Tarifvertrag

Gewerbe:
Feinwerktechnik
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
28.03.1974
Schlagworte
  • Akkordlohn
  • Akkordsatz
  • Entlohnungsgrundsätze
  • Erholungszeiten
  • Feinwerktechnik
  • Lohnrahmentarifvertrag
  • Mechaniker
  • Prämienlohn
  • Zeitlohn

Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter im Mechaniker Handwerk in BadenWürttemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 1 -
IG Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Lohnrahmentarifvertrag
für die Arbeiter im
Mechaniker Handwerk
in Baden-Württemberg
Handwerksverband Metallbau
und Feinwerktechnik
Baden-Württemberg
- Bereich Feinwerktechnik -
Abschluss:
28.03.1974
Gültig ab:
01.01.1974
Kündbar zum:
31.12.1975
Kündigungsfrist:
3 Monate
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- 2 -
Zwischen dem
Landesinnungsverband für das Mechaniker-Handwerk Baden-Württemberg
und der
Mechaniker-Innung Stuttgart
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,
Bezirksleitung Stuttgart
andererseits
wird folgender
Lohnrahmentarifvertrag
vereinbart.
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Lohnrahmentarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Landesinnungsverbandes
für das Mechaniker-Handwerk Baden-Württemberg oder einer seiner
Mitgliedsinnungen sind sowie für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied
der Mechaniker-Innung Stuttgart sind;
1.1.3
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeiter
einschließlich der Nichtmetall-Arbeiter, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.1
Ausgenommen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden.
1.2.1
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende
Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zu Ungunsten des
Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeiter günstigere Regelungen vereinbart
werden.
1.2.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen
Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
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- 3 -
§ 2
Grundsätze der Entlohnung
2.1
Entlohnt wird nur geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft, soweit Gesetz und
Tarifvertrag nichts anderes bestimmen.
2.2.1
Die Arbeit wird nach dem Entlohnungsgrundsatz entlohnt, der eine möglichst
leistungsgerechte Entlohnung gewährleistet. Dabei sind betriebliche Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.
Folgende in diesem Tarifvertrag geregelte Entlohnungsgrundsätze sind zulässig:
2.2.1.1
Akkordlohn
2.2.1.2
Prämienlohn
2.2.1.3
Zeitlohn
2.2.2
Andere als in diesem Tarifvertrag geregelte Entlohnungsgrundsätze können zwischen
Geschäftsleitung
und
Betriebsrat
mit
schriftlicher
Zustimmung
der
Tarifvertragsparteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In dieser Betriebsvereinbarung muss der räumliche und persönliche Geltungsbereich
geregelt sein.
Die Tarifvertragsparteien müssen mindestens 3 Monate vor der durch diese
Betriebsvereinbarung beabsichtigten Ergänzung des Tarifvertrages in Kenntnis gesetzt
werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen zur Vergütung zu stellen.
Änderungen einer Betriebsvereinbarung nach Ziffer 2.2.2 Absatz 1 bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Die Betriebsvereinbarung gilt bis zum Ablauf dieses Tarifvertrages; dies gilt nicht für
die einvernehmliche Aufhebung der Betriebsvereinbarung durch Einführung eines
Entlohnungsgrundsatzes nach Ziffer 2.2.1. Die Ersetzung des Einvernehmens durch
die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG ist für diesen Fall ausgeschlossen. Die
Tarifvertragsparteien sind von der einvernehmlichen Aufhebung der
Betriebsvereinbarung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2.3.1
Die Neueinführung eines der in Ziffer 2.2.1 genannten Entlohnungsgrundsätze oder
der Wechsel von einem Entlohnungsgrundsatz zum anderen für den ganzen Betrieb
oder einzelne Betriebsabteilungen ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und
schriftlich niederzulegen.
Dasselbe gilt für Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die ein Einlohnungsgrundsatz
Anwendung finden soll, der von dem in der Betriebsabteilung geltenden
Entlohnungsgrundsatz abweicht.
2.3.2
Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Betrieb, in einzelnen
Betriebsabteilungen oder davon abweichend an einzelnen Arbeitsplätzen oder
Arbeitsbereichen angewandten Entlohnungsgrundsätze sind dem Betriebsrat
schriftlich mitzuteilen. Sie gelten damit als vereinbart.
2.3.3
Hinsichtlich der Ziffer 2.3.1 steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat
ein Initiativrecht zu.
2.4
Unter Entlohnungsmethoden versteht man die Art und Weise der Anwendung eines
Entlohnungsgrundsatzes.
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§ 3
Vorschriften zur Ermittlung von
Daten für den Zeitfaktor
3.1
Bei Arbeit im Akkordlohn sind die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Daten
methodisch auf der Grundlage der tariflichen Bezugsleistung und der übrigen
tariflichen Bestimmungen zu ermitteln und vorzugeben.
