Tarifvertrag

Gewerbe:
KfZ-Gewerbe
Branche
Kfz-, Transport- und Verkehrswesen
Datum:
17.12.2009
Schlagworte
  • Entgeltumwandlung
  • KFZ
  • Tarifvertrag

Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Entgeltumwandlung
für Beschäftigte
des Kraftfahrzeuggewerbes
in Baden-Württemberg
Abschluss:
17.12.2009
Gültig ab:
01.01.2009
Kündbar zum:
31.12.2010
Frist:
1 Monat zum Monatsende
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für Beschäftigte
im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg
- gültig ab 01.01.2009 -
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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten und Auszubildenden des Kraftfahrzeuggewerbes
in Baden-Württemberg
Zwischen der
Tarifgemeinschaft für Betriebe
des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes
Baden-Württemberg e.V.
- nachfolgend Tarifgemeinschaft -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
- nachfolgend IG Metall -
wird folgender
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für diesen Tarifvertrag gilt der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für
Beschäftigte im Kraftfahrzeuggewerbe zwischen der Tarifgemeinschaft und der IG
Metall in der Fassung vom 15.04.2008.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Umwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der
Altersversorgung.
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§ 3 Anspruch der Beschäftigten
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer
Altersversorgungszusage umzuwandeln.
§ 4 Höhe der Entgeltumwandlung
4.1 Jeder Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei
dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.
4.2 Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf der
Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
4.3 Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kann auf freiwilliger Basis vereinbart
werden, dass mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung umgewandelt werden.
§ 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige tarifliche
Ansprüche
auf
a) die betriebliche Sonderzahlung,
b) das zusätzliche Urlaubsgeld,
c) vermögenswirksame Leistungen oder
d) sonstige Entgeltbestandteile.
§ 6 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
6.1 Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tariflichen
Regelung als einmaliger Betrag behandelt.
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6.2 Als Fälligkeitstermin gilt grundsätzlich der 1. Dezember des Kalenderjahres, in
dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch freiwillige
Betriebsvereinbarung - in Betrieben ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber -
kann ein anderer jährlicher Fälligkeitstermin vereinbart bzw. festgelegt werden.
Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige
Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte die bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf das Rentenjahr
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, dem Arbeitgeber
zurückzuerstatten.
§ 7 Verfahren
7.1 Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung bzw. Änderungen
in der Entgeltumwandlung nach § 7.2 spätestens einen Monat vor dem 1. des
Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen.
7.2 Der Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile
umzuwandeln, für zwölf Monate gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens-
oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
7.3 Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die
sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 8 Durchführungswege
8.1 Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten die Entgeltumwandlung in einem der
Durchführungswege
des
Versorgungswerkes
des
Verbandes
des
Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. bzw. der MetallRente
(Altersversorgung Metall und Elektro - eine gemeinsame Einrichtung von
Gesamtmetall und IG Metall) - an.
8.2 Der Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch auf Entgeltumwandlung durch
folgende Angebote erfüllen:
8.2.1 Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in einer
bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
8.2.2 Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in einer
neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
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8.3 In den Fällen 8.1 und 8.2 ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen
Durchführungswege sowohl die nach §§ 10a, 82 ff. EStG geförderte als auch die
ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist. Wird eine Direktversicherung
angeboten oder vereinbart, muss sie in Kosten und Leistungen dem Standard
der von dem Versorgungswerk des Kfz-Verbandes bzw. der MetallRente
angebotenen Direktversicherung entsprechen.
8.4 Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in den angebotenen
Durchführungswegen die Förderung nach §§ 10a, 82 ff. EStG in Anspruch
nehmen will oder nicht.
§ 9 Versorgungsleistungen
9.1 Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des
Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen
(Witwen/Witwer/Waisen) der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter.
9.2 Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten angeboten
werden:
y
Erwerbsminderung
y
Versorgung
für
die
Hinterbliebenen
(Witwen/Witwer/Waisen)
der
Versorgungsempfänger oder -anwärter.
9.3 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der Anlage
der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung
der Versorgungsleistung zufließen.
§ 10 Fortführung der Anwartschaft
Bei Einstellung von Beschäftigten, die über Versorgungsanwartschaften eines
Durchführungsweges im Versorgungswerk des Kfz-Verbandes bzw. der MetallRente
verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten verpflichtet, diese
Anwartschaften zu übernehmen, wenn er den gleichen Durchführungsweg vorhält.
Im Übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er die
Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes
übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die Entgeltumwandlung des
Beschäftigten mit dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung
erfährt.
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§ 11 Insolvenzsicherung
Soweit
bei
der
Durchführung
über
einen
insolvenzsicherungspflichtigen
Durchführungsweg
die
Ansprüche
und
Anwartschaften
ab
Beginn
der
Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz
gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber eine Insolvenzsicherung vor.
§ 12 Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen
Altersversorgung
mittels
Entgeltumwandlung
durch
Weitergabe
des
Informationsmaterials des Trägers der Altersversorgung.
§ 13 Inkrafttreten und Laufdauer
13.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2009 in Kraft. Er kann mit Monatsfrist zum
Monatsende, erstmals zum 31.12.2012, gekündigt werden.
13.2 Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des
Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung notwendig wird, werden
die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die
Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu
ermöglichen.
13.3 Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder
Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen
Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen
Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter.
13.4 Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen
Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages
unberührt.
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Stuttgart, den 17.12.2009
Tarifgemeinschaft für Betriebe
des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes
Baden-Württemberg e.V.
Roman Rösch
Jürgen Eckhardt
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Sabine Zach
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