- Gewerbe:
 - Bekleidungs- und Textilindustrie
 - Branche
 - Bekleidungs-und Textilindustrie
 - Datum:
 - 14.06.1988
 - Schlagworte
 - 
          
- Rationalisierungsschutz
 - Tarifvertrag
 - Textilbranche
 
 
Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz in der Textilindustrie für Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.V., Stuttgart,
einschließlich  der  Fachvereinigung  Wirkerei-Strickerei  Albstadt  e.V.,
Albstadt,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft
Textil-Bekleidung,
Bezirk
Baden-Württemberg,
Stuttgart,
- andererseits -
wird folgender
Rationalisierungsschutzvertrag
*
geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.  r ä u m l i c h:
für  das  Land  Baden-Württemberg  ein-
schließlich bayerischer Kreis Lindau;
2.  f a c h l i c h:
für  alle  Betriebe  mit  mehr  als  20  Arbeit-
nehmern  und  selbständige  Betriebsab-
teilungen,  die  Mitglied  des  Verbandes  der
Baden-Württembergischen  Textilindustrie
e.V.  oder  der  Fachvereinigung  Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V. sind;
3.  p e r s ö n l i c h:
für  alle  gewerblichen  Arbeitnehmer  und
Angestellte,  ausgenommen  Heimarbeiter
und Angestellte i.S. § 1 Abs. 2 MTV Ange-
stellte i. d. F. vom 1.7.1979,  zuletzt  geän-
dert am 29.5.1985.
*
Zwischen dem Arbeitgeberkreis Gesamttextil und dem Bundesvorstand der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft wurde am 14. Juni 1988 ein gleichlau-
tender Tarifvertrag abgeschlossen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifgebunden  sind  gemäß  §  3  TVG  die  Mitglieder  des  Verbandes
der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.V. sowie der
Fachvereinigung  Wirkerei-Strickerei  Albstadt  e.V.  und  der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
Die Tarifparteien stimmen in der Auffassung überein,
-
dass  zur  Sicherung  der  Arbeitsplätze  die  Erhaltung  der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen unverzichtbar ist,
-  dass  deshalb  die  hierfür  erforderlichen  Rationalisierungs-
maßnahmen  der  Unternehmen  auch  im  Interesse  der
Beschäftigten liegen,
-  dass jedoch die betroffenen Arbeitnehmer vor den Auswirkungen
der  Rationalisierungsmaßnahmen  soweit  wie
möglich  geschützt
werden müssen.
§ 3
Rationalisierungsbegriff
Als  Rationalisierungsmaßnahmen  im  Sinne  dieses  Tarifvertrages
gelten  folgende,  vom  Arbeitgeber  veranlasste  und  auf  eine
Verbesserung  der  Wirtschaftlichkeit  gerichtete  Maßnahmen,  sofern
hierdurch
betroffene
Arbeitnehmer
unmittelbar
nicht
nur
vorübergehend  versetzt  oder  abgruppiert  oder  entlassen  werden
müssen:
1.  Änderungen  von  Produktionstechniken  durch  Einsatz  neuer
Maschinen  oder  durch  neue  Fertigungsanlagen  einschließlich
Informations-,  Datenerfassungs-  und  Datenverarbeitungstech-
niken.
2.  Änderungen  von  Arbeitsabläufen  durch  Einsatz  von  neuen
Maschinen  und  Anlagen  sowie  durch  Veränderungen  an
vorhandenen  Maschinen  und  Anlagen,  einschließlich  EDV-
Anlagen (Hardware).
3.  Änderungen  der  Arbeitsorganisation  und  der  Software,  soweit
davon  in  Betrieben  mit  bis  zu  150  Arbeitnehmern  mindestens
drei,  darüber  hinaus  mindestens  fünf  Arbeitnehmer  betroffen
sind.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Konjunkturelle,
saisonale,
produkt-
und
modebedingte
Veränderungen;  Tatbestände,  die  unter  §  111  BetrVG  fallen;
Änderungen,  die  ihren  Ursprung  in  behördlichen  Maßnahmen
(z.B. Umwelt- und Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht) haben sowie
solche aufgrund der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten
und/oder  der  Durchführung  von  Tarifverträgen  (z.B.  Wechsel
vom  Zeitlohn  zum  Leistungslohn)  sowie  die  ersatzlose  Aufgabe
von Funktionen, der Zukauf von Ware und die Ausgliederung von
Produktion und Produktionsschritten, sind keine Änderungen der
Arbeitsorganisation im Sinne dieses Tarifvertrages.
