- Gewerbe:
 - Maler- und Lackiererhandwerk
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 20.03.2008
 - Schlagworte
 - 
          
- Arbeitsbedingung
 - Lakiererhandwerk
 - Malerhandwerk
 - Tarifvertrag
 - Verordnung
 
 
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Vierte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im
Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 20. März 2008
(Bundesanzeiger vom 28. März 2008, S. 1104)
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I
S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 [BGBl. I
S.  3843)  eingefügt  und  zuletzt  durch  Artikel  1 Nr.  1  Buchstabe  d  des  Gesetzes  vom  25.  April
2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales,  nachdem  es  den  in  den  Geltungsbereich  der  Verordnung  fallenden  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
Mindestlohn) vom 9. September 2007, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Ges-
taltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes,
Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen -
Agrar  -  Umwelt,  Bundesvorstand,  Olof-Palme-Straße  19,  60439  Frankfurt  am  Main,  anderer-
seits,  finden  auf  alle  nicht  an  ihn  gebundenen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  Anwendung  die
unter  seinen  am  1.  April  2008  gültigen  Geltungsbereich  fallen,  wenn  der  Betrieb  überwiegend
Bauleistungen  im  Sinne  des  § 175  Abs.  2  des  Dritten  Buches  Sozialgesetzbuch  erbringt.  Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im
Geltungsbereich  der  Verordnung  beschäftigten  Arbeitnehmer.  Wird  ein  Leiharbeitnehmer  von
einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das
nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 30. Juni 2009 außer Kraft.
Berlin, den 20. März 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage
(
zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche
Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn)
vom 9. September 2007
§ 1
Geltungsbereich
1.  Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.  Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe,  die  unter  den  betrieblichen  Geltungsbereich  des  Rahmentarifvertrages  (RTV)  für
die  gewerblichen  Arbeitnehmer  im  Maler-  und  Lackiererhandwerk  in  der  jeweils  geltenden
Fassung (Anhang 1 *) fallen.
_____________
* Maßgeblich ist die bei Inkrafttreten der Verordnung geltende Fassung.
3.  Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch  -  Gesetzliche  Rentenversicherung  -  (SGB  VI)  versicherungspflichtige  Tätigkeit
ausüben.
Nicht erfasst werden
a)  Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b)  jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c)  gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das aus-
schließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
§ 2
Mindestlöhne
1.  Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des §1 Abs. 1 Nr.  1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages er-
fassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher
oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.  Die Mindestlöhne betragen mit Wirkung vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2009:
für gelernte
Arbeitnehmer
für ungelernte
(Gesellen)
Arbeitnehmer
in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
9,65 Euro
7,50 Euro
in den übrigen Bundesländern
11,05 Euro
8,05 Euro
3.  Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhand-
werk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die
im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausrühren.
Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen
bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a)  den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen
Ausbildungsabschluss oder
b)  einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zer-
tifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird
vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behal-
ten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Min-
destlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den hö-
heren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4
Fälligkeit des Mindestlohnes
1.  Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Mo-
nat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2.  Nummer  1  gilt  nicht  für  Arbeitnehmer,  soweit  für  diese  nachweislich  eine  betriebliche  Ar-
beitszeitflexibilisierung  gemäß  der  tarifvertraglichen  Regelungen  durchgerührt  wird,  um  die
erworbenen  Mindestlohnansprüche  zu einem  späteren  Zeitpunkt  in  Form  von  Freizeit  aus-
zugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertglei-
cher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume
erfolgt.
3.  Werden  Arbeitnehmer  auf  Arbeitsstellen  eingesetzt,  für  welche  der  Mindestlohn  in  unter-
schiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen mo-
natsbezogen aufzuzeichnen.
4.  Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem RTV gilt:
a)  Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Nummer 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach
ihrer Fälligkeit.
b)  Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, son-
dern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjäh-
rung.
Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen
Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen,
am 1. April 2008 geltenden Fassung:
(1)  Alle  Betriebe  des  Maler-  und  Lackiererhandwerks.  Dies  sind  Betriebe  und  selbstständige
Betriebsabteilungen,  die  Maler-,  Lackierer-,  Tüncher-,  Weißbinder-,  Schildermaler-,  Fahrzeug-
und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-
,  Betonschutz-,  Oberflächensanierungs-,  Asbestbeschichtungs-,  Fahrbahnmarkierungs-  sowie
Bodenbeschichtungs-  und  -belagsarbeiten  ausrühren.  Mit  Betonschutz  und  Oberflächensanie-
rungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden;
mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen As-
bestsanierungsarbeiten  erfolgen.  Zu  den  Bodenbeschichtungs-  und  -belagsarbeiten  gehören
nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie
Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2)  Die  in  Absatz  1 genannten  Betriebe  und  selbstständigen  Betriebsabteilungen  fallen  grund-
sätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbststän-
dige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz l
genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausge-
rührt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziel-
lerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbststän-
dige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den
dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden
a)  Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)  Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen die mittelbar oder unmittelbar
Mitglied  des  Hauptverbandes  der  Deutschen  Bauindustrie  e.V.  oder  des  Zentralverbandes
des Deutschen Baugewerbes e.V.sind.
(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)  Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)  Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)  Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)  Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend aus-
üben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Far-
be,  Gestaltung,  Bautenschutz  -  Bundesinnungsverband  des  deutschen  Maler-  und  Lackierer-
handwerks sind.
(7)  Putz-,  Stuck-  und  dazugehörige  Hilfsarbeiten  ausführende  Betriebe  bzw.  selbständige  Be-
triebsabteilungen,  die  ihren  Sitz  in  den  Handwerkskammerbezirken  Wiesbaden,  Rhein-Main,
Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden
von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a)  die Putz-., Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend aus-
geführt werden, und
b)  ohne  Berücksichtigung  der  Putz-,  Stuck-  und  dazugehörigen  Hilfsarbeiten  von  den
verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe
rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewer-
bes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
Anhang 2
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten
im Sinne von § 2 Nr. 3 Satz l
Maler
-
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
-
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere
-
Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und
chemische Verfahren
-
Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
-
Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme
(WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
-
Tapezier-,  Verlege-,  Klebe-  und  Spannarbeiten,  insbesondere  für  Decken-,  Wand-  und
Bodengestaltung
-
Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
-
Be-und Verarbeitung textiler Werkstoffe
-
Ausrührung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden
-
Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belas-
tungen und biotische Angriffe
-
Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
-
Bauwerksabdichtungen,  insbesondere  mit  bituminösen,  zement-  oder  kunststoffgebun-
denen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen
-
Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objek-
ten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
-
Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und
Schmelztauchverfahren
-
Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz,
Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
-
Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen
-
Ausführung  von  Schutzbeschichtungen,  insbesondere  Brandschutzbeschichtungen  und
Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
-
Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
-
Straßenmarkierungsarbeiten
-
Baufugentechnik,  insbesondere  Anwendung  von  Systemen  und  Techniken  zur  Abdich-
tung,  Instandhaltung  und  Sanierung  von  Bauteil-,  Dehnungs-  und  Anschlussfugen  an
Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung
-
Pflegen und Konservieren von Oberflächen
-
Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere
Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole
-
Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
-
Ausrührung von Blattmetall- und Bronzetechniken
-
Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und
Imitationstechniken
-
Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung ein-
schließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
-
Durchrührung  von  Instandsetzungsarbeiten,  insbesondere  Konservierung,  Restaurie-
rung, Rekonstruktion und Konsolidierung
-
Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
-
Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen