- Gewerbe:
 - Gebäudeausrüstung
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 05.11.1996
 - Schlagworte
 - 
          
- Heizung
 - Klima
 - Sanitär
 - Tarifvertrag
 - vermögenswirksame Leistungen
 
 
Tarifvertrag über Vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im Bereich Heizung-Klima-Sanitär für Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender Tarifvertrag über
Vermögenswirksame Leistungen
für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe  der  Heizungs-,  Klima-,  Sanitärtechnik  des  Metallhandwerks,  die
selbst  oder  deren  Inhaber  Mitglied  des  oben  aufgeführten  Arbeitgeber-
verbandes sind;
1.1.3
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter (Arbeiterinnen) einschließlich der Nichtmetall-
arbeiter, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mit-
glied der IG Metall sind.
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, welche
eine  der  in  §§  2  und  3  des  “Gesetzes  zur  Neuregelung  des  Rechts  der
Rentenversicherung  der  Angestellten,  vom  23.02.1957"  angeführten
Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie wegen der Höhe
des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind.
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Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmit-
glieder  und  gesetzlichen  Vertreter  von  juristischen  Personen  und  von
Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und
deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu Ein-
stellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen.
1.1.3.3
Für die nach dem Berufsbildungsgesetz  Auszubildenden, die Mitglied der IG
Metall sind.
Protokollnotiz zu den §§ 1.1.2 und 1.1.3:
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und  Pflichten  zwischen  den  Mitgliedern  der  Tarifvertragsparteien.  Die
Anwendung  der  getroffenen  Regelungen  auf  Nichtmitglieder der Tarifver-
tragsparteien  durch  Betriebsvereinbarung  oder  Einzelarbeitsvertrag  wird
hierdurch nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber  und  Betriebsrat  vereinbart  werden.  Derartige  Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.3
Das  Mitbestimmungsrecht  des  Betriebsrats  bleibt  unberührt,  soweit  nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Leistungen und deren Voraussetzungen
2.1
Der Arbeitgeber erbringt gem. § 3.2 dieses Tarifvertrages vermögenswirk-
same Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des “Dritten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer” in der Fassung vom
15. Januar 1975 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG).
2.2
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden
Arbeitnehmer
Auszubildenden
DM
DM
___________
_____________
ab 01.01.1980
52,--
26,--
2.3
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame
Leistung,  die  sich  nach  dem  Verhältnis  ihrer  vertraglichen  Arbeitszeit  zur
tariflichen Arbeitszeit bemisst.
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2.4
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für
den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungs-
vergütung besteht.
2.5
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit
Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum
Betrieb oder Unternehmen.
2.6
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für
denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirk-
same Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
§ 3
Anlagearten und Verfahren
3.1
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Dritten Vermögensbildungs-
gesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen.
Er  kann  allerdings  für  jedes  Kalenderjahr  nur  eine  Anlageart  und  ein
Anlageinstitut wählen.
Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
3.2
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages die
nach  §  2.5  anspruchsberechtigten  Arbeitnehmer  aufzufordern,  ihn  un-
verzüglich über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so dass er die fällige
vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann.
Die bei Abschluss dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber
noch  nicht  anspruchsberechtigten  Arbeitnehmer  hat  der  Arbeitgeber
unverzüglich  nach  Abschluss  dieses  Tarifvertrages  aufzufordern,  ihn  in
gleicher  Weise  wie  nach  Abs.  1  bis  zum  Ablauf  der  Frist  aus  §  2.5  zu
unterrichten.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages  beginnt,  sind  bei  Abschluss  ihres  Arbeitsvertrages  auf-
zufordern, den Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach Abs. 1 bis zum Ablauf
der Frist aus § 2.5 zu unterrichten.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für
den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame
Leistung.
3.3
Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und
die  im  Rahmen  des  steuerbegünstigten  Höchstbetrages  (§  12  VermBG)
liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitneh-
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mer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.
3.4
Ein  Wahlrecht  zwischen  einer  vermögenswirksamen  Anlage  und  einer
Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirk-
same Leistung ist unabdingbar.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem
Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn
der  Arbeitnehmer  statt  der  vermögenswirksamen  Leistung  eine  andere
Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht
verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
3.5
Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum
maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen.
3.6
Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögens-
wirksamen Leistung sind zulässig.
§ 4
Anrechnung
4.1
Der  Arbeitgeber  kann  auf  die  nach  diesem  Tarifvertrag  vereinbarten
vermögenswirksamen
Leistungen
diejenigen  vermögenswirksamen
Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die
er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung erbringt.
4.2
Für  den  Fall,  dass  der  Arbeitgeber  durch  ein  Gesetz  zur  Gewährung
vermögenswirksamer  Leistungen  verpflichtet  wird,  besteht  insoweit  kein
Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
§ 5
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach
Abschluss  dieses  Tarifvertrages  über  die  Möglichkeiten  der  Anlage  ver-
mögenswirksamer  Leistungen  nach  §  2  Abs.  1  VermBG  umfassend
unterrichtet werden sollen.
Sie  erklären,  nichts  zu  unternehmen,  was  geeignet  sein  könnte,  dem
Grundsatz der freien Wahl gem. § 6 VermBG entgegenzuwirken.
§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer
6.1
Dieser  Tarifvertrag  über  vermögenswirksame  Leistungen  tritt  am  1.
November  1996  in  Kraft  und  kann  mit  vierwöchiger  Kündigungsfrist  zum
Monatsende,  ganz oder teilweise, gekündigt werden.
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6.1.2
Er ersetzt den Tarifvertrag vom 27. Juni 1983.
6.2
Sofern  es  durch  Änderung  des  3.  VermBG  aus  rechtlichen  Gründen
notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit
der  gesetzlichen  Regelung  anpassen.  Die  Höhe  der  vom  Arbeitgeber  zu
erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt.
Stuttgart, 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr