- Gewerbe:
 - Bekleidungs- und Textilindustrie
 - Branche
 - Bekleidungs-und Textilindustrie
 - Datum:
 - 12.10.2004
 - Schlagworte
 - 
          
- Altersteilzeit
 - Tarifvertrag
 - Textil
 
 
Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit Textilbranche
110 00 700 394 901 00
(110 00 701 394 901 00)
Bundesgebiet (einschl. West-Berlin)
alte Bundesländer
Industrie:
Arbeiter und Angestellte
Textilindustrie und
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
12.10.2004/
12.05.2006
gültig ab:
01.01.2005/
12.05.2006
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Laufzeit bis:
29.02.2008
TARIFVERTRAG
ZUR FÖRDERUNG DER ALTERSTEILZEIT
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
-2-
Zwischen dem
Gesamtverband der Deutschen Textil- und
Modeindustrie e.V. - Arbeitgeberverbund -
in Vollmacht für seine nachstehenden Mitgliedsverbände:
-  Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal
-  Verband der Nord-Westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
e.V., Münster
-  Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-
Pfalz und Saarland e.V., Neustadt
-  Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
Südwesttextil e.V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung
Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt
-  Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V.,
München
-  Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie Berlin und Brandenburg
e. V.
-  Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und
Unterfranken e.V., Aschaffenburg
-  Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen
e.V., Oldenburg
einerseits
und der IG Metall Vorstand, Frankfurt am Main
andererseits
wird folgender
Tarifvertrag
zur Förderung der Altersteilzeit
geschlossen:
§ 1  Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Berlin-West, alte Bundesländer.
Fachlich:
Für alle zur Textilindustrie und zur Bekleidungsindustrie
gehörenden Betriebe und selbständigen
Betriebsabteilungen.
Persönlich:
Für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Heimarbeiter.
Ausgenommen sind:
a)  gesetzliche Vertreter juristischer Personen und
leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG,
b)  außertarifliche Angestellte im Sinne der regionalen
Tarifverträge; in den Tarifbereichen der
Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin und Westfalen Angestellte mit einem
Einkommen oberhalb der höchsten Tarifgruppe.
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§ 2  Voraussetzungen der Altersteilzeit
Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AtG) und der nachfolgenden tariflichen
Bedingungen vereinbaren.
§ 3  Anspruch auf Altersteilzeit
1
Beschäftigte,  die  das  57.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  dem  Betrieb
mindestens  fünf  Jahre  ununterbrochen  angehören,  haben  Anspruch  auf
Abschluss  eines  Altersteilzeitvertrages  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
dieses Tarifvertrages.
2.
Der Anspruch des Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist
ausgeschlossen,  wenn  und  solange  2 %  der  Beschäftigten  des  Betriebes  von
einer  Altersteilzeitregelung  Gebrauch  machen  oder  diese  Grenze  durch  den
Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde.
Die  Betriebsparteien  können  durch  freiwillige  Betriebsvereinbarung  -  in
betriebsratslosen  Betrieben  kann  der  Arbeitgeber  -  andere  Bestandsquoten
oder  besondere  Zugangsquoten  festlegen.  Die  jeweilige  Regelung  bedarf  zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist der Durchschnitt der letzten
12  Kalendermonate  vor  Abschluss  des  Altersteilzeitvertrages  mit  dem
Beschäftigten  maßgebend.  Bei  der  Feststellung  der  Zahl  der  Beschäftigten
bleiben
Schwerbehinderte
und
Gleichgestellte
im
Sinne
des
Schwerbehindertengesetzes
sowie
Auszubildende
außer
Ansatz.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr  als  20  Stunden  sind  mit  0,5  und  mit  einer  regelmäßigen  wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Bei der Auswahl der Antragsteller ist, wenn eine freiwillige Betriebsvereinbarung
nichts anderes regelt, nach folgender Reihenfolge zu verfahren:
-
Beschäftigte mit längerer Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit,
-
Beschäftigte in Schichtarbeit,
-
Beschäftigte in flexiblen Arbeitszeitsystemen,
-
Schwerbehinderte oder Beschäftigte mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die zu erbringende Tätigkeit,
-
Beschäftigte eines früheren Geburtsjahrganges.
3.
