Tarifvertrag

Gewerbe:
Steinmetz- und Steinhauerhandwerk
Branche
Keramik, Steine und Erden
Datum:
15.03.2005
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • Steinhauerhandwerk
  • Steinmetz
  • Tarifvertrag

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
vom Tarifvertragswerken
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Vom 15. März 2005
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 2304), werden im Einvernehmen mit dem
Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die
Berufsbildung von 12. September 1994 in der Fassung der
Änderungstarifverträge vom 29. August 1996, 30. September 1999, 3.
September 2001 und 11. Juni 2004 – kündbar jeweils zum Jahresende-,
b) der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die
Berufsbildung vom 12. September 1994 in der Fassung der
Änderungstarifverträge vom 29. August 1996, 30. September 1999, 3.
September 2001, 11. Juni 2004 und 26. August 2004 – kündbar jeweils zum
Jahresende-,
c) der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der
Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember
1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002 und 26.
August 2004 – kündbar jeweils zum Jahresende-,
d) der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 24. Mai 2000
in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 26. August 2004 – erstmals
kündbar zum 31. Dezember 2004 – sowie
e) der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom
14. September 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3.
September 2001 und 26. August 2004 – erstmals kündbar zum 31. Dezember
2005 –
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem
Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen
für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:
räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderen
manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
-- Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein,
Bekleidungen und Belägen
-- Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn
diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden
– Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichen und
künstlichem Stein
-- Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten
-- Garten und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und –
versetzens aufallenden Arbeiten sowie
-- alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen
2. Betriebe, die unter Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als
Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen
Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese
Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren
Tarifvertrag erfasst werden
3. Nicht erfasst werden Betriebe des
a) Baugewerbes
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie,
die Naturwerkstein gewinnen und /oder überwiegend industriell
be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und
nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird
Persönlich: Tarifvertragswerke zu Buchstaben a bis c:
1.
alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133
Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden
2.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der
Handwerksordnung (HandwO) stehen und zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt werden
Tarifvertragswerk zu Buchstabe d:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben
Tarifsvertragswerk zu Buchstaben e:
1.
alle gewerblichen und angestellten Arbeitnehmer, die eine nach den
Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben
2.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im
sinne des BBiG und der HandwO stehen und zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt werden
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender
Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer
Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden
Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen
Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die die Tarifvertragswerke infolge der
Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind, können von einer der
Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifvertragswerke gegen Erstattung der
Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das
Übersendungsporto) verlangen.
Bonn, den 15. März 2005
III A3 – 31241 – Ü 05b/26
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
W o l t e r s