Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
17.01.1997
Schlagworte
  • Lohn
  • Tarifvertrag
  • Textil

Lohnrahmentarifvertrag Textil

_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
110 00 701 021 633 00
Bundesrepublik West einschließlich Berlin
Industrie:
Arbeiter
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
17.01.1997/
27.09.2002
gültig ab:
01.05.1998
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
2 Mo z. ME
LOHNRAHMENTARIFVERTRAG
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2 -
INHALTSVERZEICHNIS
Lohntarifvertrag
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Allgemeines
§ 3
Eingruppierung
§ 4
Löhne
§ 5
Flexibler Einsatz
§ 6
Jugendliche und Anzulernende
§ 7
Springertätigkeit
§ 8
Besitzstandsklausel
§ 9
Schlußbestimmungen
Anlage 1 Lohntarifschema zum Lohnrahmentarifvertrag für die
Beschäftigten in der Bekleidungsindustrie vom 17.01.1997
Anlage 2 Richtbeispiele für Arbeitsbereiche nach § 5 Flexibler Einsatz
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3 -
Zwischen der
Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln,
für sich und die nachstehenden Verbände (§ 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz)
handelnd:
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Unterfranken
e.V., Aschaffenburg,
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld,
Verband der bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München,
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V., Aschaffenburg,
Landesverband der Bekleidungsindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt,
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart,
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld,
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.V.,
Oldenburg,
Verband der Berliner Bekleidungsindustrie e.V., Berlin,
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Frankfurt am Main,
1
andererseits
Lohnrahmentarifvertrag (LRTV)
Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie geschlossen:
1
Der Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der
Bekleidungsindustrie wurde mit dem Tarifvertrag vom 08.04.1998 von der
ehemaligen GTB auf die IG Metall übergeleitet.
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfasst wird.
Fachlich:
Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und
selbständigen Betriebsabteilungen.
Persönlic
h:
Für die gewerblichen Arbeitnehmer. Ausgenommen ist der unter den
Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetz fallende Personenkreis.
§ 2
Allgemeines
1.
Die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer erfolgt nach dem
Tätigkeitsverzeichnis, das aus 8 Lohngruppen besteht (Lohngruppen I-VIII).
2.
Den Tätigkeitsbereichen
A) Zuschnittarbeiten
B) Näharbeiten
C) Bügelarbeiten
D) Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
E) Sonstige Arbeiten
ist ein nach Lohngruppen geordnetes Lohntarifschema zugeordnet.
3.
Lohntarifschema (Anlage 1) und Richtbeispiele zu § 5 (Anlage 2) sind
Bestandteil dieses Tarifvertrages.
§ 3
Eingruppierung
1.
Für die Eingruppierung der einzelnen Tätigkeiten sind die
Eingruppierungsbeschreibungen des Lohnrahmentarifvertrages (Anlage 1)
maßgebend.
2.
Hiernach sind die einzelnen Tätigkeiten in 8 Lohngruppen (Lohngruppen I bis
VIII) unter Berücksichtigung folgender Anforderungsmerkmale
einzugruppieren.
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5 -
a) Fachkönnen
b) Geschicklichkeit
c) Verantwortung
d) körperliche Belastung
e) Belastung der Sinne und Nerven
f) Umgebungseinflüsse
g) erschwerende Bedingungen.
3.
Die im Tarifvertrag aufgeführten Tätigkeiten dienen bei normaler (mittlerer)
Belastung hinsichtlich ihrer Wertigkeit als Richtbeispiele.
4.
Die in diesem Tarifvertrag nicht aufgeführten Tätigkeiten werden in
schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat unter
Berücksichtigung der Ziff. 2 und 3 eingruppiert.
5.
Hat sich nach einer unter Beteiligung des Betriebsrates erfolgten Ein- oder
Umgruppierung (§ 99 BetrVG) das Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers
verändert, ohne daß eine Versetzung im Sinne des § 95 BetrVG vorliegt,
kann der Betriebsrat eine Überprüfung der Eingruppierung und eine neue
Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers verlangen.
6.
Bei betrieblichen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des
Lohnrahmentarifvertrages, insbesondere bezüglich der Eingruppierung von
Tätigkeiten gem. Ziff. 1 bis 5, gilt § 27 des Manteltarifvertrages vom
17.05.1979 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie.
§ 4
Löhne
Die Löhne werden durch besondere Lohntarifverträge festgesetzt.
§ 5
flexibler Einsatz
1.
Erschwerende Bedingung i.S.d. § 3 Ziff. 2 g) ist auch der flexible Einsatz.
Flexibel eingesetzt sind Arbeitnehmer, die mehrere verschiedene
Arbeitsgänge (kombinierte Tätigkeit) verrichten. Entsprechend den in Anlage
2 zum LRTV aufgeführten Richtbeispielen für kombinierte Tätigkeiten müssen
die einzelnen Arbeitsgänge artverschieden und mit Schwierigkeiten
verbunden sein.
2.
Der flexible Einsatz ist durch Einstufung in die nächst höheren Lohngruppen
zu berücksichtigen.
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3.
Werden kombinierte Tätigkeiten von Zeitlöhnern ausgeführt, findet § 16 Ziff. 3
Abs. 1 bis 4 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der
Bekleidungsindustrie keine Anwendung.
§ 6
Jugendliche und Anzulernende
1.
Jugendliche ohne Ausbildung erhalten
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
80%
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
90%
bei abgeschlossener Berufsausbildung
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
95%
des für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit maßgebenden Tariflohnes.
2.
Neu eingestellte Anzulernende über 18 Jahre, die nicht unter einen
Ausbildungsvertrag fallen, erhalten
in den ersten 6 Wochen
85 %
in den folgenden 6 Wochen
95 %
des für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit maßgebenden Tariflohnes. Über
diese Zeit hinaus ist der für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit maßgebende
Tariflohn zu zahlen (100%).
§ 7
Springertätigkeit
1.
Als Springer/innen gelten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeit, nicht
nur gelegentlich, im unregelmäßigen Wechsel an mehreren verschiedenen
Arbeitsvorgängen, u.a. als Ersatz für fehlende Arbeitskräfte eingesetzt
werden.
2.
Für die Mitwirkung des Betriebsrates bei der Eingruppierung von Springern
gilt § 99 BetrVG.
3.
Arbeitnehmer, die eine Springertätigkeit im Zeitlohn ausüben, erhalten für die
von ihnen verrichteten Tätigkeiten den Tariflohn der Tätigkeit, die am
höchsten eingruppiert ist, mit einem Zuschlag von 15 Prozent.
4.
Werden Springertätigkeiten im Leistungslohn verrichtet, so ist auf den
erarbeiteten Lohn ein Zuschlag von 20 Prozent zu zahlen.
5.
Die Ziff. 2-4 sowie § 16 Ziff. 3 Abs. 1-4 Manteltarifvertrag für gewerbliche
Arbeitnehmer finden für Springertätigkeit im Tätigkeitsbereich "B.
Näharbeiten" keine Anwendung.
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§ 8
Besitzstandsklausel
1.
Aus Anlass des Inkrafttretens dieses Lohnrahmentarifvertrages dürfen
bestehende günstigere betriebliche Regelungen nicht verschlechtert werden.
2.
Mit Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses LRTV sind die jeweils
sich hieraus ergebenden Änderungen, insbesondere des neuen
Lohntarifschemas erforderlich werdenden Umstufungen, vorzunehmen.
Vermindert sich hierdurch das Tarifentgelt eines Arbeitnehmers, so stellt die
Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem neuen Tarifentgelt eine
übertarifliche Zulage dar, die auf Tariferhöhungen angerechnet werden kann.
3.
Soweit die Einführung des Tätigkeitsbereichs E. des Lohntarifschemas
(Sonstige Arbeiten) mit einer Verminderung des Tariflohnes verbunden ist,
erhält der betroffene Arbeitnehmer eine tarifliche Ausgleichszulage in Höhe
der Differenz zwischen altem und neuem Tariflohn. Die tariflichen
Ausgleichszulagen sind in den jeweiligen regionalen Lohntarifverträgen
auszuweisen.