Eine  ersatzlose  Aufgabe  von  Funktionen  liegt  vor,  wenn  der
Betrieb  auf  Tätigkeiten  verzichtet,  wie  z.B.  Fortfall  der
betrieblichen Rechnungskontrolle oder der Warenschau.
Die  Übertragung  von  Tätigkeiten  oder  die  Vergabe
betriebseigener Dienst- oder Serviceleistungen an Fremdfirmen,
wie  z.B.  Reinigungsarbeiten  (Putzen),  Handwerksarbeiten,
Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens einschließlich der
Lohnbuchhaltung, Lagerhaltung und Versandarbeiten einschließ-
lich Fuhrpark sowie Aufgaben von Pförtnern und/oder Wächtern
gelten als Änderungen der Arbeitsorganisation.
In  Fällen  der  Ausgliederung  von  Produktion  und  Produk-
tionsschritten,  die  nicht  unter  §  111  BetrVG  fallen,  ist  zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat zu erörtern, wie unter Beachtung der
betrieblichen Belange soziale Härten vermieden werden können.
Die  Rationalisierungsmaßnahmen  liegen  auch  dann  vor,  wenn  sich
die genannten personellen Auswirkungen hieraus erst innerhalb von
12 Monaten nach Durchführung der Änderung ergeben.
§ 4
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
1.    Im  Zusammenhang  mit  den  Maßnahmen  nach  §  3  ist  der
Betriebsrat  während  der  Planung,  spätestens  jedoch  vor  der
Realisierung,  rechtzeitig  und  umfassend  zu  informieren.  Die
Unterrichtung  des  Betriebsrats  hat  nach  Vorliegen  eines
konkreten  Planungsvorhabens  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  dass
die  vom  Betriebsrat  vorgebrachten  Änderungsvorschläge  und
Bedenken noch in der Planung berücksichtigt werden können.
2.
Die  Unterrichtung  des  Betriebrats  enthält  folgende  Infor-
mationen:
-  Ziel und Umfang der Planung,
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
-  geplante  technische  Anlagen  und/oder  wesentliche
Veränderungen bestehender Anlagen,
-  geplante Veränderungen der Arbeitsinhalte und –abläufe,
-  die sich aus der Planung ergebenden Auswirkungen auf die
Art  der  Arbeit  und  Arbeitsumgebung  sowie  auf  den
Personalbedarf  einschließlich  der  Qualifikationsanforde-
rungen,
-  geplante Bauten oder die Veränderungen von Bauten.
Diese Informationen sind mit zunehmendem Planungsfortschritt
inhaltlich zu konkretisieren.
3.  Sind  im  Zusammenhang  mit  Rationalisierungsmaßnahmen
Auswirkungen  gemäß  §  3  zu  erwarten,  so  beraten  Arbeitgeber
und Betriebsrat im Rahmen der bestehenden Mitwirkungsrechte
nach  dem  BetrVG  in  enger  Zusammenarbeit  die  zu  treffenden
Maßnahmen  mit  dem  Ziel  Entlassungen  oder  Einkom-
mensverluste zu vermeiden oder abzumildern.
§ 5
Rechtzeitige Personalplanung
1.  Der  Arbeitgeber  hat  den  Betriebsrat  vor  Rationalisierungs-
maßnahmen  über  den  gegenwärtigen  und  künftigen  Perso-
nalbedarf  sowie  über  die  sich  daraus  ergebenden  personellen
Maßnahmen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten und mit ihm darüber zu beraten.
Dabei sollten möglichst folgende Punkte konkretisiert werden:
-
Personalbedarfsplanung (Zahl, Qualifikation, Zeitpunkt)
-
Personalbeschaffung (rechtzeitige Bereitstellung)
-
Personalentwicklungsplanung  (Umschulungs-  und  Fortbil-
dungsmaßnahmen)
-
Personaleinsatzplanung (Zuordnung von Arbeitsplätzen).
2.  Durch  das  zeitliche  Abstimmen  geplanter  Rationalisierungs-
maßnahmen  mit  den  jeweils  vorgegebenen  Personal-
verhältnissen  sowie  durch  Steuerung  des  Personaleinsatzes  im
Rahmen einer vorbeugenden Personalplanung ist dafür Sorge zu
tragen,  dass  personelle  und  soziale  Härten  vermieden  oder
gemildert werden.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Generell  sind  vor  möglichen  Versetzungen  und  Kündigungen  alle
bekannten  Fälle  des  Ausscheidens  von  Arbeitnehmern  (Fluktuation,
Mutterschaft,  Rentenbezug  u.  ä.)  im  Sinne  einer  vorausschauenden
Personalplanung  zu  berücksichtigen  und  bei  der  Steuerung  des
Personaleinsatzes mit einzubeziehen.
3.  Um  Kündigungen  zu  vermeiden,  hat  der  Arbeitgeber  unter
Beachtung  der  wirtschaftlichen  und  sozialen  Gesichtspunkte
sowie  unter  Berücksichtigung  der  jeweils  bestehenden
Mitwirkungs-  und  Mitbestimmungsrechte  des  Betriebsrats
insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
-
Keine Neueinstellungen
-
Beschränkungen von Überstunden
-
Kurzarbeit
-
Versetzungen (ggf. nach Umschulungen)
-
Vorzeitiger  Rentenbezug  entsprechend  der  Vorruhestands-
regelung.
§ 6
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
1.  Bei  Rationalisierungsmaßnahmen  sind  die  Arbeitsplätze,  die
Arbeitsabläufe  und  die  Arbeitsumgebung  menschengerecht  zu
gestalten.  Dabei  sind  die  Erfahrungen  und  Fähigkeiten  der
Mitarbeiter zu nutzen.
2.  Ist  der  Betriebsrat  der  Auffassung,  dass  Arbeitsplatz,  Arbeits-
ablauf  und  Arbeitsumgebung  diesen  Anforderungen  nicht
entsprechen,  so  kann  er  beantragen,  dass  Maßnahmen  zur
Behebung  der  Mängel  getroffen  werden.  Kommt  eine  Einigung
zwischen  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  nicht  zustande,  ent-
scheidet  die  Einigungsstelle  im  Rahmen  des  Betriebsver-
fassungsgesetzes.
§ 7
Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung
1.
Arbeitnehmer, in deren Arbeitsbereich durch die geplanten Ra-
tionalisierungmaßnahmen  Veränderungen  eintreten,  sind  über
diese  Rationalisierungsmaßnahmen  und  die  personellen  Aus-
wirkungen  sobald  wie  möglich  zu  unterrichten.  Dabei  soll  auch
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
erläutert werden, wie Nachteile vermieden und soweit wie mög-
lich ausgeglichen werden.
2.  Den  betroffenen  Arbeitnehmern  sind  vorrangig  die  neuen  ratio-
nalisierten Arbeitsplätze oder andere gleichwertige Arbeitsplätze
im Betrieb anzubieten.
3.  Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ihnen ein
zumutbarer anderer Arbeitsplatz im Betrieb anzubieten.
4.  Die  betroffenen  Arbeitnehmer  sind  verpflichtet,  solche  anderen
ihnen  angebotenen  Arbeitsplätze  zu  übernehmen,  wenn  sie  für
sie geeignet sind.
§ 8
Sicherung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation
1.
Bei Maßnahmen im Sinne des § 3 beraten Arbeitgeber und
Betriebsrat  in  Ausführung  einer  betrieblichen  Personal-
planung  mit  dem  Ziel,  in  Zusammenarbeit  mit  der
Bundesanstalt  für  Arbeit  bedarfsgerechte  Umschulungs-
und Fortbildungsmöglichkeiten festzulegen.
