Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.08.2000
Schlagworte
  • Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
  • Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier
  • Publizistik und Kunst
  • Zeitungsverlagsgewerbe
  • Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.

Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen

Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen
und Bremen
Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003
Zwischen dem
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger E.V.
sowie dem
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.
einerseits und der
Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Nieder-
sachsen-Bremen
sowie der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Niedersachsen-Bremen
andererseits wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und
Bremen, soweit sie die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
erfüllen.
§ 2
Anspruch auf Altersteilzeit für Nacht- und Schichtarbeiter
Mindestens 57-jährige Angestellte, die in den letzten 5 Jahren vor Antritt der Altersteilzeit in dem-
selben Betrieb oder Unternehmen ständig in gleichmäßig verteilter Wechselschicht gearbeitet
oder ständige Nachtarbeit geleistet haben (gemäß § 4 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer
der Druckindustrie), erhalten einen Anspruch auf bis zu 6 Jahre verblockter Altersteilzeit. Der An-
trag ist mindestens 4 Monate vor Beginn der Altersteilzeit zu stellen.
Bei Angestellten mit Schlüsselqualifikation kann der Arbeitgeber den Beginn der geltend gemach-
ten Altersteilzeit um 6 Monate verschieben oder den Anspruch ablehnen, wenn er dem Angestell-
ten stattdessen unverblockte Altersteilzeit anbietet.
Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, wenn und
solange 5 % der Angestellten des jeweiligen Betriebes, höchstens aber 8 % der in Nacht- und
Schichtarbeit (gemäß §4 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie) tätigen An-
gestellten des jeweiligen Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese
Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die
Berechnung der Zahl der Angestellten gilt § 7 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz.
Der VNZV übernimmt für die Richtigkeit des Gesetzestextes / der Richtlinie keine Gewähr.
Tarifvertrag zur Altersteilzeit
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Der Anspruch ist auch ausgeschlossen, soweit eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Al-
tersteilzeit besteht. In diesem Fall sind die Betriebsparteien verpflichtet, zu überprüfen, ob und in
wie weit die materielle Ausstattung entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages in die
freiwillige Betriebsvereinbarung integriert werden kann. Beiden Betriebsparteien steht ein auf 6
Monate nach Abschluss dieses Tarifvertrages befristetes Sonderkündigungsrecht zu. Wird nach
einer Kündigung binnen 3 weiterer Monate keine Anpassung der freiwilligen Betriebsvereinba-
rung vereinbart, gilt ausschließlich der Tarifvertrag.
Die Tarifvertragsparteien empfehlen den Verlagen, betriebliche Vereinbarungen zu schließen, die
den Rechtsanspruch für Altersteilzeit erweitern und insbesondere für den Personenkreis ehema-
liger Schichtarbeiter bzw. ständiger Nachtarbeiter in Zeitungsverlagen sicherstellen.
§ 3
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder
zu einem zwischen Arbeitgeber und Angestellten vereinbarten anderen Zeitpunkt, oder
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Angestellte eine der in § 5
Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen beanspruchen kann, oder
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Angestellte eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeit-
gesetz aufgeführte Leistung bezieht.
Bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist zwischen Arbeitgeber und Angestellten
eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zu treffen, nach der das Arbeitsverhältnis zum
vereinbarten Zeitpunkt enden soll.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Altersteilzeitangestellte
von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt erhalten.
Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, so hat der Angestellte Anspruch auf eine et-
waige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tat-
sächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Dabei sind die zum
Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung geltenden Tarifentgelte zu Grunde zu legen. Zuschläge blei-
ben jedoch unberücksichtigt. Bei Tod des Angestellten steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
§ 4
Arbeitszeit
Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durch-
schnitt die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
des Beschäftigten. Dabei dürfen die Grenzen der Versicherungspflicht im Sinne des SGB III nicht
unterschritten werden.
Der VNZV übernimmt für die Richtigkeit des Gesetzestextes / der Richtlinie keine Gewähr.
Tarifvertrag zur Altersteilzeit
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Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit in ei-
nem Zeitraum von bis zu 6 Jahren ist - abgesehen von § 2 Nr. 2, 2. Variante - so zu verteilen, dass
sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet (Arbeitsphase) und der An-
gestellte anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit frei
gestellt wird (Freistellungsphase).
Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinaus geht, ist aus-
geschlossen. Mehrarbeit unterhalb dieser Grenzen ist durch Freizeit auszugleichen.
§ 5
Altersteilzeitentgelt
Für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhält der Angestellte das Arbeitsentgelt für
die Altersteilzeit. Dieses bemisst sich, soweit nicht § 8 etwas anderes bestimmt, nach den allge-
meinen Bestimmungen über die Bezahlung von Teilzeitarbeit und wird unabhängig von der Vertei-
lung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.
Die Bemessung tariflicher Leistungen richtet sich nach § 8 dieses Tarifvertrages.