Für die tarifliche Ausgleichszulage gilt folgende Regelung:
a)
Auf die tarifliche Ausgleichszulage sind spätere Verdienststeigerungen,
gleich welcher Art, ausgenommen Tariferhöhungen, anzurechnen.
b)
Die tarifliche Ausgleichszulage erhöht sich in den Jahren 1998 und 1999
um den Prozentsatz der Tariflohnerhöhung der jeweiligen Lohngruppe.
c)
Ab dem Jahr 2000 bleibt die tarifliche Ausgleichszulage in unveränderter
Höhe bestehen.
§ 9
Schlussbestimmungen
1.
Als 1. Stufe des Lohnrahmentarifvertrages werden ab 01.05.1993 die §§ 1 bis
4 und 6 bis 8 sowie folgende Richtbeispiele des Lohntarifschemas: V B 15, VI
B 3 und VII B 2, in Kraft gesetzt: Ausgenommen von dieser Regelung bleibt
das Tarifgebiet Berlin (West).
Auf gemeinsamen Antrag der Betriebsparteien kann für die Springertätigkeit
nach § 7 Ziff. 5 im Leistungslohn das betriebliche Verfahren nach § 7 Ziff. 4
bis 30.04.1995 fortgeführt werden. Es bedarf der Zustimmung der
Tarifparteien.
Damit treten die entsprechenden Bestimmungen des
Lohnrahmentarifvertrages vom 10.06.1992 außer Kraft. Die bereits in Kraft
gesetzten Bestimmungen des neuen LRTV finden sinngemäß Anwendung auf
die noch fortgeltenden Bestimmungen des alten LRTV vom 10.06.1992.
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2.
Ab 01.05.1998 treten die übrigen Bestimmungen des
Lohnrahmentarifvertrages, für das Tarifgebiet Berlin (West) der gesamte
Lohnrahmentarifvertrag, und das Lohntarifschema insgesamt in Kraft. Auf das
Tarifgebiet Berlin (West) findet § 9 Ziff. 1 Absatz 2 bis zum 30.04.2000
sinngemäße Anwendung.
3.
Für die Einführung des § 5 (flexibler Einsatz) gelten folgende Regelungen:
a)
Aus Anlaß des flexiblen Einsatzes gewährte Zulagen und Zuschläge
können auf die durch Eingruppierung in die nächst höheren
Lohngruppen bedingte Tariferhöhung angerechnet werden.
b)
Ist der flexible Einsatz bereits in den vereinbarten Vorgabezeiten oder
Akkordsätzen nachweislich berücksichtigt, können diese in
entsprechender Anwendung des § 17 Ziff. 9 Abs. 2 Manteltarifvertrag für
gewerbliche Arbeitnehmer, bis zur jeweiligen Höhergruppierung
geändert werden.
c)
Bestehende betriebliche Systeme, die auch den flexiblen Einsatz nach §
5 in vergleichbarer Weise regeln, können auf gemeinsamen Antrag der
betrieblichen Parteien nur mit Zustimmung der beiden
Tarifvertragsparteien fortgeführt werden.
4.
Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, frühestens zum
30. April 2001 gekündigt werden. Unberührt bleibt von der Kündigung der § 8.
5.
Mit diesem Tarifvertrag treten der Lohnrahmentarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 30.06.1993 und der
(Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Berliner
Bekleidungsindustrie vom 17.01.1997) insgesamt außer Kraft.
Eschborn den 17. Januar 1997
Berlin den 21. Februar 1998
Bad Wildungen den 8. April 1998
Bundesvereinigung der
Arbeitgeber im
Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln
Gewerkschaft
Textil-Bekleidung
Hauptvorstand,
Düsseldorf
Industriegewerkschaft
Metall
Vorstand,
Frankfurt
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
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Anlage 1
Lohntarifschema
zum Lohnrahmentarifvertrag für die Beschäftigten
in der Bekleidungsindustrie vom 17.01.1997
Lohngruppe I
Einfache Tätigkeiten, die ohne Ausbildung und Anlernzeit nach Anweisung und
Übung von bis zu zwei Tagen ausgeführt werden können.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
1.
Nähmaterial verteilen
2.