2.  a)
Der Betriebsrat ist berechtigt, Vorschläge für die Teilnahme
von  Arbeitnehmern  an  Umschulungs-  und  Fortbildungs-
maßnahmen  zu  machen;  die  Auswahl  der  zu  schulenden
Arbeitnehmer  ist  sodann  im  Einvernehmen  mit  dem
Betriebsrat und dem zuständigen Arbeitsamt zu treffen.
b)
Dem  betroffenen  Arbeitnehmer  sind  die  für  ihn  vorge-
sehenen  Umschulungs-  und  Fortbildungsmaßnahmen  zu
erläutern.
c)
Der  Arbeitnehmer  darf  seine  Zustimmung  zu  einer
Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahme nicht willkürlich
verweigern.
d)
Die  Umschulungs-  und  Fortbildungsmaßnahmen  sind  in
Abstimmung mit der Bundesanstalt für Arbeit entsprechend
zeitlich  festzulegen,  sie  sind  möglichst  auf  13  Wochen  zu
begrenzen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
3.  Die  Umschulungs-  und  Fortbildungsmaßnahmen  sind  nach  den
Vorschriften  des  Arbeitsförderungsgesetzes  durchzuführen  und
finden  während  der  Arbeitszeit  statt.  Der  Arbeitgeber  zahlt  dem
Arbeitnehmer  als  Zuschuss  die  Differenz  zwischen  dem
Unterhaltsgeld  nach  dem  Arbeitsförderungsgesetz  und  dem
Entgelt,  das  der  Berechnung  des  Unterhaltsgeldes  zugrunde
gelegen hat.
Werden die Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von der
Bundesanstalt  für  Arbeit  nicht  oder  nur  im  Wege  der
Darlehensgewährung  finanziert,  hat  der  Arbeitnehmer  Anspruch
auf
Fortzahlung
seines
Durchschnittsverdienstes.
Der
Durchschnittsverdienst steigert sich bei Tariferhöhungen um den
Prozentsatz,  um  den  die  bisherige  Lohn-  oder  Gehaltsgruppe
verbessert wird.
Entstehende
Sachkosten
der
Umschulungs-
und
Fortbildungsmaßnahmen  trägt  die  Bundesanstalt  für  Arbeit.
Werden  diese  Kosten  von  der  Bundesanstalt  für  Arbeit    nicht
übernommen, trägt sie der Arbeitgeber.
§ 9
Ausschluss von Ansprüchen
Wenn  der  Arbeitnehmer  die  Versetzung  an  einen  anderen
zumutbaren  Arbeitsplatz  aus  in  seiner  Person  liegenden
nachprüfbaren  Gründen,  wie  z.B.  Lebensalter,  Gesundheitszustand,
Mobilität,  Eignung  ablehnt  oder  eine  geplante  Umschulung  oder
Fortbildungsmaßnahme  nach  §  8  ablehnt,  gelten  die  Bestimmungen
der  §§  10,  11  und  12.  Eine  willkürliche  Ablehnung  schließt  den
Anspruch aus dem Rationalisierungsschutzvertrag aus.
§ 10
Versetzungen
1.  Im  Falle  einer  Versetzung,  die  mit  einer  Verdienstminderung
verbunden  ist,  erhält  der  betroffene  Arbeitnehmer  eine
Ausgleichszulage  in  Höhe  der  Differenz  zwischen  seinem
bisherigen  Durchschnittsverdienst  und  dem  Durchschnitts-
verdienst  an  seinem  neuen  Arbeitsplatz,  solange  und  soweit
eine Differenz zwischen den Durchschnittsverdiensten vorliegt.
Auf  die  Ausgleichszulage  sind  spätere  Verdienststeigerungen
gleich  welcher  Art,  ausgenommen  Tariferhöhungen,  anzu-
rechnen.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Bei  der  ersten  allgemeinen  Tariferhöhung  unterbleibt  eine
Kürzung  der  Ausgleichszulage.  Beim  Wirksamwerden  weiterer
allgemeiner Tariferhöhungen kann die Ausgleichszulage wie folgt
gekürzt werden:
bei der 2. um
20%,
bei der 3. um
25%,
bei der 4. um
33 1/3%,
bei der 5. um
50%,
bei der 6. um
100%
des jeweils noch gültigen Restbetrages.
2.  Umzugskosten, die dem Arbeitnehmer bei Versetzung an einen
anderen Arbeitsplatz entstehen, sind zu erstatten. Ebenso sind
höhere Fahrtkosten im Rahmen der steuerlichen km-Pauschale
für eine Übergangszeit von 2 Jahren zu erstatten.
§ 11
Kündigungen
1.