3.2
Die Umstände, unter denen Daten erfasst worden sind, müssen - je nach
Datenermittlungsmethode - schriftlich so festgehalten werden, dass eine
Reproduzierbarkeit gewährleistet ist:
3.2.1
Namen der Personen, die bei der Datenermittlung unmittelbar beteiligt waren
3.2.2
Betriebsabteilung
3.2.3
Dauer der Datenermittlung (Datum, Beginn, Ende)
3.2.4
Losgröße, Auftragsnummer
3.2.5
zeitliche Lage der Ermittlung innerhalb der Losgröße (Grobangabe ob Anfang, Mitte
oder Ende des Loses)
3.2.6
Beschreibung des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsmethode und des Arbeitsablaufs
3.2.7
Betriebsmittel
3.2.8
Arbeitsgegenstand, verwendete Werkstoffe
3.2.9
Arbeitsunterlagen (z. B. Zeichnungsnummer)
3.2.10
An- und Ablieferungszustand des Arbeitsgegenstandes; Beschreibung der
Istarbeitsgüte soweit sie den Arbeitsablauf beeinflusst.
3.2.11
Arbeitsumstände
3.2.12
Verwendung vorhandener Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzmittel.
3.3.1
Die Beauftragten des Arbeitgebers für die Datenermittlung sind dem Betriebsrat
namentlich schriftlich bekannt zu geben. Das Mitbeststimmungsrecht des
Betriebsrates in personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Andere als die vom
Arbeitgeber Genannten dürfen nicht beauftragt werden.
3.3.2
Der Arbeiter ist rechtzeitig vor jeder an seinem Arbeitsplatz vorzunehmenden
Datenermittlung über deren Zweck, Umfang und Ablauf zu unterrichten.
3.4
Daten werden ermittelt durch :
3.4.1
Messen
dazu:
3.4.2
Zählen
Ň 3.4.7
3.4.3
Rechnen (nur technologische Daten)
Beurteilen - wenn
3.4.4
Schätzen
Ň nötig und möglich -
3.4.5
Befragen
auch Leistungsgrad
3.4.6
Selbstaufschreiben
beurteilen.
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Die im Betrieb anzuwendenden Methoden (einzeln oder in Kombination), ihre
Anwendungsbereiche und Verwendungszwecke sind mit dem Betriebsrat zu
vereinbaren.
3.5
Die Methoden zu Ziffer 3.4.1 bis Ziffer 3.4.4 sind nachfolgende im Grundsatz
geregelt. Soweit im Einzelfall erforderlich, sind ergänzende Bestimmungen mit dem
Betriebsrat zu vereinbaren.
Die Ermittlungsmethoden zu Ziffer 3.4.5 und 3.4.6 sind durch Betriebsvereinbarung
zu regeln.
3.6
Datenermittlung durch Messen
Messdaten können ermittelt werden durch:
3.6.1
anzeigende Geräte mit manueller Aufschreibung
3.6.2
aufzeichnende Geräte.
Zu 3.6.1
Bei Verwendung von anzeigenden Geräten mit manueller Aufschreibung ist wie folgt
vorzugehen:
Die Zeitwerte können durch Fortschrittszeitmessung und Einzelzeitmessung erfasst
werden. Die Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren und aufzubewahren. Die
Schreibmittel müssen radierfest sein.
Der Zeitpunkt der Datenermittlung ist dem Betriebsrat rechtzeitig und dem
Arbeitnehmer mindestens 24 Stunden vorher unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Was unter "rechtzeitiger Mitteilung" zu verstehen ist, wird durch
Betriebsvereinbarung festgelegt.
Zu 3.6.2
Bei Verwendung von aufzeichnenden Geräten ist wie folgt vorzugehen:
Die Verwendung von aufzeichnenden Geräten ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Die betroffenen Arbeitnehmer sind über den Zweck und den Einsatz dieser Geräte
vorher umfassend zu unterrichten. Das Ziel der Erfassung, die Methode der Erfassung
und die Aufteilung der Daten sind eindeutig festzulegen.
Die Aufzeichnungsträger sind mit den Auswertungsergebnissen und mit den
notwendigen Aufschreibungen von Ziffer 3.2 bis 3.2.12 aufzubewahren.
Optische Aufzeichnungen und deren Verwendung können nicht ohne die schriftliche
Zustimmung der betroffenen Personen gemacht werden. Darüber hinaus ist mit dem
Betriebsrat eine Vereinbarung über Verwendungszweck und -art zu treffen.
3.7
Datenermittlung durch Zählen (z. B. Multimomentaufnahme)
Zwei Wochen vor Beginn der Datenermittlung durch Zählen sind dem Betriebsrat das
Ziel, die Ablaufarten und ihre Erkennungsmerkmale, Rundgangspläne und
Rundgangszeitpunkte mitzuteilen. Die Rundgangszeitpunkte sind nach dem Grundsatz
der Zufallsauswahl festzulegen.
Vor Beginn der Datenermittlung sind die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig über
Zweck und Durchführung umfassend zu unterrichten.
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Bei der Ermittlung der Daten sind bei einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent eine
relative Genauigkeit von ± 5 Prozent
oder eine absolute Genauigkeit von ± 1 Prozent einzuhalten.
Die gewählte Genauigkeit gilt für die gesamte Untersuchung. Die notwendige
Stichprobenzahl ergibt sich aus nachstehender Tabelle (Anhang 1).
