Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.08.2008
Schlagworte
  • Gehalt
  • Redakteure
  • Tageszeitungen
  • Tarifvertrag

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Gehaltstarifvertrag
für Redakteurinnen und Redakteure
an Tageszeitungen
Gültig ab 1. August 2008*
* gekündigt zum 31. Juli 2010
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 11
Telefax 0228/2 01 72 32
E-Mail the@djv.de
homepage: www.djv.de
- 2 -
GEHALTSTARIFVERTRAG
für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen
zwischen
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände:
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.
Verband der Zeitungsverleger in Berlin und Ostdeutschland e.V.
*)
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.
Zeitungsverlegerverein Hamburg e.V.
Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.
Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V.
Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
ver.di-Bundesvorstand -
andererseits
*) Die Vollmacht des BDZV e.V. als Vertreter des Verbandes der Zeitungsverleger in Berlin und
Ostdeutschland e.V. erstreckt sich nicht auf das Bundesland Brandenburg
wird der folgende Gehaltstarifvertrag vereinbart:
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§
1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland
fachlich:
für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben;
persönlich:
für alle hauptberuflich an Tageszeitungen fest angestellten Redakteure und Re-
dakteurinnen sowie Volontärinnen und Volontäre (Wort und Bild).
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure/Redakteurinnen.
Protokollnotiz zu § 1
Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf
(gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils
von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie
1.
Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungs-
reif bearbeitet und/oder
2.
mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in
der Zeitung beiträgt und/oder
3.
die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des
Textteils besorgt und/oder
4.
diese Tätigkeiten koordiniert.
§
2
Tarifsätze
I.
Volontäre/Volontärinnen
ab 1. 11. 2008
ab 1. 10. 2009
a)
im 1. Ausbildungsjahr
vor vollendetem 22. Lebensjahr
ab vollendetem 22. Lebensjahr
b)
im 2. Ausbildungsjahr
1.558 €
1.727 €
2.002 €
1.583 €
1.755 €
2.034 €
- 4 -
II.
Redakteurinnen/Redakteure ab 1. Berufsjahr – Neue Berufsjahrestruktur
ab 1. 11. 2008
ab 1. 10. 2009
a)
im 1. bis 3. Berufsjahr
b)
im 4. bis 6. Berufsjahr
c)
im 7. bis 10. Berufsjahr
d)
ab 11. Berufsjahr
2.940 €
3.412 €
3.937 €
4.332 €
2.987 €
3.467 €
4.000 €
4.401 €
III. Übergangsklausel
a)
Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechs-
ten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt,
wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufsjahrstufe nach der alten Struktur erreichten.
Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staf-
fel erreicht haben.
b)
Für Redakteurinnen/Redakteure, die bis zum 31. Januar 2008 das 15. Berufsjahr erreich-
ten, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufsjahr) weiter.
c)
In den Gruppen III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung seit 1. Januar 1998 aufge-
hoben.
Für Redakteurinnen/Redakteure, die am 31. Dezember 1997 in der bisherigen Gruppe III
Buchst. c, d oder e eingruppiert waren, gelten die bisherigen Buchst. d und e mit der
Maßgabe weiter, dass jeweils noch eine Höherstufung erfolgt und diese Stufen an den li-
nearen Tarifanhebungen der Gehaltssätze teilnehmen. Eine Verrechnung mit künftigen
linearen Tarifanhebungen findet nicht statt.
Ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze nehmen die bisherigen Stu-
fen teil, die bestehen bleiben. Eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt.
Alte Berufsjahresstruktur
ab 1. 11. 2008
ab 1. 10. 2009
II b (alt) im 3. und 4. Berufsjahr
3.412 €
3.467 €
II c (alt) im 5. und 6. Berufsjahr
3.724 €
3.784 €
III a (alt) im 7. bis 10. Berufsjahr
4.094 €
4.160 €
III c (alt) im15. bis 19. Berufsjahr
4.618 €
4.692 €
III d (alt) im 20. bis 25. Berufsjahr
4.666 €
4.741 €
III e (alt) ab vollendetem 25. Berufsjahr
4.764 €
4.840 €
- 5 -
IV. Alleinredakteure/Alleinredakteurinnen
an selbstständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben sowie Redakteure/Redakteurinnen an Be-
zirksausgaben, die nicht einem Redakteur/einer Redakteurin dieser Bezirksausgaben unterstellt
sind.
ab 1. 11. 2008
ab 1. 10. 2009
a)
ab
3.