Heftfäden und/oder Klammern entfernen, ohne Qualitätskontrolle
Lohngruppe II
Tätigkeiten, die ohne Ausbildung im allgemeinen nach einer Anlernzeit von bis zu
sechs Wochen ausgeführt werden können.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
A. Zuschnittarbeiten
1.
Merkpunkte anbringen
2.
Sprühen oder Pudern ohne Auflegen
3.
Stempeln (Aufstempeln von Kennbezeichnungen ohne laufende
Numerierung)
4.
Bündeln, Sortieren
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
1.
Ausgleichendes Verschneiden oder Anzeichnen
2.
Teile wenden, ohne Pressen (Wäsche und Krawatten)
3.
Zuknöpfen
4.
Fäden verknoten
E.
Sonstige Arbeiten
Laufdienste und einfache Aufräumarbeiten
Lohngruppe III
Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im allgemeinen
im ersten Jahr der Berufsausbildung oder nach einer Anlernzeit von bis zu 12
Wochen erworben werden können.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
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A. Zuschnittarbeiten
1.
Einfaches Lagen legen mit vollautomatischen Legemaschinen ohne
Beachtung von Fehlern
2.
Schnittlagebilder vervielfältigen
3.
Stanzen von Zutaten und kleinen Teilen (uni)
4.
Ablängen von Bändern
5.
Etikettieren
6.
Perforieren
7.
Abräumarbeiten an vollautomatischen Schneidetischen ohne
Einrichtungsarbeiten
B. Näharbeiten
1.
Einfache Nähtätigkeiten, wie
- Paspelstreifen auf Taschenbeutel nähen, Verstärkungen,
Taschenbesetzen, vorgebugte Teile (außer Taschen) glatt aufnähen
- Teile stückeln mit geraden Nähten
- Schnittkanten versäubern mit Anschlag (eine Materiallage)
- Etiketten an zwei Seiten anheften
2.
Einfache Handnäharbeiten wie:
- annähen von Schleifen
- Steppfäden von Hand vernähen
- Knöpfe annähen ohne Stiel (durchgenäht)
C. Bügelarbeiten
1.
Glattbügeln von Futter an Hosen und Röcken
2.
Plätten von Miederwaren
3.
Pressen von Krawatten
4.
Fixieren
5.
Nähte ausbügeln an kleinen Teilen (Besetzen, Unterkragen, Oberkragen)
6.
Nähte ausbügeln oder umbügeln an Futter
7.
Bügeln von kleinen Teilen (Patten, Taschen, Leisten mit Vorrichtung und
kurze Nähte an Gürteln und Besetzen)
8.
Pressen von Kragen und Manschetten bei Hemden (Ein-Masch.-bed.)
9.
Hosenumschläge aufziehen auf Spezialvorrichtung und pressen
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
1.
Nachsehen bei Wäsche oder Arbeitsbekleidung 1)
2.
Teile wenden (soweit nicht zur Lohngruppe II oder IV gehörend)
3.
Haken, Ösen, Druckknöpfe stanzen
4.
Gürtel einziehen
5.
Anzeichnen von Knopfsitzen (ausgenommen II-reihige Teile)
6.
Beschicken und/oder Bevorraten von Finishgeräten
E.
Sonstige Arbeiten
1.
Küchen- und Kantinenarbeiten
2.
Reinigungsarbeiten
3.
Einfache Lager- und Expeditionsarbeiten
4.
Hilfstätigkeiten in Werkstatt und Betrieb
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Lohngruppe IV
Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im allgemeinen
durch eine zweijährige Berufsausbildung oder auf andere entsprechende Weise
erworben werden können.
Folgend Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
A. Zuschnittarbeiten
1.
Lagen legen von Hand oder teilautomatisch
2.
Zuschnitt auf Muster oder Webkante ausrichten
3.
Stanzen, soweit nicht zur Lohngruppe III oder V gehörend
4.
Herausschneiden von Untermaterial
B. Näharbeiten
1.
Nähen an Nähmaschinen, Halbautomaten oder Automaten
2.
Handnäharbeiten
3.
Schweißen und Kleben von Nähten
C. Bügelarbeiten
1.
Hemden pressen, legen und stecken
2.