3.8
Datensammlung bei Errechnung von technischen Werten
Werden Tabellen, Schaubilder, Rechentafeln, Rechenformeln angewendet, so sind die
Voraussetzungen, unter denen diese gelten, eindeutig zu vermerken.
3.9
Datenermittlung durch Schätzen
3.9.1
werden quantitative Daten nicht gemessen oder gezählt, sondern geschätzt, so ist wie
folgt vorzugehen:
Unterlagen und Erfahrungswerte von ähnlichen Arbeitssystemen werden auf
Abweichung hinsichtlich
Mensch
Betriebsmittel
Arbeitsgegenstände und der
Arbeitsbedingungen
untersucht.
Der Grad der Abweichung ist zu schätzen.
Aufgrund der Abweichung werden Zu- bzw. Abschläge festgesetzt. Entsprechend ist
der Zeitfaktor zu ändern.
Geschätzte Daten müssen nachmessbar bzw. nachzählbar sein.
Geschätzte Zeitbestandteile sind auf dem Ermittlungsbogen zu kennzeichnen.
3.9.2
Das Zeitklassenverfahren kann unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
Die Arbeitsaufgabe und Arbeitsgegenstände müssen
3.9.2.1
nur selten oder nicht wiederholt in gleicher Weise anfallen,
3.9.2.2
mit vorliegenden ähnlichen Arbeitsaufgaben und Arbeitsgegenständen zum Zwecke
der Datenermittlung vergleichbar sein
3.9.2.3
im Laufe eines Abrechnungszeitraumes in einer zufälligen Folge ausgeführt werden.
Die Anwendung des Zeitklassenverfahrens ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
Diese muss mindestens enthalten:
3.9.2.3.1 Anwendungsbereich
3.9.2.3.2 Abrechnungszeitraum
3.9.2.3.3 Zeitklassenkatalog
3.9.2.3.4 Aufbau und Genauigkeit der Zeitklassentabelle
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3.9.2.3.5 Die Lage des zur Ermittlung des Zeitfaktors vorgesehenen Wertes innerhalb der
Zeitklasse.
3.10
Datenermittlung durch Beurteilen und Bewerten
3.10.1
Der Leistungsgrad drückt das Verhältnis von beeinflussbarer IstMengenleistung zur
tariflichen
Bezugsmengenleistung
in
Prozent
aus.
Die
tarifliche
Bezugsmengenleistung ist 100 Prozent. Sie entspricht der tariflichen Bezugsleistung.
3.10.2
Bei beeinflussbaren Tätigkeiten innerhalb von Ablaufabschnitten wird der
Leistungsgrad aus dem Erscheinungsbild des Bewegungsablaufs beurteilt.
3.10.3
Bei Tätigkeiten innerhalb von Ablaufabschnitten mit einem hohen Anteil an statischer
Haltearbeit schwerer Muskelarbeit, bei bedingt beeinflussbaren und bei nicht
erkennbaren Tätigkeiten wird der Leistungsgrad aus gesicherten betrieblichen
Erfahrungswerten, die unmissverständlich beschrieben sein müssen, festgesetzt.
3.10.4
Der Leistungsgrad ist fortlaufend zu beurteilen. Veränderungen des Leistungsgrades
sind in den Zeitaufnahmebogen einzutragen.
3.11
Ermittlung von Plandaten
Daten nach Ziffer 3.4 können unter folgenden Voraussetzungen für Planzeiten
verwendet werden:
Der Ursprung von Plandaten muss nachweisbar sein. Bei Anwendung von Tabellen,
Schaubildern, Rechentafeln und Rechenformeln sind die Voraussetzungen, unter
denen diese gelten, eindeutig zu vermerken.
Das Extrapolieren der Werte ist unter der Voraussetzung zulässig, dass ein eindeutiger
Trend vorliegt und dass der ermittelte Endwert um nicht mehr als 15 Prozent
überschritten wird. Extrapolierte Werte sind auf den Stammunterlagen zu
kennzeichnen und alsbald durch eine der vereinbarten Ermittlungstechniken zu
belegen.
3.12
Statistische Auswertung
Bei der Aufbereitung der Messdaten gemäß Ziffer 3.6.1 und 3.6.2 sind folgende
statistische Kennzahlen zu errechnen und schriftlich auszuweisen:
Anzahl der erfassten Daten innerhalb der Losgröße, Anzahl der Personen, die
während der Datenermittlung mit gleichen Arbeitsaufgaben betraut sind,
arithmetischer Mittelwert.
Anzahl der Personen, bei denen Daten erfasst wurden.
Häufigkeitsverteilung, soweit erforderlich und im Reklamationsfall.
Bei der statistischen Auswertung sind zu ermitteln:
3.12.1
Spannweite für je 5 aufeinanderfolgende Messwerte je Ablaufabschnitt.
3.12.2
Mittlere
Spannweite
=
Summe der Spannweite je 5 Werte
Anzahl der Spannweiten
3.12.3
Streuzahl
=
_ Mittlere Spannweite _
x
100
Prozent
arithmetischer Mittelwert
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3.12.4
relative Genauigkeit "İ" (sprich epsilon) in Prozent bestimmt sich nach der Leitertafel
(Anlag 2, Leitertafel).