Berufsjahr 3.685
€ 3.744
b)
ab 5. Berufsjahr
4.445 €
4.516 €
c)
ab vollendetem 10. Berufsjahr
4.788 €
4.865 €
d)
ab vollendetem 15. Berufsjahr
oder nach zehnjähriger Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Gruppe IV. Ihnen ste-
hen ohne Rücksicht auf Berufsjahre Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben
gleich, denen mindestens ein Redakteur unterstellt ist.
ab 1. 11. 2008
ab 1. 10. 2009
5.012
€ 5.092
e)
Für Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben, denen mindestens ein Redakteur
unterstellt ist, gelten nach zehnjähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Gehaltssätze der
Gruppe V b bzw. V bb.
Redakteur/Redakteurin an Bezirksausgaben im Sinne der Ziffer IV dieses Gehaltstarif-
vertrages ist nicht, wer lediglich mit der Berichterstattung und mit der Sammlung redak-
tionellen Materials beauftragt ist.
V.
Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung an selbstständigen Zeitungen
a)
Redakteure/Redakteurinnen, von denen auf Grund besonderer Kenntnisse oder Fähig-
keiten regelmäßig redaktionelle Aufgaben erfüllt werden, die selbstständige Entscheidun-
gen und erhöhte Verantwortung verlangen.
ab
1.
11.
2008
ab
1.
10.
2009
4.846
€ 4.924
aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr
5.221 €
5.305 €
b)
Redakteure/Redakteurinnen, die die Voraussetzungen nach V a) erfüllen und denen min-
destens ein Redakteur/eine Redakteurin unterstellt ist.
5.073
€ 5.154
bb) ab vollendetem 15. Berufsjahr
5.466 €
5.553 €
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VI.
Gehälter nach freier Vereinbarung
Die Gehälter der Ressortleiter/Ressortleiterin von selbstständigen Zeitungen sowie Ge-
hälter der Chefs/Chefinnen vom Dienst, der stellvertretenden Chefredakteure/–Redak-
teurinnen sowie der Chefredakteure und Chefredakteurinnen müssen angemessen über
den Gehaltssätzen der Ziffer V b bzw. V bb dieses Tarifvertrages liegen und sind frei zu
vereinbaren. Im Falle von Änderungen der Tarifgehälter ist die Angemessenheit der frei
zu vereinbarenden Gehälter in Relation zu den Gehaltssätzen der Ziffer V b bzw. V bb zu
überprüfen.
Ressorts im Sinne des Absatzes 1 sind die Sachgebiete Politik, Kultur, Lokales. Bei Wirt-
schaft, Sport und Provinz ist der Begriff Ressort im Sinne dieser Ziffer gegeben, wenn
für diese Sachgebiete mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin überwiegend und be-
stimmungsgemäß tätig ist. Die Einrichtung weiterer Ressorts steht im Ermessen des Ver-
lages.
VII. Einmalzahlung
Mit dem Dezembergehalt 2008 wird darüber hinaus als teilweiser Ausgleich für die Ver-
schiebung der Erhöhungen um drei Monate ein Einmalbetrag in Höhe von 0,6 Prozent
auf der Basis des jeweiligen tariflichen Jahresgehaltes (13,75 mal) geleistet.
§ 3
Einstufung
I. Berufsjahre
Nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur/hauptberufliche Redakteurin an
Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk gelten als Berufsjahre
im Sinne des Gehaltstarifes.
Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung
der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach vorangegangener Berufs-
zugehörigkeit berechnet.
Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet:
a)
für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freier Jour-
nalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre;
b)
nur auf Grund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag:
nachgewiesene Jahre als Journalist/Journalistin an Pressestellen;
c)
ebenso werden nach vorangegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich ge-
nommenen gesetzlichen Erziehungsurlaubes (Elternzeit), der nach dem 1. Januar
1995 anfällt, als Berufsjahre angerechnet, höchstens aber insgesamt mit zwei Jah-
ren.
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Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen.
Protokollnotiz zu § 3 I:
a)
Für freie Journalistinnen/Journalisten, die bis zum 31. Dezember 1997 in den Verlag ein-
getreten sind, gilt § 3 I b) in folgender Fassung:
Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: Für jeweils drei
nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein
Jahr, höchstens aber insgesamt zwei Jahre;
b)
Für Redakteurinnen/Redakteure, die sich am 1. August 2006 im ersten Berufsjahr befan-
den, werden nach einem Redakteursdienstjahr für ein abgeschlossenes Hochschulstudium
zwei Berufsjahre angerechnet.
c)
Eine bereits erfolgte Anrechnung eines Hochschulstudiums bleibt erhalten.
II. Schriftliche Festlegung der Gehälter
Im Anstellungsvertrag sind die vereinbarte Tätigkeit, die sich hieraus ergebende Einstufung in
die Gehaltsgruppe dieses Tarifvertrages, das hier nach zu zahlende Tarifgehalt, das Gehalt, et-
waige übertarifliche Zulagen bzw. Leistungs-/Funktionszulagen schriftlich festzulegen. Alle
Veränderungen, die sich während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ergeben, sind durch
Nachträge zum Anstellungsverhältnis schriftlich festzulegen.
