- Gewerbe:
 - Gläserhandwerk
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 18.06.2002
 - Schlagworte
 - 
          
- Glaserhandwerk
 - vermögenswirksame Leistungen
 
 
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen im Glaserhandwerk Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen
Zwischen dem
Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks
Wunnensteinstr. 47 - 49 , 70186 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Hölzelweg 2, 70191 Stuttgart
andererseits, wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen vereinbart:
§ 1   Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für  die  Betriebe,  Hilfs-  und  Nebenbetriebe,  für
selbständige Betriebsabteilungen sowie Montage-
stellen
-   des Glaserhandwerks;
-  für Betriebe verwandter Handwerkszweige;
soweit die Betriebe Mitglied einer Mitgliedsinnung
oder  Einzelmitglieder  des  Fachverbandes  Glas
Fenster  Fassade  Baden-Württemberg  sind,  und
soweit diese im Glaserhandwerk tätig sind.
persönlich:
für
alle
Beschäftigten,
auch
fachfremde
Beschäftigte,  die  eine  arbeiterrenten-  oder  ange-
stelltenversicherungspflichtige  Beschäftigung  in
den und für die vorgenannten Betriebe ausüben.
Nicht  als  Beschäftigte  im  Sinne  dieses  Tarif-
vertrages gelten die Personen, die unter § 5 Abs.
2  und  3  Betriebsverfassungsgesetz  fallen,  sowie
alle Auszubildende.
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Tarifgebundenheit:
gesetz  die  Mitglieder  der  vertragsschließenden
Gewerkschaft  und  die  Mitglieder  einer  Mitglieds-
innung sowie Einzelmitglieder des Fachverbandes
Glas  Fenster  Fassade  Baden-Württemberg,
soweit diese im Glaserhandwerk tätig sind.
§ 2   Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs
1.  Der  Arbeitgeber  erbringt  vermögenswirksame  Leistungen  gemäß
den  Bestimmungen  dieses  Tarifvertrages  nach  Maßgabe  des
Fünften  Gesetzes  zur  Förderung  der  Vermögensbildung  der
Arbeitnehmer.
2.  Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Anspruchsberechtigte
ab 01. Juli 2002 monatlich 27,00 €.
3.  Teilzeitbeschäftigte  erhalten  eine  anteilige  Leistung  nach  dem
Verhältnis  ihrer  einzelvertraglich  vereinbarten  Arbeitszeit  zur
tariflichen  Arbeitszeit.  Der  Betrag  wird  auf  einen  vollen  Eurobetrag
nach kaufmännischen Grundsätzen auf- oder abgerundet.
4.  Der  Anspruch  auf  die  vermögenswirksame  Leistung  entsteht
erstmals  für  den  Monat,  der  einer  sechsmonatigen  ununter-
brochenen Tätigkeit im Betrieb oder Unternehmen folgt.
5.  Bei  der  Feststellung  der  Dauer  der  Betriebszugehörigkeit  nach  §  2
Ziffer  4  ist  die  gesamte,  für  den  Betrieb  oder  für  einen  anderen
Betrieb  des  gleichen  Unternehmens  erbrachte  Beschäftigungszeit
einschließlich der Ausbildungszeit anzurechnen.
6.  Wird ein Mitarbeiter ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb
eines  Zeitraums  von  12  Monaten  wieder  eingestellt,  so  gilt  das
Arbeitsverhältnis  bezüglich  der  Betriebszugehörigkeit  als  nicht
unterbrochen.
7.  Die  vermögenswirksame  Leistung  wird  für  jeden  Kalendermonat
gezahlt,  in  dem  für  mindestens  3  Wochen  Anspruch  auf
Arbeitsentgelt besteht.
8.  Für  Krankheitszeiten,  für  die  ein  Lohn-  oder  Gehaltsanspruch
besteht,  wird  die  vermögenswirksame  Leistung  bezahlt.  Bei
unverschuldeten  Betriebsunfällen  erfolgt  die  Bezahlung  der  ver-
mögenswirksamen  Leistung  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der
Arbeitsunfähigkeit,  längstens  jedoch  bis  zur  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses.
9.  Bei Kurzarbeit mit weniger als 34 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit
wird die vermögenswirksame Leistung bis zu vier Wochen innerhalb
eines halben Jahres in voller Höhe weiterbezahlt.