3.12.5
Datenerfassungsgrad
in der Losgröße = erfasste Vorgänge der Losgröße X 100 Prozent
Gesamtzahl der Vorgänge der Losgröße
3.13
Gruppenarbeit
Ist aus technischen oder organisatorischen Gründen die Zusammenarbeit mehrerer
Arbeitnehmer erforderlich, so kann im Gruppenakkord nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen gearbeitet werden. Die Mitglieder sind in die Arbeit
der Gruppe einzuweisen und mit den Gesamtumständen vertraut zu machen.
Die Einführung der Gruppenarbeit und die dabei zu beachtenden Grundsätze sind
durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere
der Anwendungsbereich allgemeine Bestimmungen über die Gruppengröße,
Bezugsgrößen für die Sollbelastung der Gruppe, Regelung über Über- oder
Unterbesetzung, Art und Weise der Unterrichtung der Gruppenmitglieder über das
Gruppenergebnis und ihren persönlichen Anteil.
Die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung (fix oder variabel) sowie die
Verteilung des Gruppenverdienstes werden, soweit sie nicht in der
Betriebsvereinbarung enthalten sind, mit Zustimmung des Betriebsrats festgelegt.
3.14
Erholungs- und Bedürfniszeit
3.14.1
Erholungszeit ist die Zeit, die als Ausgleich für arbeitsbedingte Ermüdung während
der Arbeitszeit zu gewähren ist.
3.14.2
Die Erholungszeit beträgt mindestens 5 Minuten in der Stunde.
Arbeitsunterbrechungen können gegen Erholungszeiten aufgerechnet werden, wenn
sie regelmäßig nach einer Belastung auftreten und nachweisbar erholungswirksam
sind.
3.14.3
Auf höhere Erholungszeiten können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer
Betriebsvereinbarung einigen, wenn dies arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
gerechtfertigt erscheinen lassen.
3.14.4
Dem Arbeitnehmer ist die Dauer der Erholungszeit und die Art der Gewährung
bekannt zu geben.
3.14.5
Die Zeit für persönliche Bedürfnisse (Bedürfniszeit bei REFA: persönliche
Verteilzeit) darf nicht weniger als 3 Minuten in der Stunde betragen.
Eine höhere Bedürfniszeit darf nicht durch Zeitstudien ermittelt werden, sondern ist
durch Betriebsvereinbarung nach den sie beeinflussenden Bedingungen und
Umständen festzulegen.
§ 4
Bezugsleistung und Akkordsatz
4.1
Bezugsleistung (tarifliche Normalleistung) ist die im Zeitfaktor (in der Vorgabe- oder
Sollzeit) zugrunde gelegte Mengenleistung des Arbeitnehmers. Sie ist so festzusetzen,
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daß der Akkordarbeiter bei menschengerechter Gestaltung der Sollarbeitsbedingungen
nach Einarbeitung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter und tägliches Schwanken der
Arbeitsleistungsfähigkeit wie des Arbeitsergebnisses ohne gesteigerte Anstrengung
den Tariflohn seiner Lohn- oder Arbeitswertgruppe erreichen kann.
Schwankungen der Arbeitsleistungsfähigkeit und des Arbeitsergebnisses in längeren
Zeiträumen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Protokollnotiz:
Die Bezugsleistung entspricht in der Leistungshöhe der bisherigen tariflichen
Normalleistung.
4.2
Eine Stunde Vorgabezeit wird mit dem Akkordrichtsatz entlohnt, eine Minute
Vorgabezeit mit dem Minutenfaktor. Der Minutenfaktor ist der sechzigste Teil des
Akkordrichtsatzes. Die Werte werden auf 1/00 Dpf. aufgerundet.
4.3
Wird die Bedürfniszeit stunden- oder schichtbezogen vorgegeben, so ist mit dem
Akkorddurchschnittsverdienst zu bezahlen. Wird die Bedürfniszeit auftragsbezogen
vorgegeben, so muss auch in diesem Fall gesichert sein, dass für diese Zeit der
Akkorddurchschnittsverdienst nicht unterschritten wird.
Bei Erholungszeiten ist entsprechend zu verfahren.
4.4
Der Akkordsatz ergibt sich aus Zeitfaktor mal dem tariflichen Minutenfaktor der
jeweiligen Lohn-/Arbeitswertgruppe.
Der Zeitfaktor entspricht der Vorgabezeit. Sie enthält den gesamten für die
Arbeitsausführung auf der Grundlage der Bezugsleistung erforderlichen Zeitbedarf.
4.5
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, dass die erforderliche relative Genauigkeit
bei der Anwendung von Messdaten ab 1.11.1976 durch Tarifvertrag geregelt wird.
4.6.1
Der Akkordarbeiter kann je nach seiner Leistung einen höheren oder niedrigeren
Verdienst erzielen. Der Tariflohn (Akkordrichtsatz) muss jedoch für den einzelnen
Arbeitsauftrag gewährt werden.
