- Gewerbe:
 - Öffentlicher Dienst
 - Branche
 - Öffentlicher Dienst
 - Datum:
 - 12.10.2006
 - Schlagworte
 - 
          
- Krankenhäuser
 - Tarifvertrag
 - Zukunftssicherung
 
 
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser der Länder
Tarifvertrag
zur Zukunftssicherung
der Krankenhäuser der Länder
(TV-ZUSI-L)
vom 12. Oktober 2006
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
…..
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
Präambel
1
Die  Umstrukturierung  des  Gesundheitswesens  erfordert  von  den  Krankenhäusern,
dass sie sich in der Konvergenzphase bis 2009 an die neuen Bedingungen anpassen,
um  ihre  wirtschaftliche  Handlungsfähigkeit  zu  erhalten  bzw.  zu  verbessern.
2
Durch  die
Änderung  der  Finanzierung  und  die  erforderliche  Umstrukturierung  können  sich  wirt-
schaftliche  Probleme  für  Krankenhäuser  ergeben,  die  dazu  führen  können,  dass  die
Krankenhäuser  die  erforderlichen  Investitionen  nicht  vornehmen  können.
3
Es  besteht
dadurch  die Gefahr,  dass  die  Krankenhäuser  in  öffentlicher Trägerschaft  ihre  Aufgabe
bei der Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erfüllen können.
4
Öffentliche Kranken-
häuser  müssen  auch  künftig  eine  wichtige  Rolle  im  Gesundheitswesen  spielen.
5
Zur
Sicherung  und  zum  Erhalt  öffentlicher  Krankenhäuser  und  ihrer  Tarifbindung  im  TV-L
sollen  im  Einzelfall  abweichende  Regelungen  vom  TV-L  auf  der  Grundlage  eines  Zu-
kunftskonzepts möglich sein.
Abschnitt I
Geltungsbereich/Anwendungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das
der  TV-L  und  die  den  TV-L  ergänzenden  und  ersetzenden  Tarifverträge  Anwendung
finden und die in einem Krankenhaus beschäftigt sind, das in seinen Einrichtungen oder
Tochtergesellschaften Leistungen nach dem SGB V erbringt.
2
Dieser  Tarifvertrag  gilt  für  Arbeitgeber,  die  Mitglied  der  Tarifgemeinschaft  deutscher
Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL sind.
3
Ausgenommen sind Auszubildende, Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpfle-
ge-,  Hebammen-  oder  Altenpflegegesetz  sowie  befristet  Beschäftigte,  die  erstmalig  in
einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit einer Gesamtdauer bis zu zwei
Jahren bei demselben Arbeitgeber stehen.
4
Psychiatrische Fachkrankenhäuser, ihre Einrichtungen und Tochtergesellschaften sind
von diesem Tarifvertrag ausgenommen, solange sie nicht unter die Regelungen des 2.
Fallpauschalenänderungsgesetzes oder einer entsprechenden Regelung fallen.
§ 2
Anwendungsvereinbarung
1
Für die Zeit der Konvergenzphase nach dem 2. Fallpauschalenänderungsgesetz kann
zur  wirtschaftlichen  Zukunftssicherung  eines  Krankenhauses  im  Interesse  der  Träger
und  zur  Sicherung  von  Arbeitsplätzen  für  die  Beschäftigten  von  den  Regelungen  des
TV-L  und  den  diesen  ergänzenden  Tarifverträgen  durch  landesbezirkliche  Anwen-
dungsvereinbarung  (AWV)  zeitlich  befristet  im  Rahmen  dieses  Tarifvertrages  abgewi-
chen werden.
2
Die Anwendungsvereinbarung wird wirksam, wenn sie von den Tarifver-
tragsparteien und dem Arbeitgeber unterschrieben ist.
3
3
Die Tarifvertragsparteien erwarten,
-  dass sich auch das Land als Träger für die Dauer der Laufzeit der Anwendungs-
vereinbarung zu seinem Krankenhaus bekennt und
-  die Bindung zum Tarifrecht der TdL sicherstellt, sowie
-  die Beiträge der Beschäftigten nicht zum Anlass für eine Kürzung von geleisteten
Eigenanteilen und/oder Betriebskostenzuschüssen nimmt und
-  ferner sicherstellt, dass eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung möglich ist.
