Tarifvertrag

Gewerbe:
Einzelhandel
Branche
Handel
Datum:
22.06.1998
Schlagworte
  • Auszubildendenvergütung
  • Einzelhandel
  • Gehaltstarifvertrag
  • allgemeinverbindlich

Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern

Bereitgestellt von: Keller Menz Rechtsanwälte | Rindermarkt 3 + 4 | 80331 München
Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern vom 22.06.1998
allgemeinverbindlich von 01.07.1998 - 31.08.1999,
stabe a und Nr. 7 zu Buchstabe b mit Wirkung vom 1. September 1998 mit
folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträ-
gen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Be-
stimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ih-
rerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
1. räumlich: für das Land Bayern;
2. fachlich: für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller
Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe
(z.B. Kundendienst, Tankstellen usw.);
3. persönlich: für alle Angestellten und Auszubildenden, ausgenommen die in
§ 5 Absatz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz genannten Personen.
§ 2 Ortsklassen
1. In Orten der Ortsklasse II betragen die Gehälter 97 v.H. der Gehälter in der
Ortsklasse I.
2. In den Orten Kelheim, Regen, Murnau, Höchstadt/Aisch und Pfarrkirchen
betragen die Gehälter ab 98% der Gehälter in der Ortsklasse I.
3. Die Orte des Landes Bayern werden in folgende Ortsklassen eingeteilt
Ortsklasse I
Altdorf (Niederbayern), Altötting, Alzenau, Amberg, Ansbach, Aschaffen-
burg, Augsburg mit Friedberg, Göggingen, Gersthofen, Haunstetten, Stadt-
bergen, Steppach, Bad Aibling, Bad Kissingen, Bad Neustadt, Bad Rei-
chenhall, Bad Tölz, Bad Wörishofen, Bamberg, Bayerisch Gmain, Bay-
reuth, Berchtesgaden, Bindlach, Bischofswiesen, Bobingen, Burghausen,
Cham, Coburg, Dachau, Deggendorf, Dillingen, Dingolfing. Donauwörth,
Ebersberg, Eichenau, Eichstätt, Erding, Ergolding, Erlangen, Feucht,
Forchheim, Freilassing, Freising, Fürstenfeldbruck, Fürth i. Bay., Füssen,
Garching, Garmisch-Partenkirchen, Gauting mit Stockdorf, Gerbrünn, Ge-
retsried, Germering, Gilching, Goldbach, Grafing, Gröbenzell, Günzburg,
Haar, Haibach, Hallsstadt, Hersbruck Hochberg, Hösbach, Hof, Immen-
stadt, Ingolstadt, Ismaning, Karlsfeld, Karlstein - Horstein, Kaufbeuren,
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Kempten, Kitzingen, Königsbrunn, Kolbermoor, Krailling, Kulmbach,
Landsberg/Lech, Landshut, Lappersdorf, Lauf, Lichtenfels, Lindau, Linden-
berg mit Weiler, Marktoberdort, Memmingen, Mittenwald, Mühldorf, Mün-
chen mit Eching, Gräfelfing, Grünwald, Pullach i. Isartal, Neufahrn, Neu-
markt (Opt ),Neuötting, Neusäß, Neustadt a.d. Aisch, Neutraubling, Neu-
Ulm, Nördlingen, Nürnberg, Oberasbach, Oberschleißheim, Oberstdorf,
Obertraubling, Olching, Ottobrunn, Passau, Pentling, Penzberg, Pfaffenho-
fen bei Neu-Ulm, Planegg, Prien, Puchheim, Regensburg, Rothenbach a.d.
Pegnitz, Rosenheim, Roth b. Nürnberg, Rothenburg ob der Tauber,
Schliersee, Schloßberg b. Rosenheim, Schwabach, Schwaig, Schwandorf,
Schweinfurt, Senden, Sonthoten, Sulzbach-Rosenheim, Starnberg, Stein
(bei Nürnberg), Stockstadt a. Main, Straubing, Taufkirchen (Kr. München),
Tegernheim, Tegernsee mit Bad Wiessee, Rottach Eigern, Traunreut,
Traunstein, Tronsdorf b. Bamberg, Unterföhring, Unterhaching, Unter-
schleißheim mit Lohhof, Veitshöchheim, Weiden, Weilheim, Weißenburg,
Wolfratshausen, Würzburg, Zirndorf, Zwiesel, Landkr. Nürnberger Land
Alle weiteren Orte des Landkreises München, außer denen, die unter 3.000
Einwohner haben und über keinen S-Bahnanschluss verfügen.
Ortsklasse II
Alle übrigen Orte, außer die in § 2, Ziff. 2 genannten Orte und den Orten in
der Ortsklasse I.