Wenn für einen Redakteur/eine Redakteurin auf Grund eingetretener Änderungen im Laufe des
bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Einstufung in die Gruppen IV, V oder VI (§ 2) in Betracht
kommt, so haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses in gegenseitiger Fühlungnahme und unter
Zugrundelegung objektiver Maßstäbe zu prüfen, ob die tatsächlich geforderte und geleistete Ar-
beit den Leistungsmerkmalen der in Frage stehenden Gruppe entspricht.
§ 4
Vertretungsausgleich
(1)
Wird ein Redakteur/eine Redakteurin der Gehaltsgruppen IV, V oder VI weisungsgemäß
von einem Redakteur/einer Redakteurin einer jeweils niedrigeren Gehaltsgruppe länger
als fünf zusammenhängende Wochen vertreten, so erhält der Vertreter/ die Vertreterin für
jeden darauf folgenden Arbeitstag der Vertretung 15 €.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Redakteure/Redakteurinnen mit Stellvertreterfunktion.
§ 5
Anspruchsverfolgung und Schlichtung
(1)
Nicht erfüllte Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind vom Redakteur/von der Redakteu-
rin bzw. Volontär/Volontärin innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen.
Lehnt der Verlag in einem schriftlich zu erteilenden Bescheid die Erfüllung des geltend
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gemachten Anspruchs ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit
gerichtlich geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und 2
ist der Verlag berechtigt, die Erfüllung zu verweigern. Vergütungsansprüche, die wäh-
rend eines Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von seinem Ausgang abhängen,
sind innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits gel-
tend zu machen.
(2)
Solange ein Verlag die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 Satz 2) nicht erteilt hat, kann der
Redakteur/die Redakteurin klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Lehnt
der Verlag nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit die Erfüllung des Anspruchs
ab, so kann der Redakteur/die Redakteurin innerhalb von drei Monaten nach Erteilung
der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der Verlag die schriftliche Ablehnung so
kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der Redakteur/die Redakteurin nicht mehr in-
nerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Verlag nicht auf den Fristablauf berufen,
wenn der Redakteur/die Redakteurin innerhalb von drei Wochen nach Empfang der
schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
(3)
Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarif-
vertrages wird (§ 1) von den Bundesverbänden der Tarifpartner eine Schiedsgutachter-
stelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier Vertretern/Vertreterinnen der Verleger und
der Redakteure/Redakteurinnen. Durch die Anrufung wird die ausschließliche Zustän-
digkeit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 22 und 101 ArbGG nicht berührt.
§ 6
Besitzstandsklausel
1.
Bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifs gezahlte höhere Gehälter müssen weitergezahlt wer-
den.
2.
Die veränderte Struktur berechtigt den Verlag nicht zu einer Kürzung des zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens gezahlten Gehalts.
§ 7
Laufzeit des Vertrages
Dieser Gehaltstarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. August 2008 Er kann mit einmonatiger Frist
erstmals zum 31. Juli 2010, ansonsten mit jeweils dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalender-
vierteljahres gekündigt werden.
Hamburg, 10. November 2008
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Anlage zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen
vom 10.November 2008, gültig ab 1. August 2008
Zwischen
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände *)
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
ver.di-Bundesvorstand
- dju in ver.di -
andererseits
werden mit tariflicher Wirkung folgende Durchführungsbestimmungen zum Gehaltstarifvertrag
für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen vom 10. November 2008 vereinbart:
1.
Zu § 2 (Lebensjahre):
Hängt die höhere Bezahlung von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ab, so
ist das höhere Gehalt für den Geburtsmonat zu zahlen, wenn der Geburtstag spätestens
der 15. des betreffenden Monats ist.
2.
Zu § 2 Ziff. IV, V und VI (Selbstständige Zeitungen, Bezirksausgaben):
(1) Eine Zeitung ist selbstständig im Sinne der Ziffern IV, V und VI, wenn sie von einem
rechtlich selbstständigen Verlagsunternehmen herausgegeben wird, das keine Tochter-
gesellschaft ist. Tochtergesellschaft im Sinne dieser Bestimmung ist ein Unternehmen, an
dem der Verlag der Hauptausgabe, für welche die Zeitung der Tochtergesellschaft eine
Bezirksausgabe im Sinne des Abs. 2 darstellt, mindestens zur Hälfte beteiligt ist.