4.6.2
Der im Lohnabrechnungszeitraum erreichte Verdienst (ausschließlich tariflicher
Zuschläge) aller Akkordarbeiter des Betriebes
darf ab 1.11.1973 125 Prozent
ab 1.11.1975 130 Prozent
der tariflichen Akkordlohnsumme des Betriebes nicht unterschreiten.
4.6.3
Nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden die Akkordarbeiter, die sich
am Ende des Abrechungszeitraums weniger als 8 Wochen im Betrieb befinden.
4.6.4
Dem Betriebsrat ist der im Betriebsdurchschnitt erreichte Prozentsatz für jeden
Lohnabrechnungszeitraum mitzuteilen.
4.6.5
Wird der vorgeschriebene Prozentsatz nicht erreicht, so haben Arbeitgeber und
Betriebsrat die Ursachen zu prüfen und Maßnahmen zu deren Beseitigung einzuleiten.
4.6.6
Stimmen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht darin überein, dass die Ursachen in der
Person oder im Verhalten einzelner oder mehrerer Akkordarbeiter begründet sind, so
ist eine Aufzahlung bis auf den vorgeschriebenen Prozentsatz vorzunehmen. Die
Einzelheiten sind mit dem Betriebsrat jeweils zu vereinbaren. Im Streitfall entscheidet
die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) verbindlich.
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4.6.7
Das Recht des Arbeitnehmers, in Berufung auf tarifliche Regelungen einen höheren
Lohn als den nach 4.6.2 zu verlangen, wird durch vorstehende Vorschrift nicht
berührt.
§ 5
Allgemeine Entlohnungsbedingungen
5.1
Informationen über Entlohnungsbedingungen
Den Arbeitnehmern sind bei der Einstellung und nachfolgend bei jeder Änderung
schriftlich bekannt zu geben:
Tätigkeitsbeschreibung,
Betriebsabteilung/Arbeitsplatz/Arbeitsbereich,
Ort,
Normal-/Schichtarbeit,
Entlohnungsgrundsatz,
Stammlohngruppe,
Art und Weise der Lohnzahlung und die Lohnzusammensetzung,
Tariflohn,
Akkordrichtsatz,
Minutenfaktor (Geldfaktor)/Prämienausgangslohn, Leistungszulage (Zeitlöhner),
sonstige Zulagen.
5.2
Der Arbeitnehmer ist entweder als Zeitlohnarbeiter, Akkordlohnarbeiter oder
Prämienlohnarbeiter zu beschäftigen, es sei denn, dass Arbeitnehmer nach Eigenart
ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten
Arbeitsplatz beschäftigt werden können. Damit dürfen für den Arbeitnehmer
lohnrechtliche Nachteile nicht verbunden sein. Der Arbeitnehmer darf in keinem
anderen Entlohnungsgrundsatz beschäftigt werden als dem, der für den einzelnen
Arbeitsplatz vereinbart ist.
5.3
Der Leistungslohnarbeiter erhält für die Zeit, für welche die Voraussetzungen zur
Berechnung eines Leistungslohnes nicht gegeben sind, den Durchschnittsverdienst.
5.4
Der Akkordlohn-/Prämienlohn-Durchschnittsverdienst errechnet sich aus den im
Akkordlohn bzw. im Prämienlohn und den mit dem Akkord-/
Prämienlohn-Durchschnittsverdienst vergebenen Arbeitsstunden der letzten 2
abgerechneten Lohnperioden, jedoch mindestens der letzten 6 Wochen.
Zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Lohnerhöhungen erhöhen den
Akkord-/Prämienlohn-Durchschnittsverdienst entsprechend.
5.5
Akkordlohnarbeiter/Prämienlohnarbeiter erhalten vor Beginn der Arbeit einen
Akkord-/Prämienschein, auf dem folgendes verzeichnet sein soll:
5.5.1
Der Geldfaktor oder die Arbeitswert-/Lohngruppe
5.5.2
Der Zeitfaktor (Rüstzeit, Zeit je Einheit, konstante Verteilzeit)
5.5.3
Menge der Einheiten
5.5.4
Mitteilung über Erholungs- und Bedürfniszeit und Pausenregelung
5.5.5
Bei reklamiertem Akkord-/Prämiensatz ein entsprechender Reklamationsvermerk.
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Anstelle des Akkordscheins kann eine Bekanntmachung an leicht zugänglicher Stelle
treten.
Auch die Einschreibung in Lohnzettel oder in Lohnbücher ist zulässig.
Entsprechendes gilt auch für Gruppen-Akkordarbeiten.
5.6
Alle Zeiten, die nicht im Zeitfaktor enthalten sind, sind mit dem
Durchschnittsverdienst zu bezahlen.
5.7
Dem Akkord-/Prämienlohnarbeiter ist auf Verlangen die Berechnung und
Zusammensetzung seines Akkord-/Prämiensatzes zu erläutern.
5.8
Für Arbeiten im Akkordlohn bzw. im Prämienlohn, die bis zum Schluss der
Abrechnungsperiode nicht fertiggestellt sind, wird für die aufgewendete Arbeitszeit
ein Abschlag von 95 Prozent des Durchschnittsverdienstes gezahlt.