Bügeln von nicht eingesetzten Ärmeln
3.
Nähte ausbügeln und bügeln von Kleinteilen einschließlich umbügeln von
verstürzten Gürteln, z.B. Bindegürtel ohne Vorrichtung
4.
Futterbügeln an fertigen Großstücken 2) bei offenem Futtersaum
5.
Nachbügeln von Futter an fertigen Stücken
6.
Einführen von Stoffen in Plissiermaschine
7.
Aufziehen auf die Dämpfpuppe
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
1.
Wenden von Mänteln bei geschlossenem Futtersaum
2.
Nachsehen von Teilen auf Fäden und Fehler
3.
Anzeichnen von Knopfsitzen bei II-reihigen Teilen
E.
Sonstige Arbeiten
1.
Packen mit Bedienen von Verpackungs- und Verschnürmaschinen
2.
Pförtnerdienste (ohne sonstige Arbeiten)
Lohngruppe V
Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten im Beruf voraussetzen, wie sie durch
eine zweijährige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder auf andere
entsprechende Weise erworben werden können.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
A. Zuschnittarbeiten
1.
Stanzen von großen Teilen
2.
Herausschneiden mit Maschine, mit Schablonenführung
3.
Lagen legen von Hand bei Karos
4.
Stufenlagen und/oder Hügellagen legen
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5.
Auflegen und Aufzeichnen von Schnitteilen nach Schnittlagebildern
6.
Einrichtung für die Fertigung
B. Näharbeiten
Nähen von Teilungsnähten im Vorderteil und Rückenteil mit formgebender
Weitenverteilung bei gegenläufigen Stoffkonturen
Ausgesparte Teile (Blenden) einpassen
Aufgesetzte Tasche hohl aufnähen
Aufnähen der Brustleistentasche bei Streifen oder Karo, soweit auf Muster zu
achten ist
Paspeltaschen und Paspelknopflöcher einarbeiten (keine Fertigung mit Automaten,
Spezialmaschinen und/oder sonstigen Maschinen mit Zusatzgeräten)
Taschen einarbeiten an Nähanlagen mit selbständiger Eingabe der Steuerdaten
und Werkzeugwechsel und/oder -richten, bei unterschiedlichen Taschenformen
Schulternaht nähen mit Weitenverteilung
Nicht vorgeheftete Kanten bei Streifen oder Karos verstürzen
Nicht vorgeheftete Kanten an Großstücken 2) verstürzen
Unterkragen aufsetzen an Großstücken mit Weitenverteilung
Verstürzte Kragen, mit Spiegelnaht aufsetzen
Kimonokeile einpassen
Kugelärmel vorkräuseln mit Lisierband
Ärmel einnähen (außer Wäsche und Arbeitskleidung) 1)
Musterteile 4) anfertigen in der Musterabteilung 3)
C. Bügelarbeiten
1.
Formbügeln
2.
Plissieren
3.
1Nähte ausbügeln an Großstücken 2) in haka-mäßiger Verarbeitung
4.
Fertigbügeln von Blusen, Röcken, Kleidern, Hosen
5.
Futter bügeln am fertigen Stück, bei geschlossenem Futtersaum
6.
Formgebendes Bügeln auf der Dämpfpuppe
7.
Fertigbügeln oder Nachbügeln von Großstücken 2) und/oder Hosenoberteilen
in haka-mäßiger Verarbeitung mit programmgesteuerten Maschinen, soweit
nur eine Maschine bedient wird
8.
Nachbügeln am fertigen Stück
9.
Kantennähte aus- und umbügeln an Großstücken 2)
10.
Kanten bügeln an Großstücken 2)
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
Formgebendes Verschneiden oder Anzeichnen
E.
