Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
27.07.2009
Schlagworte
  • Holzindustrie
  • Kunststoffverarbeitung
  • Lohn
  • Tarifvertrag

Lohntarifvertrag der Holz- und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag
der Holz- und
Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg
Abschluss:
27.07.2009
Gültig ab:
01.05.2009
Kündbar zum:
30.04.2011
Frist:
2 Monate
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Lohntarifvertrag
für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
in Baden-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e.V., 70182 Stuttgart
-einerseits-
und der
IG Metall,
vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
räumlich:
für Baden-Württemberg
fachlich:
a)
für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbständige
Betriebsabteilungen sowie Montage-
stellen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
einschließlich Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie,
Herstellung von Fertighäusern, Hallen, Wohnwagen und
Reisemobilen
b)
für Betriebe verwandter Industriezweige sowie für Kunststoff
herstellende Betriebe
c)
für Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere
Werkstoffe oder Kunststoff verarbeiten
persönlich:
für alle – auch fachfremde – rentenversicherungspflichtig
Beschäftigte die in den und für die vorgenannten Betriebe eine
Tätigkeit ausüben
Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die
Personen, die unter § 5 Abs. 2 und 3
Betriebsverfassungsgesetz fallen
Tarifgebundenheit:
Tarifgebunden sind gemäß § 3 Tarifvertragsgesetz Mitglieder
der vertragsschließenden Gewerkschaften und die Mitglieder
der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände
Ergänzende
Betriebsvereinbarungen:
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der
Arbeitsverhältnisse. Bestimmungen, die keine abschließende
oder keine vollständige Regelung enthalten, können durch
Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
ergänzt werden. Derartige Bestimmungen können nicht zu
Ungunsten der Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen
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2
§ 2 Lohnregelung
1.
Für die Monate Mai bis Oktober 2009 gelten die Lohntabellen vom 14. Mai 2007
weiter.
2.
Der Ecklohn (Grundlohn der Lohngruppe 5) erhöht sich ab dem 1. November 2009
um 1,5% (0,22 €) von 14,34 € auf 14,56 €.
3.
Der Ecklohn (Grundlohn der Lohngruppe 5) erhöht sich ab dem 1. November 2010
um 1,7% (0,25 €) von 14,56 € auf 14,81 €.
4.
Für Zeitlohnarbeit beträgt die Zulage 10% auf den tariflichen Ecklohn (Grundlohn).
5.
Der Akkordrichtsatz beträgt 15% auf den tariflichen Ecklohn (Grundlohn).
6.
Die beiliegenden Lohntabellen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.
§ 3 Einmalzahlungen
1.
Für die Monate Mai bis September 2009 erhalten die vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Auszubildenden, Arbeitsentgelt als Einmalzahlung
in Höhe von 200,-€ brutto (je Monat 40,- €), die mit der September-Abrechnung 2009
ausgezahlt wird.
2.
Für die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010 erhalten die vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Auszubildenden, Arbeitsentgelt als Einmalzahlung
in Höhe von 200,- € brutto (je Monat 40,- €), die mit der Februar-Abrechnung 2010
ausgezahlt wird.
3.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig im Verhältnis ihrer vertraglichen
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
4.
Die Einmalzahlungen bleiben als Berechnungsbasis sonstiger Entgeltleistungen
unberücksichtigt.
§ 4 Stückakkorde und übertarifliche Zulagen
1.
Stückakkorde werden im gleichen Verhältnis wie Tariflöhne erhöht.
2.
Übertarifliche Zulagen bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt.
3.
Die Bestimmungen über Leistungszulagen, die im Zeitlohn auf die Mindestlöhne nach
Maßgabe der individuellen Leistungen gewährt werden, bleiben bestehen.
4.
Betriebliche Lohnerhöhungen, die auf die per 1. Mai 2009 zu erwartende Erhöhung
der Tarifgehälter gewährt wurden, sind voll anrechenbar.
§ 5 Ausbildungsvergütungen
1.
Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich mit Wirkung zum 1. September jeden
Kalenderjahres um den für das entsprechende Jahr vereinbarten prozentualen
Steigerungsbetrag der Ecklohngruppe (Grundlohn der Lohngruppe 5).
