Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
02.01.2006
Schlagworte
  • Abkommen
  • Beschäftigungssicherung
  • Tarifvertrag
  • Textil

Abkommen Beschäftigungssicherung Textil

110 01 702 347 901 00
Bundesrepublik Deutschland
Branche:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Textilreinigungsgewerbe
Abschluss:
02.01.2006
gültig ab:
01.01.2006
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Laufzeit bis:
31.12.2007
ABKOMMEN FÜR
BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG, INNOVATION UND INVESTITION
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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2 -
Zwischen dem
Industrieverband Textil Service - intex - e.V., Eschborn/Ts.
sowie der
IG Metall Vorstand, Frankfurt am Main
wird folgendes
Abkommen für Beschäftigungssicherung, Innovation und Investition
vereinbart:
Ziel dieser Vereinbarung ist es, in den tarifgebundenen Unternehmen bestehende
Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies verlangt den Erhalt und
die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der
Investitionsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu diesen Zielen im
Rahmen des Flächentarifvertrages.
Ist es unter Abwägung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen erforderlich, durch
abweichende Tarifregelung eine stabile Beschäftigung zu sichern, die Marktanteile
tarifgebundener Unternehmen zu erhöhen und Innovationen und Investitionen zu
ermöglichen, so werden die Tarifvertragsparteien ergänzende Tarifregelungen vereinbaren.
Dabei kann befristet von tariflichen Mindeststandards abgewichen werden.
Eine Verlängerung von Arbeitszeit darf nur um maximal 1,5 Stunden/Woche im Tarifgebiet
West vereinbart werden. Bevor eine Verlängerung der Arbeitszeit vereinbart wird, sind alle
Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeit gemäß des Tarifvertrages über Arbeitszeitgestaltung
zu prüfen. Im Tarifgebiet Ost sind nur Flexibilisierungsmodelle gemäß des Tarifvertrages
über Arbeitszeitgestaltung möglich.
Für den Zeitraum einer Vereinbarung auf der Grundlage dieser Übereinkunft ist eine
Standort und Beschäftigungssicherung (Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen)
Voraussetzung. Bei Konzernvereinbarungen muss die Beschäftigungssicherung für jeden
Standort vereinbart werden.
Grundlage für Vereinbarungen ist eine umfassende Information mit den dazugehörigen
Unterlagen. Die beteiligten Personen sind analog BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet.
In die Gesamtbeurteilung sollen eventuelle Auswirkungen auf den Wettbewerb und die
Beschäftigung in der Branche und der Region, soweit es um Betriebe gleicher
Tarifzugehörigkeit geht, einfließen.
Für Vereinbarungen, die gemäß dieser Übereinkunft abgeschlossen werden, gilt ein
Sonderkündigungsrecht für den Fall eines Verbandsaustrittes aus intex.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Frankfurt, Eschborn, 2. Januar 2006
Industrieverband Textil Service intex e.V.
IG Metall Vorstand
Eschborn/Ts.
Frankfurt am Main
Unterschriften
Unterschriften
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de