- Gewerbe:
 - Gläserhandwerk
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 01.01.2003
 - Schlagworte
 - 
          
- Altersvorsorge
 - Entgeltumwandlung
 - Glaserhandwerk
 
 
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Glaserhandwerk für Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
Zwischen dem
Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks
Wunnensteinstr. 47 - 49 , 70186 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
andererseits, wird folgender
Tarifvertrag über Entgeltumwandlung
vereinbart:
§ 1   Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1  räumlich:
für Baden-Württemberg
1.2  fachlich:
für  die  Betriebe,  Hilfs-  und  Nebenbetriebe,  für
selbständige
Betriebsabteilungen
sowie
Montagestellen des Glaserhandwerks;
-
für Betriebe verwandter Handwerkszweige, soweit die
Betriebe  Mitglied  einer  Mitgliedsinnung  oder  Einzel-
mitglieder  des  Fachverbandes  Glas  Fenster  Fassade
Baden-Württemberg sind, und soweit diese im Glaser-
handwerk tätig sind.
1.3  persönlich:
für  alle  Beschäftigten,  auch  fachfremde  Beschäftigte,
die  eine  arbeiter-,  renten-  oder  angestelltenversiche-
rungspflichtige  Beschäftigung  in  den  und  für  die  vor-
genannten Betriebe ausüben.
In  einem  Ausbildungsverhältnis  Beschäftigte  (Auszu-
bildende).
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§ 2   Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die  Vorschriften  dieses  Tarifvertrages  regeln  die  Entgeltumwandlung  tarifli-
cher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung.
§ 3   Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen An-
spruch,  tarifliche  Entgeltbestandteile  zugunsten  einer  Versorgungszusage
zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
§ 4   Höhe der Entgeltumwandlung
4.1  Der  Beschäftigte  kann  verlangen,  dass  von  seinen  zukünftigen  Entgelt-
ansprüchen  bis  zu  4  %  der  jeweiligen  Beitragsbemessungsgrenze  der
Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Bei  dieser  Entgeltumwandlung  darf  1/160  der  Bezugsgröße  nach  §  18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf der
Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
4.2  Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kann auf freiwilliger Basis ver-
einbart  werden,  dass  mehr  als  4%  der  Beitragsbemessungsgrenze  der
Rentenversicherung umgewandelt werden.
§ 5   Umwandelbare Entgeltbestandteile
5.1  Bereits  entstandene  Entgeltansprüche  können  nicht  umgewandelt  wer-
den.
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige
Ansprüche auf
a.  die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Ein-
führung eines 13. Monatseinkommens;
b.  das  zusätzliche  Urlaubsgeld  nach  §  13  Abs.  IV  Ziff.  20  und  21  des
Manteltarifvertrags für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende;
c.  die  Leistungen  nach  dem  Tarifvertrag  über  vermögenswirksame
Leistungen;
d.  sonstige Entgeltbestandteile.
5.2  Durch  freiwillige  Betriebsvereinbarung  können  hinsichtlich  der  Auswahl
der Entgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.1 Einzelheiten festgelegt werden.
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§ 6   Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
6.1  Das  umzuwandelnde  Entgelt  wird  unabhängig  von  der  jeweiligen  tarifli-
chen Regelung als einmaliger Betrag behandelt.
6.2  Als  Fälligkeitstermin  gilt  der  1.  Dezember  des  Kalenderjahres,  in  dem
das  umzuwandelnde  Entgelt  fällig  geworden  wäre.  Durch  freiwillige  Be-
triebsvereinbarung  kann  ein  anderer  jährlicher  Fälligkeitstermin  festge-
legt werden.
6.3  Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige
Ansprüche  zugesagt,  hat  der  Beschäftigte  die  bei  Beendigung  des  Ar-
beitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr
nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  beziehen,  dem  Arbeitgeber
zurückzuerstatten.
§ 7   Verfahren
7.1  Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens
zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft
treten soll, geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
7.2  Der  Beschäftigte  ist  an  die  jeweilige  Entscheidung,  tarifliche  Entgeltbe-
standteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die per-
sönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
7.3  Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeb-
lich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 8   Durchführungsweg
Der  Arbeitgeber  bietet  dem  Beschäftigten  für  die  Entgeltumwandlung  einen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.