(2) Bezirksausgabe ist jede Teilauflage einer selbstständigen Zeitung, die von dieser in-
haltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines bestimmten Verbreitungsge-
bietes zu berücksichtigen.
_____________________________________________________________________
*)
Die Vollmacht des BDZV e.V. als Vertreter des Verbandes der Zeitungsverleger in Ber-
lin und Brandenburg e.V. erstreckt sich nicht auf das Bundesland Brandenburg.
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3.
Zu § 2 Ziffer IV (Alleinredakteur/Alleinredakteurin):
Alleinredakteur/Alleinredakteurin im Sinne des § 2 Ziff. IV ist derjenige, der als einziger
Redakteur/einzige Redakteurin einer selbstständigen Zeitung bzw. einer Bezirksausgabe
tätig ist.
4.
Zu § 2 Ziffer IV (Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben):
Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben haben - mit Ausnahme der Redakteure/-
Redakteurinnen in der Gruppe IV e - keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Ge-
haltsgruppen der Ziffer V. Bedingen Art und Umfang der Bezirksausgaben eine über-
durchschnittliche Leistung, so soll eine angemessene Leistungszulage gewährt werden.
5.
Zu § 2 Ziffer IV Buchst. d Satz 2 und Ziffer V b (Unterstellung):
Die Unterstellung setzt ein vom Verlag oder Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes
oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen der/die ü-
bergeordnete Redakteur/Redakteurin verbindliche Weisungen geben kann.
6.
Zu § 2 Ziffer IV letzter Satz (Berichterstattung und Sammlung redaktionellen Materials):
(1) Berichterstattung im Sinne des § 2 Ziffer IV letzter Satz liegt vor, wenn sie sich im
Wesentlichen auf Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten beschränkt.
(2) Der Begriff "Sammlung redaktionellen Materials" umfasst auch die Sichtung, wenn
sie nicht auftragsgemäß mit der Bearbeitung verbunden ist.
(3) Der Redakteur/die Redakteurin, der/die nur die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 2
dieser Ziffer ausübt, ist in die Gehaltsgruppe II bzw. III einzustufen.
7.
Zu § 2 Ziffer V (Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung):
(1) Für die Einstufung nach Gruppe V kommt den Worten "besondere Kenntnisse oder
Fähigkeiten", "regelmäßig", "selbstständige Entscheidungen" und "erhöhte Verantwor-
tung" ausschlaggebende Bedeutung zu.
(2) Die vorausgesetzte Regelmäßigkeit der Erfüllung besonderer redaktioneller Aufgaben
verlangt, dass diese den Hauptinhalt der Beschäftigung des/der betreffenden Redak-
teurs/Redakteurin bilden.
8.
Zu § 2 Ziffer IV Absatz 1 (Gehälter nach freier Vereinbarung):
Bis zur Vollendung des 15. Berufsjahres müssen die nach Auflagenhöhe maßgebenden
Gehaltssätze der Gruppe V b, nach Vollendung des 15. Berufsjahres diejenigen der Grup-
pe V bb angemessen überschritten werden.
9.
Zu § 2 Ziffer VI Absatz 2 (Ressorts):
- 11 -
Der Begriff des Ressortleiters/der Ressortleiterin im Sinne der Ziffer VI setzt nicht die
Unterstellung eines/einer oder mehrerer Redakteure/Redakteurinnen voraus.
In allen Fällen, in denen die Bezeichnung im Impressum sich nicht mit dem Tatbestand
der Tätigkeit des/der betreffenden Redakteurs/Redakteurin deckt, ist nicht das Impres-
sum, sondern die Art der Beschäftigung für die Einstufung maßgebend.
10.
Zu § 3 Ziffer 1 Absatz 2 (Anrechnung von Berufsjahren):
Eine Anrechnung gemäß Absatz 2 c) bindet nur den betreffenden Verlag.
11.
Zu § 6 (Besitzstand):
(1) Die bisherigen Gehälter müssen, auch wenn sie übertariflich oder frei vereinbart wer-
den, weitergezahlt werden, bis auf Grund eines neuen Tarifvertrages Anspruch auf höhe-
re Bezahlung entsteht.
(2) Übertarifliche Zahlungen können auf die durch diesen Tarifvertrag verursachten Er-
höhungen angerechnet werden.
(3) Eine Leistungszulage ist nicht anzurechnen, wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder
besondere Leistung gewährt wurde, die auch nach der Erhöhung des Tarifgehalts zusätz-
lich weiter ausgeübt oder erbracht wird.
Hamburg, 10. November 2008
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
gez. Helmut Heinen
gez. Werner Hundhausen
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
gez. Michael Konken
gez. Hubert Engeroff
ver.di, Bundesvorstand
- dju in ver.di -
gez. Frank Werneke
gez. Matthias von Fintel