Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
14.07.2007
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • VBGK
  • Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK)

Tarifvertrag
zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der
Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken
(TVÜ-Ärzte VBGK)
vom 14.06.2007
Zwischen
den in der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) zusammen geschlosse-
nen Institutionen
1. Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil GmbH,
2. BG-Unfallklinik Duisburg GmbH,
3. Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Hamburg,
4. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Frankfurt e. V.,
5. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Heidelberg e. V.,
6. Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Murnau e. V.,
7. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Bremen e. V.,
8. Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften Berlin e. V.,
9.
Trägerverein für die Berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten Falkenstein
e. V.
einerseits
und
dem Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte
Deutschlands e. V., Landesverband Baden-Württemberg, Landesverband Bayern, Landes-
verband Berlin-Brandenburg, Landesverband Bremen, Landesverband Hamburg, Landes-
verband Hessen, Landesverband Nordrhein-Westfalen-Rheinland-Pfalz, Landesverband
Sachsen,
- vertreten durch den Bundesverband -, dieser vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
- 2 -
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt),
-
die am 01.07.2007 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und
Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-
Ärzte VBGK) fallen und
-
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der in der VBGK beteiligt ist, über
den 30.06.2007 hinaus ungekündigt fortbesteht,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem
01.01.2007 und dem 30.06.2007 neu begründet worden ist.
(3) Die Bestimmungen des TV-Ärzte VBGK gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei-
chenden Regelungen trifft.
§ 2
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte VBGK
1
Die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge der VBGK-Einrichtungen mit dem Marburger
Bund werden zum 31.12.2006 wieder in Kraft gesetzt und durch den TV Ärzte VBGK ab
dem 01.01.2007 ersetzt:
1.
Tarifvertrag für die Angestellten in berufsgenossenschaftlichen Rehabilitationseinrich-
tungen (MTV Ang-VBGK) vom 17.12.1979, zuletzt geändert durch den Änderungstarif-
vertrag vom 26.02.2002,
2.
Tarifvertrag über die Zahlung von Zulagen gem. MTV Ang-VBGK vom 17.12.1979, zu-
letzt geändert durch den Änderungstarifvertrag vom 13.08.1996,
3.
Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Bereich VBGK vom 01.02.1996, geändert
durch den Änderungstarifvertrag vom 26.06.1997,
4.
Vorschalttarifvertrag für die Berufsgenossenschaftlichen Kliniken Bergmannsheil, Bo-
chum, vom 29.11.2006.
2
Satz 1 gilt auch für sämtliche Tarifverträge, die der Marburger Bund mit den VBGK-
Einrichtungen selbst oder im Wege der Geschäftsbesorgung durch andere Organisationen
abgeschlossen hat.
- 3 -
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TV-Ärzte VBGK
Die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Ärzte werden am 01.01.2007 gemäß den nach-
folgenden Regelungen in den TV-Ärzte VBGK übergeleitet.
§ 4
Eingruppierung
(1)
1
Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und Stufe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die
sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn
ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte.
2
Dabei
werden Ärzte der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BG-AT in die Entgeltgruppe
Ä 1 und Fachärzte der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BG-AT in die Entgelt-
gruppe Ä 2 eingruppiert.
3
Ärzte der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BG-AT
werden in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in As-
sistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht,
die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend einge-
setzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind.
4
Ärzte der
Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 4 ein-
gruppiert.
(2)
1
Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält-
nis zu demselben Arbeitgeber.
2
Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern
und Zeiten als Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 16 Absatz 2 TV-
Ärzte VBGK zu berücksichtigen.
- 4 -
Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 5
Vergleichsentgelt
(1)
1
Für die Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte (§
4) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist, wird für Ärzte nach § 1 Abs. 1 ein
Vergleichsentgelt gebildet.
2
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 5.
3
Ist ein Zwölftel des Vergleichsentgelts höher als das nach § 4 maßgebende monatliche
Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt
das Vergleichsentgelt erreicht.
4
Das Vergleichsentgelt wird zum 01.01.2008 um 2,9 v.H.
erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet.
(2)
1
Das Vergleichsentgelt setzt sich aus der im gesamten Kalenderjahr 2006 zustehenden
Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zuzüglich
der gezahlten Zuwendung und dem Urlaubsgeld zusammen.
2
Ist auch eine andere
Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BG-AT ortszuschlagsberechtigt oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1
und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 be-
ziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund
von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt.
3
Ferner fließen im De-
zember 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt ein.
(3) Ärzte, die im Januar 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung
der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des
Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember
2006 erfolgt.
(4)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entspre-
chenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
(5) Für Ärzte, die nicht für das gesamte Kalenderjahr 2006 Bezüge erhalten haben, wird
das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für das gesamte Kalenderjahr 2006
Bezüge erhalten.
§ 6
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
1
Ärzte, denen am 31.12.2006 eine Zulage nach § 24 BG-AT zusteht, erhalten nach Ü-
berleitung in den TV-Ärzte VBGK eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zu-
- 5 -
lage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zula-
ge nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2
Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit
über den 31.12.2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 01.01.2009 die
Regelungen des TV-Ärzte VBGK über die vorübergehende Übertragung einer höher-
wertigen Tätigkeit Anwendung.
3
Für eine vor dem 01.01.2007 vorübergehend übertra-
gene höherwertige Tätigkeit, für die am 31.12.2006 wegen der zeitlichen Vorausset-
zungen des § 24 Absatz 1 oder 2 BG-AT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1
und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu
zahlen gewesen wäre.
4
Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgelt-
anpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe
vereinbarten Vomhundertsatz.
