Tarifvertrag

Gewerbe:
Schlosser und Schmiede
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
03.06.1969
Schlagworte
  • Fahrzeugbauer
  • Lohn
  • Maschinenbauer
  • Rahmentarifvertrag
  • Schlosser
  • Schmiede
  • Tarifvertrag

Lohnrahmentarifvertrag für das Schlosser- und Maschinenbauer-Handwerk und das Schmiede- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Lohnrahmentarifvertrag
für das Schlosser- und Maschinenbauer-Handwerk
und das
Schmiede- und Fahrzeugbauer-Handwerk
in Baden-Württemberg
Abschluss:
03.06.1969
Gültig ab:
01.07.1969
geändert am
06.04.1979
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Zwischen dem
Fachverband Metall Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des Schlosser-, Maschinenbauer-,
Werkzeugmacher-, Dreher-, Schmiede- und Fahrzeugbauer-
Handwerks)
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik
Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart,
wird folgender
Lohnrahmentarifvertrag
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.
Dieser Tarifvertrag gilt:
a)
räumlich: für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg, Südwürttemberg-
Hohenzollern und Nordbaden des Landes Baden-Württemberg;
Für den Regierungsbezirk Südbaden, soweit die dortigen Innungen Mitglied
der vertragschließenden Landesinnungsverbände sind.
Protokollnotiz:
Bei Vertragsabschluss sind im Schmiedehandwerk im Regierungsbezirk Südbaden die
Innungen Kehl, Lörrach, Müllheim, Stockach und Überlingen Mitglied des
Landesinnungsverbandes. Die Landesinnungsverbände werden der Industriegewerkschaft
Metall bei jeder Veränderung entsprechende Mitteilung machen.
b)
fachlich: für alle Betriebe des Schlosser-, Maschinenbauer-, Werkzeugmacher
Dreher-, Schmiede- und Fahrzeugbauer-Handwerks;
c)
persönlich: für alle gewerblichen Arbeiter (Arbeiterinnen) einschließlich der
Nichtmetallarbeiter, ausgenommen die Lehrlinge.
2.
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende,
für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch Einzelarbeitsvertrag vereinbart
werden.
3.
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages lassen das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates unberührt.
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§ 2
Lohngruppenregelung
Unter Berücksichtigung der verschiedenen und verschieden hohen Anforderungen werden
6 Lohngruppen mit der Bezeichnung 1 bis 6 gebildet. Die Lohngruppe 4 ist die
Ecklohngruppe. Der Grundlohn für diese Lohngruppe (Ecklohn) wird von den
Tarifvertragsparteien in einem besonderen Lohnabkommen vereinbart. Die Grundlöhne der
übrigen Lohngruppen ergeben sich aus dem Lohngruppenschlüssel nach § 3.
§ 3
Lohngruppenbeschreibung
Ungelernte
Lohngruppe 1
Arbeiter, die einfache Arbeiten ausführen, zu deren Erledigung Kenntnisse notwendig sind,
die nach einmaliger kurzer Anweisung erreicht werden und die eine Geschicklichkeit
erfordern, die nach kurzer Übung erreicht wird.
Angelernte
Lohngruppe 2
Arbeiter, die Arbeiten ausführen, zu deren Erledigung Kenntnisse und Geschicklichkeit nötig
sind, die in einer Anlernzeit bis zu zwei Monaten erreicht werden.
Lohngruppe 3
Arbeiter, die Arbeiten ausführen, zu deren Erledigung außer den in Lohngruppe 2
erforderlichen Kenntnissen und Geschicklichkeit eine darüber hinausgehende Übung und
Erfahrung notwendig ist.
Geselle (Facharbeiter)
Lohngruppe 4
Arbeiter, die eine abgeschlossene Lehrzeit und eine bestandene Gesellenprüfung nachweisen
können. Der Facharbeiterbrief der Industrie ist dem handwerklichen Gesellenbrief
gleichgestellt. Als Facharbeiter gilt auch, wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch
ausdrücklich als Facharbeiter eingestellt wird.
Lohngruppe 5
Arbeiter, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 erfüllen und darüber hinaus
Erfahrung haben, um Arbeiten auszuführen, die an das fachliche Können und Wissen hohe
Anforderungen stellen und die im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben selbständig und
verantwortlich arbeiten können.
Vorarbeiter
Lohngruppe 6
Vorarbeiter ist der vom Arbeitgeber infolge seiner überdurchschnittlichen Leistungen dazu
berufene Facharbeiter.
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§ 4
Eingruppierungsgrundsätze
1.