Liegt  die  Weiterbeschäftigung,  insbesondere  wegen  der  Kenntnisse  und
Fähigkeiten  und  Leistungen  des  Beschäftigten  im  berechtigten  betrieblichen
Interesse und ist eine Wiederbesetzung nicht möglich, so kann der Arbeitgeber
einen  angemeldeten  Anspruch  auf  ein  bestimmtes  Modell  beschränken  oder
den  Beginn  der  geltend  gemachten  Altersteilzeit  um  bis  zu  9  Monate
verschieben.  Will  der  Arbeitgeber  den  Antrag  auf  Altersteilzeit  ablehnen,
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entscheidet  hierüber  auf  seinen  Antrag  der  regionale  oder  zentrale
Tarifausschuss oder eine hierzu eingerichtete Schiedsstelle.
§ 4 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
1.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht
unter- und von sechs Jahren nicht überschreiten.
2.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet im Übrigen
a)
zu dem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder
b)
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine der in § 5
Abs. 1 Nr. 3 AtG aufgeführten Leistungen bezieht oder
c)
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der
Beschäftigte eine Altersrente ohne Abschlag oder eine vergleichbare
Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens beanspruchen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AtG).
3.
Mit  der  Beendigung  des  Altersteilzeitarbeitsverhältnisses  endet  das
Arbeitsverhältnis.
Hat
der
Beschäftigte
bei
Abschluss
der
Altersteilzeitvereinbarung  das  62.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  ist  er
verpflichtet,  gemäß  § 41  SGB  VI  zu  bestätigen,  dass  das  Arbeitsverhältnis
infolge der Altersteilzeitvereinbarung endet.
4.
Endet  das  Altersteilzeitarbeitsverhältnis  nach  dem  Blockmodell  (Definition  § 6
Nr. 2)  vorzeitig,  so  hat  der  Beschäftigte  Anspruch  auf  eine  etwaige  Differenz
zwischen
den
ausgezahlten
Leistungen
(Altersteilzeitentgelt
und
Aufstockungsbetrag)  und  dem  Entgelt  für  den  Zeitraum  seiner  tatsächlichen
Beschäftigung (Arbeitsphase). Bei Tod des Beschäftigten steht dieser Anspruch
seinen Erben zu.
5.
Im  übrigen  bleibt  das  Recht  zur  Kündigung  gemäß  den  Bestimmungen  der
Tarifverträge über Alterssicherung erhalten.
§ 5 Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages
1.
Das  Altersteilzeitarbeitsverhältnis  ist  schriftlich  zu  vereinbaren.  Dabei  sind  die
Bestimmungen  dieses  Tarifvertrages  und  einer  eventuellen  freiwilligen
Betriebsvereinbarung  zu  beachten,  in  der  Modelle  der  Altersteilzeit  sowie
Kriterien,  welche  Beschäftigtengruppen  bevorzugt  an  Altersteilzeit  teilnehmen
können, verabredet werden können.
2.
Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist schriftlich beim
Arbeitgeber zu stellen. Er kann frühestens 6 Monate, muss jedoch spätestens 3
Monate
vor
dem
vom
Beschäftigten
angestrebten
Beginn
des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gestellt werden.
3.
Innerhalb  einer  Frist  von  2  Monaten  nach  Eingang  des  Antrages  hat  der
Arbeitgeber  dem  Beschäftigten  schriftlich  mitzuteilen,  ob  er  dem  Antrag
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entspricht  bzw.  ein  Ausschlussgrund  gemäß  dieses  Tarifvertrages  oder  einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung vorliegt.
4.
Der
Betriebsrat
kann
Vorschläge
für
den
Abschluss
von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen  vorlegen,  die  zwischen  Arbeitgeber  und
Betriebsrat zu beraten sind.
§ 6  Arbeitszeit während der Altersteilzeit
1.
Während  des  Altersteilzeitarbeitsverhältnisses  beträgt  die  wöchentliche
regelmäßige
Arbeitszeit
die
Hälfte
der
bisherigen
individuellen
durchschnittlichen  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  im  Rahmen  der
tariflichen  Bestimmungen.  Dabei  dürfen  die  Grenzen  der  Versicherungspflicht
nach dem SGB III nicht unterschritten werden.
Die  Verteilung  der  Arbeitszeit  kann  innerhalb  eines  Jahreszeitraumes  flexibel
vereinbart werden. Dabei muss nur sichergestellt werden, dass im Zeitraum der
Altersteilzeit  durchschnittlich  die  Hälfte  der  bisherigen  individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit erreicht wird.
2.
Die  während  der  Gesamtdauer  der  Altersteilzeitarbeit  zu  erbringende
Arbeitszeit kann so verteilt werden, dass sie vollständig im ersten Abschnitt der
Altersteilzeitarbeit  geleistet  wird  (Arbeitsphase)  und  der  Beschäftigte
anschließend  von  der  Arbeitsleistung  freigestellt  (Freistellungsphase)  wird
(Blockmodell).
Im Blockmodell gilt die Arbeitsphase als Ausgleichszeitraum.
3.
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit kann
unter Beachtung von Nr. 1 auch stufenweise, beispielsweise jährlich, abgesenkt
werden.
§ 7  Altersteilzeitentgelt
1.
Zum  festen  Altersteilzeitentgelt  gehören  alle  der  Lohnsteuer  und  der
Sozialversicherung  unterliegenden  laufenden  Bezüge.  Dazu  zählen  Lohn,
Gehalt,  vermögenswirksame  Leistungen,  soweit  der  Beschäftigte  einen
entsprechenden Anspruch besitzt.
Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein
Altersteilzeitentgelt  nach  Maßgabe  der  verminderten  durchschnittlichen
individuellen  regelmäßigen  Arbeitszeit.  Das  Altersteilzeitentgelt  ist  unabhängig
von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
2.
Variable  Entgeltbestandteile  (zum  Beispiel  Akkord,  Prämien,  Zulagen)  werden
entsprechend  der  geleisteten  oder  aus  anderen  Gründen  zu  vergütenden
Arbeitsstunden  ermittelt  und  im  Blockmodell  je  zur  Hälfte  in  der  Arbeits-  und
Freistellungsphase  monatlich  gezahlt.  Die  in  der  Freistellungsphase  zu
berücksichtigenden  hälftigen  variablen  Entgeltbestandteile  werden  aus  dem
Durchschnitt der Arbeitsphase ermittelt.
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3.
Sonntags-,  Feiertags-  und  Nachtarbeitszuschläge  berechnen  sich  nach  dem
tatsächlichen  Umfang  der  geleisteten  Sonntags-,  Feiertags-  und  Nachtarbeit.
Sie sind entsprechend den regionalen Manteltarifvertragsbestimmungen in dem
Zeitraum zu zahlen, in dem die zuschlagspflichtige Arbeit geleistet wird, sofern
betrieblich nicht etwas anderes vereinbart wird.
Die Zuschläge sind, soweit sie steuerfrei sind, nicht in die Aufstockungszahlung
einzubeziehen.
4.
Beim  Blockmodell  besteht  während  der  Arbeitsphase  und  während  der
Freizeitphase  ein  Anspruch  auf  50 %  des  zusätzlichen  Urlaubsgeldes  und  der
tariflichen Jahressonderzahlung unter Berücksichtigung von § 8 Nr. 2 bzw. Nr. 3
sowie der vermögenswirksamen Leistungen. Für Beschäftigte im Teilzeitmodell
gelten die tariflichen Bestimmungen.
5.
Das  Altersteilzeitentgelt  nimmt  an  der  allgemeinen  tariflichen  Entwicklung  teil.
Wird  die  tarifliche  Erhöhung  der  Entgelte  ganz  oder  teilweise  gemäß  den
tariflichen Bestimmungen ausgesetzt oder betrieblich nicht wirksam, so gilt dies
auch für das Altersteilzeitentgelt.
6.
Beschäftigte  in  Altersteilzeit  sind  von  der  Kurzarbeit  auszunehmen  oder  der
Arbeitgeber  zahlt  dem  Beschäftigten  für  die  Dauer  der  Kurzarbeit  die
Aufstockungszahlung gemäß § 8.
7.
Beschäftigte in Altersteilzeit sind von der Absenkung der Arbeitszeit gemäß den
Arbeitszeitabkommen auszunehmen.
§ 8  Ergänzende Entgeltbestimmungen, Aufstockungsbeträge und Beiträge
zur Rentenversicherung
1.
Durch  freiwillige  Betriebsvereinbarung  wird  für  die  Zukunft  festgelegt,  welches
der  nachfolgend  genannten  Modelle  der  Aufstockungsleistungen  im  Betrieb
Anwendung findet.
Die  Auswahl  erfolgt  zwischen  dem  Nettoaufstockungsmodell,  in  diesem  Fall
bestimmen  sich  die  weiteren  tariflichen  Ansprüche  des  Beschäftigten  nach
Nr. 2.  oder  dem  Bruttoaufstockungsmodell,  in  diesem  Fall  bestimmen  sich  die
weiteren tariflichen Ansprüche des Beschäftigten nach Nr. 3. Für beide Modelle
gilt Nr. 4.
Die  erstmalige  Festlegung  muss  spätestens  mit  der  Entscheidung  über  den
ersten  nach  Inkrafttreten  dieses  Tarifvertrags  gestellten  Antrags  auf
Altersteilzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, findet das Nettoaufstockungsmodell
(Nr. 2) Anwendung.
2.
Im  Nettoaufstockungsmodell  können  die  Einmalzahlungen  dem  monatlichen
Altersteilzeitentgelt  anteilig  zugeschlagen  werden,  wobei  damit  der  tarifliche
Anspruch nach § 7 Nr. 4 erfüllt ist.
Der  Beschäftigte  erhält  zusätzlich  zu  seinem  Altersteilzeitentgelt  eine
Aufstockungszahlung  nach  Maßgabe  des  § 3  Abs. 1  Nr. 1  a)  AtG,  die  so  zu
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bemessen ist, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 85 % des um die
gesetzlichen  Abzüge,  die  bei  den  Arbeitnehmern  gewöhnlich  anfallen,
verminderten  bisherigen  Bruttoarbeitsentgelts  (Mindestnettobetrag)  im  Sinne
des § 6  Abs. 1 AtG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung  beträgt.
3.
Im  Bruttoaufstockungsmodell  werden  die  Einmalzahlungen  dem  monatlichen
Altersteilzeitentgelt  anteilig  zugeschlagen,  wobei  damit  der  tarifliche  Anspruch
nach § 7 Nr. 4 erfüllt ist.
Beschäftigte  in  Altersteilzeit  erhalten  einen  Aufstockungsbetrag  auf  das
Regelarbeitsentgelt  nach  Maßgabe  von  § 3  Abs. 1  Nr. 1  Buchstabe  a)  AtG
mindestens in Höhe des ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes.
Der  zur  Berechnung  des  Bruttoaufstockungsbetrages  anzuwendende
Bruttoaufstockungsprozentsatz wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller
Basis  ermittelt  und  bleibt  während  der  gesamten  Laufzeit  des
Altersteilzeitverhältnisses gleich.
Der auf das Regelarbeitsentgelt bezogene Bruttoaufstockungsprozentsatz ist so
zu  bemessen,  dass  das  monatliche  Nettoentgelt  während  der  Altersteilzeit
mindestens  85 %  des  um  die  gesetzlichen  Abzüge,  die  bei  Arbeitnehmern
gewöhnlich
anfallen,
verminderten
doppelten
Regelarbeitsentgelts
entsprechend  § 6  Abs. 1  AtG  beträgt  .  Basis  für  die  Berechnung  ist  der  erste
Monat der Altersteilzeit.
Der so ermittelte Bruttoprozentsatz der Aufstockung wird um 1,2 Prozentpunkte
erhöht.
Tariferhöhungen während der Freistellungsphase finden nicht statt.
4.
Der  Arbeitgeber  entrichtet  für  die  Beschäftigten  in  Altersteilzeit  zusätzliche
Beiträge  zur  gesetzlichen  Rentenversicherung  entsprechend  § 3  Abs. 1  Nr. 1
Buchstabe  b)  AtG  mindestens  in  Höhe  des  Betrags,  der  auf  80 %  des
Regelarbeitsentgelts  für  die  Altersteilzeitarbeit  entfällt,  begrenzt  auf  den
Unterschiedsbetrag
zwischen
90 %
der
monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze  und  dem  Regelarbeitsentgelt,  höchstens  bis  zur
Beitragsbemessungsgrenze.
§ 9  Entgeltfortzahlung bei Krankheit während der Arbeitsphase
1.
Bei Arbeitsunfähigkeit und ärztlich veranlassten Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge  und  Rehabilitation  werden  das  Altersteilzeitentgelt  und  der
Aufstockungsbetrag fortgezahlt.
2.
Nach  Ablauf  des  Entgeltfortzahlungszeitraumes  zahlt  der  Arbeitgeber  die
Aufstockung  gemäß  § 8  dieses  Tarifvertrages  weiter.  In  diesem  Fall  tritt  der
Beschäftigte seinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber
ab. Die Pflicht zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge entfällt, wenn
die Agentur für Arbeit diese Leistung übernimmt.
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3.
Wird  ein  Blockmodell  gemäß  § 6  Nr. 2  vereinbart,  so  ist  der  Beschäftigte
verpflichtet, 50 % der krankheitsbedingten Ausfallzeiten in der Arbeitsphase, für
die  kein  Anspruch  auf  Entgeltfortzahlung  besteht,  am  Ende  der  Arbeitsphase
nachzuarbeiten. Die Dauer der Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
§ 10  Abfindung
1.