Sonstige Arbeiten
Schwierige Lager-, Pack- und Transportarbeiten
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13 -
Lohngruppe VI
Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig ausgeführt
werden und berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im
allgemeinen durch eine dreijährige Berufsausbildung erworben werden; die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere
entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung erworben sein.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
A. Zuschnittarbeiten
11. Herausschneiden mit Maschine, z.B. Bandmesser, ohne Schablonenführung
12. Herausschneiden von Hand
13. Dem Cutter Schneidematerial (Schnittlagen) zum Ausschneiden heranführen
und die vorgegebenen Steuerdaten eingeben und Schneideansatzpunkte
einjustieren
B. Näharbeiten
14. Musterteile (Erstmuster/Prototypen) komplett 5) anfertigen in der
Musterabteilung 3)
15. Nicht vorgeheftete Kugelärmel mit Weitenverteilung in Großstücken 2)
einnähen
16. Springertätigkeit, die Tätigkeiten bis einschließlich der Lohngruppe IV
umfassen
C. Bügelarbeiten
17. Fertigbügeln und/oder Nachbügeln von Großstücken 2) und Hosenoberteilen
in haka-mäßiger Verarbeitung
18. Fertigbügeln von Röcken, Hosen, Kleidern, Blusen, das an die Bügelarbeit
besondere Anforderungen stellt
19. Fertigbügeln von Großstücken 2) und/oder Hosenoberteile in hakamäßiger
Verarbeitung mit programmgesteuerten Maschinen, wenn mehr als eine
Maschine bedient wird
20. Bügeln an Großbügelanlagen
21. Musterteile 4) in der Musterabteilung 3) bügeln
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
Fasson und/oder Schoßarbeiten bei Frack und Smoking
E.
Sonstige Arbeiten
22. Ausführung einschlägiger Handwerkstätigkeiten
23. Schwierige und verantwortliche Lager-, Pack- und Transportarbeiten
24. Versandarbeiten mit Verantwortung für die Übereinstimmung von Auftrag und
Inhalt
25. Führen von Kraftfahrzeugen
*)
*)
die Tätigkeit muß Haupttätigkeit sein
Lohngruppe VII
Tätigkeiten mit Verantwortung für ein Arbeitsgebiet, die nach allgemeinen
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14 -
Anweisungen selbständig ausgeführt werden und für die eine dreijährige
Berufsausbildung und entsprechende Berufserfahrung erforderlich sind; die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere
entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung erworben sein.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
A. Zuschnittarbeiten
26. Aufzeichnen ohne Schnittlagebilder
27. Schnittlagebilder ohne Vorlage erstellen
B. Näharbeiten
28. Großstücke 2) als Musterteile (Erstmuster/Prototypen) komplett 5) anfertigen
in der Musterabteilung 3)
29. Springertätigkeit
D. Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
30. Ausführen von Änderungsarbeiten an fertigen Großstücken
31. Kunststopfen
E.
Sonstige Arbeiten
Führen von Kraftfahrzeugen einschließlich Wartung und/oder Reparaturen
Handwerker/-innen und Mechaniker/-innen, die auf Anweisung selbständig
Handwerkstätigkeiten ausführen
Lohngruppe VIII
Tätigkeiten mit erweiterter Verantwortung für ein Arbeitsgebiet, die nach
allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden, und über die Merkmale
der Lohngruppe VII hinausgehen.
Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
A. Zuschnittarbeiten
Aufzeichnen von Einzelschnitten mit Maßänderung oder Haltungskorrektur
E.
Sonstige Arbeiten
Mechaniker/-innen für elektronische und pneumatische Steuerungselemente und
Spezialmaschinen
1)
Unter "Arbeitsbekleidung" fallen: ein- und zweiteiliger Arbeitsanzug,
Berufsmantel, Latzhose, Arbeitsschürze, mit geringer Anforderung an die
Arbeitsgenauigkeit.
2)
Großstücke sind z.B. Sakko, Kostümjacke, Damenblazer, Mantel.
Brautkleider in aufwendiger Verarbeitung.
3)
Musterabteilung bezieht sich nicht auf die räumliche Trennung, sondern auf
die Tätigkeit der Arbeitnehmer.
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4)
Die komplette Anfertigung von Verdopplungen ist entsprechend zu
behandeln.
5)
Ausgenommen sind kleinere Vor-, Neben-, Teil- oder Abschlußarbeiten (z.B.
an Knopflochmaschinen, Taschenautomaten, Durchnäharbeiten mit AMF,
Endbügeln), die im Grundsatz die komplette Anfertigung nicht aufheben.