Jeder Arbeiter ist gemäß § 3 und ohne Beachtung von Alter oder Geschlecht
einzugruppieren. Die Eingruppierung und jede Änderung ist dem Arbeiter schriftlich
mitzuteilen.
2 a)
Wird die Gesellenprüfung vor Ablauf der Lehrzeit mit Erfolg abgelegt, so ist der
Arbeiter ohne Rücksicht auf die Dauer des Lehrvertrags mit dem Ende des Monats, in
dem die Prüfung erfolgt, als Geselle oder Facharbeiter einzugruppieren.
2 b)
Endet die Lehrzeit vor Ablegung der Gesellenprüfung, so ist der Arbeiter für die Zeit
nach Ablauf des Lehrvertrags bis zum Bestehen der Gesellenprüfung mindestens in
Lohngruppe 3 einzugruppieren.
3.
Bei der Feststellung der zur Eingruppierung erforderlichen Arbeitskenntnisse und
Fertigkeiten ist stets davon auszugehen, dass die Arbeit mit einer Normalleistung im
Sinne des § 7 Ziffer 2 ausgeführt wird.
4.
Unter Arbeiten ist stets die Summe der Tätigkeiten zu verstehen, die von einem
Arbeiter ausgeführt werden.
§ 5
Entlohnungsgrundsätze
1.
Die Entlohnung der Arbeit erfolgt in der Entlohnungsform, bei der sich eine möglichst
leistungsgerechte Entlohnung ergibt. Folgende Entlohnungsformen sind zulässig:
a)
Zeitlohn (§ 6)
b)
Akkordlohn (§ 7)
c)
Prämienlohn (§ 8).
Die Festlegung der Entlohnungsform muss rechtzeitig vor Beginn der Arbeit erfolgen.
2.
Ein Wechsel der Entlohnungsform ist nach Abschluss einer Arbeit bzw. nach
Fertigstellung eines Werkstückes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
3.
Für Arbeitnehmer, die als Akkord- oder Prämienarbeiter eingestellt oder als solche in
einem Zeitraum von sechs Monaten überwiegend beschäftigt werden, gelten folgende
Bestimmungen:
a)
eine Änderung der Entlohnungsform ist nur unter Einhaltung der
Kündigungsfrist möglich.
b)
Ausfallzeiten sind mit dem Akkorddurchschnittsverdienst zu bezahlen.
4.
Der Betriebsrat kann für bestimmte Arbeiten die Anwendung einer anderen als der
bisherigen Entlohnungsform beantragen.
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§ 6
Zeitlohn
1.
Der Zeitlohn für Arbeiter unter 21 Jahren beträgt bei einem Alter von
20 bis 21 Jahren
95 %
18 bis 20 Jahren
90 %
unter 18 Jahren
85 %
des Zeitlohnes der jeweiligen Lohngruppe des Arbeiters über 21 Jahren.
2.
Der Zeitlohn des über 21 Jahre alten Arbeiters ist die Abgeltung für eine normale
Leistung (siehe § 7.2).
§ 7
Akkordlohn
1.
Die Festsetzung der Vorgabezeit für die einzelnen Akkorde muss nach
arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung der Normalleistung
eines Arbeiters und unter Berücksichtigung der betrieblichen Arbeitsbedingungen
erfolgen.
2.
Normalleistung ist die Leistung, die von hinreichend geeigneten Arbeitern nach
ausreichender Einarbeitung und genügender Übung, bei normalem Kräfteeinsatz, mit
den vorgesehenen Betriebsmitteln, ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erzielt
wird, wenn die in der Vorgabezeit enthaltenen Zeitzuschläge eingehalten werden.
3.
Eine Stunde Vorgabezeit wird mit dem Akkordrichtsatz entlohnt. Der Akkordrichtsatz
entspricht dem Zeitlohn der jeweiligen Tarifgruppe der jeweils höchsten Altersgruppe.
Eine Minute Vorgabezeit wird mit dem Minutenfaktor entlohnt. Der Minutenfaktor ist
der sechzigste Teil des Akkordrichtsatzes. Die errechneten Endwerte werden bei dem
Akkordrichtsatz auf volle Pfennige und bei dem Minutenfaktor auf
Hundertselpfennige auf- bzw. abgerundet.
4.
Festgesetzte Akkorde dürfen durch Neuaufnahme herabgesetzt werden, wenn dies
durch Verbesserung der Arbeitsmethoden, der Betriebsmittel, des Werkstoffs, der
Werkstoffabmessungen, durch Minderung der Güte des Arbeitsstücks, durch
wesentliche Erhöhung der Stückzahl oder sonstige technische Veränderungen oder
durch offenbare Unrichtigkeit begründet ist. Aus anderen Gründen ist eine
Herabsetzung unzulässig.
Festgesetzte Akkorde müssen durch Neuaufnahme heraufgesetzt werden, wenn durch
Änderung der Arbeitsmethode, Verschlechterung der Betriebsmittel, des Werkstoffs,
der Werkstoffabmessungen, durch Verbesserung der Güte des Arbeitsstücks oder
durch wesentliche Minderung der Stückzahl oder sonstige technische Veränderungen
oder durch offenbare Unrichtigkeit die Zeitvorgabe nicht mehr so bemessen ist, dass
bei der Normalleistung (Ziffer 2) der Akkordrichtsatz (Ziffer 3) erreicht wird.
Vorübergehende Veränderungen können auch durch angemessene, mit dem
Betriebsrat vereinbarte Zu- bzw. Abschläge bei den Akkorden berücksichtigt werden.
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5.
Führt eine Überprüfung zur Erhöhung des Akkordes, so ist der endgültig festgesetzte
Akkord rückwirkend vom Anfang der betreffenden Akkordarbeit der Abrechnung zu
Grunde zu legen.
Führt eine Überprüfung zu einer Herabsetzung des Akkordes, so gilt der endgültig
festgesetzte Akkord erst vom Zeitpunkt der Neufestsetzung an.
Bei Arbeitnehmern gemäß § 5 Ziffer 3 wird die Dauer einer Akkordzeitaufnahme oder
sonstigen Arbeitsstudie der Akkorddurchschnittsverdienst vergütet.
Anstelle einer Neufestsetzung können vorübergehende Veränderungen auch durch
angemessene Zu- bzw. Abschläge bei den Akkorden berücksichtigt werden.
6.
Jeder Akkordarbeiter erhält vor Beginn der Arbeit einen Akkordzettel, auf dem die Art
der Arbeit, die Stückzahl, die Vorgabezeit und deren Zusammensetzung und die
Tarifgruppe verzeichnet sein müssen. Die Einschreibung in Lohnzettel, Lohnbücher
oder Auftragsformulare ist zulässig.
Entsprechendes gilt auch bei Gruppenakkorden.
7.
Unvorhergesehene Arbeitsunterbrechung während der Akkordarbeit (Wartezeiten), die
nicht in der Verteilzeit und damit nicht in der Vorgabezeit berücksichtigt wurden,
werden im Einzelfall besonders erfasst und mit dem Akkorddurchschnittsverdienst
vergütet.
8.
Wird dem Arbeiter bei einem neuen oder neu festgesetzten Akkord der Akkordzettel
nicht rechtzeitig ausgehändigt, so wird die Arbeit mit dem
Akkorddurchschnittsverdienst berechnet. Das Gleiche gilt, wenn die an Stelle des
Akkordzettels zugelassene Bekanntmachung nicht rechtzeitig erfolgt.
9.
Der einzelne Akkordarbeiter kann je nach seinen Leistungen einen höheren oder
niedrigeren Verdienst erzielen. Der Akkordrichtsatz muss bezahlt werden, es sei denn,
dass die Minderleistung in der Person des Arbeiters begründet ist.
Wer ausdrücklich als Akkordarbeiter eingestellt wurde, erhält während der Anlernzeit
oder der Zeit der Einarbeitung in eine für den Arbeiter neuartige Arbeit zu der
Vorgabezeit einen angemessenen Einarbeitungszuschlag. Für die erste Woche ist der
Einarbeitungszuschlag am höchsten und verringert sich in jeder weiteren Woche
entsprechend dem erfahrungsgemäß zu erwartenden Fortschritt der Einarbeitung.
Bei Umsetzung und Umgruppierung in andersartige Arbeit wird anstelle des
Einarbeitungszuschlages für die Einarbeitungszeit der bisherige
Akkorddurchschnittsverdienst gewährt.
10.
Arbeiter aller Altersgruppen einer Lohngruppe erhalten die gleichen Akkordrichtsätze
und Vorgabezeiten.
11.
Der Akkorddurchschnittsverdienst errechnet sich nur aus dem Durchschnittsverdienst
der im Akkord geleisteten Arbeitsstunden der letzten 13 abgerechneten Wochen bzw.
3 Monate bei Monatsabrechnung.
12.
