Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
20.03.2009
Schlagworte
  • Asklepios Kliniken
  • Entgeltumwandung

Entgelttarifvertrag (TV-Ärzte Entgelt Asklepios)

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Entgelttarifvertrag
(TV-Ärzte Entgelt Asklepios)
vom
20. März 2009
zwischen der
Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH,
handelnd für:
Asklepios Stadtklinik Bad Tölz GmbH
Asklepios Klinik Gauting GmbH
Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH
Asklepios Harzkliniken GmbH
Asklepios Südpfalzkliniken GmbH
Asklepios Psychiatrie Niedersachsen GmbH
Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen GmbH
Asklepios Psychiatrie Langen GmbH
Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH
Asklepios Klinik Lich GmbH
Asklepios Schwalm-Eder-Kliniken GmbH
Asklepios Klinik St. Augustin GmbH
Asklepios Klinikum Uckermark GmbH
Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH
Asklepios Klinik Wiesbaden GmbH
Asklepios Klinikum Bad Abbach GmbH
Asklepios Klinik Sobernheim GmbH
Asklepios Klinik Bad Wildungen GmbH
Asklepios Orthopädische Klinik Lindenlohe GmbH
GKB Klinikbetriebe GmbH
und dem
Marburger Bund Bundesverband e.V.,
Reinhardtstraße 36, 10117 Berlin
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1 Geltungsbereich ...................................................................................................3
§ 2 Entgelt ..................................................................................................................3
§ 3 Stufen der Entgelttabelle ......................................................................................3
§ 4 Allgemeine Regelungen zu den Stufen.................................................................3
§ 5 Eingruppierung .....................................................................................................4
§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.................................................................5
§ 7 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst..........................................6
§ 8 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst......................................................................8
§ 9 Schlussbestimmungen..........................................................................................8
§ 10 Laufzeit ...............................................................................................................8
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Entgelttarifvertrag gilt für alle Ärzte
1
, soweit sie vom Geltungsbereich des TV-Ärzte
Asklepios erfasst werden.
§ 2
Entgelt
1
Das Entgelt setzt sich zusammen aus dem Tabellenentgelt nach Anlage 1 und den Zulagen,
die in Monatsbeträgen festgelegt sind.
2
Zur Ermittlung des individuellen Stundenentgelts ist
das Entgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe gemäß der Entgelttabelle durch das
4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu dividieren.
§ 3
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt sich nach der Ent-
geltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe gemäß Ab-
satz 2 und der Anlage 1 (40 h/Woche).
(2)
1
Die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst
drei Stufen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst eine Stufe.
2
Die Ärzte erreichen die jeweils
nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3)
bzw. Tätigkeit als Vertreter des leitenden Arztes (Ä 4), die in der Tabelle (Anlage 1) an-
gegeben sind.
(3)
1
Bei der Stufenzuordnung sind Zeiten mit ärztlicher, fachärztlicher, oberärztlicher Tätig-
keit bzw. Zeiten als Vertreter des leitenden Arztes anzurechnen.
2
Eine Tätigkeit als Arzt
im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit.
3
Zeiten ärztlicher / fachärztlicher Tätigkeit au-
ßerhalb des EU-Bereichs sind zu berücksichtigen, wenn sie von der zuständigen Stelle
als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt worden sind.
4
Zeiten
von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
§ 4
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)
Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt der nächst höheren Stufe vom Beginn des Mo-
nats an, in dem die Voraussetzungen dafür erreicht sind
(2)
Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich
ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalender-
jahr,
1
Der Begriff wird in diesem Vertrag grundsätzlich geschlechtsneutral verwendet.
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f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,
g) Zeiten einer Unterbrechung nach dem Pflegezeitgesetz.
(3)
1
Zeiten der Unterbrechung der Tätigkeit, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, und
Elternzeiten werden nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
2
Zeiten, in denen eine
Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden vollständig angerechnet.
§ 5
Eingruppierung
(1)
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur
Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgelt-
gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt
Ä 2
Facharzt
Ä 3
Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische
Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche
der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist.
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die fachliche
oder organisatorische Weisungsbefugnis gegen-
über anderen Ärzten übertragen worden ist.
Ä 4
Leitender Oberarzt
Leitender Oberarzt ist der Arzt, der den leitenden
Arzt / Chefarzt in Zeiten der Abwesenheit vertritt.
(2)
Die Höhergruppierung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, in dem die den Vorausset-
zungen der Höhergruppierung entsprechende Tätigkeit erstmals ausgeübt wird.
(3)
1
Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk-
malen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens 1
Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage
rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
2
Die persönliche Zulage
bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind,
aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Über-
tragung ergeben hätte.
(4)
Die Entgeltgruppe des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
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§ 6
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärzten je Stunde
a)
für Überstunden
15 v.H.,
b)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
c)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
d)
für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember
jeweils ab 6:00 Uhr
35 v.H.,
e)
für Nachtarbeit von 21:00 – 6:00 Uhr
10 v.H.
des individuellen Stundenentgelts (§ 2 Satz 2), mindestens der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe.
3
Der Zeitzuschlag beträgt für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 0,64 Eu-
ro je Stunde.
4
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. b bis d
sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach dem
individuellen Stundenentgelt, mindestens nach der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgrup-
pe. Die Überstundenvergütung ergibt sich aus Anlage 2.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan (Monats-, Wochen- oder Tagesdienstplan)
besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2
Falls in dieser Weise kein Freizeit-
ausgleich gewährt wird, ist das Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge (Überstunden-
vergütung) zu zahlen, ansonsten nur die Zeitzuschläge nach Absatz 1.
(2)
1
Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage
von 105 Euro monatlich.
2
Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten
eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(3)
1
Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro mo-
natlich.
2
Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
0,24 Euro pro Stunde.
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§ 7
Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1)
1
Zum Zwecke der Berechnung des Entgelts wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.
H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 6 Absatz 1 i.V.m. An-
lage 2) vergütet.
2
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes
werden für die Inanspruchnahme einschließlich der Wegezeiten mindestens 3 Stunden
angesetzt.
3
Wird der Arzt während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezo-
gen, wird diese Stundengarantie nur einmal für die Rufbereitschaft, und zwar für die
kürzeste Inanspruchnahme, ansonsten die tatsächliche Inanspruchnahme einschließ-
lich der Wegezeiten angesetzt.
4
Alle sonstigen Inanspruchnahmen werden zusammen-
gerechnet und einmal je Rufbereitschaft auf die nächste volle Stunde aufgerundet.
5
Für
alle Inanspruchnahmen werden die Überstundenvergütung sowie etwaige Zeitzuschlä-
ge nach § 6 gezahlt.
6
Dies gilt auch für die sich aus den Rundungen nach Satz 2 und
Satz 4 ergebenden Zeiten.
(2)
1
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
pauschaliert werden.
2
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monats-
ende kündbar.
(3)
1
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-
schließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdiens-
tes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Ar-
beitszeit gewertet:
Bereitschafts-
Dienststufe
Arbeitsleitung innerhalb des
Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
I
0 v.H. bis 25 v.H.
50 v.H.
II
mehr als 25 v.H. bis 40 v.H.
60 v.H.
III
mehr als 40 v.H. bis 49 v.H.
70 v.H.
2
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, werden die
folgenden Bereitschaftsdienstentgelte pro Stunde gezahlt:
Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2010:
Ä 1
23,50 €
Ä 2
32,00 €
Ä 3
35,00 €
Ä 4
39,00 €
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Zeitraum ab 1. Juni 2010:
Ä 1
23,86 €
Ä 2
32,50 €
Ä 3
35,54 €
Ä 4
39,60 €
3
Diese Bereitschaftsdienstentgelte verändern sich zu demselben Zeitpunkt und in dem
gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe.
4
Die
als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes kann bis zum Ende des 3. Ka-
lendermonats im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
5
Für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.
Protokollerklärung zu Abs. 3 S. 4 und S. 5:
1
Freizeitausgleich ist nur zulässig, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Ar-
beitszeitgesetzes erforderlich ist oder der Arzt dem Freizeitausgleich zugestimmt hat.
2
Freizeitausgleich im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst ist höchstens in dem Um-
fang zulässig, welcher der Bewertung dieses Dienstes als Arbeitszeit gemäß Absatz 3
S. 1 entspricht.
3
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und
bezeichnet werden.
4
Der Umfang des Bereitschaftsdienstes muss mindestens so viele
Stunden umfassen, dass nach der Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 3 S. 1 im Fal-
le der auf den Bereitschaftsdienst zu gewährenden Ruhezeit, die Dauer des Freizeit-
ausgleichs die Dauer der täglichen Arbeitszeit erreicht.
(4)
1
Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Ne-
benabrede zum Arbeitsvertrag.
2
Die Nebenabrede im Sinne des Satz 1 ist abweichend
von § 2 Absatz 5 Satz 2 TV-Ärzte Asklepios mit einer Frist von drei Monaten jeweils
zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(5)
1
Für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes werden auf das entsprechend der Bewer-
tung gemäß Absatz 3 zu berechnende Entgelt je Bereitschaftsdienststunde folgende
zusätzliche Zeitzuschläge mit der auf den Monat der Ableistung des Bereitschaftsdiens-
tes folgenden Entgeltabrechnung vergütet, soweit für die jeweilige Stunde die jeweili-
gen Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
bei Bereitschaftsdienst in Nachtstunden
zwischen 20:00 und 24:00 Uhr und zwischen 04:00 und 6:00 Uhr
25 v.H.,
b)
bei Bereitschaftsdiensten in Nachtstunden
zwischen 00:00 und 04:00 Uhr
40 v.H.,
c)
bei Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen
50 v.H.
2
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird jeweils der höchste Zeitzuschlag
gezahlt.
3
Der Anspruch auf diese Zeitzuschläge besteht unabhängig von einem Frei-
zeitausgleich.
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§ 8
Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
1
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Ret-
tungsdienst auf notarztbesetzten Rettungsmitteln teilzunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem
Rettungsdienst erhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag
in Höhe von 22,31 €.
3
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem glei-
chen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe.
Protokollerklärungen zu § 8:
Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung
der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugun-
verträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Epidemiologe) oder aus fachlichen Gründen die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, dürfen nicht zum Ein-
satz im Rettungsdienst herangezogen werden.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1)
Falls einzelne Bestimmungen dieses Entgelttarifvertrages unwirksam sein sollten bzw.
werden, so wird der übrige Inhalt dieses Entgelttarifvertrages hiervon nicht berührt.
(2)
Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses Entgelttarifver-
trages in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten, wenn durch eine unvorher-
gesehene Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach beiderseitiger Auf-
fassung eine Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages oder anderer Punkte
notwendig ist.
§ 10
Laufzeit
(1)
1
Dieser Entgelttarifvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft und kann mit einer Frist von ei-
nem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2010, gekündigt werden.
2
Prozentuale Erhöhungen der Tabellenwerte werden auf volle 5 Euro-Beträge aufge-
rundet.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 kann die Regelung des § 7 Absatz 3 bis 5 - insgesamt - mit
einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2010, gekündigt
werden.
2
Vor dem 31. Mai 2010 ist eine Kündigung des § 7 Absatz 3 bis 5 - insgesamt -
mit Monatsfrist möglich, wenn sich in Folge einer hoheitlichen Maßnahme die rechtli-
chen Rahmenbedingungen dergestalt ändern, dass die Zuschläge nach § 7 Absatz 5
TV-Ärzte Entgelt Asklepios ganz oder teilweise der Steuer- oder Sozialversicherungs-
pflicht zu unterwerfen sind.
(3)
Im Fall der Kündigung nach Absatz 2 werden § 7 Absätze 3 bis 5 zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereit-
schaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistun-
gen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
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Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
Bewertung
des Bereitschaftsdienstes
als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
(4)
1
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich
die Bewertung um 25 Prozentpunkte.
2
Im Übrigen werden Zeitzuschläge für
die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht
gezahlt.
3
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet
wird, wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
(individuelles Stundenentgelt), in der Entgeltgruppe Ä 1 mindestens der Stufe
3, in den Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3 mindestens der Stufe 2 bezahlt, in der
Entgeltgruppe Ä 4 nach der höchsten Stufe.
(5)
1
Die
Zuweisung
zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als
Nebenabrede (§ 2 Absatz 5 TV-Ärzte Asklepios) zum Arbeitsvertrag.
2
Abweichend von § 2 Absatz 5 Satz 2 TV-Ärzte Asklepios kann die Nebenab-
rede mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalb-
jahres gekündigt werden.
(6)
1
Die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes kann bis zum
Ende des 3. Kalendermonats im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich).
2
Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellen-
entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
Protokollerklärung
1
Freizeitausgleich ist nur zulässig, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder der Arzt dem Freizeitausgleich
zugestimmt hat.
2
Freizeitausgleich im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst
ist höchstens in dem Umfang zulässig, welcher der Bewertung dieses Diens-
tes als Arbeitszeit gemäß Abs. 1 S. 1 entspricht.
3
Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
4
Der Umfang
des Bereitschaftsdienstes muss mindestens so viele Stunden umfassen, dass
nach der Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 1 S. 1 im Falle der auf den
Bereitschaftsdienst zu gewährenden Ruhezeit, die Dauer des Freizeitaus-
gleichs die Dauer der täglichen Arbeitszeit erreicht.“
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Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH
Königstein, …………………
…………………………………
………………………………..
Dr. h.c. Peter Coy
Dr. Dieter Brenneis
Asklepios Kliniken
Asklepios Kliniken
Konzerngeschäftsführer
Leitung Konzernbereich
Arbeits- und Tarifrecht
Marburger Bund Bundesverband
Berlin,………………………
…………………………………
………………………………..
Rudolf Henke
Dr. med. Andreas Botzlar
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Seite 11 von 12
Anlage 1
Entgelttabelle (Anlage 1 zum TV-Ärzte Entgelt Asklepios)
bei 40 h/Woche gemäß § 13 Absatz 1 TV-Ärzte Asklepios
Monatsvergütung
Asklepios ab 1. Juni 2009
im
im
im
im
ab dem
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
Ä 1
3.935 €
4.085 €
4.335 €
4.655 €
ab dem
ab dem
ab dem
ab dem
ab dem
1. Jahr
4. Jahr
7. Jahr
9. Jahr
11. Jahr
Ä 2
5.325 €
5.685 €
5.895 €
6.100 €
Ä 3
6.515 €
6.840 €
Ä 4
Laufzeit bis 31. Dezember 2010
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Anlage 2
Überstundentabelle (Anlage 2 zum TV-Ärzte Entgelt Asklepios)
Überstundenvergütung nach
§ 6 Absatz 1 a) TV-Ärzte Entgelt Asklepios
im
im
im
im
ab dem
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
Ä 1
26,15 €
27,01 €
28,66 €
30,78 €
ab dem
ab dem
ab dem
ab dem
ab dem
1. Jahr
4. Jahr
7. Jahr
9. Jahr
11. Jahr
Ä 2
35,52 €
37,59 €
38,98 €
40,33 €
Ä 3
43,36 €
45,23 €
Ä 4