Voraussetzung dafür ist, dass die in der aufgewendeten Arbeitszeit tatsächlich
geleistete Arbeit zur gesamten Vorgabe in einem angemessenen Verhältnis steht.
5.9
Kann ein Arbeitsauftrag aus Gründen, die vom Arbeiter nicht verschuldet sind, nicht
fertiggestellt werden, so wird für die aufgewendete Arbeitszeit an diesem
Arbeitsauftrag der Durchschnittsverdienst vergütet, sofern nicht (z. B. bei
Serienfertigung) eine sachgerechte Abrechnung des fertiggestellten Teilauftrages
möglich ist.
§ 6
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit
6.1
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit ist eine zwangsläufig gesteuerte Folge von
Arbeitsgängen, die ein Werkstück durchläuft und die von einem oder mehreren
Menschen ausgeführt werden müssen. Die Arbeitssysteme und Arbeitsinhalte sind
räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Von der vorgeschriebenen
Arbeitsmethode und von dem vorgeschriebenen Arbeitstempo kann nicht abgewichen
werden.
6.2
Der Entlohnungsgrundsatz für Arbeitnehmer nach Ziffer 6.1 ist unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten mit dem Betriebsrat zu
vereinbaren. Arbeit nach Ziffer 6.1 darf jedoch nicht im Entlohnungsgrundsatz
Zeitlohn vergeben werden.
6.3.1
Bei Fließ-, Fließband- und Taktarbeit hat im Hinblick auf die
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die Arbeitsgestaltung vorrangig darauf
gerichtet zu sein, die Abwechslungsarmut der Beschäftigung durch
Aufgabenbereicherung und Aufgabenerweiterung in ihren ungünstigen Auswirkungen
auf den Menschen abzumildern.
Diese Verpflichtung obliegt dem Arbeitgeber in erhöhtem Maße bei einer Neuplanung
der Fließ-, Fließband- und Taktarbeit sowie in allen Fällen, in denen der Arbeitsinhalt
so weit abgesunken ist, dass der Zeitfaktor je Arbeitstakt nicht mehr als 1,5 Minuten
beträgt.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben alle Möglichkeiten der Aufgabenerweiterung und
Aufgabenbereicherung auszuschöpfen.
6.3.2
Bestehende Takte dürfen grundsätzlich nicht weiter aufgeteilt werden. Ihre weitere
Aufteilung wird jedoch zulässig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies im Einzelfall
oder für ähnlich gelagerte Fälle im Hinblick auf den technischen Fertigungsstand und
ökonomische Zwänge für geboten halten.
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Lässt sich durch Verkürzung besonders langer Takte für den Arbeitnehmer eine
Arbeitserleichterung schaffen, so darf dies zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbart werden.
6.4
Bei Fließarbeit (Gruppenarbeit) ist die Anzahl der zur Besetzung der Bänder
benötigten Arbeitnehmer und die Leistungsabstimmung je Arbeitsstation (Arbeitstakt)
mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Ist eine genaue Sollzeitbestimmung zwischen den einzelnen Arbeitsstationen nicht
möglich, so errechnet sich der Zeitgrad der Bandbesetzung aus dem längsten
Zeitfaktor und der Anzahl der Stationen.
6.5
Die Anzahl der Springer ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
6.6
Bei Bändern ohne festmontierte Werkstückaufnahme muss der Auflageabstand
erkennbar sein.
6.7
Über Streitigkeiten aus Ziffern 6.2, 6.3.2, 6.4 und 6.5 entscheidet die Einigungsstelle
(§ 76 BetrVG) verbindlich.
6.8
Die Tarifvertragsparteien werden im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres
Fragen menschengerechter Arbeitsgestaltung erörtern und beraten.
§ 7
Änderungen und Reklamationen des Zeitfaktors
7.1
Für Änderungen und Reklamationen bestehender Zeitfaktoren ist das Verfahren durch
Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt nach Durchführung des Verfahrens in diesen
Fällen eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich (§ 76
BetrVG).
7.2
Wird der Akkord- oder Prämiensatz erhöht, so gilt der höhere Satz vom Zeitpunkt der
Reklamation an. Wird der Akkord- oder Prämiensatz gesenkt, so gilt er zum Zeitpunkt
der Neufestsetzung an.
7.3
Für die Dauer der Arbeitszeit an einer Arbeit, für die der Akkord- oder Prämiensatz
reklamiert ist, wird der Durchschnittsverdienst des jeweiligen Arbeiters gezahlt.
§ 8
Regelung zur Anwendung von
Verfahren vorbestimmter Zeiten
Die Einführung von Verfahren vorbestimmter Zeiten zur Datenermittlung für den Leistungslohn
erfolgt durch Betriebsvereinbarung und bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Bereits bestehende Regelungen sind den Tarifvertragsparteien mitzuteilen.
§ 9
Prämienlohn
9.1
Arbeit im Prämienlohn kann zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat in einer
Betriebsvereinbarung geregelt werden.