Für Akkordarbeiten, die bis zum Schluss der Abrechnungsperiode nicht fertiggestellt
sind, wird für die aufgewendete Arbeitszeit ein Abschlag von 95 Prozent des
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Akkorddurchschnittsverdienstes gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die in der
aufgewendeten Arbeitszeit tatsächlich geleistete Arbeit zur gesamten Vorgabezeit in
einem angemessenen Verhältnis steht. Kann ein Werkstück aus Gründen, die vom
Arbeiter nicht verschuldet sind, nicht fertiggestellt werden, wird der
Akkorddurchschnittsverdienst für die aufgewendete Zeit bezahlt.
13.
Ständige Akkordarbeiter, die vorübergehend im Zeitlohn beschäftigt werden, erhalten
ihren Akkorddurchschnittsverdienst.
14.
Arbeiter, die infolge der Eigenart ihrer Beschäftigung oder der Betriebsverhältnisse
abwechselnd im Zeitlohn oder Akkordlohn arbeiten, dürfen für die Dauer der
Zeitlohnarbeit nicht auf den Tariflohn, sondern nur auf ihren üblichen
Zeitlohnverdienst absinken.
15.
Zur Beilegung von Akkordstreitigkeiten wird der Betriebsrat eingeschaltet. Er kann
auch eine Akkordkommission berufen, die aus mindestens zwei seiner Mitglieder
besteht.
Wird zwischen Betriebsrat bzw. Akkordkommission und dem Arbeitgeber auch nach
einer erneuten Zeitaufnahme keine Einigung erzielt, so ist auf Antrag nach den
Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu verfahren.
Für die aufgewendete Arbeitszeit des beanstandeten Akkords wird dem Arbeiter bis
zur endgültigen rechtmäßigen Erledigung der Akkordstreitigkeit der
Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt.
§ 8
Prämienlohn
1.
Prämienarbeit kann vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen für Akkordarbeit
nicht gegeben sind, weil die Festsetzung einer Vorgabezeit nach
arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen infolge besonderer organisatorischer oder
technischer Verhältnisse nicht möglich ist. Es müssen Erfahrungswerte von ähnlichen
Arbeiten vorhanden sein, zum Beispiel muss eine pauschale Festlegung der
voraussichtlich benötigten Arbeitszeit möglich sein.
2.
Der Lohn des Prämienarbeiters setzt sich zusammen aus
a) dem Stundenlohn, der sich nach den Bestimmungen des Zeitlohnes errechnet,
b) der Prämie.
3.
Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Arbeitserfolg der sich ergibt
a)
aus dem Verhältnis der erbrachten Leistung zu einem Richtwert, oder
b)
aus einer Mengen- oder Materialersparnis, Ausschussverminderung, besseren
Anlagenausnützung, Energieersparnis usw.
4.
Die Regelung der Prämienarbeit ist vor Beginn der Arbeit unter Mitwirkung des
Betriebsrates schriftlich festzulegen. Der Prämienarbeiter muss vor Beginn der Arbeit
einen Prämienlohnzettel erhalten, auf dem die Art der Arbeit, die Stückzahlen und der
angesetzte Richtwert enthalten ist.
5.
Der Prämienarbeiter muss mindestens den ihm zustehenden Zeitlohn erhalten.
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6.
Jede Prämienregelung hat nur so lange Geltung, als sich die ihr zugrunde gelegten
Arbeitsbedingungen nicht ändern.
§ 9
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Hinsichtlich der Kündigungsfrist und der
Laufzeit gilt dieselbe Regelung wie in dem Lohnabkommen, das nach dem 30. September
1969 in Kraft tritt.
§ 10
Manteltarifvertrag für den
Fachverband Metall Baden-Württemberg
Der § 1 Geltungsbereich des Manteltarifvertrages vom 29. April 1960 mit dem ehemaligen
Landesinnungsverband des Schlosser- und Maschinenbauer-Handwerks Baden-Württemberg
erhält die Fassung des § 1 Geltungsbereich dieses Lohnrahmentarifes.
§ 11
Außerkraftsetzung des § V Manteltarifvertrag
Durch diesen Lohnrahmentarifvertrag wird der § V Gruppeneinteilung des
Manteltarifvertrages vom 29. April 1960 mit dem ehemaligen Landesinnungsverband des
Schlosser- und Maschinenbauer-Handwerks Baden-Württemberg ersetzt.
Stuttgart, den 3. Juni 1969
Fachverband Metall Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des Schlosser-, Maschinenbauer-, Werkzeugmacher-, Dreher-,
Schmiede-, und Fahrzeugbauer-Handwerks)
gez. Paul Seeger
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitung Stuttgart
gez. Manfred Imdahl