§ 3 Gehaltsregelung
Maßgebend für die Eingruppierung sind die jeder Beschäftigungsgruppe voran-
gestellten Tätigkeitsmerkmale. Die aufgeführten Beispiele sind weder erschöp-
fend, noch für jeden Betrieb zutreffend.
1. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung.
Angestellte, die keine oder keine vollendete kaufmännische Ausbildungs-
zeit aufweisen können, werden in die Beschäftigungsgruppe I eingestuft.
Für die Gehaltszahlung sind Tätigkeitsjahre anstatt Berufsjahre maßge-
bend.
Beschäftigungsgruppe I A
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, für die berufsbezogene Vorkenntnisse nicht erforderlich sind:
Ablegen, Einheften, Vervielfältigungen, Sortieren nach einfachsten Ord-
nungsmerkmalen (Zahlen, Farben).
ab 1.7.1998
DM 2.846,00
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Beschäftigungsgruppe I B
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II nicht er-
füllen.
Gehälter
Ortsklasse I
Ortsklasse II
Orte mit 98%
I B
1. TJ
2.078 DM
2.016 DM
2.036 DM
2. TJ
2.204 DM
2.138 DM
2.160 DM
3. TJ
2.329 DM
2.259 DM
2.282 DM
Angestellte der Beschäftigungsgruppe I B werden nach Ablauf von 3 Tätig-
keitsjahren in die Beschäftigungsgruppe II umgestuft. Mit Beginn des vier-
ten Tätigkeitsjahres erfolgt die Einstufung in das 3. Berufsjahr der Beschäf-
tigungsgruppe II.
Bei nicht bestandener oder nicht abgelegter Abschlussprüfung erfolgt nach
beendeter Ausbildungszeit für die Dauer von 6 Monaten die Eingruppierung
in das 3. Tätigkeitsjahr der Beschäftigungsgruppe I B. Danach erfolgt die
Einstufung in das 3. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe II. Die dieser
Einstufung entsprechenden Jahre gelten als zurückgelegt.
2. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung.
Für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen II bis V gelten fol-
gende Voraussetzungen:
a) Abgeschlossene kaufmännische Ausbildungszeit mit bestandener Ab-
schlussprüfung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem artver-
wandten auch gewerblichen Beruf mit bestandener Abschlussprüfung,
wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Berufsausbildung steht
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b) Anstelle der kaufmännischen Ausbildung gemäß Absatz a) eine kaufmän-
nische Berufstätigkeit von drei Jahren. Auf diese Berufstätigkeit wird die
durch Zeugnis nachgewiesene Zeit eines erfolgreichen Besuchs einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Handelsschule (nicht Kurse) bis zu
zwei Jahren angerechnet. Umschulungs- oder gleichgeartete Ausbildungs-
kurse von mindestens sechs Wochen Dauer werden abgerechnet.
c) Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen ohne Ausbildungszeit genügt ein Zeug-
nis der Industrie- und Handelskammer über eine erfolgreich abgelegte Prü-
fung über 150 Silben und 210 Anschlägen in der Minute.
Beschäftigungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten.
Beispiele:
Verkäufer/Verkäuferin, auch solche mit Kassiertätigkeit, Angestellte mit
einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand,
Warenausgabe mit Kontrolltätigkeit, Angestellte in der Buchhaltung, in Re-
gistratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung, Personal-
kontrolle, Stenotypisten/Stenotypistinnen, Phonotypisten/Phonotypistinnen,
Telefonisten/Telefonistinnen, Fernschreiber/Fernschreiberinnen, Fakturis-
ten/Fakturistinnen, Kassierer/ Kassiererinnen mit einfacher Tätigkeit,
Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterinnen,
(Dekora-
teur/Dekorateurinnen).
Gehälter
Ortsklasse I
Ortsklasse II
Orte mit 98%
II
1. BJ
2.424 DM
2.351 DM
2.376 DM
2. BJ
2.424 DM
2.351 DM
2.376 DM
3. BJ
2.616 DM
2.538 DM
2.564 DM
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4. BJ
2.713 DM
2.632 DM
2.659 DM
5. BJ
2.958 DM
2.869 DM
2.899 DM
6. TJ
3.349 DM
3.249 DM
3.282 DM
Ab 1. Mai 1991 werden Angestellte mit zweijähriger Ausbildungszeit und
dem Abschluss "Verkäufer/Verkäuferin" nach bestandener Prüfung dem
zweiten Berufsjahr entsprechend bezahlt Das erste Berufsjahr gilt am Ers-
ten des Monats, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, als zurückgelegt,
Die Vorschrift findet auf Angestellte mit zweijähriger Ausbildung nach ei-
nem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel
entsprechende Anwendung.