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Für  weitere  Kurzarbeit  wird  die  vermögenswirksame  Leistung  im
Verhältnis  der  geleisteten  Stunden  zur  tariflichen  Arbeitszeit  nach
kaufmännischen Grundsätzen auf- oder abgerundet bezahlt.
10.  Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entfällt mit dem
Monat,  in  dem  der  Arbeitnehmer  das  Arbeitsverhältnis  unter
Vertragsbruch  beendet  oder  ihm  auf  Grund  eigenen  Verschuldens
außerordentlich gekündigt wird.
11.  Eine  Barleistung  des  Anspruches  ist,  abgesehen  von  den  im
Fünften  Gesetz  zur  Förderung  der  Vermögensbildung  der
Arbeitnehmer vorgesehenen Fällen, ausgeschlossen.
12.  Der  Arbeitgeber  kann  auf  die  in  diesem  Tarifvertrag  vereinbarten
vermögenswirksamen  Leistungen  andere  von  ihm  auf  Grund  von
Einzelverträgen,  Betriebsvereinbarungen  oder  anderen  Tarifver-
trägen  bewirkte  Leistungen  im  Sinne  des  Fünften  Gesetzes  zur
Förderung  der  Vermögensbildung  der  Arbeitnehmer  anrechnen.
Dasselbe  gilt  für  betriebliche  Sozialleistungen  gemäß  dem  Fünften
Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
13.  Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung
vermögenswirksamer  Leistungen  verpflichtet  wird,  besteht  insoweit
kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
14.  Bestehende  günstigere  betriebliche  bzw.  arbeitsvertragliche
Regelungen  werden  durch  das  Inkrafttreten  dieses  Tarifvertrages
nicht berührt.
§ 3 Verfahren
1.  Der  Beschäftigte  kann  zwischen  den  im  Fünften  Gesetz  zur
Förderung  der  Vermögensbildung  der  Arbeitnehmer  vorgesehenen
Arten der vermögenswirksamen Leistung frei wählen.
2.  Der  Arbeitgeber  hat  neu  in  den  Betrieb  eintretende  Beschäftigte
über ihren tariflichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
inner-halb  der  ersten  fünf  Monate  ihrer  Betriebszugehörigkeit  zu
unterrichten.  Der  Beschäftigte  hat  den  Arbeitgeber  innerhalb  einer
Frist  von  vier  Wochen  über  die  Anlageart  zu  unterrichten  und  ihm
die erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu geben.
3.  Unterrichtet  der  Beschäftigte  den  Arbeitgeber  nicht  fristgemäß,  so
entsteht der Anspruch ab dem Monat, in welchem der Beschäftigte
den Arbeitgeber unterrichtet hat.
4.  Die  vermögenswirksame  Leistung  wird  bei  monatlicher  Lohn-  und
Gehaltsabrechnung  zusammen  mit  der  Lohn-  und  Gehaltszahlung
fällig und überwiesen, bei kürzeren Abrechnungszeiträumen mit der
Abrechnung,  in  die  der  letzte  Arbeitstag  des  Kalendermonats
einbezogen wird.
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5.  Durch  schriftliche  Betriebsvereinbarung  können  andere  Berech-
nungs- und Auszahlungszeiten festgelegt werden.
6.  Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmersparzu-
lagen  sind  in  der  Lohn-  und  Gehaltsabrechnung  gesondert
auszuweisen.
§ 4 Änderung der gesetzlichen Grundlagen
1.  Wenn  es  durch  Änderung  der  gesetzlichen  Grundlagen  notwendig
wird,  werden  die  Tarifvertragsparteien  den  Tarifvertrag  der  neuen
gesetzlichen Regelung anpassen.
2.  Die  Höhe  der  vom  Arbeitgeber  zu  erbringenden  Leistung  wird  da-
durch nicht berührt.
§ 5 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. 07. 2002 in Kraft. Er ist mit einer Frist von
3 Monaten, erstmalig zum 31.12. 2005 kündbar.
Bei  einer  Kündigung  dieses  Tarifvertrages  vereinbaren  die  Tarif-
vertragsparteien,  noch  während  der  Kündigungsfrist  in  Verhandlungen
zur Neuregelung einzutreten.
Leonberg, den 18. Juni 2002
Fachverband Glas Fenster Fassade
Baden-Württemberg
Stuttgart
Willy Ruoff
(Tarifausschuss Vorsitzender)
Dr. Siegfried Melcher
(Hauptgeschäftsführer)
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
(Bezirksleiter)
Karl Hasenohr
(Bezirkssekretär)