Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
12.07.2004
Schlagworte
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Erklärung
  • Gebäudeausrüstung
  • industriell
  • tariflich
  • technisch

Gemeinsame Erklärung zur Geltung der manteltarifvertraglichen Regelung (ITGA) im Fall der Arbeitnehmerüberlassung für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Gemeinsame Erklärung
des
Industrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Stuttgart
zur Geltung der manteltarifvertraglichen Regelung des
Industrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.V.
(ITGA)
im Fall der Arbeitnehmerüberlassung
1.
Die Tarifvertragsparteien stellen vor dem Hintergrund der sich durch das Erste
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002
ergebenden Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fest, dass die
flächentarifvertraglichen Bestimmungen der Tarifverträge des
Industrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.V.
in ihrer jeweiligen Fassung und ihrem Rechtszustand die wesentlichen
Arbeitsbedingungen nebst den Entgeltbestimmungen der Beschäftigten im
Sinne des AÜG regeln und bestätigen dies insoweit.
2.
Soweit daher Mitgliedsunternehmen des ITGA Beschäftigte auf der Grundlage
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an Dritte überlassen, gelten
diese Tarifverträge als Tarifverträge im Sinne der §§ 3 I Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG.
3.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Stuttgart, den 12. Juli 2004
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e.V.
Hempel
Meyer
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Stuttgart
Hofmann
Paszehr