Kommt  das  Altersteilzeitarbeitsverhältnis  auf  Veranlassung  des  Arbeitgebers
zustande, erhält der Beschäftigte am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.
2.
Voraussetzung  dafür  ist  eine  10-jährige  Betriebszugehörigkeit  zu  Beginn  der
Altersteilzeit.
3.
Die  Berechnung  ergibt  sich  aus  der  Anzahl  der  Monate  zwischen  der
Beendigung  des  Altersteilzeitarbeitsverhältnisses  und  dem  Zeitpunkt,  an  dem
der Beschäftigte Anspruch auf eine ungeminderte gesetzliche Altersrente hätte,
längstens  bis  zur  Beendigung  des  65.  Lebensjahres.  Der  maximale  Zeitraum
der  Zahlung  beträgt  24  Monate.  Pro  Monat  sind  230,00  €  zu  zahlen.  Dieser
Betrag unterliegt keiner tariflichen Anpassung.
§ 11  Mehrarbeit und Nebenbeschäftigungsverbote
1.
Wird für den Altersteilzeitbeschäftigten über den in § 6 festgelegten Umfang der
Altersteilzeitarbeit  hinaus  notwendige  zusätzliche  Arbeit  angeordnet,  ist  diese
innerhalb  einer  Frist  von  6  Monaten  durch  entsprechende  Freizeit
auszugleichen.  Kann  der  Ausgleich  wegen  Krankheit,  Urlaub  oder  aus
ähnlichen  Gründen  nicht  erfolgen,  ist  er  in  den  darauffolgenden  6  Monaten
vorzunehmen.
Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 AtG festgelegten Grenzen hinausgeht, ist
nicht zulässig.
2.
Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen.
Der  Beschäftigte  darf  neben  seiner  Altersteilzeit  keine  Beschäftigungen  oder
selbständige Tätigkeiten ausüben, die die in § 5 Abs. 3 AtG genannten Grenzen
überschreiten. Dabei bleiben Tätigkeiten unberührt, die der Beschäftigte bereits
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat.
Bei einem Überschreiten der in § 5 Abs. 3 AtG genannten Grenzen entfällt der
Anspruch  auf  den  Aufstockungsbetrag  sowie  auf  die  zusätzlichen
Rentenbeiträge.  Eventuell  geleistete  Zahlungen  sind  zu  erstatten.  In  diesem
Fall
gelten
die
Aufstockungsbeträge
und
die
zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge  als  Vorschuss,  der  ohne  Rücksicht  auf  die
Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen und zurückzuzahlen ist.
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§ 12  Urlaub
Für die Beschäftigten, die im Blockmodell beschäftigt werden, besteht kein
Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des
Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Beschäftigte für jeden
vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs.
§ 13  Mitwirkungs- und Erstattungspflichten
1.
Der  Beschäftigte  in  Altersteilzeitarbeit  hat  Änderungen  der  ihn  betreffenden
Verhältnisse,  die  seinen  Vergütungsanspruch  oder  den  Anspruch  auf
Aufstockungszahlung  berühren  können,  dem  Arbeitgeber  unverzüglich
mitzuteilen.
2.
Er  ist  verpflichtet,  frühestmöglich  den  Antrag  auf  eine  Rente  ohne
versicherungsmathematischen  Abschlag  wegen  Alters  oder  vergleichbare
Leistungen,  die  zur  Beendigung  des  Altersteilzeitarbeitsverhältnisses  führen
(§ 4 Nr. 2) zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Auf  Verlangen  des  Arbeitgebers  hat  der  Beschäftigte  den  frühesten  Zeitpunkt
glaubhaft  zu  machen,  ab  dem  er  eine  solche  Altersrente  oder  eine
vergleichbare Leistung beanspruchen kann.
3.
Erfüllt der Beschäftigte seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht oder gibt
er  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  oder  Auskünfte,  die  seinen
Vergütungsanspruch oder seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren
können,  hat  der  Arbeitgeber  ein  Zurückbehaltungsrecht.  Zu  Unrecht
empfangene  Leistungen  gelten  als  Entgeltvorschuss,  den  der  Beschäftigte
zurückzuerstatten  hat  oder  den  der  Arbeitgeber  mit  Zahlungsforderungen
verrechnen kann.
4.
