Tarifvertrag

Gewerbe:
Medizinische Fachangestellte, Arzthelferinnen und Pflegekräfte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
03.01.2012
Schlagworte

Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623
Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Bissenkamp 12 - 16, 44135
Dortmund, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
1
, die
sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen
vor der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich
geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller
Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung
der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten
und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der
Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im
Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag
in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug
genommen wird.
1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische
Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht.
(1) Ab 01.04.2012 gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen:
Berufsjahr
Tätigkeits-
gruppe I
(Euro)
Tätigkeits-
gruppe II
(Euro)
Tätigkeits-
gruppe III
(Euro)
Tätigkeits-
gruppe IV
(Euro)
1. - 3.
1.538
1.615
-
-
4. - 6.
1.641
1.723
1.805
1.970
7. - 10.
1.755
1.843
1.931
2.107
11. - 16.
1.857
1.950
2.043
2.229
17. - 22.
1.977
2.076
2.174
2.372
23.
– 29.
2.097
2.202
2.307
2.517
ab dem 30.
2.221
2.332
2.443
2.665
(2) Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 gelten die Gehälter für
vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arthelferinnen gemäß dem
Gehaltstarifvertrag vom 20.01.2011 weiter fort.
(3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für
die Monate Januar bis März 2012 in den Tätigkeitsgruppen I und II eine
Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, in den Tätigkeitsgruppen III und IV eine
Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, zahlbar spätestens mit dem Gehalt Mai
2012.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von Januar
März 2012, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin für jeden vollen Kalendermonat, in
dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1/3tel der Einmalzahlung
und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30tel pro Kalendertag.
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der
Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise
übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die
Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter
Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei
Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden.
Tätigkeitsgruppe II:
Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei
Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse
vorausgesetzt werden
.
Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf
einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende
Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden
erworben.
Tätigkeitsgruppe III:
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere
Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder
Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es
werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren
Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende
Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der
Tätigkeitsgruppe IV:
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die
Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die
in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse)
verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem
oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder
spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280
Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
(5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten
pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167tel des jeweiligen
Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte
Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat x
Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.04.2012
im 1. Jahr monatlich
610 Euro
im 2. Jahr monatlich
650 Euro
im 3. Jahr monatlich
700 Euro.
(2) Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 gelten die
Ausbildungsvergütungen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom 20.01.2011 weiter
fort.
(3) Auszubildende erhalten für die Monate Januar bis März 2012 eine
Einmalzahlung in Höhe von 90 Euro, zahlbar spätestens mit der Zahlung der
Ausbildungsvergütung Mai 2012.
Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis in der Zeit von Januar
– März
2012, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die
Auszubildende für jeden vollen Kalendermonat, in dem das
Ausbildungsverhältnis bestanden hat, 1/3tel der Einmalzahlung und für jeden
angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30tel pro Kalendertag.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur
Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.
(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie
Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die
nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von
1/167
des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag
25 Prozent
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit
50 Prozent
c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr
50 Prozent
d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen
100
Prozent
e) für Nachtarbeit
50 Prozent
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der
höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche
Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines
Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit
für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem
entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-Kraft-Treten
dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese
durch diesen Vertrag nicht berührt.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der
Tätigkeitsgruppen I bis IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden,
auch wenn die in § 3 Abs. 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 20.01.2011. Er
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich
gekündigt werden, frühestens zum 31.03.2013.
Protokollnotizen:
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr
vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als
Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die
Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und
Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche
Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die
Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine
berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre
anzurechnen.
Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die
ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht
anzurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom
12.9.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1.11.1997 abgeschlossen
werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben,
gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom
16.9.1992.
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne,
dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden
Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe
erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien
und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen
in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen
nicht zu einer Höhergruppierung.
1. Zu Tätigkeitsgruppe I:
In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung.
Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach
allgemeinen Anweisungen.
2. Zu den Tätigkeitsgruppen II - IV
Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt
- in Tätigkeitsgruppe II 5 %
- in Tätigkeitsgruppe III 10 %
- in Tätigkeitsgruppe IV 20
%
In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung
zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere
zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen
erworben werden. Dies können z. B. sein:
Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster) Fortbildungs-Curricula der
Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z.B.:
- Onkologie
- Ambulantes Operieren
- Gastroenterologische Endoskopie
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Pneumologie
- Dialyse
- Patientenbegleitung und Koordination
- Ernährungsmedizin
- Prävention bei Kindern und Jugendlichen
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Palliativversorgung
- Betriebsmedizin
- Elektronische Praxiskommunikation
- Nichtärztliche Praxisassistentin nach § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V
Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen
,
Kammern,
ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für
Gesundheitsberufe e.V. und anderen anerkannten Bildungsträgern im
Gesundheitswesen, z.B.:
- Qualitätsmanagementbeauftragte
- Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease-Management-
Programmen
Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gemäß §
54
Berufsbildungsgesetz.
Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen
Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der
Tätigkeitsgruppen III und IV.
Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder
einrichtungsbezogen angewendet werden.
Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", „teilweise selbstständig“,
"weitgehend selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens
von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der
Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006
Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und
Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung - Möglichkeiten
und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29.8.2008 zu
berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S. A 2173ff).
Berlin, 01.03.2012