Tarifvertrag

Gewerbe:
Medizinische Fachangestellte, Arzthelferinnen und Pflegekräfte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
22.11.2007
Schlagworte
  • Arzthelferinnen
  • Medizinische Fachangestellte
  • Sprechstundenschwester

Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

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Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
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Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferin-
nen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Ver-
band medizinischer Fachberufe e.V., Bissenkamp 12 - 16, 44135 Dortmund wird folgender
Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im
Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestell-
mer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte
Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachange-
stellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie ei-
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Ar-
beitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Ar-
beitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mit-
gliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so
gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltsta-
rifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung aus-
drücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird.
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestell-
te, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht.
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(1) Ab 01.01.2008 gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen:
Berufsjahr
Tätigkeits-
gruppe I
Tätigkeits-
gruppe II
Tätigkeits-
gruppe III
Tätigkeits-
gruppe IV
1. - 3.
1.356 €
1.423 €
-
-
4. - 6.
1.480 €
1.554 €
1.628 €
1.776 €
7. - 10.
1.605 €
1.685 €
1.765 €
1.925 €
11. - 16.
1.698 €
1.783 €
1.868 €
2.037 €
17. - 22.
1.807 €
1.898 €
1.988 €
2.169 €
23. – 29.
1.917 €
2.012 €
2.108 €
2.300 €
ab dem 30.
2.029 €
2.130 €
2.231 €
2.434 €
schen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung
ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten
(Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt
dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompe-
tenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung
als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer
erworben wurden.
Tätigkeitsgruppe II:
Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen
bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden
.
Zusätzli-
che Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende
oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungs-
stunden erworben.
Tätigkeitsgruppe III:
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen
an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und
mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnis-
se auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder
spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden
Tätigkeitsgruppe IV:
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die
Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der
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Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind.
Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten
oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnah-
me(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausge-
setzt.
(3) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro
Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehal-
tes für vollzeitbeschäftigte
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tä-
tigkeitsgruppe.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochenstun-
denzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Brutto-Gehalt der Teilzeitbeschäftigung
Die Ausbildungsvergütung beträgt
im 1. Jahr monatlich
480,26 €
im 2. Jahr monatlich
521,56 €
im 3. Jahr monatlich
565,46 €
trieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
Abrechnung ihrer Bezüge.
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(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit
am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeits-
stunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von
1/167
des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag
25 Prozent
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit
50 Prozent
c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr
50 Prozent
d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen
100 Prozent
e) für Nachtarbeit
50 Prozent
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der
höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeits-
zeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4,
längstens 12 Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden ge-
währt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfol-
gen.
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-Kraft-Treten dieses Ta-
rifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen
Vertrag nicht berührt.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gehaltsta-
rifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I - IV
eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in § 3 Abs. 3 ge-
nannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 27. April 2004.
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(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekün-
digt werden, frühestens zum 31.12.2008.
Protokollnotizen:
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachan-
gestellten/Arzthelferinnen, die am 01. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hat-
ten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren,
werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur/zum
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der
Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in
den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit
wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre
anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufs-
nahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurech-
nen.
Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizini-
schen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre
der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom
12.09.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen wer-
den. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die
Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.09.1992.
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass
höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgrup-
pen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in
den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen
Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub
oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.
1. Zu Tätigkeitsgruppe I:
In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese um-
fassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen An-
weisungen.
2. Zu den Tätigkeitsgruppen II - IV
Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt
- in Tätigkeitsgruppe II 5 %
- in Tätigkeitsgruppe III 10 %
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- in Tätigkeitsgruppe IV 20
%
In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizie-
rung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies kön-
nen z. B. sein:
Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der Musterfortbildungs-Curricula der Bundes-
ärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z.B.:
- Onkologie
- Ambulantes Operieren
- Gastroenterologische Endoskopie
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Pneumologie
- Dialyse
- Patientenbegleitung und Koordination
- Ernährungsmedizin
- Prävention bei Kindern und Jugendlichen
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Palliativversorgung
- Betriebsmedizin
Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen
,
Kam-
mern,
ärztlicher Fachverbände, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V.
und andere anerkannte Bildungsträger im Gesundheitswesen.
z.B.:
Qualitätsmanagementbeauftragte
Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease-Management-Programmen
Arztfachhelferin gemäß § 53
Berufsbildungsgesetz.
Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachan-
gestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeits-
gruppen III und IV.
Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind
nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen ange-
wendet werden.
Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", „teilweise selbstständig“, "weitgehend
selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach
den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die
Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachan-
sowie die Stellungnahmen der Bundesärztekammer zur Delegationsfähigkeit ärztli-
cher Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellungnahmen des Vorstandes
der Bundesärztekammer zur "Vornahme von Injektionen, Infusionen und Blutent-
nahmen durch Angehörige der medizinischen Assistenzberufe" vom 16.02.1974,
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die von der Bundesärztekammer mitgetragene Stellungnahme der Deutschen
Krankenhausgesellschaft zu "Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch das
Krankenpflegepersonal" vom 11.03.1980 sowie die im Jahr 1988 abgegebene Stel-
lungnahme der Vorstände von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundes-
vereinigung zu "Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung" (Deut-
sches Ärzteblatt, Heft 38 vom 22.09.1988, S. 2.604f.)
Berlin, den 22.11.2007