Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
07.11.2002
Schlagworte
  • Heizung
  • Klima
  • Lohnabkommen
  • Sanitär
  • Tarifvertrag

Lohnabkommen Sanitär-Heizung-Klima für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgendes
L O H N A B K O M M E N
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für den Regierungsbezirk Südbaden des Landes Baden-Württemberg nach
dem Stand vor dem 31. Dezember 1971;
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des obengenannten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen einschließlich der
Nichtmetallarbeiter/-arbeiterinnen, die Mitglied der Industriegewerkschaft
Metall sind.
§ 2
Tariflöhne
2.1
Die Tariflöhne erhöhen sich ab 01.05.2002 um 2,2 % und ab 01.08.2003 um
2,3 %.
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- 2 -
ab 01.05.2002
bis 31.07.2003
ab 01.08.2003
bis 30.04.2004
Lohngruppe
+ 2,2 %
+ 2,3 %
1
Obermonteur
15,97
16,34
2
selbst. Monteur
14,71
15,05
3
Monteur 3. Berufsjahr
14,03
14,35
4
Monteur 2. Berufsjahr
13,37
13,68
5
Monteur 1. Berufsjahr
11,58
11,85
6
Helfer mit 21 Jahren und darüber
11,17
11,43
7
Helfer unter 21 Jahren
10,55
10,79
Funktionszulage für Montageleiter insgs
17,20
17,60
Bisher gewährte übertarifliche Zulagen an einzelne Arbeitnehmer in den
Betrieben werden nicht berührt, sondern sind wie bisher zu gewähren.
§ 3
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
3.1
Für schmutzige und gefährliche Arbeiten ist der Tarifvertrag über
Erschwernis- und Gefahrenzulagen vom 18.06.1973 zugrunde gelegt.
3.2
Für die Arbeiter aus den Industriebetrieben werden die Erschwernis- und
Gefahrenzulagen zum 01.05.2002 bzw. 01.08.2003 auf folgende Sätze
festgelegt:
ab 01.05.2002
bis 31.07.2003
ab 01.08.2003
bis 30.04.2004
je Stunde
12,5 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
1,45
1,48
*)
Die Bezugnahme auf die Lohngruppe 5 (früherer Ecklohn 100 %) bleibt bis zur
Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien bestehen.
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- 3 -
je Stunde
18,75 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
2,17
2,22
je Stunde
25 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
2,90
2,96
je Stunde
75 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
8,69
8,89
je Stunde
150 %
mindestens aber täglich 100 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
17,37
17,78
je Stunde
200 %
mindestens aber täglich 150 %
eines Stundenlohnes der Lohngruppe 5
23,16
23,70
3.3
Für die Arbeiter aus den Handwerksbetrieben sind die in § 2 II TVEG
vereinbarten Zuschläge aus dem jeweiligen Effektivlohn des Arbeiters zu
errechnen.
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
Dieses Lohnabkommen tritt am 1. Mai 2002 in Kraft und kann mit Monatsfrist zum
Monatsende, erstmals zum 30. April 2004, gekündigt werden.
Dieses Lohnabkommen ersetzt das Lohnabkommen vom 8. November 2000.
Stuttgart, 7. November 2002
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
Weller
Dr. Klein
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
Viktor Paszehr