Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
16.09.2017
Schlagworte
  • Entgelttarifvertrag
  • KMG AG

Entgelttarifvertrag für die KMG AG

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Entgelttarifvertrag
vom 01.03.2008
Zwischen:
KMG Kliniken AG, bestehend aus:
KMG
Klinikum
Pritzwalk
KMG
Klinikum
Wittstock
KMG
Klinikum
Kyritz
- Vorstand -
sowie
der
KMG Klinikum Havelberg GmbH
KMG Klinikum Güstrow GmbH
- Geschäftsführung -
einerseits und dem
Marburger Bund Bundesverband
- vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden -
andererseits,
wird
folgender Tarifvertrag
abgeschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich............................................................................................. 3
§ 2
Entgelt............................................................................................................. 3
§ 3
Stufen der Entgelttabelle............................................................................... 3
§ 4
Allgemeine Regelungen zu den Stufen........................................................ 4
§ 5
Eingruppierung .............................................................................................. 4
§ 6
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit....................................................... 5
§ 7
Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ............................. 6
§ 8
Einsatzzuschlag für Rettungsdienst ............................................................ 6
§ 9
Jubiläumsprämie ........................................................................................... 7
§ 10 Boni/ Zielvereinbarungen .............................................................................. 7
§ 11 Besitzstand..................................................................................................... 7
§ 12 Überleitungs- und Schlussbestimmungen .................................................. 8
§ 13 Spezialität dieses Tarifvertrages .................................................................. 8
§ 14 Laufzeit ........................................................................................................... 9
Anlage 1: Entgelttabelle
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Geltungsbereich
Dieser Entgelttarifvertrag gilt für alle Ärzte, soweit sie vom Geltungsbereich des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Manteltarifvertrages erfasst werden.
Entgelt
Das Entgelt bemisst sich nach den als Anhang zu diesem Tarifvertrag vereinbarten
Entgelttabellen (Anlage 1 Tab. 1 bis 4). Bemessungszeitraum für das Entgelt ist der
Kalendermonat. Es setzt sich zusammen aus dem Tabellenentgelt sowie den Zulagen, soweit
diese in Monatsbeträgen vereinbart sind. (Gratifikation und Urlaubsentgelt sind im Monatsentgelt
enthalten.)
Stufen der Entgelttabelle
(1) Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe gemäß der
Anlage 1.
(2) Die Entgeltgruppen I und II umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppen III und IV umfassen
jeweils eine Stufe. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (I),
fachärztlicher (II), oberärztlicher (III) bzw. Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden
Arztes (IV), die in der Tabelle 2 (Anlage 1) angegeben sind.
(3) Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten ärztlicher Berufserfahrung berücksichtigt. Eine
Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. Zeiten von Berufserfahrung aus
nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. Zeiten ärztlicher/ fachärztlicher
Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt werden, soweit sie von der
zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind/
werden.
(4) Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann
Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres
Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärzte (I) und Fachärzte (II) können bis
zu 25 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten, um eine besondere Personalgewinnung/ -bindung zu
erreichen (besondere Bedarfs- oder Bewerberlage).
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Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in
dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein
dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
(3) Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Absatz 2
erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit
angerechnet. Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll
angerechnet.
Eingruppierung
(1) Ärzte werden wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe Bezeichnung
I
Arzt
II
Facharzt
III
Oberarzt
Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die
medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber
übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner derjenige Arzt, dem die fachliche Weisungsbefugnis
gegenüber nach geordneten Ärzten vom Arbeitgeber übertragen
worden ist.
IV
Leitender Oberarzt
Leitender Oberarzt ist der Arzt, der den leitenden Arzt/Chefarzt in der
Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.
(2) Die Umgruppierung in eine andere Entgeltgruppe tritt mit dem 1. des Folgemonats in Kraft, in
dem die den Voraussetzungen der Umgruppierung entsprechende Tätigkeit erstmals in
vollem Umfang ausgeübt wird
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(3) Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat
ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab
dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Die persönliche Zulage bemisst sich bei
Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen I bis III eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag
zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und
Ärzten – je Stunde
a)
für Überstunden
15 v.H.,
b)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
c) bei
Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe. Die Zeitzuschläge betragen für Nachtarbeit 1,28 Euro und für Arbeit an
Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder
Schichtarbeit anfällt 0,64 Euro je Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach
Satz 2 Buchst.b bis d sowie Satz 3 2. Alt. wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der
individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst.c:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H.
gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht
innerhalb des nach § 10 Abs 4 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden,
erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von
Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 7 anfallen, es sei denn, sie sind
angeordnet worden.
(3) Ärzte, auch teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine
Wechselschichtzulage von 62,50 Euro monatlich. Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig
Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,36 Euro pro Stunde.
(4) Ärzte, auch teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine
Schichtzulage von 62,50 Euro monatlich. Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit
leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,36 Euro pro Stunde.
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Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als
Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 6 Abs. 1) vergütet. Für angefallene
Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung
gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden
mindestens 3 Stunden angesetzt. Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft
mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die
kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die Überstundenvergütung für die sich nach den
Sätzen 1 bis 4 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt
wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die
sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des
Freizeitausgleiches werden das Tabellenentgelt (§ 2) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen fortgezahlt. Die Vergütung des Rufbereitschaftsdienstes kann mit einer
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist kündbar mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende.
(2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wie folgt als Arbeitszeit gewertet und vergütet:
Stufe Arbeitsleistung
innerhalb des
Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
I
Bis zu 25 %
60 %
II
> 25% - 49 %
95 %
(3) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderhalbjahres kündbar.
(4) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das individuelle
Stundenentgelt gezahlt.
(5) Die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärzten anstelle der Auszahlung des sich
nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats
auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des
Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 2) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
fortgezahlt.
Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
Die bisherigen Regelungen des Arbeitgebers bleiben unberührt.
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Jubiläumsprämie
(1) Der Arzt erhält bei Vollendung einer Beschäftigungszeit zu seinen Dienstjubiläen folgende
Prämien:
ƒ Von 10 Jahren
200,00 €
ƒ Von 25 Jahren
350,00 €
ƒ Von 35 Jahren
450,00 €
ƒ Von 45 Jahren
500,00 €
(2) Die Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag
in voller Höhe.
Boni/ Zielvereinbarungen
(1) Der Arbeitgeber kann mit einzelnen Ärzten individuelle Zielvereinbarungen, die die
individuelle Höhe des tariflichen Gehaltes positiv beeinflussen können, vereinbaren.
(2) Gleichfalls ist es dem Arbeitgeber gestattet, besondere Leistungen durch einen Bonus
anzuerkennen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Bonus oder den Abschluss einer Zielvereinbarung.
(4) Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung bei Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist
ausgeschlossen.
Besitzstand
(1) Sollte das nach diesem Tarifvertrag zustehende Entgelt niedriger sein als das auf Grund
bisher geltender tarifvertraglicher Regelungen oder des Einzelarbeitsvertrages zustehende
Entgelt, so wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage gewährt. Diese Zulage wird
auf alle individuellen und tariflichen Vergütungserhöhungen angerechnet, bis der
Unterschiedsbetrag aufgebraucht ist.
(2) Die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags bereits beschäftigten Ärzte werden nach den
Bestimmungen des Entgelt- und Manteltarifvertrages in die neuen Entgeltgruppen sowie in
die entsprechenden Stufen übergeleitet. Hierbei werden Ärzte ohne Facharztanerkennung
der Entgeltgruppe I, Fachärzte der Entgeltgruppe II, Oberärzte der Entgeltgruppe III und
Leitende Oberärzte der Entgeltgruppe IV zugeordnet. Die Ärzte werden in die Entgeltstufe
eingestuft, die sie erreicht hätten, wenn die Entgeltordnung bereits seit Beginn ihrer
Zugehörigkeit zu der für sie maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte.
(3) Liegt das bisher zustehende Entgelt auf Grund geltender tarifvertraglicher Regelungen oder
des Einzelarbeitsvertrages über dem Tabellenwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, erhalten die
Ärzte jeweils eine persönliche monatliche Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen
dem Tabellenwert und dem vorgenannten bisher zustehenden Entgelt. Die
Besitzstandszulage wird auf der Entgeltabrechnung gesondert ausgewiesen.
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(4) Die Besitzstandszulage und die persönliche Zulage reduzieren sich durch Tariferhöhungen,
die Entgeltsteigerungen durch den Wechsel in den Entgeltgruppen und/ oder durch den
Wechsel der Entgeltstufen. Beim Zusammentreffen von Besitzstandszulage nach Abs.3 und
persönlicher Zulage nach Abs.4 wird zunächst eine Verrechnung mit der Besitzstandszulage
vorgenommen. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage entfällt, wenn das Entgelt des
Arbeitnehmers ohne Besitzstandszulage die Höhe des monatlichen Entgelts entsprechend §2
des Entgelttarifvertrags erreicht hat.
Überleitungs- und Schlussbestimmungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Entgelttarifvertrages unwirksam sein sollten bzw.
werden, so wird der übrige Inhalt dieses Entgelttarifvertrages hiervon nicht berührt.
(2) Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses Entgelttarifvertrages
in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten, wenn durch eine unvorhergesehene
Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach beiderseitiger Auffassung eine
Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages oder anderer Punkte notwendig ist.
Spezialität dieses Tarifvertrages
Den Tarifparteien ist bekannt, dass zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verdi
und den im Rubrum genannten Gesellschaften der KMG mit Datum vom 08.06.2005, 22.06.2007
und 11.10.2007 Tarifverträge geschlossen worden sind. Im Falle von Überschneidungen zu
diesem Tarifvertrag gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages aufgrund der Sachnähe
vorrangig.
Protokollnotiz zu §13 :
Die Tarifvertragsparteien stimmen dahingehend überein, dass dieser Tarifvertrag aufgrund
der Sachnähe im Vergleich zu den bisherigen Tarifverträgen, die den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages berühren, der Speziellere ist. Die bisherigen Regelungen zu
Gratifikation und Urlaubsgeld entfallen nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages, da
sie im monatlichen Tabellenentgelt nach §2 enthalten sind.
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Laufzeit
Dieser Entgelttarifvertrag tritt am 01.07.2007 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat
zum Quartalsende, jedoch nicht vor Ablauf des 31.07.2008 gekündigt werden.
Bad Wilsnack, den 26. Februar 2008
…………………………………………
Für die im Rubrum genannten
Gesellschaften Herr Dr. W. Neubert
…………………………………………
Für den Marburger Bund
Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen
KMG Kliniken AG und Marburger Bund vom 01.03.2008
(gültig vom 01.07.2007 bis 31.07.2008)
Tabelle 1:
Entgelt
Entgeltgruppe
Stufe1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
3.300
3.400
3.550
3.650
3.800
II
4.150
4.450
4.750
4.950
5.200
III
5.400
IV
6.100
Anmerkung:
Das Entgelt bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.
Tabelle 2:
Entwicklungsstufen
Entgeltgruppe
Stufe1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
im 1. Jahr
im 2. Jahr
im 3. Jahr
Im 4. Jahr
im 5. Jahr
II
im 1. Jahr
ab 4. Jahr
ab 7. Jahr
ab 10.Jahr
ab 13. Jahr
III
im 1. Jahr
AT
AT
AT
AT
IV
im 1. Jahr
AT
AT
AT
AT
Tabelle 3:
Stundenentgelte
Entgeltgruppe
Stufe1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
18,97
19,55
20,41
20,99
21,85
II
23,86
25,59
27,31
28,46
29,90
III
31,05
IV
35,07
Tabelle 4:
Überstundenentgelte
Entgeltgruppe
Stufe1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
I
21,82
22,48
23,47
24,13
25,13
II
27,44
29,42
31,41
32,73
34,38
III
35,71
IV
40,33