Ab 1. Mai 1991 werden Angestellte mit dreijähriger Ausbildungszeit und
dem Abschluss "Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel" nach bestandener
Prüfung dem dritten Berufsjahr entsprechend bezahlt. Die ersten beiden
Beschäftigungsjahre gelten am Ersten des Monats, in dem das Ausbil-
dungsverhältnis endet, als zurückgelegt Die Vorschrift findet auf Angestell-
te mit dreijähriger Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Be-
rufsbild aus dem Bereich Einzelhandel entsprechend Anwendung. Bei vor-
zeitig abgelegter und bestandener Abschlussprüfung entsteht der Gehalts-
anspruch mit dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag. Nach vor-
hergehenden Gehaltstarifverträgen vorgenommene Eingruppierungen blei-
ben unberührt. Dies gilt auch bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Beschäftigungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisun-
gen.
Beispiele:
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Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
Erste Verkäufer/erste Verkäuferinnen, Lagererster, Bereichsaufsicht Ver-
käufer/Verkäuferinnen
mit
geforderter
Fremdsprache,
Kassie-
rer/Kassiererinnen mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion,
Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterinnen
(Dekorateu-
re/Dekorateurinnen), Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen in Warenein-
gang, Kundendienst, Einkauf, Kreditwesen, Statistik, Buchhaltung und Per-
sonalwesen, Lager und Versand, Angestellte am Informationsstand, Steno-
typisten/Stenotypistinnen, die Schriftwechsel nach Angaben vorwiegend
selbständig erledigen, Telefonisten/Telefonistinnen an Fernsprechanlagen,
die
mindestens
vier
Amtsanschlüsse
bedienen,
Filialleiter-
Anwärter/Filialleiter-Anwärterinnen,
Substituten-Anwärter/Substituten-
Anwärterinnen, Reisende, Erstverkäufer/Erstverkäuferinnen und Alleinver-
käufer/Alleinverkäuferinnen in einer Verkaufsstelle.
Gehälter
Ortsklasse I
Ortsklasse II
Orte mit 98%
III
5. BJ
2.962 DM
2.873 DM
2.903 DM
6. BJ
3.124 DM
3.030 DM
3.062 DM
7. BJ
3.337 DM
3.237 DM
3.270 DM
8. BJ
3.467 DM
3.286 DM
3.398 DM
9 TJ
3.761 DM
3.363 DM
3.686 DM
Beschäftigungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit
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Beispiele:
Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Stellvertreter/Stellvertreterinnen
des
Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin,
Substitute/Substitutinnen,
Disponent/Disponentinnen, Kassen-, Etagen- und Verkaufsaufsicht, Erste
Schauwerbegestalter/Schwauwerbegestalterinnen als Vertreter des Lei-
ters/der Leiterin der Dekorationsabteilung, Akquisiteure/Akquisiteurinnen
für
Raumgestaltung,
Lager-/Materialverwalter/Lager-
/Materialverwalterinnen, der/die für den Warenein- und -ausgang und die
Lagerhaltung verantwortlich sind, Korrespondenten/Korrespondentinnen für
fremdsprachlichen Schriftwechsel, Sekretäre/Sekretärinnen, Krankenpfle-
ger/Krankenschwester mit staatlichem Abschluß (examinierter Kranken-
pfleger/examinierte Krankenschwester), Filialleiter/Filialleiterinnen.
Gehälter
Ortsklasse I
Ortsklasse II
Orte mit 98%
IV
7. BJ
3.670 DM
3.560 DM
3.597 DM
8. BJ
3.864 DM
3.748 DM
3.787 DM
9 TJ
4.406 DM
4.274 DM
4.318 DM
Beschäftigungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte in leitender Tätigkeit[1]
Beispiele:
Einkäufer/Einkäuferinnen, Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Leiter/Leiterin
der Dekorationsabteilung (Chef-Dekorateur/Chef-Dekorateurin); Ausbil-
dungsleiter/Ausbildungsleiterin, Hausinspektor/Hausinspektorin, Hauptkas-
sierer/Hauptkassiererin, Leiter/Leiterin von Haupt- und/oder Zentrallägern
und/oder Versandabteilungen, Bezirksleiter/Bezirksleiterin und Filialrevi-
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sor/Filialrevisorin in Lebensmittelbetrieben, Leiter/Leiterin des Fuhrparks,
Leiter/Leiterin von technischen Abteilungen (Technische Leiter/Technische
Leiterin).
Gehälter
Ortsklasse I
Ortsklasse II
Orte mit 98%
IV
7. BJ
4.357 DM
4.226 DM
4.270 DM
8. BJ
4.618 DM
4.479 DM
4.526 DM
9 TJ
5.365 DM
5.204 DM
5.258 DM
3.
