Tarifvertrag

Gewerbe:
Garten- und Landschafts- und Sportplatzbau
Branche
Land- und Forstwirtschaft
Datum:
26.02.2004
Schlagworte
  • Erwerbsgartenbau Friedhofsgärtnereien und Forstpflanzenbetriebe Nordrhein-Westfalen
  • Lohntarifvertrag

Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Erwerbsgartenbau Friedhofsgärtnereien und Forstpflanzenbetriebe in Nordrhein-Westfalen

Lohntarifvertrag
für gewerbliche Arbeitnehmer
im Erwerbsgartenbau
Friedhofsgärtnereien und
Forstpflanzenbetriebe
in Nordrhein-Westfalen
vom 26. Februar 2004
Gültig ab 1. März 2004
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Tarifvertrag
Zwischen dem
1.
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e.V., Münster,
2.
Landesverband Gartenbau Rheinland e.V., Köln,
3.
Landesverband Gartenbau „Westfalen-Lippe" e.V., Dortmund,
4.
Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V., Bonn,
5.
Bundesverband Forstsamen, Forstpflanzen e.V.,
Ländergruppe Nordwest, Bereich Nordrhein-Westfalen,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarif gilt:
I.
räumlich:
im Land Nordrhein-Westfalen;
II.
fachlich:
1.
für Betriebe des Erwerbsgartenbaues, Betriebe des Blumen und
Zierpflanzenbaues, gärtnerische Samenbaubetriebe,
Gemüsebaubetriebe, Staudengärtnereien, Obstbaubetriebe,
Pilzanbaubetriebe, Baumschulen, Werks- und Anstaltsgärtnereien,
Garten-Center;
2.
Friedhofsgärtnereien;
3.
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe;
4.
Gemischtbetriebe nach Ziff. 1 bis 3;
5.
für alle in Verbindung mit den vorgenannten Betrieben stehenden
Floristenfachbetriebe, Blumen- und Kranzbindereien und
Blumeneinzelhandel.
III. persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die eine der Rentenversicherung der Arbeiter
unterliegende Tätigkeit ausüben, sowie für Auszubildende und Praktikanten.
§2
Urlaubsgeld
Ständige, vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von 6
Monaten für jeden tarifvertraglichen Urlaubstag (§ 10, Abschnitt III MTV) ein Urlaubsgeld in
Höhe von 11,25€.
Ständige Arbeitnehmer, die nicht die volle betriebsübliche Arbeitszeit erreichen, erhalten
das Urlaubsgeld anteilig.
§3
Löhne
Es gelten die Bruttostundenlöhne entsprechend den in § 2 des Manteltarifvertrages
(Lohngruppeneinteilung) festgelegten Tätigkeitsmerkmalen.
Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen vom
01.03.2004 –
bis 30.7.2004 1.08.2004
A.
Betriebe des Erwerbsgartenbaues,
mit Ausnahme der Friedhofsgärtnereien:
Lohngruppe 1
(150%)
15,23
15,48
Lohngruppe 2
(135%)
13,70
13,93
Lohngruppe 3
(122%)
12,38
12,59
Lohngruppe 4
(112%)
11,37
11,56
Lohngruppe 5:
vom 2. Gesellenjahr an (100 %) - Ecklohn-
10,15
10,32
im 1. Beschäftigungsjahr (95%)
9,64
9,80
Lohngruppe 6:
vom 2. Beschäftigungsjahr an (100%)
10,15
10,32
im 1. Beschäftigungsjahr (95%)
9,64
9,80
Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen vom
01.03.2004 –
bis 30.7.2004
1.08.2004
Lohngruppe 7:
a)
nach 4-jähriger Tätigkeit und
Vollendung des 20. Lebensjahres
8,99
9,14
b)
nach 2-jähriger Tätigkeit und
Vollendung des 20. Lebensjahres
8,46
8,60
c)
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
ohne Berufsausbildung nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht
unter die Lohngruppe 7 d) fallen
7,47
7,60
d)
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,
die als Saison oder als Aushilfskräfte
nur vorübergehend für insgesamt bis
zu drei Monaten im Kalenderjahr
beschäftigt sind sowie ungelernte
Jugendliche, die der Berufsschulpflicht
unterliegen
5,75
5,75
Lohngruppe 8:
a)
Handwerker/Handwerkerinnen (100%)
10,15
10,32
b)
Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (100%)
10,15
10,32
c)