Soweit bei Rationalisierungsmaßnahmen Änderungskündi-
gungen  und  Entlassungen  notwendig  werden,  dürfen  diese
erst  nach  der  Unterrichtung  der  betroffenen  Arbeitnehmer
ausgesprochen werden.
2.
Für  die  betroffenen  Arbeitnehmer  verlängert  sich  die  für  sie
gültige  Kündigungsfrist  um  3  Monate,  höchsten  jedoch  auf  8
Monate.
3.
Den  entlassenen  Arbeitnehmern  sind  bei  der  Suche  nach
einem  neuen  Arbeitsplatz  alle  zumutbaren  Hilfen  zu
gewähren. Ihnen ist für die Arbeitssuche bei Fortzahlung des
persönlichen  Durchschnittsverdienstes  die  dazu  erforderliche
Freizeit in angemessenen Umfang zu gewähren.
§ 12
Abfindungen
1.
Arbeitnehmer, die als Folge von Rationalisierungsmaßnahmen
im  Sinne  dieses  Tarifvertrages  entlassen  werden,  erhalten
eine
Abfindung
(Durchschnittsmonatsverdienste)
nach
folgender Staffel:
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Betriebszugehörigkeit in Jahren
Lebens-
Jahre
über 10
über 15
über 20
über 25
über 28
1
2
3
über 35
2
3
4
5
über 40
3
4
5
6
über 45
4
5
6
7
über 50
6
7
8
9
über 55
8
9
10
12
2.
Maßgebend  sind  das  Lebensalter  und  die  Betriebs-
zugehörigkeit  des  Arbeitnehmers  bei  Ausspruch  der  Kün-
digung.  Die  Entschädigung  wird  mit  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses fällig, sie gilt als Abfindung im Sinne der
§§  9,  10  Kündigungsschutzgesetz  und  §  3  Ziffer  9  Einkom-
menssteuergesetz.
3.
Der  Anspruch  entfällt,  wenn  der  Arbeitnehmer  durch  eigene
Kündigung  oder  vor  Ablauf  der  Kündigungsfrist  durch  eine
außerordentliche
Kündigung
aus
wichtigem
Grund
ausscheidet.
4.
Eventuelle  Abfindungen  nach  §§  9,  10  Kündigungsschutz-
gesetz  werden  auf  Abfindungen  nach  dieser  Vorschrift
angerechnet.
§ 13
Durchschnitssverdienst
1.
Der  Durchschnittsverdienst  zur  Bestimmung  der  Aus-
gleichszulage  gem.  §  10  ist  der  persönliche  Durchschnitts-
verdienst  einschließlich  der  Zulagen  (ohne  Zuschläge  für
Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit und
ohne Einmalzahlungen), den der Arbeitnehmer in den letzten
abgerechneten 3 Kalendermonaten vor der Versetzung erzielt
hatte.
2.
Das  für  die  Abfindungen  gem.  §  12  zugrunde  zu  legende
Monatseinkommen  ist  das  effektive  Durchschnittseinkommen
(ohne Einmalzahlungen), das der Arbeitnehmer in den letzten
abgerechneten 3 Kalendermonaten erzielt hatte.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
§ 14
Vorrang von Leistungen
1.
Keine
Ansprüche
aus
diesem
Tarifvertrag
haben
Arbeitnehmer,  die  im  Zeitpunkt  des  Wirksamwerdens  von
Ansprüchen  nach  diesem  Tarifvertrag  aus  Altersgründen  aus
dem Betrieb ausscheiden oder in den Vorruhestand gehen.
2.
Die  Bestimmungen  der  Tarifverträge  über  die  Arbeitsplatz-
und  Verdienstsicherung  für  ältere  Arbeitnehmer  in  der
Textilindustrie gehen als speziellere Normen den Vorschriften
dieses Tarifvertrages vor, soweit sie günstiger sind.
§ 15
Betriebsvereinbarung
Sofern  nach  den  Bestimmungen  dieses  Tarifvertrages  zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat Einvernehmen hergestellt werden muss,
sind hierüber Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Diese bedürfen
der Schriftform.
§ 16
Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1989 in Kraft. Er läuft auf unbestimmte
Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,
frühestens jedoch zum 31.12.1993 gekündigt werden.
Fellbach, den 10. Juli 1988
Verband der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung
Baden-Württembergischen          Bezirk Baden-Württemberg
Textilindustrie e.V.