Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
10.03.2009
Schlagworte
  • Gehalt
  • Tarifvertrag
  • Textil

Gehaltstarifvertrag Textilindustrie für Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
Gehaltstarifvertrag
Textilindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum: 28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
2
Zwischen
dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil
- e.V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V.,
Albstadt,
und
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-
Württemberg,
Textilindustrie
*)
folgender
GEHALTSTARIFVERTRAG
geschlossen:
§ 1
Ab 1. Januar 2010 erhöhen sich die tariflichen Gehaltssätze in den einzelnen Gehaltsgruppen auf
der Basis der Tariftabellen vom Februar 2009 um 1,5 %. Zusätzlich werden die Tariftabellen um
einen Festbetrag von 40 Euro erhöht.
Arbeitgeber und Betriebsrat können aus wirtschaftlichen Gründen durch freiwillige Betriebsverein-
barungen die teilweise oder vollständige Verschiebung der Erhöhung von 1,5 % bis 31. Dezember
2010 vereinbaren. In den Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Verschiebung nach Anhörung der
Belegschaft bzw. der betroffenen Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass für die Zeit der Verschie-
bung eine Beschäftigungszusage gegeben werden muss. Nicht verschiebbar ist die Erhöhung der
Tabellenwerte um den Festbetrag von 40 Euro.
Die Tarifgehälter für die Angestellten werden wie folgt festgelegt:
a) Kaufmännische und technische Angestellte
ab 1. März 2009
ab 1. Januar 2010
Euro
Euro
(unverändert)
G 1
Anfangsgehalt
1.463
1.525
Zwischengehalt 1.675
1.740
Richtgehalt
1.886
1.954
G 2
Anfangsgehalt
1.676
1.741
Zwischengehalt 1.923
1.992
Richtgehalt
2.168
2.241
G 3
Anfangsgehalt
1.934
2.003
Zwischengehalt 2.223
2.296
Richtgehalt
2.514
2.592
K 4
Anfangsgehalt
2.227
2.300
Zwischengehalt 2.539
2.617
Richtgehalt
2.850
2.933
*)
Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Angestellten vom 21.12.1973/18.05.1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom
23.09.2000/16.10.2000
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ab 1. März 2009
ab 1. Januar 2010
Euro
Euro
(unverändert)
T 4
Anfangsgehalt
2.337
2.412
Zwischengehalt 2.672
2.752
Richtgehalt
3.005
3.090
Zwischenstufe Z
K 4-Z Anfangsgehalt
2.438
2.515
Zwischengehalt 2.747
2.828
Richtgehalt
3.059
3.145
T 4-Z Anfangsgehalt
2.545
2.623
Zwischengehalt 2.878
2.961
Richtgehalt
3.212
3.300
G 5
Anfangsgehalt
3.340
3.430
Richtgehalt
3.521
3.614
G 6
Anfangsgehalt
3.949
4.048
Richtgehalt
4.265
4.369
b) Meister
M 1
2.369
2.445
M 2
2.737
2.818
M 2
Endgehalt
2.975
3.060
M 3
3.214
3.302
M 4
3.657
3.752
c) Angestellte unter 18 Jahren erhalten in den Gehaltsgruppen
G 1 und G 2
mit 16 Jahren
90 %
mit 17 Jahren
95 %
mit abgeschlossener Berufsausbildung (Ausbildungsberuf)
95 %
des Anfangsgehalts ihrer Gehaltsgruppe.
§ 2
Die festgesetzten Mindestgehälter gelten für Angestellte nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Soweit außer dem Anfangsgehalt noch ein Zwischengehalt und/oder Richtgehalt festgesetzt ist,
muss das Zwischengehalt nach 2 Beschäftigungsjahren und das Richtgehalt nach
4 Beschäftigungsjahren in derselben Gehaltsgruppe, beide Zeiten gerechnet vom vollendeten 18.
Lebensjahr ab, erreicht sein.
Als Beschäftigungsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch solche Beschäftigungsjahre, die
unmittelbar vor der Einstellung in einem anderen Betrieb in einer gleichwertigen Tätigkeit verbracht
waren.
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Angestellte, die in eine höhere Gehaltsgruppe vorrücken und in der bisherigen Gruppe Anspruch
auf das Richtgehalt hatten, beginnen in der neuen Tätigkeit mit dem Zwischengehalt. Angestellte,
die von den Gruppen K 4 bzw. T 4 in die Zwischenstufe K 4-Z bzw. T 4-Z vorrü cken, beginnen
dort im entsprechenden Abschnitt (Anfangs-, Zwischen- oder Richtgehalt), in dem sie in ihrer bis-
herigen Gehaltsgruppe zuletzt tätig waren.
Angestellte, die vom Richtgehalt der Gruppe K 4/T 4 oder der Zwischenstufe K 4-Z/T 4-Z in die
Gruppe G 5 oder vom Richtgehalt dieser Gruppe in die Gruppe G 6 vorrücken, beginnen dort mit
dem Anfangsgehalt.
Angestellte, die als Meister der Gruppe M 2 beschäftigt sind, erhalten nach einer 6-jährigen Tätig-
keit in dieser Gruppe das Endgehalt der Gruppe M 2.
§ 3
Für Angestellte des alten Tarifvertrags Nordbaden-Württemberg, die aus den Tarifverträgen vom
1.5.1976, 1.5.1977, 1.5.1978 oder durch die Umstellung der Tarifgruppe T 3 vom 1.1.1979 sowie
durch die weiteren Umstellungen aus dem Tarifvertrag vom 1.5.1979 Tarifzulagen erhalten, gilt
Folgendes:
Die tariflichen Zulagen sind Bestandteil des Tarifgehalts des betreffenden Angestellten. Dies gilt
auch für zukünftige Tariferhöhungen. Sie vermindern sich, soweit der Angestellte in eine höhere
Gehaltsgruppe oder Beschäftigungsstufe nach dem Tätigkeitsverzeichnis aufrückt, um den Höher-
stufungsbetrag oder entfallen, wenn der Höherstufungsbetrag die tarifliche Zulage erreicht oder
übersteigt.
Entsprechendes gilt für Angestellte, die mit Einführung des neuen Tätigkeitsverzeichnisses am
1.5.1981 in ein niedrigeres Tarifgehalt als bisher eingestuft werden und eine tarifliche Zulage in
Höhe der Differenz zwischen dem alten und neuen Tarifgehalt erhalten.
§ 4
Dieser Tarifvertrag gilt ab 1. März 2009.
Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmals zum
28. Februar 2011.
Der Gehaltstarifvertrag vom 11. März 2008 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Stuttgart, den 10. März 2009
Verband der
Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
gez. Dr. Markus H. Ostrop
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
gez. Jörg Hofmann
gez. Monika Lersmacher
Protokollnotiz:
Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft ver.di für die dort organisierten Mitglieder
geschlossen, die am 2. Juli 2001 Mitglied der DAG waren.
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