Beträgt  die  wöchentliche  regelmäßige  Arbeitszeit  eines  Altersteilzeit-
Beschäftigten  weniger  als  15  Stunden  und  besteht  Sozialversicherungspflicht
nur  wegen  der  Höhe  des  Entgelts,  so  ist  der  Beschäftigte  verpflichtet,  dem
Arbeitgeber  unverzüglich  mitzuteilen,  wenn  er  sich  beim  Arbeitsamt  arbeitslos
meldet.  Ab  dem  Zeitpunkt  der  Arbeitslosenmeldung  entfallen  die
Zahlungspflichten des Arbeitgebers nach § 8 dieses Tarifvertrages.
§ 14  Insolvenzschutz
1.
Der  Arbeitgeber  hat  gegenüber  dem  Beschäftigten  beim  Abschluss  des
Altertsteilzeitvertrages den Nachweis zu erbringen, dass er die im Blockmodell
entstandenen  und  noch  nicht  erfüllten  Ansprüche  des  Beschäftigten  aus  der
Arbeitsphase  (Wertguthaben),  einschließlich  der  darauf  entfallenden
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung insolvenzgesichert hat.
2.
Eine der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Insolvenzregelungen
ist  anzuwenden,  es  sei  denn,  der  Arbeitgeber  weist  eine  wertgleiche
Insolvenzregelung nach.
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§ 15  Abweichende Regelungen
1.
Betrieblich  kann  von  den  Bestimmungen  dieses  Tarifvertrages  durch
wertgleiche Regelungen abgewichen werden.
2.
Mit  Angestellten,  die  nicht  unter  den  Geltungsbereich  der  Tarifverträge  fallen,
können  betrieblich  oder  einzelvertraglich  Altersteilzeitverträge  gemäß  den
Bestimmungen dieses Tarifvertrages abgeschlossen werden. Mit ihnen können
auch  abweichende  Regelungen  vereinbart  werden.  Die  Altersteilzeitverträge
werden nicht auf die Quote gemäß § 3 angerechnet.
§ 16  Inkrafttreten und Laufzeit
1.
Dieser  Altersteilzeittarifvertrag  tritt  am  01.01.2005  in  Kraft.  Er  ersetzt  den
Tarifvertrag in der Fassung vom 25.10. 2001.
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,  die  vor  dem  01.07.2004  begonnen  haben,
findet  der  Tarifvertrag  in  der  Fassung  vom  25.10.2001  weiterhin  Anwendung.
Soweit  dabei  auf  Regelungen  des  Altersteilzeitgesetzes  und  des  SGB  VI
verwiesen  wird,  ist  damit  das  Altersteilzeitgesetz  in  der  bis  zum  30.06.2004
geltenden Fassung gemeint.
Auf  Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,  die  zwischen  dem  01.07.2004  und  dem
31.12.2004 begonnen haben, findet der Tarifvertrag in der ab dem 01.01.2005
geltenden  Fassung  Anwendung.  Zur  Anpassung  an  die  ab  dem  1.  Juli  2004
geltenden  Fassung  des  AtG  gilt  für  diese  Altersteilzeitarbeitsverhältnisse  das
Nettoaufstockungsmodell nach § 8 Nr. 2.
2.
Ändern sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die Bestimmungen des
Altersteilzeitgesetzes  oder  die  für  die  Berechnung  der  tariflichen  Leistungen
maßgebenden  sonstigen  Vorschriften,  insbesondere  § 3  Nr. 9  EStG  und
werden  dadurch  die  Wirksamkeit  und/oder  die  Belastungen  durch  diesen
Tarifvertrag  nachhaltig  berührt,  werden  die  Tarifvertragsparteien  auf  Antrag
einer  Seite  in  Verhandlungen  über  eine  Anpassung  der  tariflichen
Bestimmungen  eintreten  mit  dem  Ziel,  die  Belastungsverteilung  dieses
Tarifvertrages aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
3.
Dieser Tarifvertrag endet am 29.02.2008 ohne Nachwirkung. Für Beschäftigte,
die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  in  Altersteilzeitarbeit  eingetreten  sind,  gelten  die
tariflichen Bestimmungen weiter.
Niedernhausen, den 12. Oktober 2004 / 12. Mai 2006
Gesamtverband der Deutschen Textil-
und Modeindustrie e. V. – Arbeitgeber-
verbund, Eschborn
IG Metall
Vorstand, Frankfurt am Main
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Mitglied werden: http://www.bw.igm.de