9.2
In dieser Betriebsvereinbarung muss mindestens geregelt sein:
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9.2.1
der räumliche und persönliche Geltungsbereich
9.2.2
die Prämienart, Bezugsmerkmale und Bezugsgrößen
9.2.3
Bei Verwendung von Messdaten, Zähldaten, die statistische Wahrscheinlichkeit und
Genauigkeit
9.2.4
die Prämienausgangsleistung und die Prämienlohnlinie
9.2.5
den Prämienberechnungszeitraum
9.2.6
Einführungszeitpunkt und Kündigungsfrist.
9.3
Als Bezugsmerkmale für das Leistungsergebnis können einzeln oder kombiniert
verwendet werden: Menge, Qualität und Zeit.
9.4
Die Prämienbezugsleistung entspricht der Akkordbezugsleistung. § 4 Ziffer 4.6.1 bis
4.6.7 gilt entsprechend.
9.5
Der Prämienlohn setzt sich zusammen aus dem Prämienausgangslohn und der Prämie.
9.6
Die Prämienbezugsleistung wird mit dem tariflich vereinbarten Prämienausgangslohn
abgegolten.
Der Prämienausgangslohn ist der Tariflohn (Akkordrichtsatz der jeweiligen
Arbeits-/wert-/Lohngruppe).
9.7
Die Prämie wird für ein über der Prämienbezugsleistung liegendes Leistungsergebnis
bezahlt. Die Höhe der Prämie wird durch den Verlauf der Prämien-Lohn-Linie
bestimmt.
Die Prämien-Lohn-Linie kann auch tabellarisch dargestellt werden.
9.8
Vor Einführung eines Prämienlohnes sind die Arbeitnehmer durch die
Geschäftsführung oder deren Beauftragten in geeigneter Form zu unterrichten.
9.9
Die Grundlagen für die Leistungsbemessung gelten so lange, wie ihre
Voraussetzungen bestehen. Ist dies nicht mehr der Fall, so sind sie entsprechend zu
berichtigen. Die Vorschriften der §§ 3, 5 bis 8 sind anzuwenden.
9.10
Soweit in Betrieben Prämienvereinbarungen bestehen, die den tariflichen
Bestimmungen nicht widersprechen, bleiben sie unberührt.
§ 10
Zeitlohn
10.1
Arbeit im Zeitlohn liegt vor, wenn für die in einer Zeiteinheit geleistete Arbeit eine
feste Vergütung gezahlt wird. Diese Zeiteinheit ist in der Regel die Stunde.
10.2
Der Arbeiter kann auch für die Zeiteinheit einer Woche oder eines Monats entlohnt
werden.
Die Voraussetzungen, unter denen Arbeiter Wochen- oder Monatslohn erhalten
können, werden mit Zustimmung des Betriebsrats festgelegt.
Der Wochenlohn errechnet sich aus dem jeweiligen Stundenlohn des Arbeiters
einschließlich der ständig gezahlten Zulagen mal regelmäßiger wöchentlicher
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Arbeitszeit (§ 2 MTV).
Der Monatslohn errechnet sich aus dem jeweiligen Stundenlohn des Arbeiters
einschließlich der ständig gezahlten Zulagen mal regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit (§ 2 MTV) mal 4 1/3.
Zuschlagspflichtige Arbeit ist entsprechend den tariflichen Bestimmungen zu erfassen
und zu vergüten.
10.3
Entfällt durch Streichen des "Grundlohnes"
10.3.1
Für die nach der Erarbeitung und während eines längeren Zeitraums individuell
erbrachte, höhere als dem Tariflohn zugrunde liegende Leistung, erhalten Arbeiter im
Zeitlohn auf den Tariflohn eine dieser Leistung entsprechende Leistungszulage.
10.3.2
Die Leistungszulagen müssen im Durchschnitt der Lohngruppen für Ungelernte und
Angelernte (A und B) sowie der Facharbeiter (A bis D) jeweils mindestens 16 Prozent
der jeweiligen Tariflohnsummen betragen.
10.4
Die Beurteilung der Leistung erfolgt durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten
und der Grundlage der in Anlage 3 genannten Beurteilungsmerkmale und
Beurteilungsstufen.
Die
Beurteilungsmerkmale
und
Beurteilungsstufen
können
durch
Betriebsvereinbarung abweichend von Anlage 3 geregelt werden. Dabei kann die Zahl
der Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsstufen vermehrt und/oder vermindert
werden; jedoch dürfen nur das Leistungsverhalten kennzeichnende und beeinflussende
Merkmale verwendet werden.
10.5
Die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zueinander ist mit dem
Betriebsrat zu vereinbaren.
Die Zuordnung der Punkte zu den einzelnen Beurteilungsstufen erfolgt linear, soweit
nicht durch Betriebsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird. Die
Tarifvertragsparteien empfehlen, die Beurteilungsmerkmale nach dem Muster (Anlage
4) zu gewichten. Auf dieser Gewichtung kann die ebenfalls in Anlage 4 als Muster
angeführte Punktwerttabelle aufgebaut werden.
10.6.
Die Zuordnung der Geldbeträge zu Punkten oder Punktgruppen obliegt dem
Arbeitgeber. Er hat Ziffer 10.3.2 zu beachten.
Ob und inwieweit Grundbeträge festgelegt werden, ist durch Betriebsvereinbarung zu
regeln.
