Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
06.10.2003
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • Textilindustrie
  • vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen Textilindustrie

110 00 702 077 603 00
Bundesrepublik Deutschland - West
Branche:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Textilreinigungsgewerbe
Abschluss:
06.10.2003
gültig ab:
01.06.2003
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
3 Mo z. ME
TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
-
2 -
Zwischen dem
Industrieverband Textil-Service - intex - E.V.
Eschborn/Ts.
einerseits
und der IG Metall, Vorstand, Frankfurt am Main
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener
Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing
Textilien wiederaufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern)
und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und
Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk,
Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen),
dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte,
Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken),
dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte, Polizei,
Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B.
Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden,
Warenbereitstellung und - handling, Klinikdienste, etc.) versorgen.
Persönlich:
§ 2
Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
1.
Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen ab 01. Juli 2003
monatlich 13,30 €.
Durch Betriebsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass die
vermögenswirksamen Leistungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
fällig werden.
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3 -
3.
Teilzeitbeschäftigte haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen
Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer
Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit.
4.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer
ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten erstmals mit Beginn
des nachfolgenden Kalendermonats.
5.
Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach
Erfüllung der Wartezeit (Ziffer 4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
6.
Der Anspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis berechtigterweise fristlos kündigt oder der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig beendet. Bis zu dem Beginn
dieses Monats erworbene Ansprüche bleiben unberührt.
7.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe
ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem
anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder
beanspruchen kann. Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer eine
Bescheinigung seines vorherigen oder weiteren Arbeitgebers darüber
vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat
oder beanspruchen kann.
8.
Die vermögenswirksamen sind in der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats
gesondert auszuweisen, in dem die Leistungen erbracht werden.
Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei
Durchschnittslohnberechnungen, wie z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfalle.
§ 3
Anlagearten
1.
Der Arbeitnehmer hat die Art der Anlage der vermögenswirksamen
Leistungen im Rahmen der im jeweils gültigen Vermögensbildungsgesetz
vorgesehenen Anlagearten oder nach dem Tarifvertrag zur
Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge, zu bestimmen. Seine einmal
getroffene Wahl der Anlageart sowie das Anlageinstitut sind für das laufende
Kalenderjahr bindend.
2.
Anspruchsberechtigte müssen den Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor
Anspruchsbeginn über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung
der erforderlichen Unterlagen schriftlich unterrichten. Neu eingestellte
Arbeitnehmer werden über diesen Tarifvertrag unterrichtet.
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4 -
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für
den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksamen
Leistungen.
Für die vermögenswirksamen Leistungen wird in diesem Falle erstmals der
auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgende Kalendermonat
berücksichtigt.
3.
Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen aufgrund dieses Tarifvertrages
kann grundsätzlich keine andere Leistung, insbesondere nicht eine
Barleistung erbracht werden.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem
Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen erlischt nicht,
wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistungen eine
andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer
ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
§ 4
Anrechnung
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten
vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im
Sinne des derzeit gültigen Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem
Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung erbringt.
§ 5
Unterrichtung der Mitglieder
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach
Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage
vermögenswirksamer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz umfassend
unterrichtet werden sollen.
Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz
der freien Wahl gemäß Vermögensbildungsgesetz entgegenzuwirken.
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§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt ab rückwirkend 01. Juli 2003 in Kraft.
Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar, erstmals zum
31.05.2004.
Mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über vermögens-
wirksame Leistungen vom 15. März 1977 und 01. Oktober 1975 für
Mitgliedsunternehmen der intex außer Kraft.
Frankfurt am Main, Eschborn, den 06. Oktober 2003
Industrieverband Textil-Service - intex - e.V.
Eschborn/Ts.
Unterschrift
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Unterschrift
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