§ 7
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für im Dezember 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BG-AT in der für Dezember 2006 zustehenden Höhe als Be-
sitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkom-
menssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt
wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des
§ 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde.
2
Die Besitzstandszulage entfällt
ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder
aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches
die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der
Kindergeldberechtigung haben die Ärzte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich an-
zuzeigen.
3
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehr-
dienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung
bereits im Monat Dezember 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeit-
punkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
30.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kinder, die zwischen dem 01.01.2007 und dem
30.06.2007 geboren worden sind.
(3)
1
§ 22 Absatz 2 TV-Ärzte VBGK ist anzuwenden.
2
Die Besitzstandszulage nach Absatz
1 Satz 1 und 2 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den
Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
- 6 -
3
Ansprüche nach Absatz 1 und 2 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt abgefunden werden.
§ 8
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
1
Bei Ärzten, für die bis zum 31.12.2006 § 71 BG-AT gegolten hat und die nicht in der
privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 20 Absatz 2 TV-
Ärzte VBGK für die Dauer des über den 30.06.2007 hinaus ununterbrochen fortbeste-
henden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbe-
trags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetz-
lichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte
VBGK) gezahlt.
2
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-
cherung reduzierte Krankengeld.
3
Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses
diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzli-
chen Krankenversicherung zustünden.
(2)
1
Ärzte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit
dem Beginn ihrer über den 30.06.2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Ar-
beitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 19 TV-
Ärzte VBGK fortgezahlt.
2
Tritt nach dem 31.12.2006 Arbeitsunfähigkeit infolge dersel-
ben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen
gemäß § 20 TV-Ärzte VBGK angerechnet.
(3)
1
Bei Ärzten, für die bis zum 30.06.2007 § 71 BG-AT gegolten hat und die in der priva-
ten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses
nach § 20 Absatz 2 und 3 TV-Ärzte VBGK für die Dauer des über den 30.06.2007 hin-
aus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 19 TV-
Ärzte VBGK bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt.
2
§ 20 Absatz 4 TV-Ärzte VBGK fin-
det auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung.
§ 9
Beschäftigungszeit
Für die Dauer des über den 31.12.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
werden die vor dem 01.01.2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschrif-
ten anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Absatz
3 TV-Ärzte berücksichtigt.
- 7 -
§ 10
Urlaub
(1)
1
Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zu-
satzurlaub für das Urlaubsjahr 2006 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr
2007 gelten die im Dezember 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften (BG-AT), bis
zum 31.12.2007 fort.
2
Die Regelungen des TV-Ärzte VBGK gelten für die Bemessung
des Urlaubsentgelts.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BG-AT übergeleitete Ärzte der Vergütungsgruppen I
und Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsur-
laub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dau-
er des über den 31.12.2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis-
ses.
2
Die Urlaubsregelungen des TV-Ärzte VBGK bei abweichender Verteilung der Ar-
beitszeit gelten entsprechend.
(3)
1
In den Fällen des § 48a BG-AT wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2006
zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2007 gewährt.
2
Die nach Satz 1 zuste-
henden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-Ärzte VBGK im
Kalenderjahr 2007 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtar-
beit angerechnet.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Abgeltung
1
Durch Vereinbarung mit dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pau-
schaliert beziehungsweise abgefunden werden.
2
§ 7 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
- 8 -
Abschnitt IV
Sonstige vom TV-Ärzte VBGK abweichende
oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 12
Entgeltfortzahlung
1
Bei Entgeltfortzahlungsfällen in den Monaten Januar bis März 2007 verbleibt es bei
den gezahlten Entgelten.
2
Über die gezahlten Entgelte hinaus bestehen keine weiter-
gehenden Ansprüche.
§ 13
Änderung des Beschäftigungsumfangs
im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
(1)
1
te VBGK vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit geleistet haben, haben
die fehlende Arbeitszeit im Rahmen der Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes noch zu
leisten.
2
Der Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte VBGK wird insoweit
bis zum 30.06.2008 verlängert.
(2)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31.12.2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stun-
denzahl vereinbart ist und bei denen sich am 01.01.2007 das Entgelt wegen einer an-
deren Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag des Arz-
tes die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen
Brutto-Entgelts erreicht wird.
2
Der Antrag ist bis zum 31.12.2007 zu stellen.
3
Satz 1 gilt
nicht für Ärzte in Altersteilzeit.
- 9 -
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 14
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2)
1
Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31.12.2009.
(3)
2
Die jeweiligen Tarifvertragsparteien können diesen Tarifvertrag jeweils nur gemeinsam
kündigen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil GmbH, Bochum,
Bochum,………………………….
…................................................
BG-Unfallklinik Duisburg GmbH, Duisburg
Duisburg,…………………………
…………………………………….
- 10 -
Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Hamburg,
Hamburg,…………………………
…………………………………….
Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Frankfurt e. V.,
Frankfurt/Main,…………………..
………………………………………
Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Heidelberg e. V.,
Heidelberg,…………………………..
………………………………………...
- 11 -
Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Murnau e. V.,
Murnau,……………………………….
……………………………………………
Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Bremen e. V.,
Bremen,…………………………………
……………………………………………
Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften Berlin e. V.,
Berlin,……………………………………
……………………………………………
Trägerverein für die Berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten Falkenstein e. V.
Falkenstein,……………………………..
…………………………………………….
- 12 -
Marburger Bund, Bundesverband
Berlin,……………………………………..
…………………………………………….. ………………………………………………
Rudolf
Henke
Dr.
Andreas
Botzlar
1.
Vorsitzender 2.
Vorsitzender