§ 6
Aufstockungszahlung
Für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhält der Angestellte a) im Falle eines tarifli-
chen Anspruchs auf die Altersteilzeit nach § 2 dieses Tarifvertrages einen Aufstockungsbetrag
auf das Altersteilzeitentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz
auf mindestens 85 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Angestellten gewöhnlich anfallen,
verminderten Arbeitsentgelts, das der Angestellte ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte
(Nettoarbeitsentgelt); b) bei darüber hinaus gehenden freiwilligen Regelungen zur verblockten
Altersteilzeit einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Al-
tersteilzeitgesetz auf mindestens 80 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Angestellten ge-
wöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Nettoarbeitsentgelt).
Für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgelts ist die nach dem Altersteilzeitgesetz erlassene
Rechtsverordnung maßgebend.
Eine Aufstockung erfolgt nur, wenn der Angestellte vor der Vereinbarung des Altersteilzeitar-
beitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle Umstände mitgeteilt und durch Nachweise, z. B. Auskunft
des Rentenversicherungsträgers, belegt hat, aus denen sich ergibt, dass er keine der in § 5 Abs. 1
Nr. 2 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen beanspruchen kann und keine der in § 5 Abs. 1
Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführte Leistung bezieht.
Bezieht ein Angestellter Krankengeld, zahlt der Arbeitgeber dem Angestellten an Stelle des An-
spruches nach § 10 Ziffer 3 a) Manteltarifvertrag für die Dauer von 52 Wochen eine Aufstockungs-
leistung in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit. Der Angestellte ist verpflichtet,
bis spätestens zum Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankengeldzahlung BU/EU-Rente zu
Der VNZV übernimmt für die Richtigkeit des Gesetzestextes / der Richtlinie keine Gewähr.
Tarifvertrag zur Altersteilzeit
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beantragen; unterbleibt die Antragstellung, erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Aufsto-
ckungsleistung. Etwaige Ansprüche des Angestellten gegen den Versicherungsträger werden in
Höhe der gezahlten Aufstockungsleistung an den Arbeitgeber abgetreten.
§ 7
Beiträge zur Rentenversicherung
Der Arbeitgeber entrichtet für den Angestellten in verblockter Altersteilzeit sowie im Falle von § 2
Nr. 2, 2. Variante zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe von §
3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Altersteilzeitgesetz.
§ 8
Tarifliche Leistungen
Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Antrittsgebühren berechnen
sich nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass sie
jeweils hälftig in der Arbeits- und Freistellungsphase auszubezahlen sind oder entsprechend pau-
schaliert werden.
Die Jahresleistung, das zusätzliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen wer-
den während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf Grundlage der Hälfte
der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Sie können auch in monatlich gleich bleibenden
Teilbeträgen ausbezahlt werden.
Während der Arbeitsphase richtet sich die Berechnung des Durchschnittslohnes gemäß § 13 Zif-
fer 1 Manteltarifvertrag nach dem Altersteilzeitentgelt. Dasselbe gilt für das Arbeitsentgelt nach §
10 Ziffer 2 a) Manteltarifvertrag.
Im Kalenderjahr des Überganges von der Arbeits- in die Freistellungsphase hat der Angestellte für
jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes.
Für die in verblockter Altersteilzeit beschäftigten Angestellten besteht in der Freistellungsphase
kein Urlaubsanspruch.
§ 9
Nebentätigkeiten
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen.
Soweit durch die Nebentätigkeiten die in § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen über-
schritten werden, bedürfen sie der Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei bleiben Tätigkeiten un-
berücksichtigt, die der Angestellte bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteil-
zeit ständig ausgeübt hat.
Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen entfällt der Anspruch auf die Aufsto-
ckungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Soweit der Angestellte ohne
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Zustimmung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des § 5 Abs. 3 Al-
tersteilzeitgesetz überschreitet, hat er dem Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge sowie die zu-
sätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. Besteht ein Erstattungsanspruch des Ar-
beitgebers, so gelten diese Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge
als Vorschuss, der ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen und zurückzuzah-
len ist.
§ 10
Schlussbestimmungen
Im Rahmen dieses Tarifvertrages gelten ergänzend die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes
in seiner jeweiligen Fassung. Im Übrigen bleiben andere Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitge-
setz unberührt.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2000 in Kraft. Er endet am 31. Juli 2007 ohne Nachwirkung.
Für Angestellte, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit eingetreten sind, gelten die tariflichen
Bestimmungen weiter.
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bereits bestehende Firmentarifverträge und Individual-
vereinbarungen bleiben von den Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger E.V.
Schwarz Borrmann
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.
Dr. Woywod
Industriegewerkschaft Medien
- Druck und Papier, Publizistik und Kunst -
Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Menze
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Niedersachsen-Bremen
Berghausen
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