- Gewerbe:
 - Bekleidungs- und Textilindustrie
 - Branche
 - Bekleidungs-und Textilindustrie
 - Datum:
 - 10.03.2009
 - Schlagworte
 - 
          
- Bekleidungsindustrie
 - Tarifvertrag
 - Urlaubsabkommen
 
 
Tarifvertrag Urlaubsgeldabkommen Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
Urlaubsgeldabkommen
Bekleidungsindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum:  28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Zwischen
dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
- Südwesttextil - e.V., Stuttgart,
und
der IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Bezirk Baden-Württemberg,
Stuttgart,
wird folgendes
Urlaubsgeldabkommen
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau.
Fachlich:
Für  alle  Betriebe  und  Betriebsabteilungen,  in  denen  Bekleidung  industriell
hergestellt wird.
Persönlich:
a)  Für  Arbeitnehmer,  die  eine  der  Arbeiterrentenversicherungspflicht  unter-
liegende  Tätigkeit  ausüben  und  Auszubildende,  ausgenommen  Heimar-
beiter.
b)  Für  Angestellte  gem.  Geltungsbereich  des  Manteltarifvertrages  der  Süd-
westdeutschen  Bekleidungsindustrie  vom  21. Dezember 1973  i.d.F.  v.
23. September 2000
§ 2 Urlaubsgeld
1. Die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende erhalten ab dem Kalenderjahr
2000 ein zusätzliches Urlaubsgeld nach nachstehender Regelung. Dieses beträgt, bezogen auf
das ganze Urlaubsjahr (Kalenderjahr), bei einer Betriebszugehörigkeit
2009
(unverändert)
Euro
2010
Euro
bis zu 2 Jahren
394
400
von mehr als 2 Jahren
439
446
von mehr als 4 Jahren
496
503
von mehr als 6 Jahren
534
542
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter bei Jugendlichen ist der 1. Juni.
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2. Das Urlaubsgeld beträgt bei Jugendlichen
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
70 %
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
80 %
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
90 %.
3. Das  Urlaubsgeld  verringert  sich  bei  Teilzeitarbeit  entsprechend  der  kürzeren  Arbeitszeit,  bei
Krankheitszeiten entsprechend der tariflichen Regelung über die Kürzung des Urlaubs.
Die  Absenkung  der  Arbeitszeit  gem.  Tarifvertrag  über  Jahresarbeitszeitgestaltung  vom
4. Soweit kein Urlaub geltend gemacht werden kann, entfällt das Urlaubsgeld.
5. Das Urlaubsgeld wird bei Antritt des überwiegenden Teiles des Jahresurlaubs ausgezahlt.
6. Der  Anspruch  auf  Urlaubsgeld  entsteht  nach  einer  Betriebszugehörigkeit  von  6 Monaten.  Die
Wartezeit ist während der Betriebszugehörigkeit nur einmal zu erfüllen. Bei Wiedereintritt in den
Betrieb muss die Wartezeit erneut erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr
unterbrochen war.
7. Während  des  Urlaubsjahres  ein-  oder  austretenden  Arbeitnehmern  steht  für  jeden  vollen  Be-
schäftigungsmonat ein Zwölftel des Urlaubsgeldes zu.
Ergibt sich bei einem Austritt im Urlaubsjahr auf Grund der Zwölftelung, dass zuviel Urlaubsgeld
ausgezahlt wurde, so ist der Restbetrag zu verrechnen.
Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten
hat oder der Arbeitnehmer wegen Invalidität ausscheidet.
§ 3 Schlussbestimmungen
Das  Urlaubsgeldabkommen  kann  schriftlich  mit  einer  zweimonatigen  Frist,  erstmals  zum
28. Februar 2011 gekündigt werden.
Stuttgart, 10. März 2009
Verband der
Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
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gez. Dr. Markus H. Ostrop
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
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gez. Jörg Hofmann
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gez. Monika Lersmacher
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