Verkaufsfahrer/Verkaufsfahrerinnen (100%)
10,15
10,32
B.
Friedhofsgärtnereien
Lohngruppe 1
(150%)
16,40
16,65
Lohngruppe 2
(135%)
14,76
14,99
Lohngruppe 3
(122%)
13,33
13,54
Lohngruppe 4
(112%)
12,24
12,43
Lohngruppe 5:
vom 2. Gesellenjahr an (100 %) - Ecklohn-
10,93
11,10
im 1. Beschäftigungsjahr (95%)
10,38
10,55
Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen vom
01.03.2004 –
bis 30.7.2004
1.08.2004
Lohngruppe 6:
vom 2. Beschäftigungsjahr an (100%)
10,93
11,10
im 1. Beschäftigungsjahr (95%)
10,38
10,55
Lohngruppe 7:
a)
nach 4-jähriger Tätigkeit und
Vollendung des 20. Lebensjahres
9,65
9,80
b)
nach 2-jähriger Tätigkeit und
Vollendung des 20. Lebensjahres
9,11
9,25
c)
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ohne <
Berufsausbildung nach Vollendung des
18. Lebensjahres, sofern sie nicht unter
die Lohngruppe 7 d) fallen
8,06
8,19
d)
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die als Saison-
oder als Aushilfskräfte nur vorübergehend für
insgesamt bis zu drei Monaten im Kalenderjahr
beschäftigt sind sowie ungelernte Jugendliche,
die der Berufsschulpflicht unterliegen
6,27
6,27
Lohngruppe 8:
a)
Handwerker/Handwerkerinnen (100 %)
10,93
11,10
b)
Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (100%)
10,93
11,10
c)
Verkaufsfahrer/Verkaufsfahrerinnen (100%)
10,93
11,10
C.
Beschäftigte nach § 1 II. Pkt. 5 - Floristen/Floristinnen -
Lohngruppe 1 (135%)
13,70
13,93
Lohngruppe 2 (120%)
12,18
12,38
Lohngruppe 3
mit Beginn des 2. Jahres nach der
Abschlussprüfung (100 %) - Ecklohn -
10,15
10,32
im 1. Jahr nach der Abschlussprüfung
(95 %)
9,64
9,80
Lohngruppe 4
(80%)
8,12
8,26
Lohngruppe 5
(70 %)
7,11
7,22
Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen vom
01.03.2004 –
bis 30.7.2004
1.08.2004
D.
Forstpflanzenbetriebe
1.
Schwere Arbeiten sind mit folgenden
Lohnsätzen zu vergüten:
a)
angelernte Arbeitskräfte
nach Vollendung des 21. Lebensjahres
9,34
9,50
nach Vollendung des 19. Lebensjahres
8,46
8,60
bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres
7,48
7,61
b)
ungelernte Arbeitskräfte
nach Vollendung des 21. Lebensjahres
8,61
8,76
nach Vollendung des 19. Lebensjahres
7,95
8,09
bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres
6,74
6,85
2.
Leichte Arbeiten sind mit folgenden
Lohnsätzen zu vergüten:
a)
angelernte Arbeitskräfte
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
6,93
7,05
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
6,26
6,37
b)
ungelernte Arbeitskräfte
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
6,09
6,19
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
5,72
5,82
E.
Monatslöhne
Die Monatslöhne entsprechen den 169,67-fachen Stundenlöhnen.
§4
Anrechnungsklausel
Soweit bisher übertarifliche Löhne gewährt wurden, können diese auf die jetzige
Tariferhöhung angerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Löhne, die im Vorgriff
auf die jetzigen Tariflöhne gewährt wurden.
§5
Besitzstandswahrung
Bisher gezahlte höhere Löhne dürfen anlässlich des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages
nicht gekürzt werden.
§6
Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. März 2005,
kündbar.
Köln/Frankfurt, den 26. Februar 2004
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e.V. Münster
FreiherrvonundzuBrenken
v. Chamier
Landesverband Gartenbau Rheinland e.V. Köln
Hiep
Landesverband Gartenbau „Westfalen-Lippe" e.V. Dortmund
H e r k e r
Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. Bonn
Klein
Bundesverband Forstsamen, Forstpflanzen e.V.
Ländergruppe Nordwest Bereich Nordrhein-Westfalen
Selders
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand
Wilms
Wynands