Tarifvertrag

Gewerbe:
Baugewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
13.12.2003
Schlagworte
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • Baugewerbe
  • Mindestlohn

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Vierte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen
im Baugewerbe
Vom 13. Dezember 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I
S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 d) des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S.
4206), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Gel-
tungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien
des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom
29. Oktober 2003 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deut-
schen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deut-
schen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie der Industriege-
werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am
Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer An-
wendung, die unter seinen am 1. November 2003 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der
Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von
Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der Anlage 2 zu dieser Ver-
ordnung abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden
Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger
Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonin-
dustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroin-
dustrie fallen.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt
Absatz 1 nur dann, wenn sie
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes
der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der
Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft
Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bun-
desverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverban-
des Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitge-
berverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände
(Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 erfüllt sind;
b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der be-
reits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in
Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tä-
tigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifver-
träge gehören, und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten
Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betriebli-
chen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter
einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen;
c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich als
Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag unmittel-
bar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war,
nachgegründet worden sind, unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1
genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für
ihren Stammbetrieb tätig sind.
(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die
bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn
sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verbände
geworden sind.
(4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von
Arbeitgebern mit Sitz im Inland,
1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern sie vom Rahmentarifvertrag für das
Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden,
2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackie-
rerhandwerks sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, soweit nicht Arbeiten zur Beseiti-
gung statisch bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden,
3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend Asbestbeschichtungen ausführen, die
nicht im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen,
4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-
Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, soweit
nicht arbeitszeitlich überwiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt und
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeitszeitlich
überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifver-
trages für das Baugewerbe (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) aufgeführten Art ausgeführt werden,
5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, soweit ihre Leistungen nicht
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen
Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen,
6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 22. August 1989 unterliegen und ü-
berwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen
Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.Ä.), der öffentlichen
Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.Ä.), des kommunalen
Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.Ä.) und des Verkehrsbegleit-
grüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.Ä.) sowie von Bauwerksbegrü-
nungen im Außen- und Innenbereich,
Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern,
Freizeitanlagen u.Ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit
lebenden und nicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen
zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivie-
rungsarbeiten,
wenn sie
a) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Beitritts-
gebiet am 1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau e.V. unmittelbar oder mittelbar angehört haben oder
b) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als Neugründungen werden nicht angesehen
Nachgründungen bereits bestehender Unternehmen des Baugewerbes oder Ausgliederun-
gen von Teilen bestehender Betriebe des Baugewerbes); solche Betriebe oder selbständige
Betriebsabteilungen werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme
von der Verordnung erfasst, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei
dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden ist; sie
werden vor Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,
wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden
ist;
diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen,
in denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozial-
kassentarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden oder
für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Verbänden des Baugewerbes erworben worden
ist und in denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkas-
sentarifverträge des Baugewerbes angewandt werden,
7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft
Schleswig-Holstein e.V. sind, soweit sie überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren.
(5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwie-
gend in Absatz 3 oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
§ 3
In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft und am 31. August 2006 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Innkrafttreten dieser Verordndung tritt die dritte Verordnung über zwingen-
de Bedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3372) außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Anlage 1
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 29. Oktober 2003
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden
Abschnitte l bis IV fallen.
Abschnitt l
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestim-
mung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betriebli-
chen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung ge-
werblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bautei-
len - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwer-
ken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung
- mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen
erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen,
soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von
Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehre-
ren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet
der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes
entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Ver-
trieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder aus-
schließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der be-
trieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese
Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbei-
ten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und
urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Fa-
schinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstel-
lens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Ver-
festigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen o-
der chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsar-
beiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische
Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schall-
verbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unter-
konstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbei-
ten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schall-
schutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstel-
lung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das
Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Be-
trieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unter-
nehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den
Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder einge-
baut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und
von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und
dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestell-
ten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes
desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen -
unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens
eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Boden-
durchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistun-
gen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahr-
bahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern
mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb des-
selben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - un-
beschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Ge-
sellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unter-
konstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -
verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträ-
gern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Was-
serstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausge-
führt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend
erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne
dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine
Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von
den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausge-
führt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von
einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Er-
stellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder
V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt l
bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes er-
fasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit
nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zim-
merarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroin-
stallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie
des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführ-
ten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
werk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tä-
tigkeiten überwiegend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbil-
dung und gewerbliches Reinigungspersonal, daß für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und
Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV (die Defi-
nition der Lohngruppen 1 und 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn
(TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstun-
denlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen
der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die
Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) aus-
gesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in
der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflich-
tige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord), ge-
währt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind zugleich
Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbe-
reich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer
Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen
1. November 2003
TL
BZ
GTL
im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land, ausgenommen die Gebiete der
Länder Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
9,79
11,78
0,57
0,69
10,36
12,47
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
8,46
9,11
0,49
0,54
8,95
9,65
1. September 2004
TL
BZ
GTL
im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land, ausgenommen die Gebiete der Län-
der Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
9,79
11,78
0,57
0,69
10,36
12,47
im Gebiet der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
8,46
9,45
0,49
0,56
8,95
10,01
1. September 2005
TL
BZ
GTL
im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land, ausgenommen die Gebiete der Län-
der Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
9,95
11,97
0,59
0,71
10,54
12,68
im Gebiet der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
8,59
9,61
0,51
0,57
9,10
10,18
(4) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung
unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der Mindestlohn
in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen
monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in
den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern
dem Ausgleichskonto (§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15 BRTV nicht.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch
den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen
Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Ar-
beitsstelle tätig sind.