2.
Sie betragen
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3
ab 1. September 2009
im 1. Ausbildungsjahr
712 €
im 2. Ausbildungsjahr
746 €
im 3. Ausbildungsjahr
786 €
im 4. Ausbildungsjahr
832 €
ab 1. September 2010
im 1. Ausbildungsjahr
724 €
im 2. Ausbildungsjahr
759 €
im 3. Ausbildungsjahr
799 €
im 4. Ausbildungsjahr
846 €
3.
Wird ein Fachschulbesuch oder eine sonstige anerkannte fachspezifische Vorbildung
auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum,
um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit.
4.
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit im Sinne des jeweils geltenden
Manteltarifvertrages, so ist jede geleistete Mehrarbeitsstunde besonders zu vergüten.
Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde 1,25 v. H. der
Ausbildungsvergütung.
§ 6 Geltungsdauer
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und ersetzt den Lohntarifvertrag vom
14. Mai 2007. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, frühestens zum
30. April 2011, gekündigt werden.
Die Parteien verpflichten sich, im Fall einer Kündigung noch während der Kündigungsfrist in
Verhandlungen über eine tarifliche Neuregelung einzutreten
Stuttgart den 27.07.2009
Verband der Holzindustrie
IG Metall
und Kunststoffverarbeitung
Bezirk Baden Württemberg
Baden Württemberg e.V.,
Bezirksleitung Baden Württemberg,
Stuttgart
Stuttgart
Walter Seeger
Jörg Hofmann
Roland Weiler
Sabine Zach
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Lohntarifvertrag Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009
Anlage zum Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009
Lohntabelle Baden-Württemberg
gültig ab 01.11.2009
Gruppe
Tariflohn
Zeitlohn
(Grundlohn)
(Tarif +10%)
9
125%
18,20
20,02
8
120%
17,47
19,22
7
115%
16,74
18,41
6
108%
15,72
17,29
5
100%
14,56
16,02
4
96,00%
13,98
15,38
3
91,00%
13,25
14,58
2
88,50%
12,89
14,18
1
86,00%
12,52
13,77
*
Basis
82,00%
11,94
13,13
Akkordrichtsätze
(Tariflohn + 15% Akkordzuschlag)
Minutenfaktor
9
125%
20,93
34,88
Cent
8
120%
20,09
33,48
Cent
7
115%
19,25
32,08
Cent
6
108%
18,08
30,13
Cent
5
100%
16,74
27,90
Cent
4
96,00%
16,08
26,80
Cent
3
91,00%
15,24
25,40
Cent
2
88,50%
14,82
24,70
Cent
1
86,00%
14,40
24,00
Cent
Basis
82,00%
13,73
22,88
Cent
*
Achtung, neue Lohngruppe ! Vergabe erst nach Neueingruppierung gem. § 10 MTV möglich
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5
Lohntarifvertrag Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009
Anlage zum Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009
Lohntabelle Baden-Württemberg
gültig ab 01.11.2010
Gruppe
Tariflohn
Zeitlohn
(Grundlohn)
(Tarif +10%)
9
125%
18,51
20,36
8
120%
17,77
19,55
7
115%
17,03
18,73
6
108%
15,99
17,59
5
100%
14,81
16,29
4
96,00%
14,22
15,64
3
91,00%
13,48
14,83
2
88,50%
13,11
14,42
1
86,00%
12,74
14,01
*
Basis
82,00%
12,14
13,35
Akkordrichtsätze
(Tariflohn + 15% Akkordzuschlag)
Minutenfaktor
9
125%
21,29
35,48
Cent
8
120%
20,44
34,07
Cent
7
115%
19,58
32,63
Cent
6
108%
18,39
30,65
Cent
5
100%
17,03
28,38
Cent
4
96,00%
16,35
27,25
Cent
3
91,00%
15,50
25,83
Cent
2
88,50%
15,08
25,13
Cent
1
86,00%
14,65
24,42
Cent
Basis
82,00%
13,96
23,27
Cent
*
Achtung, neue Lohngruppe ! Vergabe erst nach Neueingruppierung gem. § 10 MTV möglich
_______________________________________________________________
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