Tarifvertrag

Gewerbe:
Schreinerhandwerk
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
25.09.2008
Schlagworte
  • Ausbildung
  • Schreiner
  • Tarifvertrag

Ausbildungstarifvertrag Schreinerhandwerk für Baden-Württemberg

_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
1
Ausbildungstarifvertrag
Zwischen dem
Landesfachverband Schreinerhandwerk
Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks
Baden-Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
andererseits wird folgender Ausbildungstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
räumlich:
Für Baden-Württemberg;
fachlich:
Es gilt der fachliche Geltungsbereich aus § 1
Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk Ba-
den-Württemberg in seiner jeweils gültigen Fas-
sung.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
2
persönlich:
Für alle Auszubildenden.
Auszubildender ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf aufgrund eines Berufsausbil-
dungsvertrages ausgebildet wird.
Tarifgebundenheit:
setz die Mitglieder der vertragsschließenden Ge-
werkschaft und die Mitglieder einer Mitgliedsin-
nung sowie Einzelmitglieder des Landesfachver-
bandes Schreinerhandwerk Baden-Württemberg,
soweit diese im Schreinerhandwerk tätig sind.
§ 2 Ausbildungsvergütung
1. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Die Ausbil-
dungsvergütung für den laufenden Monat soll so bezahlt werden,
dass diese spätestens am 10. des folgenden Monats dem Auszubil-
denden zur Verfügung steht.
30.09.2008
im 1. Ausbildungsjahr
465,00 €
im 2. Ausbildungsjahr
520,00 €
im 3. Ausbildungsjahr
600,00 €
ab 01.10.2008
im 1. Ausbildungsjahr
478,00 €
im 2. Ausbildungsjahr
534,00 €
im 3. Ausbildungsjahr
616,00 €
ab 01.10.2009
im 1. Ausbildungsjahr
489,00 €
im 2. Ausbildungsjahr
546,00 €
im 3. Ausbildungsjahr
630,00 €
3. Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die
Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungs-
vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird,
als geleistete Ausbildungszeit.
4. Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Per-
son des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeit-
raums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten re-
gelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu bezahlen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
3
5. Nach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbil-
dungsvertrag oder nach bestandener Abschlussprüfung ist dem
Auszubildenden die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergü-
tung zu bezahlen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Zulassung zur Ab-
schlussprüfung nach § 45 Berufsbildungsgesetz.
§ 3 Mehrarbeit
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit, so ist jede über die in § 5 MTV
festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde zusätzlich zu ver-
güten. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde 1,25 %
der Ausbildungsvergütung.
§ 4 Ausfallzeiten
1. Für die infolge des Besuchs der Berufsschule ausfallende Arbeits-
zeit und bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung im Sinne
des § 9 MTV ist die Ausbildungsvergütung weiter zu bezahlen.
2. Auszubildenden ist bei einer durch Krankheit verursachten Arbeits-
unfähigkeit die Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wo-
chen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnis-
ses hinaus, weiter zu gewähren.
§ 5 Übergangsbestimmung
Bestehende günstigere betriebliche bzw. ausbildungsvertragliche Rege-
lungen werden durch das in Kraft treten dieses Ausbildungstarifvertrages
nicht berührt.
§ 6 Betriebliche Sonderzahlungen
(zusätzliches Urlaubsgeld, anteiliges 13. ME)
Auszubildende erhalten als betriebliche Sonderzahlung im
2. Ausbildungsjahr
130,00 €
3. Ausbildungsjahr
230,00 €
Die Auszahlung erfolgt mit der Ausbildungsvergütung für den Monat
November.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
4
§ 7
Vermögenswirksame Leistungen
Auszubildende erhalten nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit vermö-
genswirksame Leistungen in Höhe von 27,00 € monatlich.
§ 8 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.09.2008 in Kraft. Er kann mit
einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmalig zum 31.08.2010
gekündigt werden.
Bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages vereinbaren die Tarifvertrags-
parteien, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zur Neu-
regelung einzutreten.
Stuttgart, den 25. September 2008
Landesfachverband
Schreinerhandwerk
Baden-Württemberg
(Landesinnungsverband des
Schreinerhandwerks Baden-
Württemberg)
Anton Gindele
(Landesinnungsmeister
)
Gerhard Fischer
(Tarifausschuss-Vorsitzender)
Dr. Klaus Heß
(Geschäftsführer)
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
(Bezirksleiter)
Christian Friedrich
(Bezirkssekretär)