Anhang
zum Mindestlohn-Tarifvertrag vom 29. Oktober 2003
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlag-
hämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher War-
tungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher
Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämm-
verbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des
Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtä-
tigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit
findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
x Vorbereiten des Untergrundes
x Erhitzen und Herstellen von Asphalten
x Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
x Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
x Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
x Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
x Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
x Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
x Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
x Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
x Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
x Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
x Herstellen von Verbundbauteilen
x Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
x Herstellen von Fugenmörtel aller Art
x Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
x Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erfor-
derlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutz-
gerüste
6. Gleiswerker:
x Herstellen des Unterbaus
x Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
x Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-,
Schacht- und Stollenbau
x Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
x Vorbereiten des Untergrundes
x Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
x Zurichten und Befestigen von Putzträgern
x Herstellen und Aufbringen von Putzen
x Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und
Schutzgerüste
9. Rabitzer:
x Herstellen der Unterkonstruktionen
x Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzge-
rüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
x Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
x Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
x Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
x Abdichten von Rohrverbindungen
x Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
x Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
x Herstellen von Schalplatten
x Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Aus-
schalen
13. Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker):
x Vorbereiten des Untergrundes
x Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
x Einbauen und Verdichten des Mischgutes
x Oberflächenbehandlung
von
Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
x Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
x Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
x Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
x Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
x Herstellen von Terrazzomischungen
x Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
x Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
x Herstellen von Uferbefestigungen
x Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
x Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
x Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
x Führen von Kraftfahrzeugen
Anlage 2
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie
folgt:
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und
kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und
Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder
in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z.B. Betriebe zur
Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Mat-
ratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehappara-
te, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Sau-
naeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertä-
felungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung
und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klapplä-
den, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und an-
dere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messe-
stände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und In-
genieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z.B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons,
Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen
und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen,
Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernstein-
schnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren,
sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichte-
reien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Preßholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnier-
werkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe:
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, üb-
rigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere
von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und verar-
beitungserzeugnisse.
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u.Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten
und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Ha-
rassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Pack-
fässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u.Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruk-
tionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.Ä.
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten
u.Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunst-
stoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet
und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Fa-
serholz, Zellstoffholz, Papierholz u.Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen
Regelungen erfasst werden.
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorste-
henden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstel-
len, be- und verarbeiten oder vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte
Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine,
Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder
vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßen-
aufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertrei-
ben.
5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstel-
len und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstel-
len und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien
einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Ausliefe-
rungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unter-
nehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen
Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische
Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1. Grundchemikalien,
2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6. Buntstifte und Pastellkreiden,
7. Lösungsmittel und Weichmacher,
8. Lacke, Firnisse, Polituren,
9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodium-
wolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, A-
romastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem
Material, wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und mag-
netische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswer-
tung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Pro-
dukten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließ-
lich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie
Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung
von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
24. Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoff-
auszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren
Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnet-
bänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmit-
tel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-
technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halblei-
terfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung
im eigenen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und
Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren
Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische
Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und
Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennele-
menten und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch
biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsan-
lagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie
z.B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Ne-
benbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf
die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung
(einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-
Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenverede-
lung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und
Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau,
Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Her-
stellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Meßtechnik, Verfahrenstechnik,
Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstrukti-
onsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fach-
zweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Mon-
tagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des
Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.