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Anlage 2
flexibler Einsatz
§ 5 Flexibler Einsatz
Arbeitsbereiche (kombinierte Tätigkeiten)
Lohngruppe
Bekleidungsfertigung allgemein
1.
Seitennähte schließen,
Taschen an Taschenautomat
einarbeiten,
Teilungsnähte nähen
V
V o. VI
V
2.
Ärmel einnähen,
Kanten verstürzen
V o. VI o. VII
V o. VI
3.
Rückenmittelnähte nähen,
Vordere Ärmelnähte nähen,
Ärmelschlitze nähen,
Kragen aufnähen
V
V
V
V o. VI
4.
Versäuberungsarbeiten,
aufgesetzte Tasche hohl annähen,
Reißverschluß einarbeiten,
Ärmel einnähen
IV o. V
VI
V
V o. VI o. VII
5.
Rückenmittelnähte nähen,
Ärmelschlitze nähen,
Reißverschluß einarbeiten,
Knopflöcher nähen (auch blindes Knopfloch)
V
V
V
V
6.
Kanten und Säume mit Heftmaschine heften,
Kanten, Ärmelnähte, Patten,
Armriegel mit Ein- und/oder
Zweinadelmaschine steppen,
Kanten mit AMF-Maschine durchnähen
V
V
V
7.
Schließen von gegenkonturigen Nähten, wie z.B.
eingestürzte Kragen, Kugelärmel
und Verstürzarbeiten, wie
z.B. Patten
VI o. VII
V o. VI
8.
Kanten verstürzen,
Kragen aufnähen an versch.
Spezialmaschinen
V o. VI
V o. VI
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17 -
9.
Teile einfassen,
Blenden annähen,
Kanten oder Nähte steppen,
Teilungsnähte schließen
V
V o. VI
V
V
10. Taschen verschiedenster Formen
ganz anfertigen, z.B. Leistentaschen,
Pattentaschen, Paspeltaschen, aufgesetzte
Taschen
V o. VI
nur Hosenfertigung
1.
Linke Vorderhose:
Schlitzleiste aufsteppen,
2 Bundfalten abnähen,
Bundfalte übersteppen,
Taschenbeutel annähen und
Tascheneingriffe einknipsen,
Tascheneingriffe steppen
V
V
V
V
V
2.
Gesäßnähte nähen,
Gesäßnähte ausbügeln,
Knopflöcher einarbeiten
V
V
V
3.
Säume ketteln,
Stoßband annähen,
rechtes Schlitzfutter umbügeln,
Knöpfe annähen
IV o. V
V
V
V
4.
Seiten- u. Schrittnähte schließen,
Seitennähte übersteppen,
Seiten- u. Schrittnähte aus- und/oder
überbügeln,
Reißverschluß einnähen
V
V
V
V
nur Dob-Fertigung
1.
Konturennähte rollieren,
Nähen mit Fadengummi,
Bänder/Blenden aufnähen/einsetzen,
Säume schließen
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V o. VI
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2.
Reißverschluß annähen,
gerade Kanten rollieren
(beidseitigeingeschlossenes Einfassen),
Passen absteppen,
Passen smoken,
Polostreifen annähen
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V
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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18 -
3.
Rundumfalten bei plissiertem
Rock abnähen (mit Maßkontrolle),
Futter an Bund annähen,
Bund aufnähen und/oder durchsteppen
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4.
Gummibunde ankräuseln,
Gummibunde riegeln,
leichte Zwischenbügelarbeiten,
Ärmel einnähen (offen),
Säume ketteln,
Ärmel- und Seitennähte schließen
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V
V
VI
IV o. V
V
5.
Kanten verstürzen,
Kanten steppen und
Futter nach dem Fertigbügeln
einstürzen (einfüttern)
V o. VI
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nur Blusenfertigung
1.
Schließen der Oberarmnaht mit
Safety-Maschine,
Kragen aufnähen mit
Doppelsteppstich,
Manschette vornähen und ausfertigen
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V o. VI
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2.
Taschen einarbeiten oder aufsteppen,
Ärmelschlitz fertigen (Hemdenschlitz),
Kanten oder Armloch steppen
V o. VI
V
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