Durch die Geldzuordnung darf die Gewichtung nicht verändert werden. Der
Arbeitgeber hat dem Betriebsrat seine Absichten über die Geldzuordnung vor
Abschluss der Betriebsvereinbarung über die Gewichtung bekannt zu geben.
10.7
Die Beurteilung gemäß Ziffer 10.4 ist in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens
einmal im Jahr) vorzunehmen. Die Zeitabstände sind mit dem Betriebsrat zu
vereinbaren.
Jedem Arbeiter muss der Beurteilungsbogen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Dem Betriebsrat sind die Leistungszulagen der einzelnen Arbeiter sowie jede
Veränderung mit Namen schriftlich bekannt zu geben und auszuhändigen.
10.8
Wird die Leistungszulage dem einzelnen Arbeiter gegenüber in einem Pfennigbetrag
und nicht in einem Prozentsatz ausgewiesen, so erhöht sich der Pfennigbetrag bei
Tariflohnerhöhungen um denselben Prozentsatz, um den sich der Tariflohn erhöht.
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10.9
Die Leistungszulagen sind entsprechend der jeweiligen Beurteilung neu festzulegen
und von dem der Beurteilung folgenden Lohnabrechnungszeitraum an zu zahlen.
Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Zulage, so ist dem Arbeiter dies
unverzüglich mitzuteilen. Er erhält seine ursprüngliche Leistungszulage während
einer darauffolgenden Karenzzeit von drei Monaten.
Erst wenn sich nach deren Ablauf herausstellt, dass sich seine Leistung in der
Zwischenzeit nicht wieder erhöht hat, kann die Leistungszulage entsprechend
gemindert werden.
10.10
Der Arbeitgeber kann beim Betriebsrat Einspruch gegen die Beurteilung einlegen.
Arbeitgeber und Betriebsrat prüfen, nötigenfalls unter Anhörung der Beteiligten, die
Berechtigung des Einspruchs. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so steht der
Rechtsweg zum Arbeitsgericht offen.
Eine Einigung über den Einspruch wird rückwirkend vom Tage der Einspruchs an
wirksam.
10.11
In Betriebsabteilungen mit überwiegender Arbeit im Leistungslohn erhalten Arbeiter,
die mit gleichartigen Arbeiten wie die Leistungslöhner beschäftigt sind, aber aufgrund
der Eigenart ihrer Beschäftigung noch im Zeitlohn arbeiten können, eine Zulage in
Höhe von 10 Prozent des Tariflohns, soweit dieser Umstand nicht bereits in anderen
Zulagen (Leistungszulagen- außertarifliche Zulagen o. ä.) berücksichtigt ist.
10.12
Bestehende betriebliche Regelungen, die den vorstehenden Bestimmungen
entsprechen, bleiben wirksam.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages nicht berührt.
Bestehende Akkord- und Prämiensätze dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages
grundsätzlich nicht geändert werden.
Soweit die in den Akkord- und Prämiensätzen enthaltenen Zeitanteile für Erholungs- und
Bedürfniszeit (§ 3.14) unter den tariflich vereinbarten Mindestsätzen liegen, sind sie entsprechend
zu erhöhen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur
Einsichtnahme der Arbeiter auszulegen und in einem Anschlag am Schwarzen Brett darauf
hinzuweisen.
§ 12
Anrechnungsklausel
Soweit aufgrund dieses Tarifvertrages neue oder erhöhte Ansprüche begründet werden, können
bisher gewährte übertarifliche Leistungen angerechnet werden.
§ 13
Inkrafttreten und Kündigung
13.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Für die §§ 3, 4, 5 und 7 läuft eine
Einführungsfrist bis 30. Juni 1974.
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Geldliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag entstehen in jedem Fall vom 1. Januar
1974 an.
13.2
Dieser Tarifvertrag kann mit Vierteljahresfrist, erstmals zum 31.10.1976, gekündigt
werden.
Der Prozentsatz (130 Prozent) in § 4.6.2 kann erstmals zum 31.10. 1979 gekündigt
werden.
§ 10 dieses Tarifvertrages (Zeitlohn) kann mit Vierteljahresfrist, erstmals zum
31.12.1975, gekündigt werden.
13.3
Dieser Tarifvertrag ersetzt
13.3.1
das Lohnrahmen-Abkommen für die Arbeiter im Mechaniker-Handwerk in
Baden-Württemberg vom 2. August 1960;
13.3.2
den Tarifvertrag über Zeitlohn und Leistungszulage vom 22. Januar 1973 für die
Arbeiter im Mechaniker-Handwerk in Baden-Württemberg, der mit dem
Landesinnungsverband für das Mechaniker-Handwerk Baden-Württemberg
abgeschlossen ist;
13.3.3
den Tarifvertrag über Zeitlohn und Leistungszulage vom 22. Januar 1973, der mit der
Mechaniker-Innung Stuttgart abgeschlossen ist.
Stuttgart/Heilbronn, den 28. März 1974
Landesinnungsverband
für das Mechaniker-Handwerk
Baden-Württemberg
Unterschrift
Mechaniker-Innung Stuttgart
Unterschrift
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitung Stuttgart
Unterschriften