Zuschlagsregelung
a) Kassierer/Kassiererinnen (Beschäftigungsgruppe II), die auf Anweisung der
Geschäftsleitung überwiegend an SB-Kassen tätig sind, erhalten eine
Funktionszulage
von
DM
60,00.
Teilzeitbeschäftigte
Kassie-
rer/Kassiererinnen, die auf Anweisung der Geschäftsleitung überwiegend
an SB-Kassen tätig sind, erhalte die Funktionszulage anteilig im Verhältnis
ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
b) Alleinverkäufer/Alleinverkäuferinnen und leitende Angestellte in Filialge-
schäften, die gemäß ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für Waren-
bestand und Inventurdifferenzen einzustehen oder Sicherheit zu leisten
haben, erhalten zum Tarifgehalt einen Zuschlag von mindestens 10%.
c)
Angestellte im Lebensmittel-Einzelhandel, die als Leiter oder Alleinverkäu-
fer/Alleinverkäuferinnen in einer Filiale oder Verkaufsstelle für den Bestand
der ihnen übergebenen Waren vertraglich haften müssen, haben Anspruch
auf eine angemessene Schwundvergütung, deren Höhe betrieblich festzu-
setzen ist.
§ 4 Auszubildendenvergütung
Die Vergütung für Auszubildende im Einzelhandel in Bayern beträgt ab 1.
September 1998 in allen Ortsklassen:
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Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
1. Ausbildungsjahr:
1.040,00 DM
2. Ausbildungsjahr:
1.147,00 DM
3. Ausbildungsjahr:
1.312,00 DM
Für Ausbildungsberufe bei denen Ausbildungsordnung und Berufsbild eine
Ausbildungsdauer von mehr als 3 Jahren vorsehen, beträgt die Ausbil-
dungsvergütung in allen Ortsklassen im 4. Ausbildungsjahr vom 1.9.1998
bis 31.8.1999 DM 1.400,00.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
1. Die vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze.
2. Die bisher gezahlten Gesamtmonatsbezüge dürfen aus Anlaß des Inkraft-
tretens dieses Gehaltstarifvertrages nicht gemindert werden.
3. Für Angestellte, die bisher eine tarifliche monatliche Haushaltszulage er-
halten haben, bleibt der Besitztand im Hinblick auf diese Haushaltszulage
gewahrt.
4. Beim Vorrücken in eine höhere Beschäftigungsgruppe erhalten die Ange-
stellten das ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der
neuen Beschäftigungsgruppe, die dem höheren Gehalt entsprechenden
Berufsjahre gelten in diesem Falle als zurückgelegt; in den Folgejahren
dürfen die Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie in
der alten Beschäftigungsgruppe geblieben waren.
Das Gehalt einer höheren Beschäftigungsgruppe ist vom Beginn des Mo-
nats an zu zahlen, in dem die Voraussetzungen dafür eintreten.
5. Beim Vorrücken in eine höhere Beschäftigungsgruppe kann eine bisher
gewährte Leistungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Tarifgehalt der bisherigen und dem der neuen Gehaltsgruppe ange-
rechnet werden.
6. Auf Antrag der Beschäftigten/Auszubildenden kann die tarifliche Vergütung
einvernehmlich widerrufen um Spitzenbeträge ermäßigt werden, wenn sich
damit individuell und/oder in der Familie höhere Nettobezüge ergeben. Ei-
ne derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform, bei Minderjährigen ist ei-
ne schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
7. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1998 in Kraft und ist erstmalig zum
30.4.1999 mit zweimonatiger Frist kündbar. § 4 - Vergütung der Auszubil-
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Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
denden - gilt abweichend hiervon vom 1. September 1998 bis zum 31. Au-
gust 1999. Erfolgt keine Kündigung seitens einer der Tarifvertragsparteien,
so läuft der Vertrag mit zweimonatiger Kündigungsfrist weiter.
8. Mit dem 30. Juni 1998 tritt der bisherige Gehaltstarifvertrag vom 16.6.1997
mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirks-
leitung Bayern, und der deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesver-
band Bayern, Tarifregister Nr. 25-100 ab 91, außer Kraft; abweichend hier-
von § 4 (Vergütung für Auszubildende) dieses Gehaltstarifvertrages mit
dem 1. September 1998.
Protokollnotiz
Die zur Zeit angewandten Gehaltsstaffel für die Firma Quelle Schickedanz AG &
Co bleiben bis zur entsprechenden Neugestaltung der Gehaltsstaffel des vorlie-
genden Gehaltstarifvertrages bestehen.