Abschnitt II
Besondere Regelungen
§ 3
Voraussetzungen
1
In einer Anwendungsvereinbarung kann zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfä-
higkeit des Krankenhauses ein Beitrag der Beschäftigten im Interesse des Krankenhau-
ses vereinbart werden.
2
Voraussetzung ist, dass
a)  die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse durch testierte Jahresabschlüsse of-
fen gelegt werden und
b)  ein  nachvollziehbares  Konzept  zur  wirtschaftlichen  Entwicklung  des  Betriebes
vorliegt,  das  auch  Möglichkeiten  nach  dem  Gesundheitsmodernisierungsgesetz
zu  einer  umfassenden  Gesundheitsversorgung  der  Bevölkerung  in  der  Region
vorsieht.
§ 4
Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung des Krankenhauses
und zur Sicherung von Beschäftigung
1
Der Beitrag der Beschäftigten kann darin bestehen, dass
a)  künftige  tarifliche  Ansprüche  in  Genussrechte  im  Interesse  des  Krankenhauses
umgewandelt werden,
b)  eine Reduzierung tariflicher Ansprüche vereinbart wird.
2
Eine Kombination der Maßnahmen nach den Buchstaben a und b ist zulässig.
§ 5
Höhe des Beschäftigtenbeitrags und des Arbeitgeberzuschusses
1
Die  Summe  der  Beiträge  der  Beschäftigten  kann  bis  zu  10  v.H.  des  Jahresbruttoein-
kommens betragen.
2
Aus welchen Bestandteilen nach § 4 sich der Beschäftigtenbeitrag
zusammensetzt, wird in der Anwendungsvereinbarung festgelegt.
3
Er kann z. B. aus der
Jahressonderzahlung, den leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen oder dem monatli-
chen Entgelt erbracht werden.
4
4
Beschäftigtenbeiträge nach § 4 Satz 1 Buchstabe b können bis zu 6 v.H. des Jahres-
bruttoeinkommens betragen.
5
Sind abweichende landesbezirkliche Regelungen zur Höhe des Entgelts bei Beschäf-
nen  Beschäftigten  nur  zu  einem  Beitrag  nach  § 4  herangezogen  werden,  wenn  die  in
Satz 1 und 4 vorgesehenen Grenzen nicht bereits mit einer solchen landesbezirklichen
Regelung erreicht sind.
6
Das im TV-L für die landesbezirklichen Öffnungen vorgesehe-
ne Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.
7
Bei Beiträgen nach § 4 Satz 1 Buchstabe a kann in der Anwendungsvereinbarung ein
Zuschuss des Arbeitgebers in den Grenzen des § 19a Einkommensteuergesetz verein-
bart werden.
8
In der Anwendungsvereinbarung werden die Einzelheiten zum Beitrag der Beschäftig-
ten einschließlich etwaiger Bedingungen und Ansprüche geregelt.
9
In der Anwendungs-
vereinbarung werden Regelungen zur Information der Beschäftigten über die wirtschaft-
liche  Entwicklung  des  Krankenhauses  und  gegebenenfalls  über  Beteiligungsformen
(z. B. Gemeinsamer Ausschuss für die Aufgaben der Zukunftssicherung) getroffen.
§ 6
Ausgestaltung des Genussrechts nach § 4 Satz 1 Buchstabe a
in der Anwendungsvereinbarung
Die  Genussrechte  der  Beschäftigten  sind  in  der  Anwendungsvereinbarung  unter  Be-
rücksichtigung der folgenden Mindestvorgaben auszugestalten:
1.  Begründung der Genussrechte.
2.  Inhalt der Genussrechte.
3.  Ausgestaltung  der  ausgegebenen  Genussrechte  als  Eigenkapital  im  Sinne  des
HGB, indem sie auf unbegrenzte Zeit ausgegeben werden. Sowohl das die Genuss-
rechte ausgebende Krankenhaus als auch die Genussrechtsinhaber sind frühestens
sechs Jahre nach Ausgabe der Genussrechte berechtigt, die Genussrechte zu kün-
digen.
4.  Festlegung einer Sperrfrist von sechs Jahren. Für die Sperrfrist soll ein grundsätzli-
ches Verfügungsverbot der Beschäftigten über die Genussrechte bestehen.
5.  Vergütung für die Kapitalüberlassung.
6.  Informationsrechte und Beteiligungsformen.
7.  Ein Rückzahlungsanspruch in der Insolvenz oder im Liquidationsfall ist nachrangig.
8.  Beschäftigte  mit  befristeten  Arbeitsverhältnissen,  deren  Restlaufzeit  zum  Zeitpunkt
des  Inkrafttretens  weniger  als  ein  Jahr  beträgt,  sind  von  den  Regelungen  der  Ge-
nussrechte auszunehmen.
5
§ 7
Ausgestaltung der Reduzierung tariflicher Ansprüche
nach § 4 Satz 1 Buchstabe b
1
Die Reduzierung tarifvertraglicher Ansprüche ist im Einzelnen in der Anwendungsver-
einbarung auszugestalten.
2
Sie kann auch in einer Veränderung der Fälligkeit  von An-
sprüchen bestehen.
§ 8
Beschäftigungssicherung
1
Soweit ein Beitrag der Beschäftigten nach § 4 Satz 1 Buchstabe b vereinbart wird, sind
betriebsbedingte  Beendigungskündigungen  für  die  Dauer  der  Laufzeit  der  Anwen-
dungsvereinbarung auszuschließen.
2
Soweit ausschließlich ein Beitrag der Beschäftigten nach § 4 Satz 1 Buchstabe a ver-
einbart wird, können in der Anwendungsvereinbarung Maßnahmen zur Beschäftigungs-
sicherung für die Dauer der Laufzeit der Anwendungsvereinbarung festgelegt werden.
3
Während  der  Laufzeit  der  Anwendungsvereinbarung  dürfen  keine  Neu-,  Um-  oder
Ausgründungen mit dem Ziel der Anwendung eines anderen als des in § 1 genannten
Tarifrechts vorgenommen werden, es sei denn, sie sind Bestandteil der Vereinbarung in
der Anwendungsvereinbarung oder die neue Gesellschaft wird tarifgebundenes Mitglied
in einem Mitgliedverband der TdL.
4
Dies beinhaltet während der Laufzeit der Anwendungsvereinbarung auch den Verzicht
auf  Einstellung  zu  Lasten  des  tarifgebundenen  Personalbestandes  bei  einer  nicht  an
das Tarifrecht der TdL gebundenen Einrichtung oder Tochtergesellschaft des Kranken-
hauses, sofern nicht zum 1. Mai 2006 bereits eine vertragliche Verpflichtung gegenüber
einem Dritten zur Einstellung bei einer Tochtergesellschaft bestand.
Abschnitt III
In-Kraft-Treten, Laufzeit und Nachwirkung
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
§ 10
Kündigung und Nachwirkung
1
Dieser  Tarifvertrag  endet  am  31.  Dezember  2009.
2
Er  kann  frühestens  zum  31.  De-
zember  2007  mit  einer  Frist  von  drei  Monaten  zum  Quartalsende  schriftlich  gekündigt
werden.
3
Die  Nachwirkung  gemäß  § 4  Abs. 5  Tarifvertragsgesetz  ist  ausgeschlossen.
4
Bestehende Anwendungsvereinbarungen gelten für den vereinbarten Zeitraum weiter;
längstens jedoch bis 31. Dezember 2015.
6
5
Die  Tarifvertragsparteien  verpflichten  sich  zur  Verhandlungsaufnahme  ab  Juni  2009,
wenn  eine  der  vertragsschließenden  Parteien  dies  zuvor  schriftlich  verlangt.
6
Die  Ver-
handlungen  sind  spätestens  sechs  Wochen  nach  Eingang  der  schriftlichen  Aufforde-
rung aufzunehmen.
Berlin, den 12. Oktober 2006
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes