütung und Urlaub vom 12.03.1996.
16.2
Monatsende
ganz oder teilweise, erstmals zum 31.12.1999 gekündigt werden.
Leonberg/Eltingen, 17.04.1997
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg
Dieter Pfleghar
Jürgen Schwedler
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Gerhard Zambelliʳ
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