Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
07.11.2002
Schlagworte
  • Ausbildungsvergütung
  • Heizung
  • Klima
  • Sanitär
  • Tarifvertrag
  • Urlaub

Ausbildung und Vergütung Sanitär-Heizung-Klima für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender Tarifvertrag über
AUSBILDUNGSVERGÜTUNG und URLAUB
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg/Nordbaden und
Südwürttemberg/Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg nach dem
Stand vor dem 31. Dezember 1971;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des obengenannten
Arbeitgeberverbandes sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1 für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden, die
Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2 Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund
eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere
Regelungen vereinbart werden.
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1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Ausbildungsvergütung
2.1
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:
ab 01.05.2002
bis 30.04.2003
im 1. Ausbildungsjahr
460,--
im 2. Ausbildungsjahr
496,--
im 3. Ausbildungsjahr
563,--
im 4. Ausbildungsjahr
625,--
2.2
Bisher gezahlte höhere Sätze als die in § 2.1 vereinbarten dürfen aus
Anlass dieses Vertrages nicht herabgesetzt werden.
§ 3
Urlaub
3.1
Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der Auszubildende ohne den
Urlaub erhalten hätte, zu gewähren.
3.2
Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende 30 Arbeitstage.
Für Auszubildende, die bei Beginn des laufenden Urlaubsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Urlaubsbestimmungen der
Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte.
3.3
Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes: Arbeitstage sind alle
Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger Arbeitszeit zu
arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger
als fünf Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer
Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage.
3.4
Lohnzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als
Urlaubstage angerechnet.
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3.5.1
Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der
weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
3.5.2
Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,4 % der
monatlichen Ausbildungsvergütung.
3.5.3
Dieser Betrag ist nur einmal pauschal vor Beginn der Sommerferien
auszuzahlen.
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
4.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1979, hinsichtlich § 2
(Ausbildungsvergütung) ab 1. Mai 2002 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von einem Monat, hinsichtlich § 2
(Ausbildungsvergütung) erstmals zum 30. April 2003, gekündigt werden.
4.2
Er kann mit einer Frist von drei Monaten, hinsichtlich § 3 (Urlaub) erstmals
zum 31. Dezember 1984, gekündigt werden.
4.3
Er ersetzt den Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Urlaub vom
8.
November 2000.
Stuttgart, 7. November 2002
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
Weller
Dr. Klein
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
Viktor Paszehr