8.1
Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die Entgeltumwand-
lung in einem der Durchführungswege des Versorgungswerks ’Alters-
vorsorge HuK – ein Projekt der MetallRente’ oder des Industrie-
Pensions-Management e.V. oder einer anderen vergleichbaren Ein-
richtung an.
Ein Durchführungsweg, dessen Anlage überwiegend in Fondsproduk-
ten stattfindet, ist nicht zulässig.
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8.2
Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchfüh-
rungswege sowohl die nach §§ 10a, 82ff EstG geförderte als auch die
ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.
8.3.
Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in den angebotenen Durch-
führungswegen  die  Förderung  nach  §§  10a,  82ff  EstG  in  Anspruch
nehmen will oder nicht.
§ 9   Versorgungsleistungen
9.1
Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht
als Renten- oder Kapitalleistung zum vereinbarten Rentenbeginn oder
Auszahlungstermin, sofern bedingungsgemäß Erwerbsminderung vor-
liegt oder wegen Todes des Versorgungsanwärters.
9.2
Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten an-
geboten werden:
-
Erwerbsminderung
-
Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder –anwärter.
§ 10   Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Bei  Einstellung  von  Beschäftigten,  die  über  Versorgungsanwartschaften
eines Durchführungsweges in dem Versorgungswerk MetallRente verfü-
gen,  ist  der  Arbeitgeber  auf  Verlangen  des  Beschäftigten  verpflichtet,
diese  Anwartschaften  zu  übernehmen,  wenn  er  den  gleichen  Durchfüh-
rungsweg  innerhalb  des  Versorgungswerks  "Altersvorsorge  HuK  -  ein
Projekt der Metallrente" vorhält.
Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er
die  Anwartschaft  des  bisherigen  Arbeitgebers  durch  Übertragung  des
Barwertes  übernimmt.  Voraussetzung  für  die  Übertragung  ist,  dass  die
Entgeltumwandlung  des  Beschäftigten  mit  dem  Arbeitgeberwechsel  kei-
ne Änderung der Art der Förderung erfährt.
§ 11   Insolvenzsicherung
Eine Insolvenzsicherung hat der Arbeitgeber durchzuführen, wenn und soweit
ein insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungsweg gewählt worden ist und
die Insolvenzsicherung gesetzlich eingeführt ist.
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§ 12   Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der angebo-
tenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des
Trägers der Altersvorsorge insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden
Leistungen werden an den Beschäftigten weitergegeben.
§ 13 In-Kraft-Treten und Laufdauer
13.1  Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit 3 Mo-
naten  zum  Jahresende,  erstmals  zum  31.  Dezember  2006  gekündigt
werden.  Bis  zum  Abschluss  eines  neuen  Tarifvertrages  gelten,  soweit
nichts  anderes  zwischen  den  Tarifvertragsparteien  vereinbart  wird,  die
Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages.
13.2  Sofern  durch  gesetzliche  Regelungen  im  Rahmen  der  gesetzlichen
Rentenversicherung,  des BetrAVG  oder  anderer  Vorschriften  eine  Än-
derung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung
notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlun-
gen  mit  dem  Ziel  eintreten,  die  Entgeltumwandlung  entsprechend  den
gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen.
13.3  Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge, Be-
triebsvereinbarungen  oder  Individualvereinbarungen  zur  Entgeltum-
wandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaf-
ten aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten
unverändert weiter.
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Protokollnotiz:
1.
Der § 2 Ziff. 12 des Tarifvertrages für Vermögenswirksame Leistungen
für  das  Glaserhandwerk  -  des  Fachverbandes  Glas  Fenster  Fassaden
Baden-Württemberg  und  Landesinnungsverbandes  Glaserhandwerk -
steht der Entgeltumwandlung nicht entgegen.
2.
Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betriebli-
chen  Altersversorgung  bleiben  durch  die  Bestimmungen  dieses  Tarif-
vertrages unberührt.
Leinfelden, den 08. Juli 2003
Fachverband Glas Fenster Fassade
IG Metall
Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Willy Ruoff
Jörg Hofmann
(Tarifausschuss Vorsitzender)
(Bezirksleiter)
Dr. Siegfried Melcher
Karl Hasenohr
(Hauptgeschäftsführer)
(Bezirkssekretär)